Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2004.00105

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Fehr

Urteil vom 30. April 2004

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1957, meldete sich wegen eines im Dezember 2001 festgestellten Krebsleidens am 11. Juni 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 7/30). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/10-16), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/28) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/29) ein.

    Mit Verfügung vom 23. Oktober 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Rente vom 1. Dezember 2002 bis 30. Juni 2003, eine Zusatzrente für die Ehefrau und eine Kinderrente zu (Urk. 7/3 = Urk. 3/1). Dagegen erhob der Versicherte am 22. November 2003 Einsprache (Urk. 7/19), die von der IV-Stelle am 12. Januar 2004 abgewiesen wurde (Urk. 7/1 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. Februar 2004 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente bis zur Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit am 1. Dezember 2003 (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:


1.    Strittig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die fünf Monate Juli bis November 2003. Die bis 30. Juni 2003 zugesprochene Rente beläuft sich auf Fr. 2'110.--, was mit den entsprechenden Zusatzrenten ein Monatsbetreffnis von Fr. 3'587.-- ergibt (vgl. Urk. 7/3). Da der Streitwert somit Fr. 17'935.-- (Fr. 3'587.-- x 5) beträgt und damit Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.

2.1    Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden.

2.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

2.3     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).


3.

3.1    Dr. med. Y.___, Innere Medizin FMH, speziell Onkologie-Hämatologie, behandelte den Beschwerdeführer ab Dezember 2001 (Urk. 7/16 S. 2 lit. D1) und attestierte in seinen Berichten vom 16. Juli und 30. Dezember 2002 sowie vom 14. April 2003 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkaufsleiter eine Arbeitsunfähigkeit 100 % vom 6. Dezember 2001 bis auf weiteres (Urk. 7/15-16, Urk. 7/14/3, je S. 1 unten, lit. B).

3.2    Im Formular „Arbeitsbelastbarkeit“ machte Dr. Y.___ am 14. April 2004 folgende Angaben:

    Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie über Brusthöhe sei mit gewissen Einschränkungen verbunden (Urk. 7/14/2 S. 1 oben). Auffassungsvermögen und Anpassungsfähigkeit seien nicht eingeschränkt; das Konzentrationsvermögen und die Belastbarkeit seien infolge rascher und vermehrter Ermüdbarkeit eingeschränkt (Urk. 7/14/2 S. 2 oben). Eine berufliche Umstellung sei eventuell zu prüfen (Urk. 7/14/2 S. 2 Mitte). Eine Erwerbstätigkeit sei in der bisherigen Berufstätigkeit halbtags und in behinderungsangepasster Tätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 7/14/2 S. 2 unten).

3.3    Mit (nicht aktenkundigem) Schreiben vom 19. Mai 2003 nahm die Beschwerdegegnerin Bezug auf den Bericht von Dr. Y.___ vom 14. April 2003 und seine dortigen Angaben, wonach die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit 100 % betrage, und unterbreitete ihm die Frage: Ab wann war oder ist die versicherte Person wieder arbeitsfähig (in der angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit)? Dr. Y.___ antwortete am 28. Mai 2003: Die versicherte Person wäre ab 1. April 2003 wieder arbeitsfähig gewesen (Urk. 7/13).

3.4    Dr. med. Z.___, Zentrum A.___, führte in seinem Bericht vom 25. Juli 2003 aus, im Mai 2003 seien zusätzlich zum Krebsleiden kardiologische Diagnosen (Aneurysma verum der Sinusportion der Aorta descendens; verkalkte, wahrscheinlich inkomplette, trikuspide Aortenklappe) gestellt worden (Urk. 7/11 S. 1 lit. A). Auf entsprechende Nachfrage erklärte er am 28. August 2003, aus kardiologischer Sicht bestehe grundsätzlich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, einzig das Heben extrem schwerer Lasten sollte vermieden werden. Grundsätzlich seien dem Versicherten alle Tätigkeiten zumutbar, ausgenommen sei lediglich schwere körperliche Arbeit (Urk. 7/10 S. 2).

3.5    Am 30. Januar 2004 nahm Dr. Y.___ noch einmal Stellung (Urk. 3/2) und widersprach der zusammenfassenden Feststellung der Beschwerdegegnerin, es sei - unter anderem - aus onkologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. April 2003 für die bisher ausgeübte Tätigkeit attestiert worden (vgl. Urk. 2 S. 2 f.). Seine Antwort vom 28. Mai 2003, der Beschwerdeführer sei ab 1. April 2003 wieder arbeitsfähig gewesen, habe sich - wie in der Frage impliziert - auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit bezogen.

    

4.

4.1    Auch ohne die ergänzenden Ausführungen von Dr. Y.___ vom 30. Januar 2004 ergibt sich, dass er am 14. April 2003 eindeutig eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in behinderungsangepasster Tätigkeit und eine solche von - lediglich - 50 % („halbtags“) in der angestammten Tätigkeit attestiert hat. Als Antwort auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ab wann seine Einschätzung gelte, nannte er am 28. Mai 2003 sodann den 1. April 2003. Dabei den (unterschiedlichen) Umfang der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster und bisheriger Tätigkeit noch einmal zu nennen, hatte er aufgrund der gestellten Frage keinen Anlass. Dass er damit umgekehrt - stillschweigend und in Abweichung von seiner letzten, wenige Wochen zurückliegenden Einschätzung - eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster und in der angestammten Tätigkeit hätte attestieren wollen, kann vernünftigerweise nicht angenommen werden. Seine diesbezügliche Stellungnahme vom 30. Januar 2004 leuchtet deshalb ein.

    Somit hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht angenommen, es sei, aus kardiologischer und aus onkologischer Sicht, dem Beschwerdeführer ab 1. April 2003 eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster und in der angestammten Tätigkeit attestiert worden.

    Richtig ist, von einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit und einer solchen von 50 % in der angestammten Tätigkeit ab 1. April 2004 auszugehen.

4.2    Im Vergleich zur bis dahin attestierten und unbestrittenen vollen Arbeits-unfähigkeit ist somit ab diesem Zeitpunkt eine revisionserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands (vgl. vorstehend Erw. 2.2) gegeben, welche nach Ablauf von drei Monaten, mithin ab 1. Juli 2003, anspruchswirksam wird (vgl. vorstehend Erw. 2.3).

4.3    Im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung nach erfolgter Verbesserung des Gesundheitszustands stellt sich die Frage, welchen Anforderungen eine - vollzeitig mögliche - behinderungsangepasste Tätigkeit erfüllen müsste und welches Einkommen damit mutmasslicherweise erzielt werden könnte.

    Im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis) kann davon abgesehen werden, Dr. Y.___ den ersten Teil der genannten Frage zu unterbreiten. Denn er hat sie im Rahmen seiner Möglichkeiten bereits beantwortet: Er nannte gewisse Einschränkungen beim Heben und Tragen von Lasten sowie Einschränkungen von Konzentrationsvermögen und Belastbarkeit (vorstehend Erw. 3.2). Daraus darf geschlossen werden, dass hinsichtlich der Art der Tätigkeit wenig Beschränkungen bestehen, dass aber deutliche Einbussen entweder punkto Anforderungs-Niveau der Tätigkeit oder bei voller zeitlicher Präsenz punkto Arbeitsergebnis zu berücksichtigen sind.

4.4    In einem nächsten Schritt ist sodann das in behinderungsangepasster Tätigkeit erzielbare Einkommen zu bestimmen. Zu diesem Zweck kann auf die statistischen Angaben der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) abgestellt werden. Angesichts der notwendigerweise eher pauschalen Umschreibung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist dabei auf das Mittel aller Löhne abzustellen, welche von Männern in Ausübung einfacher und repetitiver Tätigkeiten im Jahr 2000 erzielt wurden, mithin auf Fr. 4'437.-- im Monat (LSE 2000, S. 31, TA1, Niveau 4), entsprechend Fr. 53'244.-- im Jahr (Fr. 4'437.-- x 12). Angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und an die Nominallohnentwicklung von 2,5 % im Jahr 2001, von 1,8 % im Jahr 2002 und von 1,4 % im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 1/2004, S. 95, Tab. B10.2) ergibt dies Fr. 58'730.-- (Fr. 53'244.-- : 40,0 x 41,7 x 1,025 x 1,018 x 1,014).

4.5    Diesem zumutbarerweise erzielbaren Einkommen ist das ohne Gesundheitsschaden erzielbare Einkommen gegenüberzustellen. Gemäss Arbeitgeberfragebogen und Auszug aus dem individuellen Konto betrug das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2001 Fr. 108'400.-- (Urk. 7/28 S. 2 Ziff. 20, Urk. 7/29). Wiederum der Nominallohnentwicklung angepasst ergibt dies Fr. 114'694.-- im Jahr 2003 (Fr. 108'400.-- x 1,025 x 1,018 x 1,014).

    Somit beläuft sich die Differenz der beiden hypothetischen Einkommen auf Fr. 55'964.--, was einem Invaliditätsgrad von 48,79 % oder gerundet 49 % entspricht.

    Bei diesem Invaliditätsgrad besteht gemäss der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen gesetzlichen Regelung Anspruch auf eine Viertelsrente, im wirtschaftlichen Härtefall auf eine halbe Rente.

    Nachdem die Verbesserung ab 1. April 2003 eingetreten ist, erfolgt die Herabsetzung der vorangegangenen ganzen Rente auf 1. Juli 2003 (vgl. vorstehend Erw. 2.3).

    

5.    Der Beschwerdeführer hat am 1. Dezember 2003 wieder eine Stelle angetreten (Urk. 1 S. 1). Ab diesem Zeitpunkt ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, womit der Rentenanspruch bis 30. November 2003 zu befristen ist.

    Damit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid dahin abzuändern, dass der Beschwerdeführer zusätzlich vom 1. Juli bis 30. November 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 49 % Anspruch auf eine Viertelsrente und im wirtschaftlichen Härtefall eine halbe Rente hat.

    


Der Einzelrichter erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Januar 2004 dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer zusätzlich vom 1. Juli bis 30. November 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 49 % Anspruch auf eine Viertelsrente und im wirtschaftlichen Härtefall eine halbe Rente hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 6

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin




MosimannFehr