Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 15. November 2004
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1982, litt in seiner Kindheit an einem Strabismus convergens sowie an einer psychischen Fehlentwicklung im Sinne einer Depression und Verwahrlosungstendenz (Urk. 8/52, Urk. 8/57 und Urk. 8/145). Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Sekretariat, (seit 1. Januar 1995: Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle) sprach ihm deshalb in den Jahren 1991 bis 1999 (im Alter von 9 bis 17 Jahren) medizinische Massnahmen im Sinne der Behandlung eines Strabismus sowie Psychotherapie nebst Sonderschulmassnahmen zu (Urk. 8/39, Urk. 8/42 und Urk. 8/45-51). Anschliessend besuchte er ein Schuljahr in der Schul- und Heimgemeinschaft A.___ (Urk. 8/110).
1.2 Im Hinblick auf eine berufliche Ausbildung wurde B.___ am 24. Mai und 16. Juli 2000 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet mit dem Antrag auf Gewährung von beruflichen Massnahmen im Sinne einer Berufsberatung (Urk. 8/111-112 und Urk. 8/115). Die IV-Stelle sprach B.___ mit Verfügungen vom 5. Mai und 28. Juni 2000 berufliche Massnahmen im Sinne einer Abklärungsmassnahme im Rahmen der Berufswahl vom 22. Februar bis 12. März 1999 (Urk. 8/33) sowie einem Förderkurs zur erstmaligen beruflichen Ausbildung vom 14. August 2000 bis 31. Juli 2001 (Urk. 8/32) zu.
Mit Verfügung vom 22. August 2001 (Urk. 8/30) sprach die IV-Stelle B.___ sodann berufliche Massnahmen vom 13. August 2001 bis 12. August 2004 im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (Damen-Coiffeur-Lehre) bei der C.___ AG, Zürich, zu. Nach Abbruch der Lehre und der Neuanstellung bei Coiffeur D.___ (Urk. 8/105 und Urk. 8/79) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 22. August 2001 per 28. Februar 2002 auf und gewährte nunmehr berufliche Massnahmen im Sinne der Fortsetzung der beruflichen Ausbildung bei Coiffeur D.___, Zürich (Verfügung vom 20. Juni 2002, Urk. 8/28). In Ergänzung gewährte die IV-Stelle B.___ mit Verfügung vom 3. Oktober 2002 sodann einen ganztägigen Intensivkurs an drei Tagen pro Woche an der E.___, F.___, vom 12. August 2002 bis 6. Februar 2003 (Urk. 8/26). Am 12. Mai 2003 kündigte D.___ das Lehrverhältnis per 16. Mai 2003 mit der Begründung, das Lernziel könne nicht erreicht werden (Urk. 8/100).
1.3 In der Folge übernahm die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juli 2003 (Urk. 8/24) die Mehrkosten für den Aufbaukurs für Damen-Coiffeur an der G.___, H.___, vom 16. Juni bis 11. Juli 2003 im Sinne einer Abklärung. Hierauf holte sie einen Bericht bei der G.___ (vom 6. August 2003, Urk. 8/61 in Verbindung mit Urk. 8/94) sowie eine Stellungnahme des medizinischen Dienstes (vom 12. September 2003, Urk. 8/93) ein.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2003 (Urk. 8/92) wies die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Massnahmen im Sinne der Fortsetzung der Damencoiffeur-Lehre an der G.___ ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. November 2003 (Urk. 8/59) wies sie mit Entscheid vom 14. Januar 2004 (Urk. 2) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob B.___ mit Eingabe vom 4. Februar 2004 Beschwerde mit den Anträgen, es seien die monatlichen Kosten von Fr. 893.-- sowie die Prüfungsgebühr von Fr. 2'000.-- zu übernehmen (Urk. 1). Nachdem die IV-Stelle mit Vernehmlassung vom 30. März 2004 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. April 2004 (Urk. 9) als geschlossen erklärt. Am 1. Mai 2004 (Urk. 10) reichte B.___ unaufgefordert eine ergänzende Stellungnahme ein.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Angesichts des Erlasses des Einspracheentscheides am 14. Januar 2004 ist die rechtliche Beurteilung anhand der seit 1. Januar 2004 gültigen Rechtsvorschriften vorzunehmen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
Nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 IVG muss im Sinne einer Anspruchsvoraussetzung eine Massnahme zur Erreichung des Eingliederungszieles notwendig und geeignet sein. Die Vornahme der Massnahme muss einerseits an sich notwendig sein, und anderseits sind die Vorkehren im Rahmen der einzelnen Massnahmen auf das Notwendige zu beschränken. Die Geeignetheit muss objektiv im Sinne der Eingliederungswirksamkeit und subjektiv im Sinne der Eingliederungsfähigkeit und -bereitschaft der versicherten Person gegeben sein. Welche Massnahmen erforderlich sind, kann sich nur aus einer vergleichenden Betrachtung des Eingliederungsziels, des Eingliederungsbedarfs und des zu seiner Befriedigung erforderlichen Mitteleinsatzes unter dem Gesichtspunkt des Gesetzeszweckes erweisen. Dies geschieht durch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG. Die Rechtsprechung hat diesen in der Weise umschrieben, dass die Massnahme angemessen zu sein hat, und zwar in sachlicher (Befähigung zum Aufkommen für einen beachtlichen Teil der Unterhaltskosten), zeitlicher (Eingliederungserfolg während der noch verbleibenden gesamten Aktivitätsperiode), wirtschaftlich-finanzieller (vernünftiges Kosten-Nutzenverhältnis) und persönlicher (objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, d.h. Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation) Hinsicht (vergleiche Susanne Leuzinger-Naef, Die Ausbildungsziele der beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Lichte der neuen Bundesverfassung, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 45 mit Hinweisen; vgl. Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsprinzip im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., 83 ff., 138ff.; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 19. März 2002 in Sachen J., I 529/01).
2.3 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.
3.
3.1 Während der Sonderschulung besuchte der Beschwerdeführer Therapiesitzungen bei Dr. med. I.___ (vgl. Bericht vom 17. Februar 1997, Urk. 8/52). Im Rahmen der Abklärungen fielen ihm ein Wechsel von Beziehungsbedürftigkeit und distanzloser Anhänglichkeit, Angst vor tieferer Beziehungsaufnahme, kleinkindliche Verhaltensmuster, normale Intelligenz, schwankende Motivation sowie innerliche Spannung bei äusserlicher Antriebslosigkeit auf.
Anamnestisch schilderte Dr. I.___ belastete, zerrüttete Familienverhältnisse. Die unverheirateten Eltern hätten zwar zusammengelebt, seien jedoch häufig zerstritten gewesen. Solange aus gesundheitlichen Gründen möglich, hätten sie sich für das Wohl des Kindes engagiert, beide seien heroinabhängig gewesen und mittlerweile an den Folgen einer HIV-Infektion verstorben.
Zusammenfassend diagnostizierte Dr. I.___ eine reaktive Depression sowie eine soziale und emotionale Verwahrlosung.
3.2 Dr. med. J.___, FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Zürich, berichtete im Rahmen der Beendigung der Schulzeit am 3. Juni 1999 (Urk. 8/122/2) über einen im Jahr 1996 in die 7. Klasse der Gruppenschule Thalwil eingetretenen Schüler mit grossen Lern- und Leistungsschwierigkeiten, einem depressiven Zustand mit Rückzugsverhalten und Kontaktstörung als Reaktion auf die lang anhaltende und traumatisierende Belastungssituation im psychosozialen Bereich mit verschiedenen Trennungserlebnissen bei Vorversterben beider Eltern. Im schulischen Bereich hätten ihm vor allem seine Konzentrationsschwäche und seine negative Selbsteinschätzung anfänglich grosse Probleme verursacht, verbunden mit grosser emotionaler Labilität.
Dr. J.___ berichtete weiter über langsame, aber erfreuliche Fortschritte im Rahmen der Sonderschulung in einer Kleinklasse mit individueller Förderung. Seine depressive Verstimmung habe sich aufgehellt und seine Lernfortschritte seien erfreulich gewesen, wobei begünstigend die guten intellektuellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers mit guter Auffassungsgabe gewesen seien.
3.3
3.3.1 Nach Abschluss des zweiwöchigen Probeaufenthaltes im K.___ vom 25. April bis 5. Mai 2000 berichtete lic. phil. L.___, Psychologin/Berufsberaterin FSP, am 18. Mai 2000 (Urk. 8/116) von einer guten Arbeitsqualität, aber schnellem Ablenken des Beschwerdeführers. Wegen seiner Ablenkbarkeit und Zerstreutheit habe er Hilfe in Form von mehrmaligen Arbeitsanweisungen und Aufforderungen benötigt. Er habe an sich auch sehr hohe Anforderungen gestellt, denen er teilweise nicht habe gerecht werden können, was eine Schuldproblematik ausgelöst habe. Die Ergebnisse des Probeaufenthaltes wurden als im Allgemeinen positiv beschreiben.
3.3.2 Im Schlussbericht vom 22. Juni 2001 (Urk. 8/107) berichtete die Psychologin L.___ über das abgeschlossene Vorbereitungsjahr. Währenddem nach Schnupperlehren in den Berufen Schreiner und Motorradmechaniker keine positiven Reaktionen zu verzeichnen gewesen waren, fanden sich gute Rückmeldungen nach einer Schnupperlehre als Modeverkäufer sowie als Coiffeur in Bezug auf die Motivation, das Interesse, die Pünktlichkeit und den Umgang mit Kunden. Teilweise habe er abwesend und unkonzentriert gewirkt und habe mehrere Arbeitsanleitungen gebraucht, um eine Tätigkeit auszuüben. Dem Beschwerdeführer selber hätten die Tätigkeiten mehrheitlich gefallen.
In persönlicher Hinsicht führte die Psychologin aus, der Beschwerdeführer habe gegenüber den Massnahmen häufig Widerstand gezeigt und durch sein oppositionelles Verhalten Auseinandersetzungen provoziert. Auch habe er oft Termine und Abmachungen vergessen.
Zusammenfassend hielt die Psychologin fest, der Beschwerdeführer verfüge im Hinblick auf eine Tätigkeit als Coiffeur über gewisse feinmotorische und kognitive Fähigkeiten und er habe einen guten sozialen Umgang mit Kunden. Sein Arbeitsverhalten sei durchschnittlich, und er sei auf eine enge Begleitung angewiesen. Sie empfahl die Durchführung einer Coiffeurlehre.
3.4
3.4.1 Am 13. August 2001 trat der Beschwerdeführer die Lehre bei der C.___ AG an (Urk. 8/108), brach diese jedoch ab. In der Folge konnte er seine Lehre ab 23. April 2002 bei Coiffeur D.___ weiterführen (Urk. 8/105 und Urk. 8/79). Dieser berichtete am 11. Juli 2002 über die Zerstreutheit des Beschwerdeführers und die mangelnden Berufskenntnisse. Er sehe die Arbeit nicht und sei nicht in der Lage, auf die Kunden einzugehen (vgl. Urk. 8/104). Der Beschwerdeführer besuchte sodann ergänzend einen Intensivkurs zur Verbesserung der Berufskenntnisse (Urk. 8/103). Nachdem die Zwischenprüfung des Schulkreises Zürich vom 29. April 2003 (Urk. 8/101) nicht wunschgemässe Ergebnisse gezeigt hatte, kündigte Coiffeur D.___ den Lehrvertrag am 12. Mai 2003 (Urk. 8/100).
3.4.2 Anlässlich einer Aussprache vom 16. Mai 2003 (Urk. 8/99) erläuterte D.___ die Gründe für die Kündigung: Die Kunden seien nicht zufrieden, der Beschwerdeführer sei geistig abwesend gewesen und er habe die Arbeit teilweise nicht korrekt ausführen können. Wegen seiner Zerstreutheit verliere er die Aufgabe aus den Augen und brauche beispielsweise für eine halbstündige Arbeit zwei Stunden. Nach der Meinung von D.___ wird der Beschwerdeführer in diesem Beruf nicht arbeiten können.
3.5
3.5.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Folge davon aus, dass ein Betrieb in der freien Wirtschaft die notwendige Betreuung, um das Lernziel zu erreichen, nicht gewährleisten könne, weshalb die Ausbildung in der Klassensituation fortgesetzt werden müsse. Zur Feststellung, ob die Lehre fortgesetzt oder abgebrochen werden soll, absolvierte der Beschwerdeführer vorerst einen einmonatigen Kurs an der G.___ in H.___ (Urk. 8/96).
3.5.2 Am 6. August 2003 berichtete die Schulleitung über die gemachten Erfahrungen (Urk. 8/61 in Verbindung mit Urk. 8/94). Die Lehrer gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer die für den Beruf notwendigen Fähigkeiten besitzt, wobei ihm aber das nötige Selbstvertrauen sowie die nötige Sicherheit im Beruf fehle. Man müsse ihn immer unter Kontrolle halten, da er wenig Sicherheit und Selbstvertrauen habe. In einem Lehrbetrieb könne ein Lehrling jedoch nicht immer betreut werden, dies sei an der G.___ hingegen gewährleistet. Die Lehrerschaft stellte eine gute Erfolgsprognose für die Lehrabschlussprüfung im Sommer 2004 unter der Bedingung, dass er auch die schulinternen Zwischenprüfungen ernst nehme. Betreffend zukünftige Stellenaussichten strichen sie hervor, dass im Coiffeurberuf Männer gesucht seien, was für den Beschwerdeführer von Vorteil sei.
Ohne Kostengutsprache durch die Beschwerdegegnerin trat der Beschwerdeführer am 11. August 2003 die knapp einjährige Coiffeur-Intensiv-Ausbildung an der G.___ an (Urk. 8/97).
3.5.3 Am 12. September 2003 (Urk. 8/93) nahm der medizinische Dienst der Beschwerdegegnerin Stellung und erachtete die Durchführung der Lehre nur in der Schule als möglich, verneinte jedoch die Erwartung, dass nach erfolgter Ausbildung eine Eingliederung in der freien Wirtschaft möglich sein werde, weil der Beschwerdeführer für diesen Beruf nicht geeignet sei. Der medizinische Dienst empfahl einen Beruf mit wenig Kundenkontakt sowie ohne Zeitdruck und erachtete den Beschwerdeführer als ausbildungsfähig.
3.5.4 Mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Zwischenbericht der G.___ vom 10. Februar 2004 (Urk. 3/2) ein. Die Schulleiterin führte darin aus, der Beschwerdeführer habe sich - nach anfänglichen Schwierigkeiten, sich an die Regeln zu halten - im menschlichen Bereich sehr verbessert. Er sei anständig, zuvorkommend und besuche regelmässig den Unterricht. Im praktischen Bereich habe er bis jetzt 2 Stufenprüfungen absolviert. Sein berufliches Talent könne man deutlich spüren, weshalb er für den Coiffeurberuf geeignet sei. Jedoch seien seine Konzentration und das Durchhaltevermögen nicht immer gleich.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihren negativen Entscheid hauptsächlich auf die Einschätzung des medizinischen Dienstes vom 12. September 2003 (Urk. 8/93), welcher den Coiffeurberuf anhand der Akten als ungeeignet einschätzte, ohne dies allerdings detailliert zu begründen.
4.2 Betrachtet man die gesamte Entwicklung des Beschwerdeführers seit der Schlussphase der Schulzeit, so fällt auf, dass er seit jeher unter depressiven Beschwerden und grossen Leistungsschwierigkeiten gelitten hat, dies bei generell guten intellektuellen Möglichkeiten (vgl. Bericht von Dr. J.___ vom 3. Juni 1999, Urk. 8/122/2). Das Potential zur Verrichtung einer guten Arbeitsqualität wurde dabei durchwegs bejaht (Berichte von L.___ vom 18. Mai 2000 und 22. Juni 2001, Urk. 8/116 und Urk. 8/107; Protokoll der Aussprache mit D.___ vom 16. Mai 2003, Urk. 8/99; Berichte der Schulleitung der G.___ vom 6. August 2003 und 10. Februar 2004, Urk. 8/61 und Urk. 3/2).
4.3 Die Problematik des Beschwerdeführers wurde denn auch von keiner Fachperson als darin bestehend gesehen, dass er generell nicht fähig wäre, den Coiffeur-Beruf zu erlernen und hernach auszuüben. Im Gegenteil schlug die beratende Psychologin L.___ unter Hinweis auf vorhandene feinmotorische und kognitive Fähigkeiten sowie einen guten sozialen Umgang eine Coiffeur-Lehre vor (Urk. 8/8/107). Auch der Lehrmeister D.___ ging vorerst ebenso von einer Eignung für den Beruf aus (Urk. 8/106) wie die Schulleitung der G.___ (Urk. 8/61 und Urk. 3/2).
Die aufgetretenen Schwierigkeiten lagen bei allen Stellen in der Zerstreutheit, der geistigen Abwesenheit und den daraus folgenden Umständen begründet, dass der Beschwerdeführer für Arbeiten zu lange brauchte, teilweise Fehler machte, vom Zeitdruck überfordert war und ungenügend auf die Kunden einging (Urk. 8/106 und Urk. 8/99). Daneben waren Probleme im menschlichen Bereich zu verzeichnen, namentlich an der G.___, wo sich der Beschwerdeführer vorerst nur mangelhaft integrierte (Urk. 8/61). Auch die Einschätzung von D.___, dass der Beschwerdeführer nicht geeignet für den Coiffeur-Beruf sei (Urk. 8/99), stützte sich auf die negativen Aspekte der Erlebnisse mit dem Beschwerdeführer.
4.4
4.4.1 Aufgrund der Aktenlage kann der Beschwerdegegnerin insoweit nicht gefolgt werden, als sie ohne weitere Begründung die Ausbildung zum Coiffeur als nicht den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprechend einschätzt. Es finden sich verschiedene Hinweise auf die grundsätzliche Eignung des Beschwerdeführers für den Coiffeur-Beruf. Die Hauptproblematik liegt im psychischen Bereich des Zerstreutseins und des Umgehens mit Druck. Bei entsprechender therapeutischer Betreuung befand L.___ bereits im Jahre 2001 die Durchführung einer Lehre für möglich (Urk. 8/107). Dass dies heute anders sein sollte, ist nicht erstellt.
Die offenkundig zu Tage getretenen Unzulänglichkeiten wie Probleme an jeder Arbeitsstelle und der ausgebliebene Erfolg in der Zwischenprüfung vom 29. April 2003 (Urk. 8/101) sind aufgrund der Einschätzungen der Fachpersonen nicht als derart zu interpretieren, dass eine Coiffeur-Tätigkeit grundsätzlich nicht den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht. Zweifellos leidet der Beschwerdeführer unter erheblichen Konzentrations- und Lernproblemen, hingegen ist aus dem gesamten Ablauf ein stetiges Bemühen um Erfolg zu ersehen.
4.4.2 Unter dem Gesichtspunkt der sachlichen und zeitlichen Angemessenheit ist festzuhalten, dass angesichts des Alters des Beschwerdeführers und der noch langen Dauer seiner Erwerbstätigkeit ein Lehrabschluss angezeigt ist, führt doch eine abgeschlossene Berufsausbildung prognostisch zu einer besseren Möglichkeit der Bestreitung der Lebenskosten während der ganzen Dauer der beruflichen Tätigkeit, zumal Männer im Coiffeur-Gewerbe offenbar gesuchte Mitarbeiter sind (Urk. 8/61).
Im Hinblick auf die wirtschaftlich-finanzielle Angemessenheit fällt ins Gewicht, dass die Schule mit Fr. 7'933.-- nebst Fr. 2'000.-- für Berufsutensilien nicht sehr teuer ist.
Als wichtiger Punkt ist sodann festzuhalten, dass die persönliche Angemessenheit im Hinblick auf die von der Beschwerdegegnerin anerkannte Eingliederungsfähigkeit (Urk. 8/93) und die Motivation des Beschwerdeführers zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer zeichnete sich konstant durch einen motivierten Einsatz aus und demonstrierte damit sein Interesse an der Ausbildung zum Coiffeur. So fand er nach dem ersten Lehrabbruch sogleich einen neuen Lehrbetrieb und bemühte sich nach der Entlassung an dieser Stelle um eine Fortsetzung der Ausbildung, welche er - nach der Ablehnung der Beschwerdegegnerin - einstweilen selber berappte (bzw. seine Grossmutter erfolgreich um Hilfe ersuchte, Urk. 3/1).
4.4.3 Angesichts der dokumentierten Motivation des Beschwerdeführers ist denn auch einstweilen von einer alternativen Lehre abzusehen. Dass der Beschwerdeführer unter Zeitdruck Probleme hat, ist kein Argument gegen eine Coiffeur-Ausbildung, denn an jeder Arbeitsstelle ist man mit zeitlichen Vorgaben konfrontiert, sei es im Kundenkontakt, sei es bei der Verrichtung von Arbeiten ohne direkten Kundenbezug. Die Aussicht auf eine befriedigende Situation ist insofern zu erhoffen, als sich mit zunehmender Praxis die berufliche Sicherheit entwickeln und auch das Arbeitstempo zunehmen wird. Entscheidend ist dabei der Umstand, dass der Coiffeurberuf dem Wunsch des Beschwerdeführers entspricht und deshalb unter dem Motivationsaspekt die besten Chancen auf Erfolg zu erwarten sind.
Dass sich aus den Akten bei jeglicher beruflicher Tätigkeit eine psychische Betreuungsbedürftigkeit ergibt, ist sodann unabhängig von der Berufswahl.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung beruflicher Massnahmen im Sinne der Damencoiffeur-Lehre an der G.___ vom 11. August 2003 bis 31. Juli 2004 (Urk. 8/97) gegeben sind. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochten Einspracheentscheid demnach aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf die beantragte Eingliederungsmassnahme hat.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Januar 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne der Damencoiffeur-Lehre an der G.___ vom 11. August 2003 bis 31. Juli 2004 hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).