Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00089
IV.2004.00089

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Ibrahim-Lamas


Urteil vom 15. Juni 2004
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1976 geborene F.___, italienischer Staatsangehöriger, leidet seit etwa zehn Jahren an Polytoxikomanie, weshalb er an der A.___ in ___ zunächst von Oktober bis No­vember 1996 an der methadongestützten und ab Juni 1999 an der he­roin­ge­stützten Behandlung teilnahm (Urk. 7/6-8 und 7/19). Er wird von der Stadt ___, Soziale Dienste, unterstützt (Urk. 7/16-18). F.___ be­suchte in Italien die Realschule und reiste 1991 in die Schweiz ein. Von 1992 bis 1995 absolvierte er eine Lehre als Automechaniker, wobei er die theoreti­schen Kennt­nisse am italienischen Ausbildungszentrum B.___ in Zürich und die praktischen in einer Autoga­rage in ___ erwarb (Urk. 7/7 S. 2 Ziff. D.3 Anamnese, Urk. 7/23 f.). Nach Abschluss des Militärdienstes in Italien, arbeitete er zuletzt in der C.___ Garage in ___. Dieses Arbeitsverhältnis wurde am 28. November 2001 per 31. De­zem­ber 2001 aufgelöst (Urk. 7/24). Seither ist F.___ arbeitslos (Urk. 7/19 f.).
1.2     Am 3. März 2002 beziehungsweise 24. März 2003 (Datum des Eingansstempels) meldete sich F.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung sowie Rente) an (Urk. 7/25). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 7/20) und holte die Berichte des Hausarztes Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, ___, vom 22. April 2003 (Urk. 7/8) sowie der A.___ in ___ vom 9. Juli 2003 (Urk. 7/7) ein. Gestützt darauf wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. August 2003 (Urk. 7/4 = 7/13) das Leistungsbegehren ab.
1.3     Die dagegen am 11. September 2003 (Urk. 7/14) erhobene Einsprache, wies die Verwaltung mit Entscheid vom 8. Januar 2003 (richtig: 2004; Urk. 2 =7/1) ab, nachdem  sie auf Gesuch des Versicherten den Bericht von Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ___, vom 10. November 2003 (Urk. 7/6) eingeholt hatte.
 
2.       Dagegen erhob F.___ am 5. Februar 2004 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag um Gewährung einer Umschulung und/oder Teilrente. In der Beschwer­deantwort vom 12. März 2004 (Urk. 6) schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. März 2004 (Urk. 8) wurde der Schrif­tenwechsel geschlossen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun­desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körper­li­chen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geistes­krankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswir­kun­gen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invaliden­versicherungs­rechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Er­werbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Wil­lens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustel­len, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen ste­henden aus­geglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit ge­nügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entschei­dend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeits­fähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
         Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Drogensucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines kör­perlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen).

2.       Den angefochtenen Einspracheentscheid begründete die Beschwerdegegnerin wie folgt: Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Arbeitsunfähigkeit des Be­schwerdeführers vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei, weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Der Beschwerdeführer gehe zudem selber davon aus, dass er zu 50 % in der angestammten Tätigkeit als Hilfsautomechaniker und die restlichen 50 % in einer behinderungs­ange­passten Tätigkeit erwerbsfähig sein könnte (Urk. 2 = 7/1 und 6).
         Dagegen stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die langjährige Sucht habe einen Gesundheitsschaden verursacht, welche sich als Müdigkeit, Konzentrationsprobleme, Schlafstörungen, innere Unruhe, starkes Schwitzen, Kopfschmerzen usw. manifestiere. Deshalb sei die Arbeitsunfähigkeit nicht im Abhängigkeitsverhalten selber begründet (Urk. 1).

3.
3.1     In medizinischer Hinsicht stimmen die von den verschiedenen involvierten Ärz­ten gestellten Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen überein. Sie lauten auf Polytoxikomanie (ICD-10 F.19), abhängige Persönlich­keitsstörung (F60.7) mit unreifen und histrionischen Zügen, Opiatabhängigkeit (F.11.22) sowie Heroinabhängigkeit unter Heroinsubstitution (Urk. 7/6-8).
3.2     Der Hausarzt Dr. D.___ berichtete am 22. April 2003 (Urk. 7/8), dass der Be­schwerdeführer ihn lediglich zur Behandlung banaler Erkrankungen bezie­hungsweise zur Ausstellung eines Arztzeugnisses aufsuche. Ausser der Suchter­krankung mit Heroinabhängigkeit, zur Zeit substituiert, liege ein altersentspre­chend normaler Allgemeinzustand vor. Der Beschwerdeführer sei arbeitswillig, jedoch von seiner ganzen Verfassung her nicht in der Lage 100 % zu arbeiten. Eine berufliche Umstellung sei nicht erforderlich. Dr. D.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer ab 17. März 2003 bis andauernd eine 50%ige Arbeits­unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Eine behinderungsangepasste Tätig­keit erachtete er ganztags zumutbar.
3.3     Im Bericht der A.___ vom 9. Juli 2003 (Urk. 7/7) wurde ausgeführt, der Beschwer­deführer sei allseits orientiert, im formalen Denken geordnet. Es bestünden Hinweise auf eine drogenindizierte Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörung. Inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen sowie Ich-Störungen seien nicht eruierbar. Affektiv wirke der Beschwerdeführer instabil. Es lägen keine cirkadi­anen (= tagesrhythmisch) Besonderheiten vor. Eine Integration in den Arbeits­markt sei zur Zeit aufgrund der passiven und dependenten Persönlichkeits­struktur nicht möglich, es werde eine 100%ige Berentung befürwortet. Durch die regelmässige Tätigkeit im geschützten Tag­lohnprojekt ___ hätte der Beschwerdeführer eine Tagesstruktur. Die verschiedenen Einsatzbereiche in diesem Projekt erlaubten ihm neue arbeitsbe­zogene Erfahrungen. Die Arbeitseinsätze in der begleiteten Gruppe verbesserten seine soziale Kompetenz. Mittel- bis langfristig scheine eine zumindest teilweise Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt nicht ausge­schlossen. Die heroingestützte Behandlung und die sozialpsychiatrische Betreu­ung mit Schwerpunkt im Aufbau einer therapeutischen Beziehung unter Aus­nutzung und Reflexion der Abhängigkeitsbedürfnisse würden weitergeführt. Eine berufliche Umstellung sei nicht erforderlich; eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer halbtags zumutbar.
3.4     Der Psychiater Dr. E.___ stellte beim Beschwerdeführer die klassische Symp­toma­tik einer multiplen Abhängigkeit fest und erachtete den Beschwer­deführer sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepass­ten Tätig­keit als zu 50 % arbeitsfähig. Aussicht auf Therapieerfolg hätte nur eine länger­dauernde (Monate) Entzugs- und Entwöhnungstherapie in einer spe­zialisierten Klinik. Zudem empfahl er eine neuropsychologisch Untersuchung zwecks Ab­klärung der Hirnfunktionen (Urk. 7/6).

4.      
4.1     Aufgrund der medizinischen Aktenlage muss davon ausgegangen werden, dass die Drogensucht des Beschwerdeführers zwar schon lange vorliegt, dass diese aber nicht einem Gesundheitsschaden gleichkommt, der eine Arbeitsfähigkeit verunmöglicht. Es fehlt daher die Voraussetzung für die Annahme einer Invali­dität im Sinne des Gesetzes, mithin eine bleibende oder während längerer Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Zwar geht sowohl aus dem Bericht der A.___ als auch aus dem Bericht von Dr. E.___ hervor, dass beim Beschwerdeführer neben dem Vorliegen der Drogensucht (Polytoxikomanie/Opiatabhängigkeit) noch Hinweise auf eine drogenindizierte Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörung beziehungsweise auf ein eingeschränktes Konzentrations­vermögen und Belast­barkeit bestehen (vgl. Urk. 7/6 S. 4, Urk. 7/7 S. 3 Ziff. 5). Indessen handelt es sich hierbei lediglich um eine Verdachtsdiagnose, welche nicht weiter konkreti­siert ist. Weiter nahmen die Untersuchenden des A.___ anlässlich ihrer zusam­menfassenden Beurteilung nur auf die Behandlung der Drogensucht Bezug und gingen nicht auf eine Abklärung beziehungsweise Behandlung der allfälligen drogenbedingten Persönlichkeitsstörung ein (vgl. Urk. 7/7 S. 4 Ziff. 6 f.). In diesem Sinne hielten Dr. E.___ und die Untersuchenden der A.___ eine ergän­zende medizinische Abklärung nicht für angezeigt (Urk. 7/7 S. 2 lit. C Ziff. 6 und 7/8 S. 3 lit. C Ziff. 6). Eine Einschränkung in den psychischen Funktionen wurde zwar von sämtlichen Ärzten angeführt, jedoch in Zusammenhang mit dem Suchtverhalten gesehen. Insbesondere Dr. D.___ führte diese auf einen fraglichen Zusatzkonsum durch die Heroinsubstitution zurück (Urk. 7/8 S. 6). Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Be­schwerdeführers durch seine Sucht und nicht durch eine dadurch bewirkte Krank­heit beeinträchtigt ist.
4.2     Zu prüfen ist im Weiteren, ob die Drogensucht die Folge eines bereits vorbe­stan­denen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert darstellt. Diese Frage ist ebenfalls zu verneinen. Eine entsprechende spezifische Diagnose wird in den ärztlichen Berichten nicht erwähnt.
         Die übereinstimmenden Schlussfolgerungen der Ärzte erscheinen nachvollzieh­bar und begründet. Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit ihrer Beurteilungen sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach neben den psychischen Folgeschäden auch sol­che körperlicher Art beobachtbar seien (Urk. 1) vermag insbesondere die fach­ärztliche Beurteilung der Drogensymptomatik des Beschwerdeführers nicht in Zweifel zu ziehen.

5.       Aufgrund der Aktenlage kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder eine bestehende noch eine unmittelbar drohende Invalidität angenommen wer­den. Somit fehlt es an der Voraussetzung einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG.
Nach dem Gesagtem erweist sich der Einspracheentscheid vom 8. Januar 2004 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenös­si­schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof­quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis­mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so­weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).