IV.2004.00091

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 15. November 2004


in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Baer
Seestrasse 221, Postfach,


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     M.___, geboren 1957, arbeitete seit Oktober 1998 als selbständiger Restaurateur und betrieb das Restaurant A.___ in B.___ (Urk. 7/21/19 S. 4 und Urk. 7/18). Am 10. September 2000 erlitt er einen Autounfall, als ihm der Rechtsvortritt abgeschnitten wurde, worauf er nach seitlichem Aufprall frontal mit einer Betonwand kollidierte. In der Folge klagte er über Schwindelattacken, Übelkeit und Erbrechen, Gedächtnisstörungen und Episoden von Verwirrtheit (Urk. 7/21/1-2 und Urk. 7/21/19 S. 2). Der Unfallversicherer, die National Versicherung, holte verschiedene Arztberichte bei Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Neurologie (Urk. 7/21/7), Dr. med. D.___, Praktizierender Arzt (Urk. 7/21/8), sowie von der E.___ (Urk. 7/21/16-17) ein und liess von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, das Gutachten vom 10. Juli 2002 (Urk. 7/21/19) erstellen. Mit Verfügung vom 10. April 2003 (Urk. 7/21/35) sprach sie M.___ basierend auf einer Erwerbseinbusse von 30 % eine Invalidenrente sowie basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % eine entsprechende Entschädigung zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 3. Mai 2003 meldete sich M.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 7/20). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berichte bei der E.___ (vom 20. Mai 2003, Urk. 7/7) sowie bei Dr. D.___ (vom 23. Mai 2003, Urk. 7/6) ein. Dr. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie & Psychotherapie, liess eine Anfrage vorerst unbeantwortet.
         Die IV-Stelle wies hierauf mit Verfügung vom 16. Oktober 2003 (Urk. 7/3) das Rentenbegehren von M.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30 % ab. Am 20. Oktober 2003 ging sodann der Bericht von Dr. G.___ ein (Urk. 7/5). Die gegen die leistungsverweigernde Verfügung erhobene Einsprache vom 17. November 2003 (Urk. 7/12) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 14. Januar 2004 (Urk. 2) ab.

2.       Hiergegen erhob M.___ durch Rechtsanwalt Bruno Baer am 6. Februar 2004 Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), es sei die Sache in Aufhebung des Einspracheentscheides zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventuell sei dem Beschwerdeführer eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Nachdem die IV-Stelle mit Vernehmlassung vom 13. April 2004 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. April 2004 (Urk. 8) als geschlossen erklärt.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der Unfallversicherung und der Militärversicherung grundsätzlich überein. In allen drei Bereichen definiert er sich als die durch einen versicherten Gesundheitsschaden verursachte permanent oder lang andauernde Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Invaliditätsbegriff ist nunmehr im Gesetz definiert: Invalidität ist demnach laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Angesichts dieses einheitlichen Invaliditätsbegriffes sollte vermieden werden, dass die Unfallversicherung, die Militärversicherung und die Invalidenversicherung für ein und denselben Gesundheitsschaden unterschiedliche Invaliditätsgrade festlegen. Die Rechtsprechung hält hinsichtlich der Invaliditätsbemessung an der koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen fest (BGE 127 V 135 Erw. 4d). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371).
Sodann hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt, die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürften sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssten sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers könnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2004 S. 184 f. Erw. 3, 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001 IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.).
2.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1
3.1.1   Der erstbehandelnde Dr. D.___ diagnostizierte nach dem Unfall ebenso ein Schleudertrauma (Urk. 7/21/5) wie der beigezogene Neurologe Dr. C.___ am 22. November 2000 (Urk. 7/21/4). Die Ärzte des Röntgeninstituts der Klinik H.___ stellten am 12. und 13. September 2000 eine leichte Fehlhaltung, sonst aber eine normale Morphologie der Halswirbelsäule (HWS) fest, ohne Nachweis einer posttraumatischen Veränderung (Urk. 7/21/3 und Urk. 7/21/9).
         Nachdem Dr. C.___ am 5. Dezember 2000 (Urk. 7/21/10) über einen positiven Verlauf mit einer geringeren Häufigkeit von Kopfschmerzen und einem Verschwinden von Weinkrämpfen berichtet hatte, stellte Dr. D.___ am 12. Oktober 2001 (Urk. 7/21/13) trotz intensiver Physiotherapie ein Stagnieren des Heilungsverlaufs fest, wobei sich der Beschwerdeführer im Bewegungsumfang immer noch deutlich eingeschränkt fühle, nach wie vor über occipitale Kopfschmerzattacken klage und unter Depressionen leide. Die Arbeitsfähigkeit bezifferte er mit 50 % ab 2. Januar 2001.
         Vom 19. bis 30. März 2002 wurde der Beschwerdeführer in der E.___ hospitalisiert (Urk. 7/21/16). Die Ärzte diagnostizierten das bekannte HWS-Schleudertrauma bei reaktiver depressiver Verstimmung sowie eine neuralgische Schulteramyothrophie rechts nach Steroidinfiltration. Unter physiotherapeutischer Anleitung sei eine gesteigerte Mobilisation der HWS und der Schulter rechts erfolgt. Abschliessende Angaben konnten die Ärzte jedoch keine machen (Bericht vom 23. April 2002, Urk. 7/21/17).
3.1.2   Anlässlich der Untersuchung bei Dr. F.___ vom 12. April 2002 klagte der Beschwerdeführer über suboccipitale Schmerzen rechts mit Ausstrahlung in die rechte Stirne, wechselnde Konzentrationsschwierigkeiten sowie eine emotionelle Labilität. Der Gutachter konnte keine Hinweise für eine depressive Störung feststellen und fand eine allseits bewegliche HWS ohne Verspannungen beim Trapeziusoberrand (Urk. 7/21/19 S. 4). Die unfallfremde Schulterproblematik beurteilte Dr. F.___ als nicht mehr bestehend, geblieben seien aber seit dem Unfall die cervicovertebralen Schmerzen. Zusammenfassend diagnostizierte er eine muskuläre Dysbalance, einen Status nach HWS-Distorsionstrauma am 9. September 2000 sowie einen Status nach neuralgischer Schulteramyotrophie rechts (Expertise vom 10. Juli 2002, Urk. 7/21/19 S. 5).
         Dr. F.___ ging davon aus, dass ein Residualzustand in Form eines eher mässigen Cervicalsyndroms voraussichtlich bleiben werde. Die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit schätzte er in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Wirt auf 30 % unter dem Hinweis, dass sich die neben den cervicalen Schmerzen angegebenen Konzentrationsstörungen häufig im Zusammenhang mit Nackenverspannungen und Kopfschmerzen vom Spannungstyp fänden (Urk. 7/21/19 S. 6).
3.1.3   Auf Grundlage der Expertise des Dr. F.___ und nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter am 3. April 2003 (vgl. Inspektorenbericht vom 8. April 2003, Urk. 7/21/34) akzeptierte der Beschwerdeführer eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 30 %, worauf ihm der Unfallversicherer mit Verfügung vom 10. April 2003 (Urk. 7/21/35) mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine 30%ige Invalidenrente zusprach, basierend auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 106'800.--.
3.2
3.2.1   Nach der Anmeldung zum Leistungsbezug holte die Invalidenversicherung  vorerst einen Bericht bei der E.___ ein. Oberarzt Dr. med. I.___ konnte die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen und führte aus, die Prognose sei aufgrund der zeitlich chronifizierten Schmerzen und reaktiv-depressiven Symptomatik als reserviert anzusehen, zumal vorgängig bereits längerfristige 50-100%ige Arbeitsunfähigkeitsepisoden vermerkt worden seien. Obschon der Verlauf der Rehabilitation als positiv zu werten sei, sei doch erfahrungsgemäss mit einer anhaltenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Bericht vom 20. Mai 2003, Urk. 7/7 S. 3).
3.2.2   Der Hausarzt Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. Mai 2003 (Urk. 7/6) einen Status nach Schleudertrauma C3-5 bei reaktiv depressiver Verstimmung mit emotionaler Inkontinenz und migräneartigen Kopfschmerzen 2 bis 3 mal wöchentlich, eine neuralgische Schulteramyothrophie rechts ca. von 5 Monaten nach Cortisoninjektion im HWS-Bereich, eine generalisierte Psoriasis guttata, einen Status nach Gastroenteritis, eine sonographische Lebersteatose bei regredienten Leberenzymen sowie einen Tinitus.
         Die Arbeitsunfähigkeiten schätzte er seit dem Unfall als wechselnd zwischen 20 % und 100 % ein. Er berichtete über eine vom Beschwerdeführer angegebene depressive Verstimmung, eine Elevations- und Abduktionsschwäche im rechten Arm, eine Parästhesie im Daumengrundgelenk sowie Psoriasisbeschwerden.
         Die Arbeitsfähigkeit bezifferte Dr. D.___ mit 50 % (halbtags) in der bisherigen wie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
3.2.3   Schliesslich erstattete am 2. Oktober 2003 der Psychiater Dr. G.___ Bericht (Urk. 7/5). Anlässlich der Untersuchungen vom 8. Oktober 2002 und 28. Mai 2003 klagte der Beschwerdeführer über Nacken-/Kopfschmerzen, welche häufig mit körperlicher Belastung, Stress oder Wetterwechsel im Zusammenhang stünden, meistens jedoch spontan aufträten und oft ein Ausmass erreichten, welche eine Leistung verunmöglichen würden. Im Zusammenhang mit den HWS-Schmerzexazerbationen stünden die in beide Arme ausstrahlenden Schmerzen, verbunden mit Parästhesien und Sensibilitätsstörungen. Weiter schilderte der Beschwerdeführer Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen, Sehstörungen, Schwindelgefühle, Lärmempfindlichkeit und einen Tinitus. Aus psychischer Sicht klagte er sodann über mangelnde Beherrschung seiner Gefühle, Schlafstörungen, Freud- und Lustlosigkeit sowie sozialen Rückzug.
         Dr. G.___ diagnostizierte ein cervicocephales Syndrom bei Status nach HWS-Akzelerationstrauma, eine Anpassungsstörung mit Reizbarkeit, Anspannung, Affektlabilität und Depression (ICD-10: F43.23) sowie - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine Exazerbation einer Psoriasis. Er fügte an, die diagnostizierte Anpassungsstörung müsse nicht notwendigerweise als eigene Entität erwähnt werden, da sie meistens Bestandteil des cervicocephalen Syndroms nach HWS-Schleudertrauma sei.
         Zusammenfassend schloss er auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % im zuletzt ausgeübten Beruf als Betriebsleiter.
3.3
3.3.1   Ausgehend vom unbestrittenen Schleudertrauma anlässlich des Unfalls vom 10. September 2000 (Urk. 7/21/4-5) fanden im Unfallversicherungsverfahren folgende weitere Diagnosen Eingang in die Beurteilung: eine reaktive depressive Verstimmung und eine neuralgische Schulteramyothrophie (Urk. 7/21/16), welche allerdings abheilte, (Urk. 7/21/19 S. 5), eine muskuläre Dysbalance (Urk. 7/21/19 S. 6) sowie eine Psoriasis guttata (Urk. 7/21/2).
3.3.2   Die im Rahmen des Invalidenversicherungsverfahrens am 23. Mai 2003 von Dr. D.___ erwähnte emotionale Inkontinenz (Urk. 7/6) wurde bereits am 11. Juni 2001 (Urk. 7/21/12) zu Händen des Unfallversicherers geschildert. Neu erwähnte er einen Status nach Gastroenteritis, eine sonographische Lebersteatose bei regredienten Leberenzymen sowie einen Tinitus, ohne allerdings daraus auf eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu schliessen.
         Dr. G.___ ergänzte die bekannte Diagnoseliste am 2. Oktober 2003 (Urk. 7/5) mit einer Anpassungsstörung mit Reizbarkeit, Anspannung, Affektlabilität und Depression unter dem Hinweis, dass diese Diagnose nicht als eigene Entität erwähnt werden müsse, da sie meistens Bestandteil des cervicocephalen Syndroms nach HWS-Schleudertrauma sei.
3.4
3.4.1   Damit steht die von Dr. G.___ erwähnte Anpassungsstörung als einzige Diagnose im Raum, welche in dieser Form in den der Unfallversicherung zur Verfügung stehenden ärztlichen Berichten nicht ausdrücklich erwähnt wurde.
3.4.2   Der Beschwerdeführer machte dazu geltend, der telefonisch angefragte Dr. G.___ habe ausgeführt, die Anpassungsstörung sei Folge des HWS-Schleudertraumas und habe nicht eine eigene, unabhängige Ursache. Solche Störungen seien somit nicht einfach im bereits abgeklärten HWS-Distorsionstrauma inbegriffen. Der von Dr. G.___ gewählte Ausdruck „Bestandteil“ sei insofern etwas missverständlich, als es sich um einen Zusatzbefund und eben nicht um einen lediglich mit anderen Worten beschriebenen Zustand handle. Dr. G.___ habe mit dem Hinweis darauf, dass die von ihm diagnostizierte Anpassungsstörung eben in der Regel nicht eine eigene Entität habe, zum Ausdruck bringen wollen, dass die von ihm beschriebenen Störungen einen kausalen Zusammenhang mit dem HWS-Schleudertrauma hätten und erschwerend zu berücksichtigen seien (Urk. 1 S. 7).
3.4.3   Unabhängig von der Wortwahl in der Diagnoseschilderung stellten bereits die Ärzte im Unfallversicherungsverfahren depressive Verstimmungszustände sowie Weinkrämpfe fest (Bericht von Dr. D.___ vom 11. Januar 2001, Urk. 7/21/8). Dr. C.___ sprach am 5. Juni 2001 (Urk. 7/21/11) ausdrücklich von einer Affektlabilität, welche allerdings verschwunden sei. Am 11. Juni 2001 berichtete Dr. D.___ dann wieder von einer emotionalen Inkontinenz in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer bei gefühlsbetonten Ereignissen schnell eine tiefe Trauer empfinde und zu Weinen beginne (Urk. 7/21/12).
3.4.4   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Dr. G.___ keine Diagnose stellte, welche im Unfallversicherungsverfahren nicht bereits berücksichtigt worden wäre. Schon vor dem Erlass der Rentenverfügung vom 10. April 2003 (Urk. 7/21/35) litt der Beschwerdeführer unter den erwähnten Symptomen und wurden diese von sämtlichen Ärzten auch im Zusammenhang mit dem Unfall stehend qualifiziert. Dieser Zusatzbefund, mithin die psychische Äusserung des Schleudertraumas, ist demgemäss nicht eine erst nach Erlass der Unfallrentenverfügung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sondern war bereits den früher beurteilenden Ärzten bekannt. Zu berücksichtigen ist weiter, dass Dr. G.___ einen Kausalzusammenhang mit dem Unfall bejahte. Damit ist erstellt, dass die Hauptsymptome auf den Unfall zurückzuführen sind und nicht unabhängig davon auftraten.
3.5
3.5.1   Nach dem Gesagten waren sämtliche Diagnosen und Befunde im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung des Unfallversicherers am 10. April 2003 (Urk. 7/21/35) bekannt.
         In Bezug auf die Schätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit ging Dr. D.___ bereits im Verfahren der Unfallversicherung von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 7/21/8 und Urk. 7/21/13) wie nunmehr in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2003 gegenüber der Invalidenversicherung (Urk. 7/6). Auch dies ist ein Hinweis, dass seit dem Verfügungserlass des Unfallversicherers keine neuen Gesichtspunkte hinzugekommen sind.
         Aus dem Umstand, dass auch Dr. G.___ am 2. Oktober 2003 (Urk. 7/5) auf eine bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit schloss, kann nicht gefolgt werden, es liege eine verschlechterte gesundheitliche Verfassung im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit vor als im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 10. April 2003.
3.5.2   Damit steht fest, dass die Dres. D.___ und G.___ die identische Gesundheitssituation in Bezug auf die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit anders einschätzen als Dr. F.___, welcher am 10. Juli 2002 auf eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit schloss (Urk. 7/21/19). Die Unfallversicherung stellte auf diese Einschätzung ab und gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, welcher sich am 3. April 2003 explizit mit der Bemessung des Invaliditätsgrades mit 30 % einverstanden erklärte (Urk. 7/21/34).
         Das der Invaliditätsschätzung zugrunde liegende Gutachten entspricht in allen Punkten den Anforderungen der Rechtsprechung. Namentlich ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit dem Verhalten der untersuchten Person auseinander, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Auch wenn die abweichende Einschätzung der Dres. D.___ und G.___ auch in einem nachvollziehbaren Rahmen steht (Arbeitsunfähigkeit von 50 % statt 30 %), ist die Einschätzung von Dr. F.___ gleichwohl schlüssig.
3.6     Obwohl die Unfallversicherung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades keinen detaillierten Erwerbsvergleich durchgeführt hat, ist das Ergebnis dennoch nachvollziehbar und kann jedenfalls nicht als unvertretbare Ermessensausübung qualifiziert werden. Angesichts des äusserst tiefen Einkommens des Beschwerdeführers bis und mit dem Jahr des Unfalls nach Beginn seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Restaurateur (1998 hochgerechnet auf ein Jahr: Fr. 7'624.--, 1999: Fr. 35'500.--, 2000: Fr. 36'500.-- gemäss Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 7/18) erweist sich die Einschätzung der Unfallversicherung jedenfalls als wohlwollend, insbesondere auch hinsichtlich dem von dieser akzeptierten versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 106'800.--.
         Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit im Rahmen als Restaurateur des Restaurants A.___ per 30. November 2003 aufgeben hat (Urk. 7/12 S. 5). Ein ab diesem Zeitpunkt durchzuführender Erwerbsvergleich unter Heranziehung der Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik ergäbe angesichts des tiefen Validenlohnes kein besseres Ergebnis in Bezug auf den Invaliditätsgrad.
3.7     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Entscheid der Unfallversicherung, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30 % auszurichten, nicht offensichtlich unrichtig ist. Da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither nicht aus unfallfremden Gründen verändert hat, ist die Invaliditätsschätzung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Invalidenversicherung verbindlich. Demnach steht ihm keine Rente der Invalidenversicherung zu.
         Allfällige Einwendungen gegen die Invaliditätsschätzungen wären im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren geltend zu machen gewesen. Der Beschwerdeführer hat den Invaliditätsgrad aber explizit anerkannt. Soweit der Beschwerdeführer gleichwohl davon ausgeht, dass sich sein Gesundheitszustand aus unfallbedingten Gründen verschlechtert oder sich ein Rückfall ergeben hat, welcher eine Neubeurteilung der unfallversicherungsrechtlichen Invaliditätsschätzung rechtfertigt, ist er auf den Rechtsweg gegenüber dem Unfallversicherer zu verweisen. Ein allfällig unkorrekter Entscheid der Unfallversicherung kann bei Fehlen von offensichtlichen Irrtümern nicht im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren korrigiert werden.

4.       Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.





Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bruno Baer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).