IV.2004.00078
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 6. Oktober 2004
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1962, arbeitete seit dem 1. August 1999 bei der Kinderkrippe B.___ als Kleinkindererzieherin. Weil die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen - unter anderem infolge eines am 19. März 2000 erlittenen Treppensturzes - ihrer Arbeit nicht mehr vollumfänglich nachgekommen war, löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. August 2000 auf (Urk. 10/43/2). Wegen multiplen psychischen und somatischen Beschwerden meldete sich die Versicherte am 5. August 2001 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 10/47). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arbeitgeberberichte der Kinderkrippe B.___ vom 10. Oktober 2001 (Urk. 10/43/2) und von C.___, vom 18. Oktober 2001 (Urk. 10/43/1) sowie den Arztbericht von Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, vom 21. September 2001 (Urk. 10/21) ein. Ausserdem nahm sie die Berichte der E.___ Klinik vom 7. September 2000 (Urk. 10/24) und vom 9. März 2001 (Urk. 10/22) sowie der Rehabilitationsklinik F.___ vom 2. Juli 2002 (Urk. 10/20) zu den Akten. Schliesslich liess die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) G.___ vom 24. September 2002 (Urk. 10/19) erstellen. Mit Vorbescheid vom 13. November 2002 teilte sie der Versicherten mit, es stehe ihr basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab dem 1. März 2001 eine Viertelsrente zu (Urk. 10/15). Gegen diesen Vorbescheid erhob A.___ selbst am 15. November 2002 (Urk. 10/14) bzw. ergänzend durch ihren Rechtsvertreter am 30. Dezember 2002 (Urk. 10/32) diverse Einwände. Die IV-Stelle hielt an ihrem Entscheid fest und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 26. September 2003 mit Wirkung ab dem 1. März 2001 eine Viertelsrente zu (Urk. 10/4). Die dagegen erhobene Einsprache vom 29. Oktober 2003 (Urk. 10/27) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 19. Dezember 2003 (Urk. 2) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess A.___ durch Rechtsanwalt Dr. André Largier am 2. Februar 2004 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"In Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. Dezember 2003 sei der Versicherten rückwirkend ab März 2001 eine ganze Rente für sich und die Kinder zuzusprechen,
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Die Versicherte liess mit Replik vom 21. Juni 2004 vollumfänglich an ihrer Beschwerde festhalten (Urk. 13). Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 8. September 2004 geschlossen (Urk. 16).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.5 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin liess zur Begründung ihrer Beschwerde geltend machen, die Schlussfolgerungen des MEDAS-Gutachtens seien nicht gehörig begründet und die Gutachter gingen hinsichtlich der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit offensichtlich von einem falschen Berufsbild sowie von falschen beruflichen Belastungen aus. Indem die Beschwerdegegnerin sich geweigert habe, den Gutachtern die von der Beschwerdeführerin beantragten Ergänzungsfragen zu stellen, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör in krasser Weise verletzt. Das MEDAS-Gutachten sei insbesondere deshalb mangelhaft, weil es nicht erkläre, weshalb es von der Einschätzung der Rehabilitationsklinik F.___ abweiche. Zusätzlich müsse auch begründet werden, weshalb sich die verschiedenen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin bezüglich Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit teilweise überschneiden sollten. Ebenso müsse nachgefragt werden, warum die 50%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht einfach ignoriert werde. Bei richtiger Betrachtung sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Kleinkindererzieherin nicht mehr arbeitsfähig, und auch eine allfällige Restarbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit sei auf dem ihr offen stehenden Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar (Urk. 1 und Urk. 13).
2.2 Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin aus, aufgrund der medizinischen Abklärungen - insbesondere des MEDAS-Gutachtens - sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Kleinkindererzieherin mindestens zu 60 % erwerbsfähig sei. Sie besorge den Haushalt und betreue ihre zwei Kinder im Alter von 6 und 7 Jahren sowie ihren kranken Ehemann. Dadurch sei sie mindestens so belastet wie bei der Ausübung der Tätigkeit als Kleinkindererzieherin. Die Rügen gegen das MEDAS-Gutachten und betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs seien damit obsolet geworden (Urk. 9).
3.
3.1 Laut dem MEDAS-Gutachten vom 24. September 2002 (Urk. 10/19) leidet die Beschwerdeführerin unter folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11): Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits linksbetont (ICD-10 M54.4) bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und einer Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung mit ausgeprägter muskulärer und ligamentärer Dysbalance; Periarthropathia humeroscapularis calcarea rechts (ICD-10 M75.3); Dysthymia (ICD-10 F34.1); Migräne mit und ohne Aura (ICD-10 G43.0, G43.3) sowie geringgradiges Karpaltunnelsyndrom im Sinne einer irritativen Neuropathie ohne sensible oder motorische Ausfallsymptomatik (ICD-10 G56.0). Daneben bestehen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Adipositas sowie ein Status nach Hepatitis. Die Beschwerdeführerin leide unter seit gut zwei Jahren anhaltenden Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, welche erstmals nach einem Sturz aufgetreten seien, sowie unter lumbal betonten Rückenschmerzen. Bei klinisch und auch radiologisch eindeutig objektivierbaren Befunden sei die geschilderte Schmerzsymptomatik zumindest teilweise erklärt. Es sei durchaus möglich, dass die von psychosomatischer Seite diagnostizierte Dysthymie sowie die schwierige psychosoziale Situation zu einer erniedrigten Schmerzschwelle führten. In Anbetracht der objektiven Befunde könne jedoch nicht - wie von psychosomatischer Seite vermutet - vom Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden. Im angestammten Beruf als Betreuerin in einer Kinderkrippe bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Die von rheumatologischer, neurologischer und psychosomatischer Seite angegebenen Einschränkungen wirkten nicht additiv. Auch für jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit (ohne Heben und Tragen von Lasten > 10 kg, ohne längeres Sitzen, Gehen oder Stehen > 30 Min., ohne Überkopfarbeiten, ohne abgestützte Oberarme oder Halteposition der Arme oder Zwangsposition und repetitives Bücken) bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Bei erfolgreicher und motivierter Durchführung der vorgeschlagenen Rehabilitation und Rekonditionierungsmassnahmen könne mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70-100 % gerechnet werden. Als Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei das Datum des Sturzes auf die rechte Schulter im März 2000 anzusehen, bei welchem das damalige Trauma zu einer Schmerzexazerbation geführt habe.
3.2 Die Ärzte der Rehabilitationsklinik F.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2. Juli 2002 (Urk. 10/20) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom DD sowie eine Spondylolisthesis L3/4. Die Beschwerdeführerin habe während ihres dreiwöchigen Aufenthalts in der Klinik in allen Therapien mit hoher Motivation teilgenommen und so ihre persönliche Leistungsfähigkeit deutlich gesteigert. Formal bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte wechselnde Tätigkeit ab dem 1. Juli 2002.
3.3 Gemäss dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 21. September 2001 (Urk. 10/21) ist die Beschwerdeführerin als Kleinkindererzieherin vom 23. April bis zum 26. Juli 2000 zu 50 % und seit dem 27. Juli 2000 zu 100 % arbeitsunfähig. Auch die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar.
3.4 Laut dem Bericht der E.___ Klinik vom 9. März 2001 (Urk. 10/22) leidet die Beschwerdeführerin unter einem Panvertebralsyndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung/-fehlform sowie muskulärer Dysbalance und Insuffizienz der Rumpfmuskulatur, Tendinitis calcarea Schulter rechts bei Status nach Schulterkontusion rechts 03/00 sowie Verdacht auf Gonarthrose rechts. Aus rheumatologischer Sicht bestehe zur Zeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf, wobei unter den Therapiemassnahmen eine schrittweise Steigerung auf 100 % möglich sein sollte. Auch für eine andere leichte Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin mit den Therapiemassnahmen zu 100 % arbeitsfähig.
4.
4.1 Gemäss der vor Inkrafttreten des ATSG geltenden Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts war entgegen der beschwerdeführerischen Argumentation die Rechtsprechung laut dem in BGE 120 V 364 veröffentlichten Urteil - einen Unfallversicherer betreffenden Fall - bei der Invalidenversicherung nicht anwendbar, da für die kantonalen IV-Stellen in Bezug auf das Verfahren nicht das VwVG galt - und damit indirekt die Bundeszivilprozessordnung (BZP) -, sondern kantonales Recht. Soweit das kantonale Verfahrensrecht keine weitergehenden Beweisabnahmevorschriften für den Sachverständigenbeweis enthielt, hatten daher die kantonalen IV-Stellen nur den durch die Bundesverfassung (Art. 29) garantierten Minimalstandard zu gewährleisten. Dies bedeutete, dass dem Versicherten nachträglich Gelegenheit zu geben war, zu einem Gutachten Stellung zu nehmen. Dagegen waren die kantonalen IV-Stellen bundesrechtlich nicht verpflichtet, bei der Expertenernennung und der Formulierung der Expertenfragen Mitwirkungsrechte des Versicherten zu beachten (Bühler, Versicherungsinterne Gutachten und Privatgutachten, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, St. Gallen 1997, S. 199). Nunmehr ist in Art. 44 ATSG vorgesehen, dass der Versicherungsträger, welcher zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen muss, der Partei deren oder dessen Namen bekanntzugeben hat. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen. Ein Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen lässt sich indessen daraus nicht ableiten. Vielmehr erscheint es als genügend, dass der Versicherte im Rahmen des Einspracheverfahrens Gelegenheit hat, sich zum Gutachten zu äussern und allfällige Mängel aufzuzeigen, und sich die Verwaltung in rechtsgenüglicher Weise mit diesen Einwänden auseinandersetzt. Wie die Beschwerdeführerin diesbezüglich zutreffend ausgeführt hat, ist dabei entscheidend, ob die Ergänzungsfragen an die Gutachter im Hinblick auf die Beweiswürdigung notwendig sind.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stellte auf die Beurteilung der MEDAS-Ärzte ab, wonach die Beschwerdeführerin im angestammten Beruf als Betreuerin in einer Kinderkrippe zu 60 % arbeitsfähig ist. Die MEDAS-Ärzte bescheinigten der Beschwerdeführerin aber ebenfalls eine aktuelle - wenn bei Durchführung von Rehabilitations- und Rekonditionierungsmassnahmen auch noch steigerbare - Arbeitsfähigkeit in gleichem Umfang für jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit (ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne längeres Sitzen, Gehen oder Stehen über 30 Minuten, ohne Überkopfarbeiten, ohne abgestützte Oberarme oder Halteposition der Arme oder Zwangsposition und repetitives Bücken). Sie gehen mithin davon aus, dass die Arbeit als Kleinkindererzieherin einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit im umschriebenen Umfang entspricht. Die Beschwerdeführerin machte hierzu geltend, ein gesunder Rücken sei Grundvoraussetzung, um ihren Beruf ausüben zu können. So erweise sich der Vorschlag der Beschwerdegegnerin, wonach sie die Kinder auch am Boden wickeln könne, nicht als praktikabel, da gerade bei Beeinträchtigungen des Rückens das Wickeln auf dem Wickeltisch eine Wohltat darstelle. Es gebe sodann in allen Krippen spezielle Kindertische und -stühle. Als Betreuerin müsse man sich häufig an diese, für erwachsene Personen nicht geeigneten Tische setzen, und sie könnten auch nur in gebückter Haltung gereinigt und aufgeräumt werden, was täglich mehrmals erforderlich sei. Für den Mittagsschlaf müssten die kleineren Kinder in die Kinderbettchen gelegt werden, was nicht gehe, ohne sich niederzubücken. Für die grösseren Kinder seien ausserdem Matratzen und Pritschen bereitzustellen. Ebenso könne den Kindern auf der Toilette und beim Anziehen nur in gebückter Haltung geholfen werden. Insgesamt gebe es somit in einer Kinderkrippe sehr viele Arbeiten, die sie nicht mehr verrichten, aber auch nicht einfach alle ihren Mitarbeiterinnen überlassen könne. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Umgang mit Kindern grosse Nervenstärke erfordere, welche aber bei häufigen Rückenschmerzen und Migräneanfällen wesentlich beeinträchtigt sei (Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin hat es abgelehnt, das von der Beschwerdeführerin aufgezeichnete Stellenprofil einer Kleinkindererzieherin der MEDAS zwecks nochmaliger Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorzulegen. Sie hat im Einspracheentscheid ausgeführt, sie sehe keine Notwendigkeit, dass die grösseren Kinder aufgehoben werden müssten, und um mit den Kindern zu sprechen, müsse man sich nicht notwendigerweise bücken, sondern könne auch zu ihnen niederkauern. Zum Wickeln müssten die Kinder auch nicht auf den Wickeltisch gehoben werden, sondern man könne sie auf dem Boden wickeln, was für das Kind auch gefahrloser sei. Diese Argumentation vermag die berechtigten Einwände der Beschwerdeführerin nicht zu entkräften. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin die Erledigung der Arbeiten im eigenen Haushalt sowie die Betreuung des kranken Ehemannes und ihrer beiden Kinder offenbar weitgehend noch möglich ist, nicht auf eine Arbeitsfähigkeit als Kleinkindererzieherin geschlossen werden, besteht doch bezüglich der zu erledigenden Arbeiten und der Anzahl und des Alters der zu betreuenden Kinder ein erheblicher Unterschied. Die MEDAS wird deshalb unter Vorlage eines entsprechenden Stellenbeschriebs noch einmal zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Kleinkindererzieherin Stellung zu nehmen haben, insbesondere sind Angaben darüber erforderlich, welche der von ihr selbst beschriebenen funktionellen Einschränkungen sich auf die Arbeitsfähigkeit als Kleinkindererzieherin auswirken und ob diese Tätigkeit allenfalls Verrichtungen enthält, welche der Beschwerdeführerin nur noch beschränkt oder gar nicht mehr möglich sind.
4.3 Nachdem die Beschwerdeführerin sich weniger als einen Monat vor der Begutachtung durch die MEDAS in der Rehabilitationsklinik F.___ in einem dreiwöchigen stationären Aufenthalt befunden und diese Klinik im Austrittsbericht vom 2. Juli 2002 (Urk. 10/20) lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten wechselnden Tätigkeit bescheinigt hatte, was gegenüber der von der MEDAS attestierten 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine doch erhebliche Abweichung darstellt, ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass die MEDAS zu dieser abweichenden Beurteilung Stellung zu nehmen hat.
4.4 Die Beschwerdeführerin bringt sodann gegen das Gutachten der MEDAS vor, dass es keine Begründung dafür enthalte, weshalb die von rheumatologischer, neurologischer und psychosomatischer Seite angegebenen Einschränkungen nicht additiv wirken würden. Es trifft diesbezüglich zwar zu, dass die in den einzelnen fachärztlichen Untersuchungen festgestellten Arbeitsunfähigkeiten grundsätzlich nicht zu addieren sind und es gerade dem Zweck eines polydisziplinären Gutachtens entspricht, die Arbeitsfähigkeit gesamthaft festzulegen. Nachdem vorliegend von der MEDAS eine additive Wirkung gänzlich verneint wird, bedarf es dafür aber der näheren Begründung, insbesondere erscheint es als erklärungsbedürftig, weshalb die heftigen und häufig auftretenden Migräneanfälle der Beschwerdeführerin, welche laut neurologischer Untersuchung zu reduzierter Arbeitsfähigkeit bis hin zu vermehrten Absenzen führen, sich nicht zusätzlich zu den rheumatologischen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.
4.5 Bezüglich der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, der Gutachter erachte aus psychosomatischer Sicht die Fortführung des angestammten Berufs in einem Teilzeitpensum von ca. 4 Stunden pro Tag für zumutbar (Urk. 10/19 S. 9), was bei einem Vollpensum von 42 Stunden pro Woche einer Einschränkung von 52,3 % entspreche. Dazu gilt es jedoch festzuhalten, dass hier ein Widerspruch besteht zwischen der Aussage in der Zusammenfassung des Hauptgutachtens und dem psychiatrischen Teilgutachten. Laut Letzterem ist der Beschwerdeführerin die Fortführung ihres Berufes nämlich für die Dauer von 5-6 Stunden pro Tag zumutbar, was durchaus einer Arbeitsunfähigkeit von ca. 40 % entspricht. Es spricht zwar einiges dafür, dass bei der Zusammenfassung ein Übertragungsfehler entstanden ist, die Beschwerdegegnerin wird aber diesen Widerspruch jedenfalls im Rahmen der ohnehin vorzunehmenden zusätzlichen Abklärungen bei der MEDAS aufzulösen haben.
4.6 Die Beschwerdeführerin lässt schliesslich geltend machen, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung durch die MEDAS, welche im Juli 2002 durchgeführt worden ist, bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides (19. Dezember 2003) verschlechtert, wobei sie aber keine Ausführungen macht, inwieweit eine Verschlechterung eingetreten ist und dafür auch keine ärztliche Bescheinigung eingereicht hat. Ein solcher Verlauf würde auch der Prognose der MEDAS widersprechen, wonach bei erfolgreicher und motivierter Durchführung der vorgeschlagenen Rehabilitation und Rekonditionierungsmassnahmen mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gerechnet werden könne. Die Beschwerdegegnerin wird über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustands bzw. der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach der MEDAS-Begutachtung weitere Abklärungen vorzunehmen habe, wobei auch zu prüfen sein wird, ob die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Rehabilitations- und Rekonditionierungsmassnahmen ihrer Schadenminderungspflicht in genügendem Mass nachgekommen ist.
5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin auf die von der Beschwerdeführerin im Einsprache- bzw. vorgängig bereits im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände - insbesondere, indem sie sich geweigert hat, der MEDAS Ergänzungsfragen zum Gutachten zu stellen - nur ungenügend eingegangen ist, womit sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2003 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.
6. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen).
Im Hinblick auf die massgeblichen Kriterien scheint die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).