Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 11. November 2004
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Bürgi
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 5. Dezember 2002 hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine D.___, geboren 1973, am 25. Oktober 2002 erteilte Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (vgl. Urk. 8/15) per 25. Oktober 2002 auf mit der Begründung, der Versicherte habe die berufliche Abklärungen aus invaliditätsfremden Gründen abgebrochen, und er sei bis auf weiteres nicht eingliederbar. Sein Begehren um Eingliederungsmassnahmen werde abgeschrieben (Urk. 8/14).
Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 26. März 2003 teilweise gutgeheissen (Urk. 8/9). Die Sache wurde an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese dem Versicherten zu den Gründen der Einstellung der beruflichen Massnahme das rechtliche Gehör gewähre, allfällig erforderliche Abklärungen treffe und anschliessend betreffend Einstellung der beruflichen Massnahme sowie betreffend Taggeld und Rente mit hinreichender Begründung neu verfüge (Urk. 8/9 S. 8 f. Erw. 4).
Mit Verfügung vom 31. Juli 2003 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen erneut (Urk. 8/7).
1.2 Am 4. Juni 2003 erging der Beschluss der IV-Stelle, mit dem ein Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Dezember 1998, von 40 % ab 1. Dezember 2000 und von 0 % ab 24. Oktober 2002 (Urk. 8/11 S. 1) und die Sistierung der Rentenzahlungen für einzelne Zeitabschnitte (Urk. 8/11 S. 2 oben) festgehalten wurde.
Dagegen nahm der Versicherte mit Schreiben vom 25. Juli 2003 Stellung (Urk. 8/49), worauf ihm am 14. August 2003 mitgeteilt wurde, dass er erst gegen die Rentenverfügung Einsprache erheben könne (Urk. 8/3).
Am 10. Oktober 2003 ergingen die Rentenverfügungen entsprechend den im erwähnten Beschluss festgestellten Invaliditätsgraden (Urk. 8/2 = Urk. 3/3), wobei aufgrund der Akten nicht klar ist, ob die zugehörige Begründung für die erfolgte Rentenzusprache und -abstufung und -befristung (Verfügungsteil 2), die sich an anderer Stelle in den Akten befindet (Urk. 8/12 = Urk. 8/13), ebenfalls abgegeben wurde.
1.3 Am 6. November 2003 erhob der Versicherte Einsprache und führte aus, die Einschätzung des Invaliditätsgrades auf 40 % könne er nicht akzeptieren. Es sei ihm nicht möglich, in seinem Zustand eine berufliche Tätigkeit zu 60 % zu finden (Urk. 8/41 = Urk. 3/4).
Mit Schreiben vom 18. November 2003 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die erhobene Einsprache sei mangelhaft und bat ihn, innert 10 Tagen eine Begründung nachzuliefern und ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Andernfalls ergehe ein Nichteintretensentscheid (Urk. 8/39 = Urk. 8/40 = Urk. 3/5).
Dieses Schreiben wurde als nicht abgeholt retourniert (Urk. 8/39 Beiblatt).
Am 12. Januar 2004 erging der Einspracheentscheid, mit dem festgehalten wurde, die angesetzte Frist zur Ergänzung der Einsprache sei unbenutzt verstrichen und es werde androhungsgemäss auf die Einsprache nicht eingetreten (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Bürgi, Zürich, am 11. Februar 2004 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Einsprache einzutreten (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Am 29. März 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsobjekt ist der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin und strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind dagegen die Rentenverfügungen vom 10. Oktober 2003. Diesbezüglich ist der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 2 oben) zuzustimmen und auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur materiellen Seite (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7) nicht weiter einzugehen.
1.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, das nicht abgeholte Schreiben vom 18. November 2003, mit dem sie dem Beschwerdeführer Frist zur Einspracheergänzung angesetzt hatte, gelte als am letzten Tag der Abholungsfrist zugestellt. Die damit ausgelöste Frist zur Einspracheergänzung habe der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen lassen (Urk. 2 S. 1 Ziff. I); der Beschwerdeführer habe keine Gründe angeführt, die eine Wiederherstellung der Nachfrist rechtfertigen würden (Urk. 7 S. 2).
1.3 Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, wohl habe er die angesetzte Frist verstreichen lassen, jedoch sei die Fristansetzung unzulässig gewesen. Die Beurteilung seiner Eingabe vom 6. November 2003 als unzureichend begründete Einsprache stelle einen überspitzten Formalismus dar. Die Einsprache sei rechtsgenüglich begründet gewesen, und es hätte auf sie eingetreten werden müssen. Es sei vielmehr die Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2003, welche nur ungenügend begründet gewesen sei (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 4-6).
2.
2.1 Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 120 V 413 Erw. 4b S. 417, 118 V 315 Erw. 4 mit Hinweis). Das aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; früher aus Art. 4 aBV) fliessende Verbot wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 128 II 149 Erw. 2a, 127 I 34 Erw. 2a/bb, 125 I 170 Erw. 3a, je mit Hinweisen).
2.2 Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nennt keine formellen Anforderungen an die Einsprache. Wie beim schon länger bestehenden Einspracheverfahren im Bereich der Krankenversicherung soll das Einspracheverfahren so ausgestaltet sein, dass der Zugang der versicherten Person erleichtert wird (BGE 123 V 130 Erw. 2). Anders als bei der Beschwerde an eine Gerichtsinstanz ist insbesondere nicht verlangt, dass die Einsprache einen Antrag und eine Begründung enthält. Es genügt, wenn der Wille zum Ausdruck kommt, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 10 und 13).
3.
3.1 Aus der Einsprache vom 6. November 2003 (Urk. 8/41) geht unmissverständlich hervor, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme eines Invaliditätsgrades von (lediglich) 40 % wandte, dies mit der nicht selten anzutreffenden Begründung, dass die von der Beschwerdegegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit nicht seiner eigenen, zurückhaltenderen Einschätzung entspreche.
Obwohl für das Verständnis der Einsprache vom 6. November 2003 nicht erforderlich, kann zusätzlich das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2003, mit dem er auf die Mitteilung des Rentenbeschlusses reagiert hatte, herangezogen werden: Darin hatte er mit einem erhöhten Pausenbedarf argumentiert, welcher der angenommenen Arbeitsfähigkeit entgegenstehe, und hatte Arztberichte eingereicht (Urk. 8/49), welche der Beschwerdegegnerin bis anhin nicht vorgelegen hatten (Urk. 8/49 oben).
Aus dem Gesagten folgt, dass die Einsprache vom 6. November 2003 als ausreichend begründet zu betrachten ist, so dass die Beschwerdegegnerin ohne weitere Fristansetzung zur ergänzenden Begründung darauf hätte eintreten sollen.
3.2 Selbst wenn die Begründung zu den angefochtenen Verfügungen (Urk. 8/12 = Urk. 8/13) mit diesen zusammen zugestellt wurde, sind die Vorbehalte des Beschwerdeführers betreffend Begründungsdichte (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6) teilweise nachvollziehbar. Auf die vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 25. Juli 2003 aufgeworfenen Fragen wurde im Verfügungsteil 2 - der in diesem Zeitpunkt wohl schon erstellt war - ebenso wenig eingegangen wie auf die damit eingereichten Arztberichte, die der Beschwerdegegnerin bis dahin nicht vorgelegen hatten.
Ob von einer ungenügenden Begründung der erlassenen Verfügung auszugehen wäre, kann letztlich offen bleiben. Von Belang ist die Frage der Begründungsdichte vorliegend vorab unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit: Angesichts der zumindest begrenzten Reichweite der angeführten Begründung erscheinen nämlich die hohen Anforderungen, welche die Beschwerdegegnerin ihrerseits an die Qualität der Einsprache stellte, als umso problematischer.
3.3 Berücksichtigt man die bescheidenen Anforderungen, denen eine Einsprache zu genügen hat (vgl. vorstehend Erw. 2.2), die gegebene Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der erfolgten Einsprache (vorstehend Erw. 3.1) und die fragliche Begründungsqualität der angefochtenen Verfügungen (vorstehend Erw. 3.3), so lässt sich die Bewertung der erfolgten Einsprache als ungenügend nicht nachvollziehen.
Die Beschwerdegegnerin hätte auf die Einsprache vom 6. November 2003 eintreten müssen. Dass sie stattdessen eine zusätzliche Begründung verlangt, bei deren Ausbleiben Nichteintreten angedroht hat und - im angefochtenen Entscheid - tatsächlich auf die Einsprache nicht eingetreten ist, erscheint vor diesem Hintergrund als recht eigentlich willkürlich und ist als überspitzter Formalismus zu werten.
3.4 Somit ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Einsprache materiell behandle. Im Rahmen des zu erlassenden Einspracheentscheids wird die Beschwerdegegnerin auf die Argumente des Beschwerdeführers eingehen und die verfügte Rentenherabsetzung und -befristung nachvollziehbar begründen können.
4. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung auszurichten, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 12. Januar 2004 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese auf die Einsprache vom 6. November 2003 eintrete und darüber materiell entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Thomas Bürgi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige
Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).