IV.2004.00096
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 21. September 2004
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1955, leidet seit Herbst 2000 an lumbalen Rücken-schmerzen mit Ausstrahlung in den Gesässbereich und teilweise in die Fersen (Urk. 8/13/3 S. 1). Seit dem 10. Januar 2001 ist sie arbeitsunfähig, weshalb ihr per 31. Mai 2002 die Arbeitsstelle gekündigt wurde. Sie meldete sich am 31. Januar 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/67). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/13/1-6), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/59/1-3) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/22) ein und veranlasste daraufhin eine polydisziplinäre medizinische Abklärung durch die Begutach-tungsstelle Medizinisches Zentrum A.___ (A.___), Z.___ (Urk. 8/12).
Mit Verfügung vom 15. Juli 2003 (Urk. 3/4 = Urk. 8/6 = Urk. 8/34 = Urk. 8/42) wurde der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine halbe Inva-lidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 2003 zugesprochen. Mit Verfügung vom 11. August 2003 (Urk. 8/5 = Urk. 3/5 = Urk. 8/35) wurde ihr rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2003 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Am 4. und 10. September 2003 erhob die Versicherte, vertreten durch lic. iur. Max S. Merkli, Zürich, dagegen Einsprache (Urk. 8/32 = Urk. 3/6, Urk. 8/25 = Urk. 3/7) In teilweiser Gutheissung der Einsprache wurde mit Ein-spracheentscheid vom 7. Januar 2004 der Versicherten bei einem Inva-liditätsgrad von 64 % vom 10. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 eine halbe und mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen (Urk. 8/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Januar 2004 (Urk. 2) erhob die Ver-sicherte, weiterhin vertreten durch lic. iur. Merkli, am 9. Februar 2004 Be-schwerde und beantragte, dass ihr ab 1. Januar 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten sei (Urk. 1 S. 2).
Mit der Beschwerdeantwort vom 15. März 2004 beantragte die IV-Stelle die Ab-weisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 23. März 2004 wurde der Schriften-wechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er-ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu-geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf-tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa-tienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2. Strittig ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerde-führerin sei gemäss medizinischer Sachlage in einer körperlich leichten, behin-derungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsfähig. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 64 %, der vom 10. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 Anspruch auf eine halbe Rente und mit Wirkung ab 1. Januar 2004 An-spruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung begründe.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass das A.___-Gutachten nur eine Momentaufnahme ihres psychischen Zustandes wiedergebe (Urk. 1 S. 7 Ziff. 6 Abs. 2 und 3) und dass der Somatisierungsstörung zuwenig Rechnung getragen worden sei (Urk. 1 S. 6, Ziff. 4 Abs. 3). Anscheinend sei übersehen worden, dass sich diese Somatisierungsstörung gemäss Dr. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Y.___, bereits chronifiziert habe (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 6 Abs. 3). Dr. B.___ habe überzeugend dargelegt, dass bei rezidivierenden depressiven Krisen eine Chronifizierung vorliege. Würden diese Faktoren korrekt gewürdigt, so zeige sich, dass die aus dem Gutachten resultierende 50%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zumindest im Zeitverlauf nicht richtig sein könne. Es sei - wiederum aus psychiatrischer Sicht - von einer Restarbeitsfähigkeit von höchstens 20 % auszugehen, weswegen der Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 1 S. 8).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin war vom 21. Februar 2001 bis zum 10. März 2001 in der Rheumaklinik des Spitals X.___ zur stationären Physiotherapie hospitalisiert. Dabei wurden von Dr. med. C.___, Oberärztin, Dr. D.___, Chefarzt, und Dr. E.___, Assistenzarzt, folgende Diagnosen gestellt (Urk. 8/13/3 S. 1):
Panvertebralsyndrom (ICD-10 M 54.4) mit/bei
- Wirbelsäulenfehlhaltung / -Fehlform
- Muskulärer Dysbalance
- Myotendinotischem Schmerzsyndrom mit 8/18 positiven Tenderpoints
- Chondrose / Spondylarthrose L5/S1
- zervikokephales, zervikobrachiales Syndrom rechts
Obgenannte Ärzte stellten im Verlauf der stationären, intensiven, aktivierenden Physiotherapie eine mässige Regredienz der Schmerzsymptomatik fest. Die Beschwerdeführerin habe an allen verordneten Therapien aktiv teilgenommen, wobei auf möglichst arbeitsbezogene Übungen und Schulung Wert gelegt wor-den sei. Sie sei in mässig gebessertem Schmerzzustand entlassen worden. Ab 27. März 2001 betrage die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich 50 %, je nach Beur-teilung durch den Hausarzt (Urk. 8/13/3 S. 3).
3.2 Im Bericht der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals O.___ vom 30. August 2001 hielten Dr. F.___, Oberarzt, und Dr. G.___, Assistenzärztin, fest, dass die Beschwerdeführerin in einem Arbeitsassessment untersucht worden sei. Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt:
Zunehmend generalisiertes Schmerzsyndrom mit
- degenerative Veränderungen mit medialer Diskusprotusion L4/5
- leichte Wirbelsäulendeformation mit S-förmiger Skoliose
- lumbosakrale Übergangsanomalie mit Sakralisation von L5
- Schmerzverarbeitungsstörung
Erschöpfungsdepression
Im Anschluss an die Untersuchung vom 21. August 2001 wurde beschlossen, die Beschwerdeführerin für eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) aufzubieten, sowie sie in ein umfassendes Schmerzprogramm (AISP) auf-zunehmen (Urk. 8/13/5 S. 2, Urk. 1/8/13/6).
3.3 Die EFL-Untersuchungen wurden am 2. und 3. Oktober 2001 durchgeführt und über die Resultate am 10. Oktober 2001 durch Dres. F.___ und G.___ ein Bericht erstellt (Urk. 8/28 = Urk. 3/10). Das arbeitsbezogene Problem sei eine verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule, insbesondere auch der ventralen Wirbelsäule (Urk. 8/28 S. 2). Die Tests hätten maximale Gewichtslimiten von 7,5 kg für das Heben vom Boden auf Taillenhöhe, sowie von Taillenhöhe bis Kopfhöhe und für das Tragen mit der rechten und der linken Hand ergeben. Für das horizontale Heben habe sich eine Limite von 10 kg ergeben (Urk. 8/28 S. 1). Arbeiten über Kopfhöhe seien während maximal einem Drittel der Arbeitszeit, längeres Sitzen und Stehen bis höchstens zwei Drittel des Arbeitstages zumutbar. Tätigkeiten in vornübergeneigter, sitzender Stellung seien ebenfalls während maximal einem Drittel der Arbeitszeit zumutbar. Im Rahmen der EFL-Nachbesprechung habe sich die Beschwerdeführerin daran interessiert gezeigt, einen Arbeitsversuch am bisherigen Arbeitsplatz zu therapeutischen Zwecken (drei bis vier Stunden täglich leichte Arbeit am bisherigen Arbeitsplatz bei bescheinigter, 100%iger Arbeitsunfähigkeit) durchzuführen (Urk. 8/28 S. 2). Die Ärzte empfahlen ihr die Wiederaufnahme der Arbeit zu therapeutischen Zwecken während drei bis vier Stunden täglich. Sie waren ausserdem der Ansicht, sollte der Arbeitsversuch positiv verlaufen, könne später eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit versucht werden (Urk. 8/28 S. 2).
3.4 Am 20. Februar 2002 erstattete Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, einen Bericht, in welchem er ein zunehmend generalisiertes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen mit medialer Diskusprotrusion L4/5, lumbo-sakraler Übergangsanomalie mit Sakralisation von L5, eine Schmerzverarbeitungsstörung sowie eine Erschöpfungsdepression diagnostizierte (Urk. 8/13/1 lit. A). Er stufte die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit vom 10. Januar bis zum 10. Oktober 2001 mit 100 % und ab 11. Oktober 2001 andauernd mit 75 % ein (Urk. 8/13/1 lit. B), wobei er den Gesundheitszustand als besserungsfähig beurteilte (Urk. 8/13/1 lit. C). Im Bericht vom 22. Februar 2002 erachtete er sogar eine - angepasste - Halbtagestätigkeit ab einem unsicheren Zeitpunkt als zumutbar (Urk. 8/13/2 S. 2).
3.5.1 Im A.___-Gutachten vom 24. Februar 2003 wurden, gestützt auf die Un-tersuchungen der Rheumatologin Dr. med. I.___, Z.___ (Urk. 8/12 S. 7-9), und der Psychiaterin Dr. med. J.___, Z.___ (Urk. 8/12 S. 9-11), von Dr. med. L.___ und PD Dr. med. M.___ folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 8/12 S. 11 Ziff. 4):
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)
- Panvertebrales Schmerzsyndrom bei leichter Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule
- Tendenz zur Entwicklung eine generalisierten weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms vor allem der oberen Körperhälfte
3.5.2 Bei der rheumatologischen Untersuchung durch Dr. I.___ wurde die Tendenz zu einem weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom mit Beginn im Bereich der Wirbelsäule und zunehmender Ausbreitung auf den übrigen Bewegungsapparat, insbesondere auf die obere Körperhälfte, konstatiert. An objektivierbaren Befunden bestehe eine leichte Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule bei lumbosakraler, allerdings symmetrischer Übergangsstörung; schwere degene-rative Veränderungen oder neurologische Kompressionssyndrom lägen nicht vor. Es bestehe eine deutliche muskuläre Dekonditionierung bei Verdacht auf eine zugrundeliegende, depressive Entwicklung. Für körperlich nicht stark be-lastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Positionswechsel bestehe aus rheumatologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/12 S. 8 f.).
3.5.3 Die psychiatrische Untersuchung durch Dr. J.___ fand am 11. Dezember 2002 statt (Urk. 8/12 S. 9).
Im Bericht über die psychiatrische Begutachtung wurde vorab das Relevante zur Biographie der Beschwerdeführerin zusammengefasst (vgl. Urk. 8/12 S. 9, Ziff. 3.3.2 ff.). Daraus geht hervor, dass sie von Geburt an geprägt worden sei durch sehr instabile Beziehungen mit wenig Verlässlichkeit. Sie sei 1955 in Kroatien geboren worden, lebe seit 1970 sporadisch, seit 1973 dauernd in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin sei als Kind einer alleinstehenden 17-jährigen geboren worden; das gleiche Schicksal sei ihr selber widerfahren. Sowohl sie als auch ihre Tochter hätten die erste Zeit ihres Leben in Heimen und bei Pflegefamilien verbracht. In Kroatien habe die Beschwerdeführerin acht Jahre lang die Schule besucht, ohne anschliessend eine Ausbildung zu absolvieren. In der Schweiz habe sie, mit kurzen Unterbrüchen, als Hilfsarbeiterin in ver-schiedenen Industriebetrieben gearbeitet, zuletzt sei sie von 1990 bis zur beschwerdebedingten Aufgabe dieser Tätigkeit bei N.___ in X.___ in der Prüfabteilung des Boardtextzenters beschäftigt gewesen. Von 1973 bis 1987 habe sie drei unglückliche Ehen geführt, welche sie als Flucht und Wunsch, nicht alleine im Leben zu stehen, bezeichnet habe. Seit sechs Jahren sei sie glücklich mit ihrem jetzigen, jüngeren Lebenspartner. Nach der ersten Scheidung sei sie mit ihren zwei Kindern (geboren 1972 und 1974) völlig erschöpft gewesen, habe sich überfordert gefühlt und unter ständigen Geld-sorgen gelitten. Auch habe sie das Gefühl gehabt, den Kindern nicht gerecht zu werden. Wohl im Jahre 1985 habe sie im Sinne einer Verzweiflungstat einen Suizidversuch unternommen, woraus keine gravierenden körperlichen Verletzungen resultiert hätten (Urk. 8/12 S. 10). Als ihr Sohn vor vier Jahren an einer schizophrenen Psychose erkrankte, habe sie das die letzte Kraft gekostet. Im Jahre 2001 seien die Diagnosen Erschöpfungsdepression sowie Schmerzver-arbeitungsstörung gestellt worden. Seither besuche sie regelmässig eine Psycho-therapie und nehme Antidepressiva. In ihrem Leben habe es aufgrund ihrer schwierigen Lebensgeschichte immer wieder seelische Tiefs gegeben, nie jedoch eine solche Verzweiflung wie 1985. Insgesamt betrachtet, sei sie eher ein opti-mistischer Mensch (Urk. 8/12 S. 13).
Die Psychiaterin beschrieb die Beschwerdeführerin in ihrem Bericht als eine be-wusstseinsklare, allseits orientierte altersentsprechende Frau mit einem gepfleg-ten Äusseren. Sie sei sehr aufgeschlossen im Gespräch und gebe auch zu schwierigen Lebensereignissen bereitwillig und adäquat Auskunft. Bei gut er-haltener affektiver Schwingungsfähigkeit und lebhafter Mimik, Gestik und Psychomotorik, sei die Stimmung allenfalls leicht zum depressiven Pol hin ver-schoben. Dabei werde immer wieder das Bestreben der Beschwerdeführerin, nach vorne zu schauen und Hoffnung zu haben, ohne sich zuviel mit der be-lastenden Lebensgeschichte zu konfrontieren, deutlich. Der Antrieb sei eigent-lich ungestört. Sie habe viele Ideen, setze vieles in die Tat um; Einschränkungen ergäben sich ausschliesslich durch die körperliche Symptomatik. Formale oder inhaltliche Denkstörungen seien nicht zu eruieren, ebenso wenig Anhaltspunkte für wahnhaftes Erleben. Zwänge und auch Selbstverletzungen wurden aus-drücklich verneint. Hingegen beständen Insuffizienzgefühle und damit ver-bundene Schuldgefühle dem Partner aber auch den Kindern gegenüber. Die Frage nach der Suizidalität habe sie verneint, obwohl sie immer wieder recht verzweifelt sei und sich frage, wie das Leben mit all diesen Einschränkungen weitergehen solle (Urk. 8/12 S. 11).
Zum Untersuchungszeitpunkt bestehe aus psychiatrischer Sicht allenfalls eine leichte depressive Störung; im Vordergrund der Problematik seien vielmehr ausgeprägte Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates, die bei fehl-enden organische Befunden die Diagnosekriterien einer anhaltenden soma-toformen Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) erfüllten (Urk. 8/12 S. 11). Trotz einer äusserst schwierigen Lebensgeschichte sei die Beschwerdeführerin, bis auf eine Krise im Jahr 1985, über Jahrzehnte hinweg psychisch mehr oder weniger kompensiert gewesen. Lebensinhalt und Ziel seien die Versorgung ihrer zwei minderjährigen Kinder gewesen. Eine echte Hilfe und Unterstützung fand sie auch in drei gescheiterten Ehen nicht. Zirka 1998 sei ihr Sohn an einer schizophrenen Psychose schwer erkrankt, wobei es zeitgleich zu Schuldzuweisungen seitens der Tochter gekommen sei. Dies habe zu einer zu-nehmenden psychosomatischen Dekompensation mit zunehmendem Ausdruck des psychischen Konfliktes (schlechtes Gewissen, Versagensgefühle, zum Teil auch veränderte Mutterrolle) geführt, die sich in körperlichen Symptomen geäussert habe. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/12 S. 11).
3.5.4 Aufgrund der konsiliarischen Beurteilungen schlossen die Ärzte des A.___ auf eine völlige Arbeitsunfähigkeit für ausgesprochene körperliche Schwerarbeit. Für körperlich leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in diesen Be-reichen beruhe auf den psychiatrischen Befunden, welche zu einer verminderten Belastbarkeit führten (Urk. 8/12 S. 13 f).
3.6 Dr. B.___ beantwortete am 3. September 2003 ihm vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unterbreitete Fragen (Urk. 8/37 = Urk. 3/11). Dabei stellte er folgende Diagnosen:
- Rezidivierend depressive Krisen (gegenwärtig mittelgradige Episode) bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10:F45.4)
- Gewissenhafte Persönlichkeitstruktur (F60.5)
Psychosoziale Belastungsfaktoren: Arbeitslosigkeit, schizophrene Erkrankung des Sohnes
Aus seiner fachärztlichen Sicht gehe er im jetzigen Zeitpunkt von einer mittelgradigen Episode der rezidivierend depressiven Störung aus, welche eine maximale Restarbeitsfähigkeit von 20 % ergebe (Urk. 8/37 S. 1 Ziff. 1-3). Er sei jedoch davon überzeugt, dass eine wahrgenommene (und ausgeübte) Restar-beitsfähigkeit nicht nur vorhanden sei, sondern sich auch vorteilhaft auf die weitere erwebsmässige und gesundheitliche Prognose auswirken könne. Bei einem massvollen Einsatz der eigenen Arbeitsressourcen könne die Beschwerde-führerin eine gesundheitliche Besserung erfahren (Urk. 3/11 S. 2, Ziff. 6).
3.7 Am 8. September 2003 beantwortete Dr. H.___ ihm unterbreitete Fragen (Urk. 8/27 = Urk. 3/8): Bei der Beschwerdeführerin sei eine Schleimbeutel-entzündung im Schulterbereich (beidseits) im September 2002 ultraschall-mässig nachgewiesen worden. Obwohl diesbezügliche Therapieversuche ge-scheitert seien, rate er von einem operativen Vorgehen ab (Urk. 8/27 Ziff. 2). Zudem hätten sich die generalisierten Schmerzen der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich chronifiziert. Dabei hätten Schädigungen oder Funktions-störungen am Bewegungsapparat bei deren Entstehung insgesamt eine unter-geordnete, wenn auch verstärkende Funktion (Urk. 8/27 Ziff. 3). Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beantwortete er damit, dass die Beurteilung einer Schmerzerkrankung Ermessensache und Gegenstand gut-achterlicher Abklärungen sei, dies insbesondere, weil sowohl Körper als auch die Psyche davon betroffen seien (Urk. 8/27 Ziff. 3-4).
3.8.1 Das A.___-Gutachten basiert auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und Berücksichtigung der vorhandenen Vorakten erstellt. In diesem Umfang sind somit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.3) erfüllt.
Zu prüfen ist, ob auch die im A.___-Gutachten enthaltenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen, oder ob - mit der Beschwerdeführerin - andere Beurteilungen zu abweichenden Schlüssen führen.
3.8.2 Im rheumatologischen Teilgutachten des A.___ wurde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Februar 2003 für körperlich nicht stark belastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Positionswechsel als uneingeschränkt beurteilt (Erw. 3.5.2). Diese Folgerung steht in keinem Widerspruch zur Beurteilung vom August 2001, als die Ärzte nach der EFL-Untersuchung aus rheumatologischer Sicht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgingen. Denn es wurde bereits damals auf eine Steigerungsmöglichkeit hingewiesen (Erw. 3.3; vgl. auch Erw. 3.4). Da rund 18 Monate später von einer uneingeschränkten behindertenangepassten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden konnte, liegt der Schluss nahe, dass die Medikationen und Therapien eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bewirkt haben. Daran vermag auch der Einwand, dass die im Herbst 2002 nachgewiesene Schleimbeutelentzündung im Schulterbereich nicht im Rahmen des A.___-Gutachtens diagnostiziert worden sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2 Abs. 2), nichts zu ändern. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin anlässlich der A.___-Untersuchung angegeben, dass sie nach der von Dr. H.___ vorgenommenen Cortison Behandlung die Arme wieder beschwerdefrei habe gebrauchen können (Urk. 8/12 S. 5 Ziff. 2.4.). Zusammenfassend besteht demnach kein Grund, aus rheumatologischer Sicht von einer 100%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich nicht stark belastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Positionswechsel abzuweichen.
3.8.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass das A.___-Gutachten nur eine Momentaufnahme ihres psychischen Zustandes wiedergebe und dass im psychiatrischen Teil des Gutachtens der Somatisierungsstörung zuwenig Rechnung getragen werde. Anscheinend sei übersehen worden, dass sich diese Somatisierungsstörung gemäss Dr. B.___ bereits chronifiziert habe. Würde dies korrekt gewürdigt, so zeige sich, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zumindest im Zeitverlauf nicht richtig sein könne. Es sei - wiederum aus psychiatrischer Sicht - von einer Restarbeitsfähigkeit von höchstens 20 % auszugehen (vgl. Erw. 2).
Hierzu lässt sich ausführen, dass für die Erstellung des A.___-Gutachtens neben der Untersuchung der Beschwerdeführerin diverse Akten beigezogen wurden, darunter auch diejenigen von Dr. B.___ (vgl. Urk. 8/12 S. 1-2). Dies erlaubte eine umfassende Beurteilung ihres Zustandes sowie ihrer Arbeitsfähigkeit. Des Weiteren wurde aus psychiatrischer Sicht eine leichte depressive Störung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert (Urk. 8/12 S. 11). Wenn Dr. B.___ im September 2003 von einer gegenwärtig mittelgradigen Episode der rezidivierenden depressiven Krisen ausging, steht das in keinem Wider-spruch zu den Feststellungen im A.___-Gutachten. Denn einerseits han-delt es sich um Krisen und nicht um einen Dauerzustand, andererseits bedeutet „rezidivierend“ nach einer Abheilung wiederkehrend (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin 2002). Es ist demnach durchaus nachvoll-ziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin zu verschiedenen Zeitpunkten in un-terschiedlichen (Depressions-)Zuständen befand. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, die Rückschlüsse im A.___-Gutachten auf die Arbeitsfähigkeit seien un-zutreffend.
3.8.4 Das Argument, das A.___-Gutachten beziehe sich einzig auf einen bestimmten Zeitpunkt (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 6), ist wenig überzeugend, da sich das Schreiben von Dr. B.___ (Urk. 8/37) auf die „Derzeitigkeit“ bezieht (Urk. 8/37 Ziff. 2) und in der Regel sämtliche Diagnosen Momentaufnahmen darstellen.
3.8.5 Der Psychiater Dr. B.___ behandelt die Beschwerdeführerin seit dem 29. Oktober 2001 (Urk. 3/13) und steht demzufolge in einer dem Hausarzt ähnlichen Stellung zu ihr (vgl. Erw. 1.4). In seinem Bericht vom 3. September 2003 ging er aus psychiatrischer Sicht von einer 20%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, einerseits ohne dies weitergehend zu begründen (Urk. 8/37 Ziff. 3). Andererseits war er überzeugt, dass eine wahrgenommene (und auch ausgeübte) Restarbeitsfähigkeit nicht nur vorhanden sei, sondern sich vorteilhaft auf die erwerbsmässige und gesundheitliche Prognose auswirken könne (Urk. 8/37 Ziff. 6). Diese Aussage lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführein eine höhere Arbeitsfähigkeit zuzumuten ist, da durch die Arbeitstätigkeit eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes herbeigeführt werden kann (vgl. Erw. 3.3 und 3.4). Daran ändert auch die Diagnose von Dr. B.___ nichts, dass eine nebst anderem "gewissenhafte Persönlichkeits-struktur" gemäss IDC-10 F60.5 vorliege. Denn inwiefern sich diese auf die Ar-beits(un)fähkigkeit auszuwirken vermag, legte er nicht dar. In Anlehnung an die Aussage von Dr. H.___, eine Schmerzerkrankung betreffe immer untrennbar sowohl Körper wie auch Psyche, auch bezüglich der Beurteilung der Leistungsfähigkeit (Urk. 8/27 Ziff. 4), kann nicht einzig auf die aus psychologischer Sicht von Dr. B.___ angenommene, aber nicht schlüssig begründete, 20%ige Restarbeitsfähigkeit abgestellt werden. Aufgrund all dieser Erwägungen ist nicht darauf abzustützen.
Im Gegensatz dazu wurde das A.___-Gutachten in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation aus rheumatologischer wie auch aus psychologischer Sicht ein und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet. Deswegen ist kein Grund ersichtlich, davon abzuweichen (vgl. Erw. 1.4).
Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Zumutbarkeit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsange-passten, körperlich leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Positionswechseln ausgegangen.
4.
4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Ge-sundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 F. Erw. 3b).
Die Beschwerdeführerin war zuletzt als Mitarbeiterin in der Prüfungsabteilung eines Boardtextzentrums tätig (Urk. 8/59/3 Ziff. 6). Sie musste dort analoge und digitale Leiterplanken an computergestützten GR-Testsystemen prüfen und reparieren (Urk. 8/16 S. 2). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Be-rechnung des Valideneinkommens auf das bei N.___ erzielbare Einkommen von Fr. 58'510.-- inkl. 13. Monatslohn und Bonus (Urk. 8/59/3 Ziff. 12 und 20). Für die Berechnung des Valideneinkommens ist von diesem Lohn aus-zugehen. Unter Berücksichtigung der eingetretenen Nominallohnerhöhungen von 1,8 % im Jahr 2002 sowie 1,2 % im Jahr 2003 (vgl. Die Volkswirtschaft, 9/2004, S. 87, Tabelle B 10.2) ergibt dies ein für den Einkommensvergleich massgebendes Valideneinkommen von rund Fr. 60'278.-- im Jahr 2003 (Fr. 58'510.--x 1,018 x 1,012).
4.2 Gemäss der Rechtsprechung werden zur Berechnung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne beigezogen; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwen-dungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabel-lengruppe A) abzustellen (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei je-weils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen-dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene-rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 9/2004 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
4.3 Trotz ihres Gesundheitsschadens verfügt die Beschwerdeführerin noch über ein namhaftes Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten. Zumutbar sind ihr grund-sätzlich alle leichten bis mittelschweren Tätigkeiten in einem Halbtagespensum. Damit stehen ihr auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Stellen offen, welche sich keineswegs nur auf einen Sektor beschränken. Vielmehr hat sie in Nachachtung der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht geeignete Tätig-keiten in jedem Sektor anzunehmen.
Es rechtfertigt sich deshalb, aus der Lohnstatistik den alle Wirtschaftszweige be-rücksichtigenden Durchschnittswert zu verwenden: Das im Jahr 2002 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Ein-kommen betrug Fr. 3'820.-- pro Monat (LSE 2002, Tabellengruppe A, Rubrik "Total", Niveau 4; www.bfs.admin.ch), mithin Fr. 45'840.-- im Jahr (Fr. 3'820.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 47'788.-- (Fr. 45'840.-- : 40,0 x 41,7). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung für das Jahr 2003 von 1,4 % (Die Volkswirtschaft, 9/2004 S. 87 Tabelle B.10.2), ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2003 von Fr. 48'409.-- (Fr. 47'788.-- x 1,014).
4.4 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei körperlich leichten bis mittelschweren Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug erfüllt, weil die Beschwerdeführerin nur noch für leichtere Arbeiten mit der Möglichkeit zum regelmässigen Wechsel der Körperposition eingesetzt wer-den kann, bei denen sie keine Gewichte von über rund 10 kg heben und tragen darf (vgl. Urk. 3/10 S. 1), so dass er auch im Rahmen angepasster Tätigkeiten möglicherweise mit einem geringeren Lohn für ihre Teilzeitarbeit zu rechnen hat. Dagegen fallen die übrigen Kriterien nicht oder nur in geringem Masse in Betracht. Namentlich besteht kein Grund zur Vornahme von Abzügen unter Berücksichtigung des Lebens- und Dienstalters sowie der Sprachkenntnisse, da die Beschwerdeführerin 1955 geboren wurde, seit über 20 Jahren in der Schweiz lebt und sich auf deutsch gut verständigen kann (Urk. 8/12/S. 7). Ein Abzug von 10 % erweist sich unter diesen Umständen als angemessen.
Bei einem Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % resultiert bei einer Teilzeitbeschäftigung in der Höhe von 50 % ein hypothetisches Invalidenein-kommen von Fr. 21’784.-- (Fr. 48'409.-- x 0,9 x 0,5).
4.5 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 60'278.-- (vor-stehend Erw. 4.1) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 21'784.-- (vorstehend Erw. 4.4) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 38'494.--, was einem Invaliditätsgrad von 64 % entspricht.
Damit bestand vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 ein Anspruch auf eine halbe Rente und mit Wirkung ab 1. Januar 2004 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
Der Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidge-nössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof-quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).