IV.2004.00080
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 28. Mai 2004
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Mutter A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1988 geborene M.___ leidet seit der Einschulung unter Lern- und Leistungsschwierigkeiten. Während der ganzen Primarschulzeit in B.___ benötigte sie Stützunterricht und wurde in einzelnen Bereichen von den Lernzielen befreit. Nach dem Übertritt in die Oberstufe C.___ zeigte sich, dass M.___ trotz intensiver Einzelbetreuung dem Unterricht in der Regelklasse nicht zu folgen vermochte. Auf Antrag des Schulpsychologischen Dienstes im Bezirk Andelfingen besucht M.___ seit August 2003 die Heilpädagogische Sonderschule D.___ in Schaffhausen (Bericht des Schulpsychologischen Dienstes im Bezirk Andelfingen, lic. phil. F.___, Psychologin FSP, vom 4. Juni 2003, Urk. 13/10/2).
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2003 lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch von M.___ auf Sonderschulmassnahmen ab (Urk. 13/3). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 13/21) wies die IV-Stelle nach Einsicht in den Bericht des Hausarztes, Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 1. Dezember 2003 (Urk. 13/10/1) mit Entscheid vom 8. Januar 2004 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Mutter von M.___ als gesetzliche Vertreterin mit Eingabe vom 20. Januar 2004 (eingegangen bei der IV-Stelle und von dieser am 30. Januar 2004 an das hiesige Gericht überwiesen, vgl. Urk. 3) Beschwerde mit dem Antrag auf Übernahme der Kosten für die Heilpädagogische Schule D.___ (Urk. 1). In Ergänzung hierzu reichte Dr. E.___ eine eigene Stellungnahme ein (vom 6. Februar 2004, Urk. 9).
Unter Verzicht auf Vernehmlassung ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort vom 15. März 2004, Urk. 12). Mit Verfügung vom 16. März 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich ausschliesslich bis Ende 2003 verwirklicht, weshalb die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen ist, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Nach Art. 19 Abs. 1 IVG werden an die Sonderschulung bildungsfähiger versicherter Personen, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Beiträge gewährt. Zur Sonderschulung gehört die eigentliche Schulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den Elementarfächern nicht oder nur beschränkt möglich ist, die Förderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt. Art. 19 Abs. 3 IVG ermächtigt den Bundesrat, die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge im Einzelnen zu umschreiben.
2.2 Voraussetzung für jeglichen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein einer Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG). Deren Art und Schwere werden je nach der in Frage stehenden Leistung mit Hilfe verschiedener Kriterien bemessen (Art. 4 Abs. 2 , Art. 5 und Art. 10 Abs. 1 IVG). Dies gilt auch für die Leistungsart der Sonderschulung bildungsfähiger Versicherter gemäss Art. 19 IVG, welche eine Eingliederungsmassnahme ist (Art. 8 Abs. 3 lit. c IVG). Die in Art. 19 Abs. 1 IVG verankerte gebrechensbedingte Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Volksschulbesuches ist die invaliditätsmässige Voraussetzung dafür, dass die Invalidenversicherung gestützt auf Art. 19 IVG Beiträge leistet. Invalidität nach Art. 19 IVG heisst somit Sonderschulbedürftigkeit (BGE 122 V 209 Erw. 2, SVR 1/1997 IV Nr. 100 Erw. 2).
2.3 Der Schulgeldbeitrag wird gemäss Art. 8 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) geleistet für:
a) geistig behinderte Versicherte, deren Intelligenzquotient nicht mehr als 75 beträgt;
b) blinde und sehbehinderte Versicherte mit einer korrigierten Sehschärfe von weniger als 0.3 bei beidäugigem Sehen;
c) gehörlose und hörbehinderte Versicherte mit einem mittleren Hörverlust des besseren Ohres im Reintonaudiogramm von mindestens 30 dB oder einem diesem äquivalenten Hörverlust im Sprachaudiogramm;
d) schwer körperlich behinderte Versicherte;
e) sprachbehinderte Versicherte mit schweren Sprachstörungen;
f) schwer verhaltensgestörte Versicherte;
g) Versicherte, bei denen die für die einzelnen Gesundheitsschäden erforderlichen Voraussetzungen nach den Buchstaben a-f nicht vollumfänglich erfüllt sind, die aber infolge der Kumulation von Gesundheitsschäden dem Unterricht in der Volksschule nicht zu folgen vermögen.
Die in Art. 8 Abs. 4 lit. a-c und e IVV aufgeführten Leistungsvoraussetzungen lassen sich durch Mess- oder Grenzwerte oder durch die klare Umschreibung des rechtserheblichen Gesundheitsschadens so definieren, dass ihre Feststellung in der Praxis verhältnismässig leicht und ermessensunabhängig vorgenommen werden kann. Ist sodann einer der genannten Tatbestände erstellt - also die geistige Behinderung durch Tests ausgewiesen, die Blindheit, die Sehbehinderung, die Gehörlosigkeit oder die Hörbehinderung durch Messresultate bestätigt -, knüpft sich daran regelmässig die Leistungspflicht der Invalidenversicherung, indem die Sonderschulbedürftigkeit diesfalls vermutet wird, ohne dass es in der Regel noch weiterer Untersuchungen bedürfte. Demgegenüber erfordern die Voraussetzungen bei den in lit. d, f und g des Art. 8 Abs. 4 IVV genannten Behinderungen über die (ärztliche) Feststellung eines bestimmten gesundheitlichen Defektzustandes hinaus eine vorsichtige Gewichtung und Abwägung der wechselseitigen Auswirkungen zwischen der bestehenden Behinderung und dem Volksschulbesuch. Hiefür sind verschiedene fachtechnische Abklärungen nötig, die einerseits durch den Arzt oder die Ärztin und anderseits durch die für Schulfragen zuständigen Stellen der Gemeinden oder der Kantone erfolgen sollen. Dem Arzt oder der Ärztin obliegen dabei im Wesentlichen die Feststellung und die Beurteilung der Gesundheitsschädigung sowie der gesundheitlichen Auswirkungen des Besuchs einer öffentlichen Volksschule; die für schulische Belange zuständige Behörde hat demgegenüber im Wesentlichen zu Fragen der geeigneten Schulung und des geeigneten Schultyps Stellung zu nehmen. Ein solches abgestimmtes Vorgehen der verschiedenen Fachleute gibt Gewähr dafür, dass alle Umstände, die im Einzelfall von medizinischer, pädagogischer oder therapeutischer Bedeutung sein können, bestmöglich erhellt werden. Die genannten Abklärungsmassnahmen sind deshalb vom Eidgenössischen Versicherungsgericht wiederholt als zweckmässig und notwendig bezeichnet worden (vgl. BGE 109 V 12 Erw. 1a mit Hinweisen, unveröffentlichtes Urteil W. des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 8. Juni 1995, I 42/95).
3. Strittig und zu prüfen ist die Sonderschulbedürftigkeit der Beschwerdeführerin.
3.1 Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 1. Dezember 2003 (Urk. 13/10/1) unter Bezugnahme auf die durchgeführten psychologischen Abklärungen aus, bei der durchschnittlich intelligenten Beschwerdeführerin bestünden seit dem Kindergarten massive Wahrnehmungsstörungen im auditiven und visuellen Bereich, eine Beeinträchtigung des Speichervermögens und eine Konzentrationsproblematik. Dies habe zu enormen Lern- und Leistungsschwierigkeiten mit einem massiven psychischen Leidensdruck geführt. Laut Dr. E.___ handelt es sich bei diesem Beschwerdebild um eine Hirnleistungsstörung mit vorwiegend kognitiven und psychischen Symptomen, welches als Geburtsgebrechen Nr. 404 gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV Anhang) zu betrachten sei.
3.2 Ziff. 404 GgV Anhang umschreibt folgendes Geburtsgebrechen: Kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahres behandelt worden sind.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat im Rahmen seiner Rechtsprechung zum Psychoorganischen Syndrom (POS) festgestellt, dass kongenitale Hirnstörungen im Sinne von Ziff. 404 GgV Anhang sowohl angeboren (prä- oder perinatale Entstehung) als auch nachgeburtlich erworben sein können (BGE 122 V 120 Erw. 3a/cc). Die fehlende Diagnose und Behandlung vor vollendetem 9. Altersjahr begründe die unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass es sich nicht um ein angeborenes POS handle (BGE 122 V 122 f. Erw. 3c/bb). Die Abgrenzungsfrage, ob ein POS angeboren ist oder später erworben wurde, ist indessen nur insofern relevant, als medizinische Leistungen der Invalidenversicherung für die Behandlung des Leidens als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 13 IVG in Frage stehen. Für andere Leistungsarten, insbesondere für die Sonderschulung, gelten die vorstehend in Erw. 2 erwähnten Kriterien (vgl. Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME], Rz 404.4).
3.3 Nach Angaben von Dr. E.___ wurde die Beschwerdeführerin trotz seit der Einschulung andauernden Schulschwierigkeiten nie genauer abgeklärt (Urk. 13/10/1). Da es somit an einer vor dem 9. Altersjahr gestellten Diagnose fehlt, liegt rechtsprechungsgemäss kein angeborenes POS vor. Es ist indessen nicht von der Hand zu weisen, dass den offensichtlichen Leistungsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin kognitive und psychische Defizite zugrunde liegen könnten, weshalb nunmehr der Besuch der Oberstufe der Volksschule, selbst mit massiver individueller Unterstützung, nicht mehr möglich beziehungsweise nicht mehr zumutbar ist.
Wie erwähnt, liefert die vorliegende Aktenlage - im Wesentlichen die Berichte von Dr. E.___ (Urk. 13/10/1) und der Schulpsychologin, lic. phil. F.___ (Urk. 13/10/2) - Anhaltspunkte für eine mögliche Sonderschulbedürftigkeit. Ob diese tatsächlich ausgewiesen ist, bedarf indessen einer eingehenderen fachärztlichen Abklärung. Dr. E.___ hat seine Diagnose offenbar nur aufgrund von - nicht aktenkundigen - psychologischen Berichten erstellt (vgl. Urk. 13/10/1 und Urk. 13/11). Weitere Abklärungen hat er keine vorgenommen oder veranlasst. Sein Bericht ist deshalb für eine abschliessende Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn sonderschulbedürftig ist, nicht aussagekräftig.
4. Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, hat primär eine fachärztliche Abklärung zu veranlassen, welche darüber Auskunft gibt, ob und welche Gesundheitsschäden bestehen und in welcher Form sich diese allenfalls auf den Schulbesuch auswirken. Hernach hat sie neu über die Sonderschulbedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass dem angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Januar 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Sonderschulmassnahmen verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).