Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 26. Oktober 2004
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Rechtsanwalt Dr. iur. M. Krapf
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1955, war von Oktober 1990 bis Ende Mai 2002 bei der B.___ als Abfüller und Staplerfahrer angestellt (Urk. 11/40). Am 10. Dezember 2002 meldete er sich wegen Beschwerden in beiden Armen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 11/41). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 11/11-12, 11/38 und 11/40) und sprach ihm gestützt auf einen aus psychischen Gründen bestehenden Invaliditätsgrad von 68 % mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 28. Oktober 2003; Urk. 11/4). Die dagegen erhobene Einsprache vom 4. November 2003 mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung der ganzen Rente bereits ab August 2002 (Urk. 11/24) wies sie mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2004 ab (Urk. 2).
2. Am 9. Februar 2004 liess A.___, vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1. Es sei festzustellen, dass der IV-Grad des Beschwerdeführers über 70 % beträgt;
2. Es sei der Rentenbeginn auf August 2002 festzulegen oder aber die Sache zur Prüfung dieser Frage an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
3. Es sei dem Beschwerdeführer eine Ehegattenrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2004 (Urk. 10) gestützt auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 26. Mai 2004 (Urk. 12) bezüglich der Gewährung einer Zusatzrente für die Ehefrau auf Gutheissung, im Übrigen auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 12. Juli 2004 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten (Urk. 16). Mit Verfügung vom 22. September 2004 (Urk. 19) wurde, nachdem die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtet hatte, der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der bis Ende Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung bestand bei einem Invaliditätsgrad vom mindestens 66 2/3 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente.
Seit dem 1. Januar 2004 haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung).
Laufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 Prozent werden für alle jene Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger weitergeführt, welche am 1. Januar 2004 das 50. Altersjahr zurückgelegt haben. Alle anderen ganzen Renten bei einem Invaliditätsgrad unter 70 Prozent werden innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung einer Revision unterzogen (lit. f der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 21. März 2003).
1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04).
1.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung haben rentenberechtigte verheiratete Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausübten, Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren Ehegatten, sofern diesem kein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente zusteht. Die Zusatzrente wird aber nur ausgerichtet, wenn der andere Ehegatte
a. mindestens ein volles Beitragsjahr aufweist; oder
b. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 3 ATSG) in der Schweiz hat.
Die unter dem alten Recht zugesprochenen Zusatzrenten werden auch nach dem 1. Januar 2004 unter den bisherigen Voraussetzungen weitergewährt (lit. e der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 21. März 2003).
2.
2.1 Gestützt auf das Gutachten des C.___ vom 30. Juni 2003 (Urk. 11/11) steht fest, und es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer wegen der im Oktober 2002 aufgetretenen und seither anhaltenden Agoraphobie mit Panikstörung seit diesem Zeitpunkt im Umfang von 60 % arbeitsunfähig ist. Die IV-Stelle hat dementsprechend die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG im Oktober 2002 eröffnet und den Rentenbeginn auf Oktober 2003 festgesetzt.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund somatischer Beschwerden bereits vor Oktober 2002 in für die Eröffnung der Wartezeit massgeblichem Ausmass arbeitsunfähig war.
2.2 Dr. med. D.___ diagnostizierte im Bericht vom 24. Dezember 2002 (Urk. 11/12) nebst den Panikattacken eine seit November 2002 bestehende, allerdings unbedeutende Aortenektasie und eine seit August 2001 vorhandene beidseitige Epicondylitis, deren Behandlung im E.___ bisher ohne Erfolg geblieben sei. Beide Gesundheitsschäden wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus, und sie attestierte dem Beschwerdeführer eine seit dem 13. August 2001 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Dem Gutachten des C.___ vom 30. Juni 2003 (Urk. 11/11) lässt sich unter dem Titel Krankheitsentwicklung (Urk. 11/11 S. 6 f.) entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2000 an beidseitigen Schulter- und Ellbogenschmerzen gelitten habe, die in der E.___ als beidseitige Epicondylopathia humeroradialis diagnostiziert worden seien und im August 2001 zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Nach dem Auftreten der Schwankschwindel habe sich der Beschwerdeführer im Oktober/November 2002 einer kardiologischen Untersuchung unterzogen, die eine leichte hypertensive Herzkrankheit mit erhaltener Globalfunktion ergeben habe.
Ferner ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer seit 1996 beidseits an einer ausgeprägten Otosklerose leidet, die mittels Hörgeräten versorgt ist (Urk. 11/11 S. 7, 11/12 und 11/14-15).
2.3 Im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren abzugebende Stellungnahme (Urk. 12) hat die Ausgleichskasse bei der F.___, dem Krankenversicherer des Beschwerdeführers, Unterlagen über die erbrachten Taggeldleistungen eingeholt (Urk. 13/11). Daraus ergibt sich, dass die F.___ vom 5. bis 8. Juni 2001, vom 13. bis 17. August 2001 und vom 22. August 2001 bis Ende März 2003 auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und vom 1. April bis zum 16. August 2003 aufgrund einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit Taggelder ausgerichtet hat. Dem Arbeitgeberbericht der B.___ vom 14. Januar 2003 (Urk. 11/40) lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab dem 21. Juli 2001 nicht mehr gearbeitet hat, allerdings erst ab dem 23. August 2001 aufgrund einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit.
Damit steht fest, und es bedarf keiner weiteren Abklärungen, dass der Beschwerdeführer seit Mitte August 2001 im angestammten Beruf zu 100 % arbeitsunfähig war. Die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG begann somit in diesem Zeitpunkt. Da die vollständige Arbeitsunfähigkeit bei Eintritt des psychischen Gesundheitsschadens im Oktober 2002 (Urk. 11/11 S.11) anhielt, und da die IV-Stelle aufgrund der psychischen Beeinträchtigung eine Erwerbsunfähigkeit von 68 % ermittelt hat (Urk. 11/5), steht dem Beschwerdeführer auf jeden Fall seit dem 1. Oktober 2002 eine Invalidenrente zu.
2.4 Die Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf der Wartezeit im August 2002 und vor Eintritt des psychischen Gesundheitsschadens im Oktober 2002 lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht eruieren. Denn allein der Umstand, dass die Krankenkasse auch in dieser Zeit Taggelder auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausrichtete, lässt noch nicht auf eine Erwerbsunfähigkeit dieses Ausmasses schliessen. Die Sache ist diesbezüglich an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie einerseits den medizinischen Sachverhalt abkläre und andererseits die daraus resultierende Erwerbsunfähigkeit ermittle und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers in den Monaten August und September 2002 befinde.
Ergeben die von der IV-Stelle vorzunehmenden Abklärungen, dass der Beschwerdeführer im August und September 2002 nicht in rentenbegründendem Ausmass erwerbsunfähig war, hat er aufgrund der psychischen Beeinträchtigung ab dem 1. Oktober 2002 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ergibt sich indes, dass ihm im August und September 2002 eine halbe oder eine Viertelsrente zusteht, wird die IV-Stelle den Beginn der ganzen Rente gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzulegen haben mit dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer jedenfalls ab Januar 2003 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Je nach Ausgang der Abklärungen steht ihm allenfalls auch bereits ab dem 1. August 2002 eine ganze Rente zu.
3. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Zusatzrente für die Ehefrau ist im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr bestritten (Urk. 10 und 12). Da die Voraussetzungen für die Gewährung der Zusatzrente auch im Zeitpunkt des neu festzusetzenden Rentenbeginns im August oder Oktober 2002 erfüllt sind, steht dem Beschwerdeführer ab Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente auch eine Zusatzrente für die Ehefrau zu.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer lässt sodann die Feststellung beantragen, dass der von der IV-Stelle aufgrund des psychischen Gesundheitsschadens ermittelte Invaliditätsgrad nicht 68 %, sondern 70 % betrage (Urk. 1 und 16). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts setzt der Erlass einer Feststellungsverfügung gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG - analog zu Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) - ein schützenswertes Interesse voraus, worunter ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 126 II 303 Erw. 2c, 125 V 24 Erw. 1b, 121 V 317 Erw. 4a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. März 2004 in Sachen C., C 266/03, Erw. 2.2 ff.).
Ein solches Rechtsschutzinteresse ist im vorliegenden Fall im Hinblick darauf, dass seit dem 1. Januar 2004 nur noch bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente besteht und dass sich die IV-Stelle sowohl im Verlaufsprotokoll vom 16. Januar 2004 (Urk. 11/16) als auch in der Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2004 (Urk. 10) dahingehend geäussert hat, ab dem 1. Januar 2004 habe der Beschwerdeführer gemäss ihrer Invaliditätsberechnung lediglich noch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, sowie in Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 11/38) als offensichtlich unrichtig erweist, zu bejahen.
4.2 Vorab ist festzuhalten, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers aufgrund der von der IV-Stelle zu ermittelnden Auswirkungen der somatischen Beeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit möglicherweise ohnehin verändern wird. Doch auch wenn sich ergeben sollte, dass die aufgrund des psychischen Gesundheitsschadens bestehende Erwerbsunfähigkeit aus somatischen Gründen nicht weiter ausgedehnt wird, ist der von der IV-Stelle festgelegte Invaliditätsgrad von 68 % zu korrigieren.
Nach dem in Erw. 2.4 Gesagten hat der Beschwerdeführer spätestens ab dem 1. Oktober 2002 Anspruch auf eine Invalidenrente. Für den Einkommensvergleich sind daher die Verhältnisse in jenem Zeitpunkt massgebend (BGE 129 V 222). Gemäss Arbeitgeberbericht vom 14. Januar 2003 (Urk. 11/40) betrug das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2002 monatlich Fr. 5'075.--, was ein Jahreseinkommen von Fr. 65'975.-- (13 x Fr. 5'075.--) ergibt.
Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist in Übereinstimmung mit den Parteivorbringen (Urk. 11/38 und 16) auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2002 (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen. Danach betrug der im gesamten privaten Sektor von Arbeitnehmern in der Kategorie 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) erzielte, auf eine 40-Stundenwoche standardisierte monatliche Bruttolohn (inkl. 13. Monatslohn) Fr. 4'557.-- (S. 43 Tabelle TA 1). Rechnet man diesen Betrag auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 8/2004 Tabelle B9.2 S. 94) um, ergibt sich für das Jahr 2002 ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 57'008.-- bei einer 100%igen und von Fr. 22'803.-- bei einer 40%igen Beschäftigung. Da der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Beeinträchtigung auf eine "wohlwollende Arbeitsatmosphäre" (Urk. 11/11 S. 11) angewiesen ist, hat die IV-Stelle richtigerweise den Maximalabzug von 25 % (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b) vorgenommen (Urk. 11/38). Daraus resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 17'102.--. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 65'975.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 74 %, den der Beschwerdeführer allein aufgrund des psychischen Gesundheitsschadens aufweist.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mindestens ab Oktober 2002 Anspruch auf eine Invalidenrente und mindestens ab 1. Januar 2003 Anspruch auf eine ganze Rente hat, und dass ihm ab Beginn des Rentenanspruchs eine Zusatzrente für die Ehefrau zusteht. Hinsichtlich des geltend gemachten Rentenanspruchs für die Monate August und September 2002 ist die Sache zur Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des psychischen Gesundheitsschadens ab Oktober 2002 einen Invaliditätsgrad von 74 % aufweist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.
6. Gemäss Art. 58 lit. g ATSG hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
In Berücksichtigung dieser Kriterien und in Anwendung des für Rechtsschutzversicherungen massgebenden Stundenansatzes von Fr. 135.-- resultiert eine Parteientschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen) von Fr. 1'400.--.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Januar 2004 insoweit aufgehoben wird, als damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente vor dem 1. Oktober 2003 und auf eine Zusatzrente für die Ehefrau verneint wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mindestens ab Oktober 2002 Anspruch auf eine Invalidenrente und mindestens ab 1. Januar 2003 Anspruch auf eine ganze Rente hat, je nebst Zusatzrente für die Ehefrau. Hinsichtlich des allfälligen Rentenanspruchs für die Monate August und September 2002 wird die Sache zur Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers aufgrund der psychischen Beeinträchtigung ab Oktober 2002 74 % beträgt.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).