IV.2004.00085

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 26. Mai 2004
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1950, arbeitete vom 7. Januar 1991 bis zum 31. März 1992 bei der B.___ als Schlosser (Urk. 8/67) und vom 1. Juni 1992 bis zum 30. September 1992 bei der C.___ als Industriespritzlackierer (Urk. 8/66). Während einer Rahmenfrist vom 1. April 1992 bis zum 31. März 1994 bezog der Versicherte ausserdem Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/68). Wegen Rückenschmerzen meldete er sich am 7. Februar 1995 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/71). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten nach der Vornahme entsprechender Abklärungen mit Verfügung vom 12. August 1996 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1995 auf Grund eines Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/18). Vom 3. Januar 1996 bis zum 22. September 1997 übte er eine Teilzeittätigkeit von 50 % als Packer bei der D.___ aus (Urk. 8/61). Im Jahre 1998 war er im Rahmen eines Einsatzprogramms der Arbeitslosenversicherung als Fahrer eines Behindertentaxis beschäftigt. Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 12. Mai 2000 stellte er bei der IV-Stelle den Antrag um Erhöhung auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 8/60). Die IV-Stelle holte daraufhin das Gutachten der Rheumaklinik E.___ vom 20. Dezember 2001 (Urk. 8/28) ein und teilte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 18. Februar 2002 (Urk. 8/11) mit, sein Revisionsbegehren werde abgewiesen, da sich der Invaliditätsgrad nicht rentenbeeinflussend verändert habe. Nachdem der Versicherte dagegen am 2. April 2002 (Urk. 8/10) Einwände hatte erheben lassen, holte die IV-Stelle von lic. phil. F.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie & Psychotherapie FMH, das psychiatrische Gutachten vom 24. Oktober 2002 (Urk. 8/25) und den Arztbericht von Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 2. Mai 2003 (Urk. 8/23) ein. Mit Verfügung vom 27. Juni 2003 hielt sie daran fest, dass sich keine wesentliche Veränderung ergeben habe, weshalb weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe (Urk. 8/5). Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 23. Juli 2003 Einsprache (Urk. 8/44), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 26. November 2003 abwies (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.___ am 23. Dezember 2003 bei der IV-Stelle Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Am 5. Februar 2004 leitete die IV-Stelle die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiter (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2004 schloss sie auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 17. März 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

2.       Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente. Zu prüfen ist dabei primär die Frage, ob sich der Gesundheitszustand (bzw. dessen erwerbliche Auswirkungen) des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der Zusprechung der halben Invalidenrente (12. August 1996) bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides (26. November 2003) wesentlich verschlechtert hat.
2.1     Laut dem Arztbericht von Dr. med. I.___ vom 24. Februar 1995 (Urk. 8/36) leidet der Beschwerdeführer unter einem lumboradikulären Syndrom links, konsekutiv aus einer mediolateralen links gelegenen Diskushernie L4/L5, einem Zustand nach Hemilaminektomie L4/L5 links am 12. Oktober 1994 sowie einer nachgewiesenen Rezidivhernie L4/L5 links (Operation geplant: Rehemilaminektomie L4/L5 am 6. April 1995). In seinem bisherigen Tätigkeitsbereich sei der Beschwerdeführer vom 11. Oktober 1994 bis zum 15. Januar 1995 zu 100 %, vom 16. Januar bis zum 4. April 1995 zu 50 %, ab dem 5. April 1995 für ca. 8 Wochen wieder zu 100 % und danach fortwährend zu 50 % arbeitsunfähig. Es sei eine berufliche Umstellung auf eine Tätigkeit notwendig, bei der der Beschwerdeführer nicht ständig sitzen, nicht unphysiologische Rückenstellungen einnehmen und keine schweren Lasten heben und tragen müsse. In Frage kämen Tätigkeiten wie Hotelportier, Taxichauffeur und Betriebskurier für Kleinpost. Nach Ausführen der Revisionsoperation sei dem Beschwerdeführer bei regelrechtem Verlauf nach erfolgter Umschulung eine angepasste Tätigkeit zumutbar.
         Am 2. Juni 1995 (Urk. 8/33) hielt Dr. I.___ sodann fest, durch die Operation habe das Rezidiv entfernt werden können. Dadurch bestehe kein Ruheschmerz mehr, bei Belastungsaufnahme seien jedoch eindeutigerweise Schmerzen vorhanden. Ab dem 1. August 1995 könne mit einer teilweisen Wiedereingliederung gerechnet werden, wobei mit einer Arbeitsfähigkeit von rund 50 % gerechnet werden könne, welche dauerhaft bestehe. Diese Aussage bestätigte Dr. I.___ in seinem Bericht vom 6. April 1996 (Urk. 8/32), wobei er ausführte, eine berufliche Umstellung bei derzeit ausgeübter leichter Tätigkeit im Umfang von 50 % sei nicht nötig.
2.2     Am 1. Juni 1999 (Urk. 8/31) erstattete Dr. I.___ der Beschwerdegegnerin einen weiteren Bericht. Darin hielt er fest, laut dem objektiven Befund sei die Ausübung einer leichten Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Als Chauffeur könne er aber nur arbeiten, wenn er nicht länger als 30 Minuten "am Stück" fahren und keine schweren Lasten tragen müsse. Im Übrigen sei ein Einsatz als kontrollierendes Mitglied in einer Arbeitsequipe möglich. Bezüglich der Frage, ob die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, "wie der Patient es wünscht", gerechtfertigt sei, erklärte sich Dr. I.___ als behandelnder Arzt für befangen, wobei er eine eingehende medizinische Begutachtung empfahl.
2.3     Laut dem Bericht von PD Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 6. Juni 2000 (Urk. 8/30) besteht die entscheidende Problematik in den deutlichen degenerativen Veränderung der LWS bei Status nach Hemilaminektomie L4/5 links vom 10. Dezember 1994 und Rehemilaminektomie vom 6. April 1995. Jetzt leide der Beschwerdeführer unter einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom bei Chondrosen L4/5 und L5/S1. Er könne höchstens noch Tätigkeiten in wechselnder Stellung ausüben, wobei dies kaum den ganzen Tag möglich sei. Einschränkungen bestünden vor allem wegen der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule. Zur Festlegung der Restarbeitsfähigkeit sei eine Evaluation in einer beruflichen Abklärungsstelle sinnvoll.
2.4     Die Rheumaklinik E.___ diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 20. Dezember 2001 (Urk. 8/28) ein chronifiziertes cervico- und lumbospondylogenes Syndrom bei Status nach Diskushernien-Operation L4/5 links am 12. Oktober 1994 und nach Rezidivdiskushernien-Operation L4/5 links am 6. April 1995, Osteochondrose L4/5 mit diskreter Verwölbung der Bandscheibe L4/5 links (MRI 08.03.99), nicht kompressiver Diskusprotrusion C6/7 rechts, Osteochondrosen C3/4-C5/6 mit teils auch Spondylarthrosen, degenerativ bedingten Foraminaleinengungen C5/6 beidseits (MRI 25.05.01), Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung, muskulärer Dysbalance, Dekonditionierung, sekundär tendomyotischen Schulterbeschwerden rechts, pathologischem Schmerzverhalten sowie anamnestisch leichte bis mittelgradige Episoden bei psychosozialer Belastungssituation (Untersuchung 12.07.01 durch Psychiatrische Poliklinik E.___). Die vorgetragenen Beschwerden und dargelegten Behinderungen im Alltags- wie auch im Berufsleben könnten in ihrer Intensität durch die vorgenannten strukturellen Veränderungen vollumfänglich erklärt werden. Die Schmerzproblematik habe sich von der biomechanischen auf die Verhaltensebene verschoben. Aktuell dominiere ein ausgeprägtes Vermeidensverhalten den Alltag des Beschwerdeführers. Dies habe zu einer erheblichen Dekonditionierung mit muskulärer Dysbalance geführt. Aus rein rheumatologisch-struktureller Sicht liege eine arbeitsbezogene relevante Problematik in einer verminderten Belastungstoleranz der gesamten Wirbelsäule infolge muskulärer Haltungsinsuffizienz und degenerativer Veränderungen der Lenden- und Halswirbelsäule. Es sollten deshalb schwere und mittelschwere körperliche Belastungen ebenso wie repetitives Bücken, repetitive Arbeiten auf und über Kopfhöhe, Sitzen mehr als zwei Stunden am Stück sowie Tätigkeiten, welche zu Erschütterungen führen, vermieden werden. Unter diesen Gesichtspunkten sei der Beschwerdeführer in seiner früheren beruflichen Tätigkeit als Industriemaler zu 100 % arbeitsunfähig. Hingegen bestehe heute für eine leichte, rückenadaptierte, wechselbelastende Tätigkeit weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Eine Verbesserung sei aufgrund des vorliegenden pathologischen Schmerzverhaltens mit Selbstlimitierungen auch im Alltag durch physiotherapeutische Massnahmen nicht zu erwarten.
2.5     Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von lic. phil. F.___ und Dr. G.___ vom 24. Oktober 2002 (Urk. 8/25) bestehen beim Beschwerdeführer Hinweise auf eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0). Die Abklärungen, die Biografie und auch die Schilderungen des Beschwerdeführers ergäben aber keine Hinweise auf eine somatoforme Störung oder auf schwere Depressionen. Aus psychiatrischer Sicht gebe es deshalb keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
2.6     Dr. H.___ stellte in seinem Bericht vom 2. Mai 2003 (Urk. 8/23) dieselbe Diagnose wie die Rheumaklinik des E.___. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit machte er unterschiedliche Angaben. Einerseits bestätigte er die durch die bisherigen Berichte bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 50 %, anderseits gab er auf dem Beiblatt an, es sei dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zumutbar. In seinem Bericht vom 18. Juli 2003 (Urk. 8/22) führte er sodann aus, der klinische Verlauf habe sich in der Zwischenzeit weiter verschlechtert, insbesondere habe das lumbospondylogene Syndrom zugenommen. Auf Grund dieser neuen Sachlage müsse die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit neu beurteilt werden, sie betrage höchstens 20 %. Gesamthaft gesehen sei aus psychischen und physischen Gründen der Beschwerdeführer praktisch für eine der Behinderung angepasste Tätigkeit nicht mehr vermittelbar (insbesondere auch wegen der heutigen Wirtschaftslage).

3.
3.1     Die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 26. November 2003 durch die Beschwerdegegnerin  stützt sich in erster Linie auf das Gutachten der Rheumaklinik E.___ sowie auf das psychiatrische Gutachten von lic. phil. F.___ und Dr. G.___. Diese werden den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) in jeder Hinsicht gerecht. Auf die darin enthaltenen Aussagen kann abgestellt werden, sofern sich aus den übrigen Akten keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Gutachten ergeben.
3.2     Aus dem Gutachten der Rheumaklinik E.___ geht hervor, dass die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule seit dem 12. August 1996 (Zeitpunkt der Verfügung betreffend Zusprechung der halben Invalidenrente) zugenommen haben. Während seinerzeit lediglich die Diagnose eines chronischen Lumbovertebralsyndroms gestellt worden war (vgl. Urk. 8/32-36, insbesondere Urk. 8/34), hat sich inzwischen ein chronifiziertes cervicospondylogenes Syndrom ergeben, bei nicht kompressiver Diskusprotrusion C6/7 rechts, Osteochondrosen C3/4-C5/6 mit teils auch Spondylarthrosen und degenerativ bedingten Foraminaleinengungen C5/6 beidseits (Urk. 8/28 S. 7). Nichts geändert hat sich indessen an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, besteht doch gemäss dem Gutachten der Rheumaklinik für eine leichte, rückenadaptierte, wechselbelastende Tätigkeit weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und ist gemäss dem Gutachten von lic. phil. F.___ und Dr. G.___ keine zusätzliche Beeinträchtigung aus psychischer Sicht entstanden. 
3.3     Der Einwand des Beschwerdeführers, Dr. H.___ sei irrtümlich davon ausgegangen, der Beschwerdeführer beziehe bis anhin gar keine Invalidenrente, weshalb Dr. H.___ die Zusprechung einer halben Rente statt die Erhöhung auf eine ganze Rente beantragt habe, ist unbehelflich. Abgesehen davon, dass Dr. H.___ von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf den bisherigen Rentenbezug hingewiesen worden ist (vgl. Urk. 8/23), hat er als Arzt ohnehin nur festzustellen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorhanden sind und in welchem Umfang diese die Arbeitsfähigkeit einschränken. Ob bereits eine Rente bezogen wird, ist bei der Vornahme dieser Beurteilung ohne Bedeutung und die Invaliditätsbemessung ist nicht Sache des Arztes, sondern der Beschwerdegegnerin. Im Übrigen erweist es sich denn auch gar nicht als zutreffend, dass Dr. H.___ in seinen beiden Berichten eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt hat. Vielmehr hat er im Bericht vom 2. Mai 2003 (Urk. 8/23) zur Arbeitsfähigkeit widersprüchliche Angaben gemacht und im Bericht vom 18. Juli 2003 (Urk. 8/22) hat er ausgeführt, es sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, weshalb die Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten nur noch 20 % betrage. Es ist jedoch zu beachten, dass Dr. H.___ in seinen beiden nur zweieinhalb Monate auseinanderliegenden Berichten exakt dieselbe Diagnose stellt und nicht nachvollzogen werden kann, inwiefern sich in diesem kurzen Zeitraum eine derart massive Verschlechterung eingestellt haben sollte. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass Dr. H.___ den zweiten Bericht offensichtlich auf Veranlassung des Beschwerdeführers verfasst hat, um damit gegen die abweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin vorzugehen (vgl. Urk. 8/44). Der Umstand, dass Dr. H.___ den Beschwerdeführer insbesondere wegen der heutigen Wirtschaftslage auch für eine der Behinderung angepasste Tätigkeit praktisch nicht mehr für vermittelbar hält, ist sodann invaliditätsfremd.
3.4     Dr. H.___s Diagnose stimmt im Weiteren auch überein mit derjenigen im Gutachten der Rheumaklinik des E.___. Es deutet damit nichts darauf hin, dass seit dessen Vornahme eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist. Soweit Dr. H.___ bereits in seinem Bericht vom 2. Mai 2003 (Urk. 8/23) eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornimmt, handelt es sich lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes. Die abweichende Beurteilung wird aber nicht begründet, und es fehlt auch an einer Auseinandersetzung mit den bisherigen medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Gutachten der Rheumaklinik.
3.5     Die Beschwerdegegnerin hat daher mit Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 26. November 2003 in Bezug auf eine angepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit weiterhin zu 50 % arbeitsfähig gewesen ist.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin ist bei der Rentenberechnung im Jahre 1996 von einem Valideneinkommen von Fr. 4'500.-- pro Monat ausgegangen. Dabei handelt es sich um das Doppelte des Einkommens, welches der Beschwerdeführer bei der D.___ als Packer mit einem Pensum von 50 % zu jenem Zeitpunkt effektiv noch erzielte (vgl. Urk. 8/17 und Urk. 8/63). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass er diese Tätigkeit nach Eintritt des Gesundheitsschadens ausübte und davon auszugehen ist, dass er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin eine körperlich schwerere Arbeit verrichtet hätte. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Industriespritzlackierer im Jahre 1992 erzielte der Beschwerdeführer einen Monatslohn von Fr. 4'800.--, was einen Jahreslohn von Fr. 62'400.-- ergibt (Fr. 4'800.-- x 13, vgl. Urk. 8/66). Angepasst an die Nominallohnentwicklung ergibt dies für das Jahr 2003 Fr. 71'613.--(Nominallohnindex erwachsene Arbeiter 1992: 1836, 2002: 2078 = 70'624.30 plus 1,4 % Nominallohnerhöhung im Jahre 2003 = 71'613.--; vgl. Lohnentwicklung 2002 des Bundesamtes für Statistik S. 36 Tabelle T.1a.39 sowie Die Volkswirtschaft 5-2004 S. 95 Tabelle B.10.2).
4.2     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
4.3 Nachdem der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Situation im Jahre 1996 nicht mehr über ein konkretes Erwerbseinkommen verfügt, ist auf die statistischen Durchschnittslöhne abzustellen. Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden die Woche (LSE 2002, Tabelle TA 1 S. 12 [Erste Resultate]), was unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1,4 % im Jahre 2003 (Die Volkswirtschaft 5-2004 S. 95 Tabelle B.10.2), einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahre 2002 von 41,7 Stunden pro Woche und unter Annahme, dass diese im Jahr 2003 gleich geblieben ist, ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'817.-- pro Monat beziehungsweise von Fr. 57'804.-- pro Jahr ergibt. Bei einem Pensum von 50 % macht dies Fr. 28'902.--.
         Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur ein Teilpensum bewältigen kann und auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gewissen Einschränkungen unterliegt, ist mit einem Abzug von 10 % Rechnung zu tragen, so dass insgesamt ein Invalideneinkommen von Fr. 26'011.80 resultiert. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 71'613.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 45'701.20 bzw. 63,8 %.

5.       Die Beschwerdegegnerin hat demnach im Ergebnis zu Recht den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Akten sind ihr jedoch zu überweisen, damit sie den Rentenanspruch aufgrund der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG (Anspruch auf eine ¾-Rente ab einem Invaliditätsgrad von 60 %) festlegen kann.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Akten werden an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit sie den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2004 im Sinne der Erwägungen festlegen kann.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).