Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00098
IV.2004.00098

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 31. Januar 2005
in Sachen
S.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1944 geborene S.___ absolvierte nach der Primarschule im Land Z.___ eine Ausbildung zur Schneiderin (vgl. Urk. 8/142 S. 3) und arbeitete von Anfang Januar 1984 bis Ende Januar 1986 im Umfang von 38 Wochenstunden als Industrie-Näherin bei der X.___ SA, Q.___ (vgl. den zuhanden der Invalidenversicherung ausgefüllten Fragebogen für den Arbeitgeber vom 9. Februar 1987, Urk. 8/128). Im Januar 1987 meldete sich S.___ bei der Invalidenversicherung wegen Hals- und Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug an (Urk. 8/141). Im Rahmen ihrer Abklärungen holte die damals zuständig gewesene Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Zürich unter anderem Berichte bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten ein (vgl. die Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, von Dr. med. C.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie des Spitals D.___ aus den Jahren 1985 bis 1989, Urk. 8/73, Urk. 8/75 und Urk. 8/77-81) und liess die Versicherte durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) E.___ polydisziplinär begutachten (Gesamtgutachten von Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___ vom 15. September 1987, Urk. 8/68+69; Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. September 1987 über das psychiatrische Konsilium, Urk. 8/70).
         Nachdem eine erste, rentenverweigernde Verfügung vom 4. November 1987 (Urk. 8/58) Gegenstand einer gerichtlichen Beurteilung gewesen war (vgl. das Urteil der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 29. August 1988, Urk. 8/45), sprach die Ausgleichskasse Y.___ der Versicherten mit Verfügung vom 7. November 1990 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1988 eine Viertelsrente zu, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % (Urk. 8/38).
1.2     Im April 1991 leitete die Invalidenversicherungs-Kommission ein Revisionsverfahren ein (vgl. den Fragebogen für die Rentenrevision vom 19. April 1991, Urk. 8/121), in dessen Rahmen sie unter anderem die Unterlagen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) betreffend einen Auffahrunfall der Versicherten im April 1990 mit Beeinträchtigung der Hals- und Brustwirbelsäule sowie der rechten Schulter und des rechten Vorderfusses beizog (Urk. 8/142/1-24) und sich durch Dr. C.___ erneut über den Gesundheitszustand der Versicherten berichten liess (Bericht vom 10. Juli 1991, Urk. 8/72). Mit Verfügung vom 8. November 1991 gewährte die Ausgleichskasse Y.___ der Versicherten daraufhin revisionsweise eine halbe Rente, mit Wirkung ab dem 1. April 1991 und ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 8/37). Mit Verfügung vom 24. März 1993 wurde der Versicherten sodann mitgeteilt, dass ihr infolge Invalidität ihres Ehemannes (Invaliditätsgrad 100 %) mit Wirkung ab dem 1. September 1992 die Hälfte der ordentlichen Ehepaar-Invalidenrente ausbezahlt werde (Urk. 8/10).
1.3     Anlässlich eines weiteren, im November 1993 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. den Fragebogen für die Rentenrevision vom 8. November 1993 Urk. 8/118, und den Bericht von Dr. C.___ vom 29. November 1993, Urk. 8/67) vermochte die Invalidenversicherungs-Kommission keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades festzustellen und teilte der Versicherten am 29. Dezember 1993 mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente habe (Urk. 8/32).
1.4     Im Januar 1997 leitete die nunmehr zuständige SVA, IV-Stelle, erneut ein Revisionsverfahren in die Wege (vgl. den Fragebogen für die Rentenrevision vom 13. Januar 1997, Urk. 8/117). Dabei holte sie von Dr. C.___ den Bericht vom 7. Februar 1997 (Urk. 8/66) und eine ergänzende Stellungnahme dazu ein (Schreiben von Dr. C.___ vom 5. Juli 1997, Urk. 8/26) und liess ausserdem Erhebungen an Ort und Stelle über die Verhältnisse im Haushalt der Versicherten durchführen (Bericht vom 11. Juni 1997 über die Abklärung vom 10. Juni 1997, Urk. 8/98). Mit Verfügung vom 15. August 1997 hob sie daraufhin die bisherige Rente von S.___ auf Ende des der Zustellung ihres Entscheids folgenden Monats auf (Urk. 8/23). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. September 1999 ab (Prozess Nr. IV.1997.00571; Urk. 8/18 im vorliegenden Verfahren). Das Urteil blieb unangefochten.
1.5     Am 5. April 2000 liess S.___ bei der SVA, IV-Stelle, eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug einreichen (Urk. 8/112). Die SVA, IV-Stelle, holte wiederum einen Bericht von Dr. C.___ (Bericht vom 13. Juli 2000, Urk. 8/64) sowie einen Bericht von Dr. med. J.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 26. Juli 2000 ein (Urk. 8/63) und nahm Kenntnis von einem Bericht der Klinik K.___ vom 8. März 2000 (Urk. 8/62), wo sich die Versicherte im Februar 2000 einer Arthroskopie des linken Knies mit partieller Meniskektomie unterzogen hatte. In der Folge verneinte die SVA, IV-Stelle, mit Verfügung vom 10. November 2000 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente erneut, da sich seit der Aufhebung ihrer Invalidenrente im August 1997 nichts verändert habe (Urk. 8/10).
         Gegen diese Verfügung liess S.___, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, wiederum Beschwerde erheben. Mit Urteil vom 27. Juli 2001 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückwies, damit diese eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten und gegebenenfalls eine weitere Abklärung im Haushalt durchführen lasse (Prozess Nr. IV.2000.00759; Urk. 8/9 im vorliegenden Verfahren).
1.6     Gestützt auf das Urteil vom 27. Juli 2001 beauftragte die SVA, IV-Stelle, die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) L.___ mit der gerichtlich vorgeschriebenen polydisziplinären Abklärung (Gesamtgutachten von Dr. med. M.___, Spezialarzt für Innere Medizin und fallverantwortlicher Arzt, vom 8. Juli 2002, Urk. 8/61/1; rheumatologisches Fachgutachten von Dr. med. N.___ vom 18. Juni 2002, Urk. 8/61/2; psychiatrisches Fachgutachten von Dr. med. O.___ vom 19. Juni 2002, Urk. 8/61/3). Des Weiteren liess die SVA, IV-Stelle, am 20. Januar 2003 die Verhältnisse im Haushalt der Versicherten nochmals erheben (Bericht vom 28. Januar 2003, Urk. 8/90). Aufgrund der Ergebnisse der getätigten Abklärungen ermittelte sie daraufhin einen Invaliditätsgrad von 11 % (Feststellungsblatt vom 26. März 2003, Urk. 8/5) und verneinte dementsprechend mit Verfügung vom 27. März 2003 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente ein weiteres Mal (Urk. 8/6). Die Versicherte liess gegen diese Verfügung durch Milosav Milovanovic Einsprache erheben (Eingabe vom 17. November 2003, Urk. 8/85). Nach Rücksprache mit ihrer Berufsberatungsstelle (Einkommensvergleich vom 30. Dezember 2003, Urk. 8/83) und mit ihrem medizinischen Dienst (Feststellungsblatt vom 8. Januar 2004, Urk. 8/1) wies die SVA, IV-Stelle, die Einsprache mit Entscheid vom 8. Januar 2004 ab (Urk. 8/2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2004 liess die Versicherte, wiederum vertreten durch Milosav Milovanovic, mit Eingabe vom 9. Februar 2004 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. März 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem die Versicherte die ihr angesetzte Frist zur Stellungnahme zu den eingereichten Unterlagen (Urk. 8/1-142; Verfügung vom 23. März 2004, Urk. 9) unbenützt hatte verstreichen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Mai 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 11). Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 16. Juli 2004 (Urk. 12) liess die Versicherte einen Bericht von Dr. med. P.___, Spezialarzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 19. März 2004 (Urk. 13/2) und einen neuen Bericht von Dr. C.___ vom 21. Juni 2004 (Urk. 13/1) nachreichen. Die SVA, IV-Stelle, nahm die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme dazu (Verfügung vom 19. Juli 2004, Urk. 14) nicht wahr.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
         Vor dem Inkrafttreten des ATSG per 1. Januar 2003 galten Definitionen, die den zitierten entsprechen (vgl. BGE 130 V 343, wo allerdings der Invaliditätsbegriff nach Art. 8 Abs. 3 ATSG nicht beurteilt worden war [vgl. Erw. 3.3.2]).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
         Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2bis IVG in der ab Januar 2004 gültigen Fassung). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (vgl. Art. 27 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] in der ab Januar 2004 gültigen Fassung).
         Nach Art. 28 Abs. 2ter IVG (in der ab Januar 2004 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (so genannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Vor dem Inkrafttreten des ATSG per 1. Januar 2003 und der zitierten revidierten Bestimmungen des IVG und der IVV per 1. Januar 2004 war die Rechtslage zur Invaliditätsbemessung entsprechend; die vorgenommenen Gesetzesrevisionen stellen Kodifikationen der bisherigen Rechtsprechung dar. Nach wie vor muss daher auch die Rechtsprechung gelten, wonach bei der Frage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. November 2004 in Sachen B., I 331/04 Erw. 1.2).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 41 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab wann die Beschwerdeführerin nach der Rentenaufhebung im Jahr 1997 wieder Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
         Da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), sind für den Rentenanspruch in der Zeit bis Ende 2002 grundsätzlich die bis dahin gültig gewesenen und für den Rentenanspruch in der Zeit ab Januar 2003 die mit dem ATSG geänderten Rechtsnormen massgebend, und für die Zeit ab Januar 2004 sind zudem die Rechtsänderungen zu beachten, die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind. Nach dem bereits Ausgeführten hat sich allerdings die vorliegend in Betracht fallende Regelung abgesehen von der neuen graduellen Abstufung der Invalidenrente (per 1. Januar 2004) inhaltlich nicht geändert.
2.2
2.2.1   Wie den Erwägungen im Urteil vom 15. September 1999 zu entnehmen ist, hatte die gerichtlich bestätigte Rentenaufhebungsverfügung vom 15. August 1997 (Urk. 8/23) in erster Linie auf dem Umstand basiert, dass die Beschwerdeführerin in jener Zeit ihre berufliche Tätigkeit wegen der Krankheit ihres Ehemannes auch ohne eigene gesundheitliche Beeinträchtigung zugunsten der Haushaltarbeit reduziert hätte, was eine neue prozentuale Gewichtung dieser beiden Bereiche zur Folge gehabt hatte (Urk. 8/18 S. 8 f. Erw. II.2c). Im Rahmen der Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens war das Gericht ausserdem davon ausgegangen, dass das Beschwerdebild nach einer vorübergehenden Verschlimmerung durch einen Autounfall im April 1990 wieder die Intensität erreicht hatte, wie sie vor jenem Ereignis vorgelegen hatte und im polydisziplinären Gutachten der MEDAS E.___ aus dem Jahr 1987 beschrieben worden war (Urk. 8/18 S. 7 f. Erw. II.2b).
2.2.2   Dass das Sozialversicherungsgericht die Beschwerdegegnerin nach der neuen Anmeldung der Beschwerdeführerin im April 2000 mit Urteil vom 27. Juli 2001 zur Anordnung einer erneuten polydisziplinären Begutachtung und gegebenenfalls einer weiteren Haushaltabklärung verpflichtet hatte, ist darauf zurückzuführen, dass sich in den damals aktuellsten medizinischen Berichten gewisse Anhaltspunkte für eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1997 fanden und dass auch die Frage nach einer allfälligen Änderung der mutmasslichen prozentualen Aufteilung von Erwerbs- und Haushalttätigkeit offen war (Urk. 8/9 S. 7 ff. Erw. II.2c). Soweit das Sozialversicherungsgericht damals die analoge Anwendbarkeit der Vorschriften für die Rentenrevision (Art. 41 IVG beziehungsweise Art. 17 ATSG) mit dem Hinweis auf einen neueren Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 125 V 410) verneint hatte (Urk. 8/9 S. 6 f. Erw. II.2b), hat das höchste Gericht unterdessen zwar präzisiert, dass sich der betreffende Entscheid nur auf vorläufig befristete, periodisch verlängerbare Leistungen (wie in jenem Fall Leistungen im Zusammenhang mit Sonderschulmassnahmen) bezogen habe, hingegen nicht auf Befristungen, denen die Bedeutung einer Leistungsablehnung nach dem festgesetzten Endtermin zukomme (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 3. Dezember 2001, I 149/01, Erw. 2a-c; anders noch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 3. Mai 2001, I 49/01, Erw. 2b). Im Ergebnis fällt eine Rentenzusprache indessen bei der einen oder bei der anderen Betrachtungsweise nur dann in Betracht, wenn sich der Sachverhalt - sei es in Bezug auf den Gesundheitszustand oder auf die Verhältnisse im Erwerbs- oder Haushaltbereich - seit der (rechtskräftigen) Rentenaufhebung im August 1997 (vgl. BGE 130 V 71) in irgendeiner Weise verändert hat; darauf hatte das Sozialversicherungsgericht schon im Urteil vom 27. Juli 2001 hingewiesen (Urk. 8/9 S. 7 Erw. II.2b).
2.3
2.3.1   In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kamen die Gutachter der MEDAS L.___ im Sommer 2002 zum Schluss, dass sich seit 1997 keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten (Urk. 8/61/1 S. 15 und S. 17). Diese Beurteilung erscheint als schlüssig.
         Sie basiert zum einen auf einem einlässlichen Studium der medizinischen Unterlagen zum gesamten Krankheitsverlauf, namentlich auch des Gutachtens der MEDAS E.___ aus dem Jahr 1987 (Urk. 8/68-70), welchem nach dem bereits Ausgeführten wegen der ähnlichen gesundheitlichen Situation auch für die Verhältnisse im Jahr 1997 noch massgebende Bedeutung zukommt. Zum andern führten die Gutachter umfassende eigene Untersuchungen zum aktuellen Gesundheitszustand durch, und die dabei erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen sind vergleichbar mit denen aus den Jahren 1987 beziehungsweise 1997. So finden sich in somatischer Hinsicht in beiden Gutachten die Diagnosen eines generalisierten, von der Wirbelsäule ausgehenden Schmerzsyndroms, einer Periarthropathia humersoscapularis rechts und einer chronischen venösen Insuffizienz an beiden Beinen (Urk. 8/68 S. 7, Urk. 8/61/1 S. 13, Urk. 8/61/2 S. 3 f.), und aus psychiatrischer Sicht stellten die Fachmediziner übereinstimmend eine depressive Entwicklung mit Niederschlag in körperlichen Beschwerden fest (Urk. 8/68 S. 7, Urk. 8/70, Urk. 8/61 S. 13, Urk. 8/61/3 S. 5). Es finden sich sodann auch keine Anhaltspunkte für eine massgebende Zunahme des Schweregrades dieser Beeinträchtigungen im Laufe der Zeit. Insbesondere zeigte sich im Jahr 2002 in somatischer Hinsicht wieder eine vergleichbare, gute Bewegungsfähigkeit der Wirbelsäule (vgl. Urk. 8/61/2 S. 3) wie im Jahr 1987 (vgl. Urk. 8/68 S. 5); im Gegensatz zum Befund, den die Rheumaklinik des Spitals R.___ in einem Gutachten vom 23. August 1991 zuhanden der SUVA erhoben hatte (Urk. 8/142/7 S. 4), erwies sich im Jahr 2002 auch die Lendenwirbelsäule wieder als frei beweglich (vgl. Urk. 8/61/2 S. 3). Desgleichen wurde das psychische Erscheinungsbild von den beiden MEDAS-Fachgutachtern Dr. H.___ und Dr. O.___ ähnlich beschrieben (Urk. 8/70, Urk. 8/61/3 S. 5), so dass in dieser Hinsicht ebenfalls keine Verschlechterung ersichtlich ist.
         Befunde, die im MEDAS-Gutachten des Jahres 1987 noch nicht aufgeführt waren, sind die beidseitige Gonarthrose (vgl. Urk. 8/61/2 S. 3) und das Zustandsbild des linken Knies, wie sich es nach einer partiellen Meniskektomie im März 2000 präsentierte (vgl. den Bericht der Klinik K.___ vom 8. März 2000, Urk. 8/62). Angesichts dessen, dass der Rheumatologe der MEDAS L.___ aber beidseits ergussfreie und bandstabile Kniegelenke ohne Meniskuszeichen und ohne Schmerzprovokation beschrieb (Urk. 8/61/2 S. 3), muss davon ausgegangen werden, dass auch diese neueren Befunde das Zustandsbild in seiner Gesamtheit nicht entscheidend veränderten.
2.3.2   Was die Entwicklung des Gesundheitszustandes im Zeitraum zwischen der MEDAS-Begutachtung im Sommer 2002 und dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom Januar 2004 anbelangt, so deuten die nachgereichten aktuellen medizinischen Berichte von Dr. P.___ und von Dr. C.___ auf keine wesentlichen Veränderungen hin. Dr. P.___ führte in seinem Bericht vom 19. März 2004 (Urk. 13/2) dieselben Diagnosen auf wie die MEDAS-Gutachter im Jahr 2002, und Dr. C.___ sprach im Bericht vom 21. Juni 2004 (Urk. 13/1) ebenfalls nicht von einer aktuellen, sondern vielmehr von einer bereits seit dem Jahr 1989 eingetretenen Verschlechterung.
2.4     In Bezug auf die Aufgabenverteilung ging die Abklärungsperson im Bericht über die Erhebungen im Haushalt vom Januar 2003 wie bereits im vorangegangenen Bericht vom Juni 1997 (vgl. Urk. 8/98 S. 7) erneut davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit zu nicht mehr als 31 % im Beruf tätig wäre (Urk. 8/90 S. 3 und S. 5). Im Urteil vom 15. September 1999 hatte es das Sozialversicherungsgericht allerdings für wahrscheinlich gehalten, dass die Beschwerdeführerin bei der Angabe, sie wäre selbst ohne Behinderung nicht mehr als zwei bis drei Stunden ausserhäuslich tätig, ihre Kräfte, die sie als gesunde Person hätte, eher unterschätzt hatte. Das Gericht war dementsprechend unter zusätzlicher Berücksichtigung der geringen Pflegebedürftigkeit des Ehemannes und der mutmasslich bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Ehepaares von einem hypothetischen Anteil der Erwerbsarbeit am gesamten Betätigungsfeld von 50 % ausgegangen (Urk. 8/18 S. 8 f. Erw. 2c). An dieser Beurteilung ist auch für den vorliegend strittigen Zeitraum ab 1997 festzuhalten, denn gemäss den Angaben im aktuellen Haushalt-Abklärungsbericht änderte sich an den dargelegten massgebenden Umständen nichts; der Ehemann der Beschwerdeführerin war immer noch gesundheitlich beeinträchtigt und nicht erwerbstätig, anderseits aber auch nicht pflegebedürftig (vgl. Urk. 8/90 S. 3 und S. 5).
         Nach wie vor ist demnach von hypothetischen Anteilen der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Haushalt von je etwa 50 % am gesamten Betätigungsfeld auszugehen, und es bleibt der Grad der Beeinträchtigung in diesen beiden Bereichen festzulegen.
2.5
2.5.1   Da der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keine wesentliche Änderung erfahren hat, ist es nahe liegend, dass sich auch die Leistungsfähigkeit im Beruf und im Haushalt nicht entscheidend verändert hat.
2.5.2   Für den Erwerbsbereich attestierten die Gutachter der MEDAS L.___ der Beschwerdeführerin für den angestammten Beruf als Schneiderin bei frei einteilbarem Pensum und selbständigen Pausen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei sich vor allem die psychische Beeinträchtigung einschränkend auswirke (Urk. 8/61/1 S. 16; vgl. auch Urk. 8/61/2 S. 4 und Urk. 8/61/3 S. 6). Dementsprechend bemassen die Gutachter die zumutbare Arbeitszeit auf vier Stunden pro Tag. Allerdings verwiesen sie gleichzeitig auf die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 15. September 1999, und dort war das Gericht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführerin die 50%ige, im Gutachten der MEDAS E.___ angeführte Erwerbstätigkeit (vgl. Urk. 8/68 S. 9) nach der Ausdehnung der Tätigkeit im Haushalt und der erhöhten Belastung in diesem Bereich nicht mehr zuzumuten sei, sondern dass sich das zumutbare Arbeitspensum auf etwa 25 % reduziere (Urk. 8/18 S. 9 f. Erw. 2d/aa). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat nun allerdings in einem damals noch unveröffentlichten Grundsatzentscheid zur gemischten Methode der Invaliditätsbemessung festgehalten, dass bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang einer haushaltführenden versicherten Person eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei, eine allfällige Auswirkung der Belastung durch die Hausarbeit auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsbereich ausser Acht zu lassen sei (vgl. BGE 125 V 159 ff. Erw. 5c/dd). Ob sich in Anbetracht dieses höchstrichterlichen Grundsatzes an den zitierten Überlegungen zur Reduktion des zumutbaren Arbeitspensums festhalten lässt, ist fraglich. Wie zu zeigen ist, ergibt sich jedoch auch dann noch kein Rentenanspruch, wenn der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem Urteil des hiesigen Gerichtes vom 15. September 1999 nach wie vor nur ein 25%iges Arbeitspensum mit entsprechend reduzierter Entlöhnung (Prozentvergleich) zugemutet wird und die Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit gemessen am 50%igen Anteil der Erwerbstätigkeit am gesamten Betätigungsfeld wiederum auf 25 % festgelegt wird.
2.5.3   Hinsichtlich der Tätigkeit im Haushalt nahm die Abklärungsperson im Bericht vom Januar 2003 insofern eine Änderung gegenüber der vorgängigen Abklärung vom Juni 1997 an, als sie von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Ehemannes der Beschwerdeführerin ausging und dem Ehemann deswegen in einem gewissen Mass eine schadenmindernde Mithilfe zumutete (vgl. Urk. 8/90 S. 4). Allerdings deuten die Ausführungen im neuesten Bericht von Dr. C.___ vom 21. Juni 2004 (Urk. 13/1) an, dass sich das Leiden des Ehemannes der Beschwerdeführerin seit der Durchführung der Haushaltabklärung zu Anfang des Jahres 2003 verschlimmert haben könnte. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist daher von der Berücksichtigung einer Mitwirkung des Ehemannes abzusehen.
         Die Gewichtung, welche die Abklärungsperson den einzelnen Aufgabenbereichen innerhalb der gesamten Haushalttätigkeit verliehen hat, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden; sie entspricht im Wesentlichen derjenigen im vorangegangen Bericht, wobei dem Bereich "Wohnungspflege" aufgrund des Umzuges des Ehepaares von einer 1-Zimmer- in eine 2-Zimmerwohnung (vgl. Urk. 8/90 S. 4) zu Recht ein leicht höheres Gewicht gegeben worden ist (18 % statt 15 %; vgl. Urk. 8/90 S. 4 und Urk. 8/98 S. 5). Bleibt eine allfällige Mithilfe des Ehemannes unberücksichtigt, so bleibt es in den Bereichen "Wohnungspflege" und "Wäsche und Kleiderpflege" bei der 30%igen Einschränkung, die im Urteil vom 15. September 1999 angenommen worden war (Urk. 8/18 S. 10 Erw. 2d/bb) und die im Übrigen auch von den Gutachtern der MEDAS L.___ für plausibel gehalten wurde (vgl. Urk. 8/61/1 S. 16), und es resultieren anteilsmässige Behinderungsgrade von 5,4 % (18 % x 30 %) und 4,5 % (15 % x 30 %). Wird aus den gleichen Überlegungen auch die Einschränkung beim Einkaufen von 25 % auf 30 % erhöht, so ergibt sich hier ein anteilsmässiger Behinderungsgrad von 2,4 % (8 % x 30 %). Im Bereich "Ernährung" trägt die angenommene Einschränkung von 20 % (Urk. 8/90 S. 4) hingegen den Verhältnissen genügend Rechnung, zumal im vorangegangenen Bericht noch keine relevante Einschränkung berücksichtigt worden war (Urk. 8/98 S. 5); die festgelegte anteilsmässige Behinderung von 8,4 % (42 % x 20 %) ist daher korrekt. Gleichermassen korrekt ist die Festlegung der Einschränkung im Bereich "Verschiedenes" auf 40 % (statt früher 80 %; vgl. Urk. 8/90 S. 5 und Urk. 8/98 S. 6) und damit auf anteilsmässige 2 % (5 % x 40 %), da die Beschwerdeführerin nunmehr angab, ihrem Sohn ab und zu bei der Gartenarbeit zu helfen. Unter der Annahme, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids nach wie vor wenig Betreuung benötigte und die Beschwerdeführerin diese Betreuung uneingeschränkt vornehmen konnte (vgl. Urk. 8/90 S. 5), beläuft sich die Einschränkung in der Haushalttätigkeit damit auf insgesamt 22,7 % und gemessen am 50%igen Anteil der Hausarbeit am gesamten Betätigungsfeld auf 11,35 %. Zusammen mit der Einschränkung von 25 % im Erwerbsbereich ergibt sich auf diese Weise ein Gesamtinvaliditätsgrad von 36,35 %.
         Ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad wäre im Übrigen selbst dann nicht gegeben, wenn aufgrund der Andeutungen im Bericht von Dr. C.___ vom 21. Juni 2004 (Urk. 13/1) - auch ohne diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerdeschrift - anzunehmen wäre, dass die Pflege des Ehemannes im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides nun mehr Zeit beansprucht hätte und zudem für die Beschwerdeführerin mit gewissen Einschränkungen verbunden gewesen wäre. Denn würde man für die Berücksichtigung einer solchen Entwicklung ermessensweise den Umfang des Bereichs "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" von 8 % auf 30 % erhöhen und dafür den Bereich "Ernährung" von 42 % auf 20 % reduzieren und in beiden Bereichen Einschränkungen von 20 % annehmen, so gelangte man zu anteilsmässigen Einschränkungen von 6 % (30 % x 20 %) und 4 % (20 % x 20 %). Die gesamthafte Einschränkung in der Haushalttätigkeit beliefe sich dann auf 24,3 % und die anteilsmässige Einschränkung auf 12,15 %, was zusammen mit der sehr grosszügig bemessenen erwerblichen Einschränkung immer noch erst einen Invaliditätsgrad von 37,15 % ergäbe.
2.6     Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).