IV.2004.00086

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 13. Oktober 2004

in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.
1.1     V.___, geboren 1950, arbeitete seit dem 1. November 1994 bei der Firma A.___ als Betriebsarbeiter im Gebäudeunterhalt (Urk. 7/81). Am 10. Februar 1996 rutschte er vor seinem Wohnhaus auf Glatteis aus und fiel dabei auf den Rücken, weshalb er bis Ende Mai 1996 seiner Arbeit nicht mehr nachgehen konnte. Am 25. September 1996 löste die Firma A.___ das Arbeitsverhältnis wegen „Arbeitsmangels“ per 31. Dezember 1996 auf, wobei sie den Versicherten für die Dauer der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellte (Anhang zu Urk. 7/81). Wegen Rückenschmerzen und diversen anderen Beschwerden meldete sich der Versicherte am 16. Juni 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 7/83). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich in der Folge bei der Firma A.___ nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (vgl. Arbeitgeberbericht vom 9. Juli 1997, Urk. 7/81; Ergänzungsbericht vom 18. Juli 1997, Urk. 7/80) und holte die Arztberichte von PD Dr. med. B.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 30. Juni 1997 (Urk. 7/40), von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 11. Juli 1997 (Urk. 7/39; unter Beilage von Berichten von SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___, Chirurg FMH, vom 10. April 1996 und 17. Januar 1997; von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin spez. Rheumatologie, vom 20. November 1996 und von PD Dr. B.___ vom 5. März 1997) sowie von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. April 1998 (Urk. 7/38) ein. Die Berufsberatung der IV-Stelle klärte die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers ab und erstattete darüber am 9. Oktober 1997 Bericht (Urk. 7/79). Daraufhin holte die IV-Stelle das Gutachten von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Juni 1998 (Urk. 7/37) sowie den weiteren Bericht von Dr. C.___ vom 19. Juni 1998 (Urk. 7/36, unter Beilage eines Berichtes der Rheuma- und Rehabilitationsklinik H.___ vom 6. März 1998) ein.
         Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 1. bzw. 12. Oktober 1998 ab (Urk. 7/17, Urk. 7/20). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wiesen das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. April 2000 (Urk. 7/16) und das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 15. November 2001 (Urk. 7/12) ab.
1.2     Am 5. Dezember 2001 liess V.___ der IV-Stelle unter Beilage eines Arztzeugnisses von Dr. C.___ vom 4. Dezember 2001 (Urk. 7/32) mitteilen, dass sich sein gesundheitlicher Zustand wesentlich verschlechtert habe, weshalb über die Rentenfrage neu zu entscheiden sei (Urk. 7/75). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. C.___ vom 4. Februar 2002 (Urk. 7/30) sowie des Psychiatrie-Zentrums I.___ vom 22. März 2002 (Urk. 7/29) ein. Sodann liess sie bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) J.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 18. August 2003 erstellen (Urk. 7/28). Am 10. Oktober 2003 erstattete schliesslich Dr. C.___ einen Verlaufsbericht (Urk. 7/27). Mit Verfügung vom 24. November 2003 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab, da kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bestehe (Urk. 7/4). Die gegen diese Verfügung am 22. Dezember 2003 (Urk. 7/45) erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 21. Januar 2004 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess V.___ am 6. Februar 2004 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Der Einspracheentscheid der IV vom 21. Januar 2004 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten.
3. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung und zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
         Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
         Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 16. März 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
         War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).

2.
2.1     Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde geltend machen, trotz divergierender Beurteilungen seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus psychischen Gründen habe die Beschwerdegegnerin einseitig auf das MEDAS-Gutachten abgestellt. Dieses weise aber einige gravierende Mängel auf, weshalb sein Beweiswert sehr beschränkt sei. Das psychiatrische Gutachten der MEDAS enthalte keine Angaben über den zeitlichen Umfang der Untersuchung; es sei auch nur ein Gespräch geführt worden, während auf weitere Untersuchungshandlungen ohne Begründung verzichtet worden sei. Es fehle überdies an einer Auseinandersetzung mit den Vorakten, insbesondere zu den darin enthaltenen abweichenden Meinungen, und es seien Widersprüche vorhanden. Insgesamt stehe das MEDAS-Gutachten im völligen Gegensatz zu den Feststellungen der Ärzte, die den Beschwerdeführer vor und nach der Begutachtung behandelt oder untersucht hätten. Diese seien alle zum Schluss gekommen, dass keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich willkürlich und ohne Begründung einfach der für sie günstigeren Variante des MEDAS-Gutachtens angeschlossen, was sich als falsch erweise. Vielmehr sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer 100%ig arbeitsunfähig sei und ihm dementsprechend eine ganze Invalidenrente zustehe; eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen insbesondere in psychischer Hinsicht vorzunehmen (Urk. 1).
2.2 Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin aus, weitere Arztberichte würden nur eine andere Sichtweise desselben Sachverhaltes darstellen. Die diversen Abklärungen in den letzten Jahren hätten gezeigt, dass schon immer zwei Tendenzen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorhanden gewesen seien. Eine gehe von einem IV-relevanten Gesundheitsschaden aus und die andere von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin stelle sich auf den Standpunkt der zweiten Variante, weshalb ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers weiterhin zu verneinen sei (Urk. 2).

3.
3.1     Laut dem MEDAS-Gutachten vom 18. August 2003 (Urk. 7/28 S. 20) konnte beim Beschwerdeführer keine gesundheitliche Beeinträchtigung diagnostiziert werden, welche die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkt. Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert sei das chronische lumbale und zervikale Schmerzsyndrom bei leichter Fehlstatik der Wirbelsäule, bei Status nach thorakalem Morbus Scheuermann sowie bei leichtgradigen Osteochondrosen C 5/6 und L 3/4 und Diskusprotrusion L5/S1. Ausserdem leide der Beschwerdeführer unter Übergewicht (82,9 kg/173 cm; BMI 28). Unter der Rubrik "Nebenbefunde" wird festgehalten, dass aktuell keinerlei psychiatrische Störung von Krankheitswert fassbar sei bei Status nach mehrfacher psychiatrischer Hospitalisation mit Diagnose auf "dissoziative Amnesie und anhaltende somatoforme Schmerzstörung im lumbovertebralen Bereich mit psychoreaktiver depressiv gefärbter Verstimmung, Dysthymie". Als weiterer Nebenbefund wird eine Schwerhörigkeit rechts angegeben. Die angestammte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter im Gebäudeunterhalt wie auch jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit seien dem Beschwerdeführer zu 100 % der Norm zumutbar. Nicht geeignet sei der Beschwerdeführer dagegen für körperliche Schwerarbeit.
3.2     Der Hausarzt Dr. C.___ gab in seinem Arztzeugnis vom 4. Dezember 2001 (Urk. 7/32) an, die Schmerzen des Beschwerdeführers hätten trotz intensiver Therapiebemühungen nicht vermindert werden können. Inzwischen sei auch die Ehefrau wegen chronischen Rückenschmerzen arbeitsunfähig. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei nicht möglich. Es werde die Vornahme einer interdisziplinären Begutachtung beantragt.
         Im Bericht vom 4. Februar 2002 (Urk. 7/30) gab Dr. C.___ an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in den letzten Monaten erheblich verschlechtert. Trotz regelmässiger psychiatrischer Behandlung durch Dr. F.___ sei der Beschwerdeführer gegen Jahresende nur noch mit geschlossenen Augen zu Hause herumgesessen. Ein geplantes Arbeitstraining habe er nicht antreten können, da er wegen fehlender zeitlicher und örtlicher Orientierung nicht in der Lage gewesen sei, zum Einsatzort zu gelangen. Ein notfallmässig durchgeführtes Schädel-Computertomogramm habe jedoch keinen Befund ergeben, weshalb der Beschwerdeführer im Psychiatrie-Zentrum I.___ habe hospitalisiert werden müssen. Zusammenfassend sei aufgrund der fortgeschrittenen Chronifizierung der Rückenschmerzen und der Verschlechterung der psychischen Situation eine Invalidenrente gerechtfertigt.
         Im Verlaufsbericht vom 10. Oktober 2003 (Urk. 7/27) führte Dr. C.___ schliesslich aus, zwischen Januar und November 2002 habe der Beschwerdeführer insgesamt viermal im Psychiatrie-Zentrum I.___ hospitalisiert werden müssen. Ausserdem sei er vom 20. Juni bis zum 9. Juli 2002 im sogenannten kleinen Schmerzprogramm stationär an der Rehaklinik H.___ gewesen. Dort habe kein weiteres Rehabilitationspotential festgestellt werden können und es sei eine intensive psychiatrische Betreuung empfohlen worden. Zusammenfassend hielt Dr. C.___ fest, er erlebe die Schmerzen und die Verzweiflung des Beschwerdeführers als echt. Seit sieben Jahren habe er seinen Lebensradius kontinuierlich eingeschränkt, so dass er heute weitgehend den ganzen Tag zu Hause sitze oder im Bett liege. Sicher könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die psychischen Zustandsbilder bewusst produziere.
3.3     Die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums I.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 22. März 2002 (Urk. 7/29) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10: F45.4) vor allem im lumbovertebralen und occipitalen Bereich mit einer psychoreaktiven, depressiv gefärbten Verstimmung/Dysthymia (ICD 10: F34.1). Diese Diagnose bestehe seit Februar 1996. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus psychischen Gründen über 70 % eingeschränkt, wobei auf längere Sicht keine Veränderung der Erkrankung oder der Arbeitsfähigkeit zu sehen und generell eher mit einer ungünstigen Prognose zu rechnen sei.

4.
4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob und - bejahendenfalls - wie weit sich der Grad der Invalidität zwischen dem Erlass der rechtskräftigen leistungsverweigernden Verfügung vom 12. Oktober 1998 und dem erneut anspruchsverneinenden Einspracheentscheid vom 21. Januar 2004 in revisionsrechtlich erheblicher Weise geändert hat. Nicht bestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 5. Dezember 2001 eingetreten ist.
4.2 Schmerzhafte somatoforme Beschwerden können unter gewissen Umständen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, wobei grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über die Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b). Schmerzangaben der versicherten Person allein genügen für die Anerkennung einer Invalidität nicht. Gerade weil sich die Feststellung von Schmerzen einer wissenschaftlichen Beweisführung entzieht, muss im Rahmen der (administrativen und gerichtlichen) Leistungsprüfung verlangt werden, dass Schmerzangaben durch damit korrelierende, schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse. Vorbehalten bleibt der Tatbestand, dass somatisch nicht begründbare Schmerzsyndrome mit psychischen Beschwerden vergesellschaftet sind, die für sich oder im Verein mit den subjektiv erlebten Schmerzen die Arbeitsfähigkeit dauernd und erheblich beeinträchtigen, eine Erwerbsunfähigkeit bewirken und zur Invalidität führen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] i. S. W. vom 9. Oktober 2001 [I 382/00]). Sozialen Belastungsfaktoren wie Arbeitslosigkeit, schwierige Situation am Arbeitsplatz, Scheidung, familiäre Konflikte, persönliche Schicksalsschläge, sozialer Rückzug, Vereinsamung und Immigrationssituationen wird grundsätzlich die Eignung abgesprochen, dergestaltete psychische Beeinträchtigungen hervorzurufen, dass ihretwegen die Zumutbarkeit der von der versicherten Person geforderten Willensanstrengung, eine Arbeit zu verrichten, dahinfiele (Ulrich Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invalidenversicherung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 75). Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten oder das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand (BGE 127 V 299 Erw. 5a). Auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche vermag in der Regel keine langdauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar ist (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. dazu Ulrich Meyer-Blaser, a.a.O., S. 76 ff.).
4.3     Das MEDAS-Gutachten ist entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers für die streitigen Belange umfassend, beruht auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen und berücksichtigt sowohl die medizinischen Vorakten (Anamnese) als auch die vom Beschwerdeführer geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt sind (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a und b). Die Ärzte der MEDAS berücksichtigten namentlich die geklagten Schmerzen, kamen indessen aber zum Schluss, dass grosse Diskrepanzen zwischen der Schmerzschilderung und den objektivierbaren Befunden, welche kaum Krankheitswert erreichten, bestünden. Der psychiatrische Fachgutachter Dr. med. K.___ stellte fest, Anamnese und jetziges Verhalten des Beschwerdeführers wiesen darauf hin, dass er bewusst oder unbewusst psychische Zustandsbilder produziere, welche Hilfeleistungen von seiten seiner Umgebung provozierten und den Wunsch nach Umsorgung erkennen liessen. Es gehe mit hoher Wahrscheinlichkeit immer wieder um die Demonstration körperlicher Leiden und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit mit dem Endziel der Erreichung finanzieller Sicherheit. Dr. K.___ stellte zwar selbst die Frage, ob ein solcher Mensch aus psychiatrischer Sicht als krank oder gar arbeitsunfähig einzustufen sei. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers verneinte er dies aber mit der Begründung, es bestünden keine Hinweise auf das Bestehen einer eigentlichen psychischen Erkrankung. Auch wenn Dr. K.___ mithin einige Unsicherheitsfaktoren bei der Beurteilung erwähnt hat, so hat er sich letztlich doch eindeutig darauf festgelegt, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht weder krank noch arbeitsunfähig ist. Selbst die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums I.___ berichteten über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 7. bis 17. Januar 2002, es habe während der 10-tägigen Hospitalisation keine Hinweise für eine psychiatrische Erkrankung im engeren Sinne gegeben (Urk. 7/30/4 S. 2).  Es entspricht ausserdem auch nicht einer absoluten Notwendigkeit, für die Erstellung einer Expertise standardisierte psychiatrische Testverfahren durchzuführen, da dem Psychiater auch ohne solche aufgrund seiner umfassenden persönlichen Beschäftigung mit dem Exploranden eine ausreichend fundierte psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zuzutrauen ist. Ein psychiatrisches Gutachten muss nicht zwingend die Auswertung von psychologischen Tests enthalten; entscheidend ist einzig, ob es im gesamten  Kontext überzeugt (Urteil EVG vom 24. August 2004 i. S. M., I 148/04, Erw. 3.2). Im Übrigen vermag der zeitliche Umfang einer Untersuchung nichts über die Güte einer Expertise auszusagen.
4.4     Die vom MEDAS-Gutachten abweichenden ärztlichen Stellungnahmen vermögen dessen Beweiskraft nicht zu schmälern, und es ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass es sich dabei lediglich um unterschiedliche Beurteilungen eines im wesentlich gleich gebliebenen Sachverhaltes handelt. Bereits Dr. G.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 4. Juni 1998 (Urk. 7/37) eine somatogene, psychoreaktive, depressiv gefärbte Verstimmung/Dyshymie bei chronischem Lumbovertebral-Syndrom/Diskopathie. Aus den neueren psychischen Beurteilungen gehen keine Hinweise für eine Veränderung der psychischen Fundierung der Beschwerden seit 1998 hervor, so dass von einem seither im Wesentlichen konstanten Gesundheitszustand ausgegangen werden kann. Dass sich beim Beschwerdeführer als Folge der seit 1996 bestehenden Inaktivität eine weitgehende Dekonditionierung eingestellt hat, ist invaliditätsfremd. Ebenso wenig sind die besonderen sozialen Umstände zu berücksichtigen.

5. Insgesamt ergibt sich demnach, dass sich der Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 12. Oktober 1998 und dem nunmehr angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Januar 2004 nicht verschlechtert hat. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).