II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 6. September 2004
in Sachen
E.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller
Schifflände 6, Postfach 310, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 E.___, geboren 1961, arbeitete von 1987 bis 1991 als Bauarbeiter beim Baugeschäft A.___, I.___ (Urk. 7/43 S. 2). Seit 1. Januar 1993 arbeitet er als Bauhandlanger bei der B.___ Bauunternehmung, J.___ (Urk. 7/46). Am 1. Februar 2002 meldete er sich wegen einer Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 7/49 S. 5 - 7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 7/11/1-4) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/46) ein und veranlasste berufliche Abklärungen (BEFAS) in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte C.___ (Urk. 7/7, 7/30).
1.2 Mit Verfügung vom 8. April 2003 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Umschulung (Urk. 7/5). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.3 Sodann holte die IV-Stelle einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 7/9/1-4). Mit Verfügung vom 23. Juni 2003 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/2). Dagegen erhob dieser, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller, Zürich, am 25. August 2003 Einsprache (Urk. 7/20). Die IV-Stelle wies die Einsprache am 7. Januar 2004 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Januar 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Müller, am 9. Februar 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprache einer ganzen Rente. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2, 8, 10). Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 23. März 2004 geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann.
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2 Die Beschwerdegegnerin erachtete gestützt auf die ärztlichen Beurteilungen eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % für den Beschwerdeführer als zumutbar. Es bestehe kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen. Der anhand von DAP-Profilen (Dokumentation über Arbeitsplätze) ermittelte Invaliditätsgrad betrage 35 %, der anhand der vom Bundesamt für Statistik ermittelten Tabellenlöhnen berechnete Invaliditätsgrad 33 %. Entsprechend sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 6).
2.3 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass angesichts seiner verschiedenen Behinderungen sowie der Tatsache, dass sich die Beschwerdegegnerin auf keine zumutbaren Vergleichsstellen berufen könne, eine Vollzeittätigkeit nicht in Frage käme. Weiter sei ihm bei Teilzeittätigkeit ein Abzug von 25 % zuzugestehen. Da seine Rückenschmerzen zudem seit Februar 2001 massiv zugenommen hätten, sei ein neues MRI zu erstellen und ein neurologischer Bericht einzuholen. Sollten seine Kopfschmerzen somatisch nicht erklärbar sein, so sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 7, 8).
2.4 Dr. med. D.___, Oberarzt und Leiter der Wirbelsäulenchirurgie an der Orthopädischen Universitätsklinik F.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. Februar 2001 eine radikuläre S1-Symptomatik links, einen Status nach konservativ behandelter Diskushernie L4/5 links (1993, auswärts) sowie aktuell eine Diskurshernie L2/3 links und eine erosive Osteochondrose L3/4 und L4/5 mit Diskopathie. Der Beschwerdeführer habe über Schmerzen im linken Bein mit Fusssenkerschwäche links geklagt. Den pathologischen Befund bilde die Diskushernie L2/3 links. Auf Höhe L3/4 sei wegen der spinalen Lipomatose kein Liquor intradural und bei L4/5 und L5/1 keine Nervenwurzelkompression erkennbar. Bis jetzt sei klinisch und elektrophysiologisch die S1-Symptomatik links festgestellt. Ob diese auf die Diskushernie L2/3 links und die Lipomatose L3/4 zurückzuführen sei, sei fraglich. Er werde eine nochmalige neurologische Untersuchung mit Elektromyographie veranlassen, mit der spezifischen Frage nach einer Nervenkompression L2 bis L5 links (Urk. 7/11/4).
2.5 Die neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2001 durch Prof. Dr. G.___, Neurologisches Konsil der Orthopädischen Universitätsklinik F.___, ergab Folgendes: Nach Anamnese, klinisch-neurologischem und elektrophysiologischem Befund bestünden Zeichen einer deutlichen Wurzelkompression S1 links. Es bestehe ein mässiggradiges Lokalsyndrom; klinisch-neurologisch und myographisch gäbe es sensomotorische Ausfälle der Wurzel S1 mit noch vorhandenen Denervierungszeichen im Myogramm, die weniger lebhaft seien als bei der Voruntersuchung. Sonst bestehe keine wesentliche Änderung. Es hätten sich keine Zeichen von Denervierung der Wurzel L2-L5 links gefunden. Trotzdem könnte eine Bandscheibenprotrusion L2/3 zu einer Läsion der Wurzel S1 führen, wenn es zu einer eher medianen und nicht sehr lateralen Protrusion komme (Urk. 7/9/4).
2.6 In einem zweiten Bericht vom 20. Februar 2001 hielt Dr. D.___ entsprechend fest, dass die neurologische Untersuchung vom 8. Februar 2001 nach wie vor eine S1-Symptomatik links ergeben habe. Subjektiv sei der Patient durch belastungsabhängige lumbale Schmerzen beeinträchtigt. Ein morphologisches Korrelat für die persistierende S1-Kompression bestehe nicht im MRI. Es könne sich auch um eine alte, im MRI jetzt nicht mehr vorhandene Diskushernie handeln. Zur Zeit würde dem Beschwerdeführer eine Operation keinen Vorteil bringen. Eine schwere körperliche Tätigkeit wie als Bauarbeiter sei für ihn nicht geeignet; der Beschwerdeführer werde eine leichte körperliche Arbeit suchen. In einer leichten bis mässig schweren körperlichen Arbeit sei der Beschwerdeführer aufgrund des Wirbelsäulenleidens zu 100% arbeitsfähig (Urk. 7/11/3).
2.7 Dr. med. H.___, seit 1992 Hausarzt des Beschwerdeführers (Urk. 7/11/2 lit D1), stellte in seinem Bericht vom 3. April 2002 folgende Diagnose:
- Radikuläre S1-Symptomatik links
- Status nach konservativ behandelter Diskushernie L4/5 links (1993)
- Status nach Diskurshernie L2/3 links, erosive Osteochondrose L3/4
Der Beschwerdeführer leide seit 1992 an rezidivierenden Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen jeweils bis ins linke Bein und sei seit dem 29. November 2000 zu 100 % arbeitsunfähig. Sein Gesundheitszustand sei stationär; die psychischen Funktionen seien nicht eingeschränkt. Im Juni 2000 sei in der Klinik F.___ eine deutliche Wurzelläsion S1 links dokumentiert worden, ohne dass eine Dekompression möglich gewesen wäre. Im Februar 2001 habe man in der Klinik F.___ für die radikuläre S1-Symptomatik im MRI kein morphologisches Korrelat mehr finden können, so dass man annehmen müsse, es handle sich um eine alte persistierende Schädigung, die man operativ nicht behandeln könne. Der Beschwerdeführer könne als Bauarbeiter nicht mehr tätig sein, hingegen sei er für eine leichte bis mässig schwere körperliche Arbeit ganztags einsetzbar. Auch der Beschwerdeführer würde es vorziehen, mit Hilfe einer beruflichen Massnahme wieder einer angepassten Arbeit nachgehen zu können. Dr. H.___ empfahl Physiotherapie und bei Bedarf Antirheumatika (Urk. 7/11/2).
2.8 Im von Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, mitverfassten BEFAS-Schlussbericht vom 25. März 2003 wurde unter Hinweis auf die Diagnose von Dr. D.___ und Dr. H.___ festgehalten, dass die aktuellen klinischen Befunde mit einem Lumbovertebralsyndrom vereinbar seien, belastungsabhängig mit rezidivierend auftretenden lumbospondylogenen Schmerzausstrahlungen. Eine leichtgradige sensomotorische Ausfallsymptomatik S1 links sei nach wie vor festzustellen. Während der Beobachtungszeit in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte C.___ hätten sich jedoch keine Hinweise auf eine radikuläre Reizsymptomatik ergeben. Eintrittsuntersuchungen und auch Verlaufskontrollen während des BEFAS-Aufenthaltes seien vereinbar mit einer muskulären Dysbalance und einer leichten skoliotischen Wirbelsäulenfehlhaltung. Aufgrund der anamnestischen Angaben und der Belastungsprüfung sei zudem eine schonungsbedingte Dekonditionierung anzunehmen, mit dazu passend schmerzgeleiteter Selbstlimitierung und wiederholtem Wunsch nach Liegepausen, ohne dass klinisch objektiv dafür zwingende Befunde vorlägen. Bei der testologisch geprüften Selbstbeurteilung der körperlichen Fähigkeiten (PACT) habe sich der Beschwerdeführer jedoch körperlich leichtere bis maximal mittelschwer belastende Arbeiten zugetraut. Eine körperlich und vor allem den Rücken leichter bis gelegentlich maximal mittelschwer belastende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ganztags unter Möglichkeit zur Wechselbelastung zumutbar (Urk. 7/30/5).
2.9 Dr. D.___ wiederholte in seinem Bericht vom 30. Oktober 2003 die von ihm am 20. Februar 2001 festgehaltenen Erkenntnisse; insbesondere hob er hervor, dass der Beschwerdeführer in einer leichten bis mässigschweren körperlichen Arbeit aufgrund des Wirbelsäuleleidens zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/9/3).
3.
3.1 Die Berichte von Dr. D.___, Dr. H.___ und Dr. I.___ sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, sind in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet. Die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.3) sind damit erfüllt. Es kann deshalb auf die in diesen Gutachten vorgenommenen Beurteilungen abgestellt werden. Was den Bericht von Prof. G.___ angeht, so betrifft dieser lediglich die Resultate einer in Auftrag gegebenen Spezialuntersuchung. Diese wurden im Bericht von Dr. D.___ integriert.
3.2 Dr. D.___, Dr. H.___ und Dr. I.___ bescheinigten dem Beschwerdeführer übereinstimmend eine behinderungsangepasste 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/9/3, 7/11/2 S. 2, 7/11/3, 7/30 S. 5), wovon auszugehen ist. Nicht von Belang ist dabei die Frage, ob der Beschwerdeführer Schmerzen im linken Bein hat oder nicht (Urk. 1 S. 7, 8). Allfällige diesbezügliche Unterschiede in den medizinischen Berichten ändern nichts an der ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Im Übrigen lässt sich aus dem behaupteten Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr Billard spielen könne, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Allenfalls wird dadurch die Richtigkeit der ärztlichen Beurteilung bestätigt, die dem Beschwerdeführer gerade die behinderungsbedingte Verunmöglichung des vornüber geneigten Stehens attestiert (Urk. 7/11/2 Beiblatt S. 1 Mitte; vgl. auch Urk. 1 S. 4).
3.3 Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat, ist der Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), vorliegend also Januar 2004 (Urk. 2).
3.4 Der erste Bericht von Dr. D.___ datiert vom 6. Februar 2001; der Bericht von Prof. G.___ stammt vom 8. Februar 2001 (Urk. 7/11/4, Urk. 7/9/4). Ein zweiter Bericht von Dr. D.___ datiert vom 20. Februar 2001 (Urk. 7/11/3). Dr. H.___s Bericht datiert vom 3. April 2002 und derjenige von Dr. I.___ vom 25. März 2003 (Urk. 7/11/2, Urk. 7/30/5). Sodann stammt der dritte Bericht von Dr. D.___ vom 30. Oktober 2003 (Urk. 7/9/3). Alle Berichte ergingen somit vor Januar 2004. Wenn sich die Rückenschmerzen des Beschwerdeführers, wie von ihm behauptet, tatsächlich seit Februar 2001 verschlimmert hätten, so wäre gerade in den seit diesem Datum erstellten Berichten ein Anhaltspunkt dafür ersichtlich. Dies ist nicht der Fall. Auch die Kopfschmerzen, an denen der Beschwerdeführer wie vorgebracht seit Anfang 2003 leide, sind in den Berichten nirgends erwähnt, obwohl er gerade im März 2003 von Dr. I.___ im Rahmen seines Aufenthaltes in der Abklärungsstätte C.___ untersucht wurde. Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass für zusätzliche medizinische Abklärungen.
3.5 Der Beschwerdeführer beantragt des Weiteren, es sei eine neue BEFAS-Abklärung vorzunehmen (Urk. 1 S. 10). Dafür besteht kein Anlass. Die während vier Wochen vorgenommenen beruflichen Abklärungen sind im Schlussbericht umfassend und detailliert wiedergegeben. Zudem sah sich der Beschwerdeführer zum Abschluss der Abklärungen lediglich medizinisch falsch eingeschätzt; hinsichtlich seiner beruflichen Beurteilung äusserte er sich nicht (Urk. 7/30 S. 6). Dass die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers überzeugt, wurde bereits dargelegt (vgl. vorstehend Erw. 3.2). Er selbst traute sich denn auch eine körperlich leichtere bis maximal mittelschwer belastende Tätigkeit zu (Urk. 7/30/5). Im Übrigen bildet der Umstand, dass die Abklärungen nicht das vom Beschwerdeführer gewünschte Resultat ergaben, keinen Grund für ihre Wiederholung.
3.6 Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Soweit die geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes den Zeitraum nach dem angefochtenen Einspracheentscheid betrifft - was für dieses Verfahren unbeachtlich ist, vgl. vorstehend Erw. 3.3 - ist es dem Beschwerdeführer möglich, sich neu anzumelden. Dabei ist eine für den Anspruch wesentliche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft zu machen (Art. 87 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung).
4.
4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Berechnung des Valideneinkommens auf den bei der B.___ Bauunternehmung im Jahr 2000 letztmals erzielten Jahreslohn in Höhe von Fr. 58240.-- (Urk. 7/46 S. 2, 7/27). Unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung für das Jahr 2001 in Höhe von 2,8 % (Die Volkswirtschaft 7/2004 S. 91 Tabelle B10.2 Rubrik Baugewerbe) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 59871.-- (Fr. 58240.-- x 1,028).
4.3 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin von einem 80%igem Arbeitspensum aus und errechnete ein Invalideneinkommen von Fr. 38760.--. Dieser Berechnung legte sie Tabellenlöhne zugrunde und gewährte einen Teilzeit- und Malusabzug von 15 % (Urk. 6). In ihrer Verfügung vom 23. Juni 2003 ging sie noch von einem Invalideneinkommen von Fr. 37580.-- aus, welches sie gestützt auf die Angaben der IV-Berufsberatung errechnet hatte (Urk. 7/2, 7/27). Diese hatte drei DPA-Profile betreffend Tätigkeiten als Produktionsmitarbeiter, Betriebsmitarbeiter/Montage und Hilfskraft EDV beigezogen (Urk. 7/28).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass diese Arbeitsplätze nicht verfügbar und ihm infolge seiner körperlichen Beeinträchtigungen nicht zumutbar seien. Weiter reiche der Verweis auf drei Vergleichslöhne zur Festsetzung des hypothetischen Einkommens nicht aus. Da er bei Teilzeittätigkeit überproportional weniger verdiene als bei Vollzeittätigkeit, sei ihm ein Abzug von 25 % zuzugestehen (Urk. 1 S. 4-7).
4.4 DAP-Profile dienen nicht der Vermittlung von Arbeitsplätzen, sondern der Invaliditätsbemessung anhand zumutbarer konkreter Arbeitsmöglichkeiten. Für eine zuverlässige Festsetzung des Invalideneinkommens genügt die Berechnung anhand dreier DAP-Profile indessen in der Regel nicht (BGE 129 V 472). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2004 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
4.5 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössiche Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalts-kategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.6 Die Beschwerdegegnerin nahm in ihrer Verfügung vom 23. Juni 2003 korrekterweise keinen Abzug bei der mittels DAP-Profilen vorgenommen Berechnung des Invaliditätseinkommens vor (Urk. 7/2, Urk. 7/27). Bei dem aufgrund von Tabellenlöhnen errechneten Invalideneinkommen berücksichtigte die Beschwer-degegnerin sodann einen Teilzeit- und Malusabzug von 15 % (Urk. 6). Dies erscheint angesichts der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit, die aus ärztlicher Sicht sogar eine Vollzeitbeschäftigung erlauben würde (vgl. vorstehend Erw. 3.1, 3.2) und der leidensbedingten Einschränkung des Beschwerdeführers als durchaus angemessen.
Bei beiden Berechnungen des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 80 % aus. Stichhaltige Gründe dafür sind nicht ersichtlich, nachdem gemäss übereinstimmender ärztlicher Beurteilung die Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten 100 % beträgt.
4.7 Angesichts der ärztlichen Umschreibung leidensangepasster Tätigkeiten steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2000 S. 31, Tabellengruppe A, Rubrik Total, Niveau 4). Wenn der Beschwerdeführer behinderungsbedingt nur ein Teilzeitpensum erfüllt, so ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich Teilzeitarbeit bei Männern - im Gegensatz zu Teilzeit arbeitenden Frauen - sowohl bezüglich der Chancen, eine Stelle zu finden, als auch lohnmässig verringernd auswirkt (vgl. LSE 2000 S. 24 Tabelle 9).
4.8 Das im Jahr 2000 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'437.-- (LSE 2000 S. 31, TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 53'244.-- im Jahr (Fr. 4'437.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 55'507.-- (Fr. 53'244.-- : 40,0 x 41,7). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung für das Jahr 2001 von 2,5 % (Die Volkswirtschaft 7/2004 S. 91 Tabelle B10.2) ergibt dies für das Jahr 2001 ein Einkommen von Fr. 56895.-- (Fr. 55'507.-- x 1,025). Bei einem infolge der Teilzeitarbeit und der leidensbedingten Einschränkungen vorzunehmenden Abzug von 15 % (vgl. vorstehend Erw. 4.6-7) resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 48'361.-- (Fr. 56'895.-- x 0,85).
4.9 Für das Jahr 2001 ergibt der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 59871.-- (vorstehend Erw. 4.2) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 48'361.-- (vorstehend Erw. 4.7) eine Einkommenseinbusse von Fr. 11'510.--, was einem Invaliditätsgrad von 19 % entspricht.
Nach dem Gesagten erweist sich die Ablehnung eines Rentenanspruchs des Be schwerdeführers im Ergebnis als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).