Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 27. Juli 2004
in Sachen
C.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Doris Farner-Schmidhauser
Ankerstrasse 61, Postfach 1169, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1957 geborene, 1982 aus der Türkei in die Schweiz eingereiste C.___ war zuletzt ab 1. Januar 1990 beim Städtischen Altersheim L.___ als Hilfsköchin tätig (Urk. 7/46). Seit 1996 leidet sie an Rückenbeschwerden (Urk. 7/46). Ab 21. Dezember 1996 war sie gemäss Arbeitgeberbericht abwechselnd zwischen 50 und 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/45). Den letzten Arbeitstag hatte sie am 28. April 1998. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis auf den 31. Mai 1998 (Urk. 7/45). Am 10. Juli 1998 meldete sich C.___ bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/46). Mit Verfügung vom 23. Juni 2000 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten ab 1. Dezember 1997 eine Viertelsrente zu, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 48 % (vgl. Urk. 7/14). Dagegen liess sie am 24. August 2000 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen (vgl. Urk. 7/14). Mit Urteil vom 23. April 2001 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde gut und sprach der Versicherten ab 1. Dezember 1997 eine halbe Rente zu, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 51,7 % (Urk. 7/14, Prozess IV.2000.00519). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Nachdem der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente in einem ersten Revisionsverfahren (vgl. Urk. 7/48) mit Mitteilung vom 17. April 2002 (Urk. 7/9) bestätigt worden war, ersuchte die Versicherte mit Eingabe vom 10. Februar 2003 um revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente (vgl. Urk. 7/39). Die IV-Stelle holte daraufhin die Berichte von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Juli 2003 (Urk. 7/15) und des Hausarztes Dr. med. H.___, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 19. Februar 2003 (Urk. 7/18) ein. Mit Verfügung vom 11. September 2003 wies sie das Gesuch ab, weil keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (Urk. 7/7). Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. Oktober 2003 (Urk. 7/36) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 9. Januar 2004 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 11. Februar 2004 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
"1. Es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Eventuell:
2. Es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Verpflichtung, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und den Invaliditätsgrad neu festzusetzen.
Alles unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Im Weiteren liess die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung stellen (Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort vom 18. März 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete im übrigen auf eine Vernehmlassung (Urk. 6). Am 18. März 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8). Mit Verfügung vom 1. April 2004 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und Rechtsanwältin Doris Farner-Schmidhauser als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. Seit dem 1. Januar 2004 besteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn die versicherte Person zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist.
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt (vgl. BGE 130 V 76 Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen dem 23. Juni 2000 (ursprüngliche Rentenverfügung) und dem 9. Januar 2004 (abschlägiger Einspracheentscheid) so verschlechtert hat, dass Invaliditätsgrad und Rentenanspruch beeinflusst wurden.
2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellte in seinem Urteil vom 23. April 2001 gestützt auf die rheumatologischen Berichte der Klinik Balgrist vom 29. Januar 1998 (Urk. 7/26 Anhang) und vom 16. Dezember 1998 (Untersuchung vom 8. Dezember 1998, Urk. 7/24) und des Stadtspitals Triemli Zürich vom 2. März 1999 (Urk. 7/21) sowie aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und A. G.___, Psychotherapeut, vom 23. September 1999 (Urk. 7/20) fest, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom links bei Diskushernie links L5/S1 sowie an einer leichten reaktiven Depression bei Syndrom der Schmerzausweitung leide (Urk. 7/14 S. 6). In ihrer bisherigen Tätigkeit als Hilfsköchin sei sie seit November 1996 zu 50 % respektive 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/14 S. 6). Aus rheumatologischer Sicht sei sie in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Unter gesamter Berücksichtigung der somatischen und psychischen Befunde ergebe sich damit eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit (Urk. 7/14 S. 7).
2.3
2.3.1 Im Bericht der Klinik Balgrist vom 4. April 2002 (Urk. 7/16), der im ersten Revisionsverfahren eingeholt wurde, wird gestützt auf eine Untersuchung vom 6. Juni 2001 festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand im Vergleich zur Voruntersuchung vom 8. Dezember 1998 (Urk. 7/24) nicht geändert habe.
2.3.2 Im Bericht des Stadtspitals Triemli Zürich vom 20. Februar 2002 (Urk. 7/17/2) an den Hausarzt über die ambulanten rheumatologischen Untersuchungen vom 17. Dezember 2001 bis 18. Februar 2002 werden im Vergleich zum früheren Bericht vom 2. März 1999 zusätzlich zur bekannten Diagnose ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom sowie kombinierte Kopfschmerzen, insbesondere Spannungskopfschmerzen und cervico-cephale Myotendoperiostosen diagnostiziert.
2.3.3 Im Bericht vom 4. März 2002 von Dr. F.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 6. März 2001 in psychiatrischer Behandlung steht, wird als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige agitiert-depressive Störung im Rahmen eines Schmerzsyndroms mit Symptomausweitung diagnostiziert (Urk. 7/19). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %.
Im Bericht vom 5. Juli 2003 (Urk. 7/15) hält derselbe Arzt fest, seit dem letzten Bericht vom 4. März 2002 (Urk. 7/19) habe sich das Zustandsbild nicht wesentlich geändert. Er attestiert der Beschwerdeführerin bei unverändert gebliebener Diagnose weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %.
2.3.4 Der Hausarzt Dr. H.___ führt im Bericht vom 19. März 2002 an, seit er die Beschwerdeführerin kenne, nämlich seit 26. April 2000, sei weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Änderung der Diagnose zu verzeichnen. Es scheine, dass in dieser Zeit eine Generalisierung der Schmerzen stattgefunden habe (Urk. 7/17/1).
Im Bericht vom 19. Februar 2003 erhebt derselbe Arzt als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein schweres generalisiertes Schmerzsyndrom (ganzer Rücken, Weichteile, Spannungskopfschmerzen), chronifiziert nach Diskushernie, sowie eine therapieresistente Depression (Urk. 7/18). Die Beschwerdeführerin sei wegen der Schmerzen unfähig, während längerer Zeit in der gleichen Position zu verharren. Therapeutisch stehe die psychiatrische Behandlung (inkl. Medikamente) im Vordergrund. Es sei ihr keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 7/18).
3.
3.1 Aufgrund der Berichte von Dr. F.___ vom 5. Juli 2003 (Urk. 7/15) und vom 4. März 2002 (Urk. 7/19) ist davon auszugehen, dass hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes keine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist und die Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht nach wie vor im Umfang von 30 % arbeitsunfähig ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 4) kann jedoch hinsichtlich der somatisch bedingten Einschränkung nicht auf die Angaben von Dr. F.___ abgestellt werden. Als Psychiater ist er für die somatische Beurteilung nicht zuständig, was er im Bericht vom 5. Juli 2003 auch ausdrücklich anerkennt (Urk. 7/15 S. 6). Seinen Angaben zur Belastbarkeit der Beschwerdeführerin in den physischen Funktionen kommt deshalb nur geringe Aussagekraft zu.
3.2 Im Weiteren steht aufgrund des Berichtes der Klinik Balgrist vom 4. April 2002 (Urk. 7/16) fest, dass sich der rheumatologische Gesundheitszustand bis Juni 2001 nicht wesentlich verschlechtert hat. Zwar ist dem Bericht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über eine Schmerzausstrahlung geklagt hat. Objektiv medizinisch festgestellt wurde die Schmerzausstrahlung jedoch nicht. Dass verschiedene Bewegungen schmerzbedingt um 2/3 eingeschränkt sind, wurde bereits im Bericht der Klinik Balgrist vom 16. Dezember 1998 festgehalten (Urk. 7/24 S. 5). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Zeit von Dezember 1998 bis 5. Juni 2001 lässt sich aus dem Bericht vom 4. April 2002 demnach nicht ableiten.
3.3 Im Bericht des Stadtspitals Triemli Zürich vom 20. Februar 2002 (Urk. 7/17/2) über rheumatologische Untersuchungen vom Dezember 2001 bis Februar 2002 werden erstmals ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom sowie kombinierte Kopfschmerzen, insbesondere Spannungskopfschmerzen und cervico-cephale Myotendoperiostosen diagnostiziert.
Für die Zeit danach fehlen aussagekräftige Berichte. Insbesondere kann nicht auf die Beurteilung des Hausarztes vom 19. Februar 2003 (Urk. 7/18), wonach der Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten mehr zumutbar sind, abgestellt werden. Denn seine Einschätzung beruht nicht auf objektiven Befunden, sondern weitestgehend auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Zudem sagen Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung erfahrungsgemäss eher zu Gunsten ihrer Patienten aus (BGE 125 V 353), weshalb der Einschätzung von Dr. H.___ auch unter diesem Gesichtspunkt nur geringer Beweiswert zukommt. Das Gleiche gilt für das Schreiben vom 9. Februar 2004 (Urk. 3), in dem er über die erfolglose Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 14. Januar bis zum 3. Februar 2004 im Stadtspital Triemli Zürich berichtet und ihr nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Da aufgrund des Berichtes des Stadtspitals Triemli Zürich jedoch gewisse Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat, sind ergänzende medizinische Abklärungen nötig. Diese müssen zeigen, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand tatsächlich verschlechtert und wie sich das allenfalls auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat. Angesichts der sowohl somatischen wie psychischen Beschwerden ist eine polydisziplinäre Untersuchung angezeigt.
3.4 Da eine sich auf den Rentenanspruch auswirkende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach dem Gesagten nicht belegt ist, ist dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin nicht zu entsprechen. Dagegen ist ihrem Eventualantrag stattzugeben, weil gewisse Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes deuten. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Januar 2004 ist deshalb aufzuheben, und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine polydisziplinäre Untersuchung der Beschwerdeführerin, zweckmässigerweise in einer medizinischen Abklärungsstelle, anordne und hernach über das Revisionsgesuch neu befinde.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Der unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht gemäss der eingereichten Kostennote vom 13. Juli 2004 (Urk. 12) für das Gerichtsverfahren einen Zeitaufwand von 6,66 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 17.-- geltend. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung der aufgeführten Barauslagen (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) resultiert eine Prozessentschädigung von Fr. 1'452.--Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'452.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Januar 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Revisionsgesuch neu befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Doris Farner, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'452.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Doris Farner-Schmidhauser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).