Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 18. August 2004
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul Ramer
Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich,
dieser substituiert durch Rechtsanwältin Esther Ruoss Vögeli
Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1952, arbeitete seit April 2000 bei der A.___ GmbH als Plattenleger und erlitt am 20. November 2001 einen Arbeitsunfall mit Distorsionstrauma des linken Knies. Dies machte zwei Arthroskopien erforderlich, wobei eine Teilmeniskektomie am medialen Hinterhorn, eine Teilmeniskektomie am lateralen Meniskus sowie eine Resthinterhornresektion durchgeführt wurden. Seit April 2002 leidet B.___ zudem an Rückenschmerzen (Urk. 7/9/2). Am 10. Dezember 2002 meldete sich B.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/25) und seit Juni 2003 erhält er eine Invalidenrente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 21 % (Urk. 7/26/2). Die A.___ GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis per 30. April 2003 (Urk. 7/21). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte des S.___ (Bericht vom 30. Januar 2003, Urk. 7/6), von Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin (Berichte vom 2. Februar 2003 [Urk. 7/9/1] und vom 28. Januar 2003 [Urk. 7/9/2], unter Beilage diverser weiterer medizinischer Unterlagen), sowie die Berichte der E.___ (Austrittsbericht vom 18. Dezember 2002 [Urk. 7/8] sowie die Berichte vom 21. Juni 2003 [Urk. 7/7] und vom 27. Januar 2003 [Urk. 7/5]) ein, zog die Arbeitgeberberichte der A.___ GmbH vom 4. Juni 2003 (Urk. 7/21) und vom 27. Januar 2003 (Urk. 7/23), den Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 7/22) sowie die Akten der SUVA (Urk. 7/26) bei und teilte B.___ mit Verfügung vom 22. August 2003 (Urk. 7/4) mit, dass kein Rentenanspruch bestehe, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege.
Gegen diese Verfügung liess B.___ durch Rechtsanwältin Esther Ruoss Vögeli am 18. September 2003 (Urk. 7/16, mit Ergänzung vom 14. Oktober 2003 [Urk. 7/14]) Einsprache erheben, welche mit Entscheid vom 12. Januar 2004 (Urk. 2) abgewiesen wurde.
2. Dagegen liess B.___ am 11. Februar 2004 Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Zusprechung einer dem Invaliditätsgrad entsprechenden Rente an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1).
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. März 2004 um Abweisung der Beschwerde ersucht (Urk. 6), B.___ in seiner Replik vom 10. Juni 2004 (Urk. 13) an seinen Anträgen festgehalten und die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 13. Juli 2004 (Urk. 18) als geschlossen erklärt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 des Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG, in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) sowie die Würdigung der Arztberichte zutreffend wiedergegeben (Urk. 2), so dass darauf verwiesen werden kann.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
2.2 Dazu bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 11. Februar 2004 (Urk. 1) im Wesentlichen vor, dass fälschlicherweise jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit statt jede leichte Tätigkeit als zumutbar erachtet werde. Insofern könne nicht auf die Erhebungen der SUVA abgestellt werden, da diese aufgrund der Unfallfolgen nicht nur leichte Tätigkeiten berücksichtigt habe. Für die Invalidenversicherung seien aber auch die Rückenbeschwerden von Bedeutung. In der Replik vom 10. Juni 2004 (Urk. 13) lässt der Beschwerdeführer zudem bekräftigen, dass er unter psychischen Problemen leide und sich in psychotherapeutische Behandlung begeben habe (Urk. 14/2). Bei Festsetzung des Invalideneinkommens unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne sei aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung, des Alters des Beschwerdeführers sowie seiner Aufenthaltsbewilligung B der maximale Abzug von 25 % zu gewähren.
2.3 Dagegen macht die Beschwerdegegnerin geltend (Urk. 2 und 6), dass der Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Veranlassung für eine psychiatrische Abklärung habe im Zeitpunkt des Einspracheentscheids keine bestanden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens schwere Arbeit geleistet habe, sei vom Zentralwert des Tabellenlohnes praxisgemäss 10 % in Abzug zu bringen. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 23 %.
3.
3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an unfallbedingten persistierenden Knieschmerzen links bei Status nach zweimaliger Knie-Arthroskopie links mit lateraler und medialer Teilmeniskektomie sowie Gelenksmaus-Entfernung am 7. Dezember 2001 und Meniskektomie am 27. März 2002 sowie einem Lumbovertebralsyndrom leidet. Im Hinblick auf seine Arbeitsfähigkeit erachtet ihn Dr. D.___ in ihren Berichten vom 2. Februar 2003 (Urk. 7/9/1) sowie vom 28. Januar 2003 (Urk. 7/9/2) in seiner angestammten Tätigkeit als Plattenleger für nicht mehr, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit hingegen für ganztags arbeitsfähig. Diese Einschätzung der noch bestehenden Arbeitsfähigkeit deckt sich sowohl mit den Ausführungen der E.___ (Urk. 7/7) wie auch des S.___ (Urk. 7/6). Die Ärzte der E.___ führen im Weiteren aus (Urk. 7/8 S. 5), dass unfallkausal eine leichte bis mittelschwere, aufgrund der Rückenprobleme hingegen nur eine leichte Tätigkeit, diese jedoch ganztags, zumutbar sei.
3.2 Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychischen Beschwerden (Urk. 1 S. 6 und Urk. 13) bleibt hingegen anzumerken, dass anlässlich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der E.___ vom 13. November bis am 11. Dezember 2002 ein maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster (Symptomausweitung) festgestellt, hingegen eine psychopathologische Störung mit Krankheitswert verneint wurde (Urk. 7/8 S. 1). Im Übrigen litt der Beschwerdeführer unter Schlafstörungen und liess anlässlich des psychosomatischen Konsiliums eine ängstliche und niedergedrückte Stimmung spüren (S. 2 des Berichts). Ihm wurde denn auch empfohlen, die psychiatrische Behandlung weiterzuführen (S. 5 des Berichts). Indem der Beschwerdeführer nun psychische Probleme anführt, stellt dies keine neue Diagnose dar. Die Abklärungen ergaben denn auch keinen Krankheitswert. Daran vermag auch grundsätzlich noch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer nunmehr der Empfehlung der E.___ gefolgt ist und sich in psychotherapeutische Behandlung begeben hat (Urk. 14/2). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat zum Einen zu Recht erkannt, dass der Beginn der psychotherapeutischen Behandlung in eine Zeit nach Erlass des Einspracheentscheids fällt (Urk. 1 S. 6), zum Anderen wurden in der Beschwerde vom 11. Februar 2004 (Urk. 1) nur am Rande die psychischen Beschwerden vorgebracht, in der Replik vom 10. Juni 2004 (Urk. 13) diese hingegen zu einem der Hauptargumente erhoben, ohne neue Symptome zu nennen oder eine wesentlich neue Einschränkung darzulegen, weshalb davon auszugehen ist, dass diese zumindest zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids weiterhin keine für die Arbeitsfähigkeit relevanten Ausmasse angenommen hatten. Auch aus den vorliegenden Arztberichten lassen sich keine Hinweise entnehmen, auf Grund derer sich die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens hätte veranlasst sehen müssen. Sollte sich nach dem Erlass des Einspracheentscheids die psychische Situation des Beschwerdeführers wesentlich verschlechtert haben, so wäre dies dann allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen.
3.3 Zusammenfassend lässt sich deshalb festhalten, dass der Beschwerdeführer bei Erlass der Einspracheentscheids in einer behinderungsangepassten und leichten Tätigkeit voll arbeitsfähig war.
4.
4.1 Im Weitern ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
4.2 Die SUVA ist im Jahr 2003 von einem versicherten Jahresverdienst des Beschwerdeführers, der im Akkord angestellt war (Urk. 7/26/3/5), in Höhe von Fr. 66'355.-- ausgegangen (Urk. 7/26/2). Diesen Wert hat auch die Beschwerdegegnerin ihrer Berechnung zugrunde gelegt (Urk. 7/3), was vom Beschwerdeführer nicht gerügt und im Wesentlichen den Angaben des Beschwerdeführers selber anlässlich seiner Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 10. Dezember 2002 (Urk. 7/25) entspricht, worin er angibt, im Jahr 2001 ein durchschnittliches Bruttoeinkommen von Fr. 65'000.-- erzielt zu haben. In der Steuererklärung 2001 weist der Beschwerdeführer zudem einen Bruttolohn von Fr. 65'474.90 aus (Urk. 7/26/25). Es ist im Ergebnis daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit der SUVA ebenfalls von einem Valideneinkommen von Fr. 66'355.-- ausgegangen ist, wobei dieser Wert sowohl für das Jahr 2002 wie auch für das Jahr 2003 Gültigkeit besitzt, weil die Arbeitgeberin einen unveränderten Lohnansatz meldete (Urk. 7/26/3/5).
4.3 Beim Invalideneinkommen ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass nicht auf die von der SUVA beigezogenen Verweisungstätigkeiten (Urk. 7/20) abgestellt werden kann, da für die Invalidenversicherung im Gegensatz zur Unfallversicherung auch das Rückenleiden zu berücksichtigen und der Beschwerdeführer deshalb nur in einer leichten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Ob die Verweisungstätigkeiten deshalb auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zutreffen, erscheint fraglich. Deshalb ist zur Berechnung des Invalideneinkommens auf die sogenannten Tabellenlöhne abzustellen. Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291).
Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahr 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 7-2004, Tabelle B 10.1 S. 91), was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 7-2004, Tabelle B9.2 S. 90) und unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1,4 % im Jahr 2003 (vgl. Die Volkswirtschaft 6-2004, Tabelle B10.2 S. 91) einen Jahreslohn von Fr. 57'008.-- (Basis 2002) beziehungsweise Fr. 57'806.20 (Basis 2003) ergibt.
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen (BGE 126 V 75).
Die Beschwerdegegnerin hält einen Abzug von 10 % als angemessen (Urk. 6), während der Beschwerdeführer einen solchen von 25 % als gerechtfertigt erachtet (Urk. 13 S. 4). Diese Frage kann im vorliegenden Fall jedoch offen gelassen werden, da sich selbst bei einem maximalen Abzug von 25 % lediglich eine Erwerbseinbusse von Fr. 23'000.35 (Fr. 66'355.-- - 75 % x Fr. 57'806.20) oder ein Invaliditätsgrad von 34,66 % ergeben würde, was noch keinen Rentenanspruch auszulösen vermag.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit ein rentenausschliessenden Erwerbseinkommen zu erzielen vermag, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Für weitere Abklärungen besteht keine Notwendigkeit, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Esther Ruoss Vögeli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- W.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).