Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00084
IV.2004.00084

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 18. August 2004
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1977 geborene K.___ schloss im August 1998 eine Schreinerlehre ab und war im Anschluss daran im gleichen Betrieb angestellt. Wegen seit 1995 anhaltender Rückenschmerzen meldete sich der Versicherte am 8. Juni 1999 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 7/50). Nach erfolgten Abklärungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Mai 2000 die Kostenübernahme für berufliche Massnahmen vom 1. Oktober 2000 bis 30. September 2004 in Aussicht (Umschulung zum Holzingenieur im Austausch zu einem dreijährigen Handelsschulbesuch, Übernahme der Schulkosten bis Fr. 44'580.--, Ausrichtung des Taggeldes für drei Jahre; Urk. 7/9) und bestätigte diesen Entscheid mit Verfügung vom 12. Mai 2000 (Urk. 7/26 S. 5). Mit Verfügungen vom 19. Mai 2000 sowie 14. Januar 2002 befand die IV-Stelle über die zu erbringenden Taggeldleistungen (1. Oktober 2000 bis 30. September 2004, also vier Jahre; Urk. 7/26 S. 3 f.). Mit Verfügung vom 17. November 2003 hob die IV-Stelle die Taggeldverfügungen vom 19. Mai 2000 beziehungsweise 14. Januar 2002 wiedererwägungsweise auf und hielt fest, dass ein Taggeldanspruch nur für drei Jahre, das heisst bis zum 31. Oktober 2003 bestehe (Urk. 7/26 S. 1 f.). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/25) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 6. Januar 2004 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 5. Februar 2004 Beschwerde und beantragte, es seien dem Beschwerdeführer über die bereits ausgerichteten Taggelder hinaus weitere Taggelder zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 7) zog der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 11. März 2004 zurück (Urk. 5).
         In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. März 2004 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Nachdem mit Verfügung vom 16. März 2004 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 8), hielt der Vertreter des Beschwerdeführers mit Replik vom 20. April 2004 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (Urk. 10).
         Da sich die Beschwerdegegnerin in der Folge nicht weiter vernehmen liess (Urk. 11 f.), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Juni 2004 geschlossen (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
         Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 99 V 35 Erw. 2; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb; AHI 2000 S. 26 Erw. 2a, ZAK 1988 S. 470 Erw. 2c). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 121 V 260 Erw. 2c, 118 V 212 Erw. 5c, 110 V 102 Erw. 2; AHI 1997 S. 85 Erw. 1 mit Hinweis, ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a mit Hinweisen). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 109 f. Erw. 2a; AHI 2000 S. 26 f. Erw. 2a).    
         Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Der Begriff der annähernden Gleichwertigkeit bezieht sich zwar nicht in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit (BGE 124 V110 Erw. 2a). Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 124 V 111 Erw. 3b mit Hinweis) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b mit Hinweisen; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen J. vom 19. November 2003 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
1.2     Die Invalidenversicherung hat Versicherten, die aus schützenswerten Gründen von einem ihnen an sich zustehenden gesetzlichen Leistungsanspruch keinen Gebrauch machen, stattdessen einen funktionell gleichen Behelf zur Erreichung des gleichen gesetzlichen Eingliederungszieles wählen, auf der Grundlage und nach Massgabe der gesetzlichen Leistungsberechtigung zu entschädigen (sog. Austauschbefugnis; bezüglich beruflicher Eingliederungsmassnahmen: BGE 120 V 288).
1.3     Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 125 V 389 Erw. 3, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann die Verwaltung allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 183 Erw. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätzlich nicht anfechtbar. Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem solchen Falle indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte (BGE 117 V 12 Erw. 2a).
         Die Verwaltung ist verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 115 V 186 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich sind dabei nur Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 168 Erw. 2b; ZAK 1989 S. 159 Erw. 5a).
1.4     Der Grundsatz von Treu und Glauben bedeutet unter anderem, dass Verfügungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung so zu gelten haben, wie sie nach dem allgemeinverständlichen Wortlaut zu verstehen sind, und dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend, wenn eine Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und die gesetzlich Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, N 27 zu § 25).
1.5 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der gute Glaube besteht insbesondere dann, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 25 Rz. 23).
1.6     Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm unterzeichneten Vorbescheids vom 4. Mai 2000 (Urk. 7/8) sowie der getroffenen Vereinbarung vom 2. April 2000 (Urk. 7/35) nicht auf die Richtigkeit der Verfügungen vom 19. Mai 2000 sowie 14. Januar 2002 vertrauen durfte. Da ihm aber kein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne, sei der Taggeldanspruch zu Recht einen Monat über die ursprüngliche Anspruchsberechtigung bezahlt worden (Urk. 2 S. 2).
2.2     Der Vertreter des Beschwerdeführers machte in materieller Hinsicht im Wesentlichen geltend, dass sich der Beschwerdeführer auf die klaren, unzweideutigen und in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 19. Mai 2000 sowie 14. Januar 2002 betreffend Taggeldzahlungen bis 30. September 2004 habe verlassen können und verlassen habe. Weiter seien die genannten Verfügungen nicht zweifellos unrichtig, weshalb eine wiedererwägungsweise Aufhebung nicht zulässig sei. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt wären, hätte seitens der Verwaltung unter Berücksichtigung des Vertrauensgrundsatzes eine angemessene Übergangsfrist bis zum Eintritt der Wiedererwägungswirkungen festgesetzt werden müssen (Urk. 1 S. 4 ff.). Abgesehen davon sei festzuhalten, dass die in Angriff genommene Umschulung zum Ingenieur keine berufliche Mehrqualifikation beinhalte, weshalb die gesamten Kosten der vierjährigen Umschulung zu übernehmen gewesen wären (Urk. 10 S. 2).
2.3    
2.3.1   Die Verfügung der IV-Stelle vom 12. Mai 2000, mit welcher dem Beschwerdeführer die Kosten der Umschulung zum Holzingenieur im Austausch zu einem dreijährigen Handelsschulbesuch zugesprochen wurde, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf sie nur noch mittels Wiedererwägung oder prozessualer Revision zurückgekommen werden kann. Da die Verwaltung vom Gericht zu einer Wiedererwägung nicht verhalten werden kann und sich weder aus den Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den weiteren Akten Hinweise, welche eine prozessuale Revision der Verfügung vom 12. Mai 2000 begründen könnten, ergeben, ist auf die genannte Verfügung nicht zurückzukommen.
2.3.2   Im Weiteren bleibt zu prüfen, ob die Taggeldverfügungen vom 19. Mai 2000 sowie 14. Januar 2002 für die Beschwerdegegnerin bindend sind. Dabei ist insbesondere massgebend, ob dem Beschwerdeführer der Mangel bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann, was sich nur im Einzelfall in Würdigung aller Gegebenheiten beurteilen lässt, wobei von objektiven Kriterien auszugehen ist (BGE 120 V 335 Erw. 10).
         Dem Beschwerdeführer war klar, dass hinsichtlich seines Umschulungsverfahrens die Austauschbefugnis angewandt wird (Urk. 7/35). Sowohl der Vorbescheid vom 4. Mai 2000 als auch die Verfügung vom 12. Mai 2000 halten ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf einen dreijährigen Handelsschulbesuch hat. Dies ergibt sich auch aus der Berechnung der Kosten für die Handelsschule (Schulkosten für 3 Jahre, Schulmaterial für 3 Jahre) wie auch aus dem fettgedruckten Hinweis, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Taggeldzahlungen während 3 Jahren hat. Aufgrund der genannten Umstände sowie der zweifelsohne vorhandenen geistigen Ressourcen des Beschwerdeführers, wäre es diesem ohne weiteres erkennbar gewesen, dass die Taggeldverfügungen (Taggeldleistungen bis September 2004) nicht der ursprünglichen Verfügung vom 12. Mai 2000 sowie dem Vorbescheid vom 4. Mai 2000 entsprechen. Die Verwaltung hat demnach im vorliegenden Fall sowohl eine richtige wie auch eine unrichtige Verfügung erlassen und es wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten gewesen, diese Diskrepanz zu erkennen und aufzuklären. Insbesondere durfte er nicht ohne weitere Abklärungen zu treffen auf die Richtigkeit der für ihn günstiger lautenden Taggeldverfügungen vom 19. Mai 2000 und 14. Januar 2002 vertrauen.
         Die genannten Taggeldverfügungen sind demnach für die Beschwerdegegnerin nicht bindend und es bleibt die Zulässigkeit der erfolgten Wiedererwägung zu überprüfen.
2.3.3   Wie die Verfügung vom 12. Mai 2000 zutreffend festhält, hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine dreijährige Handelsschulausbildung. Daraus ergibt sich ohne weiteres auch ein - akzessorischer - Taggeldanspruch von lediglich 3 Jahren, so dass die Taggeldverfügungen vom 19. Mai 2000 und 14. Januar 2002 zweifellos unrichtig sind. Ihre Berichtigung ist zudem von erheblicher Bedeutung und die genannten Verfügungen waren bis zum Zeitpunkt der Wiedererwägungsverfügungen (17. November 2003) nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beurteilung gewesen. Die ergangenen Wiedererwägungsverfügungen vom 17. November 2003 sind somit nicht zu beanstanden.
2.3.4 Hinsichtlich der Rückforderung der erbrachten Taggeldleistungen per Oktober 2003 ist entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat, so dass eine Rückforderung der Leistungen zu unterbleiben hat.
2.3.5   Da der durch die vorliegenden Akten erstellte Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist, kann auf den Beizug der Akten der Ausgleichskasse Schreiner verzichtet werden, zumal die Taggeldverfügungen vom 19. Mai 2000, 14. Januar 2002 sowie 17. November 2003 den vorliegenden Akten beiliegen (antizipierte Beweiswürdigung).

3. Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).