IV.2004.00107

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 28. Mai 2004
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Z.___, geboren 1942, reiste 1972 in die Schweiz ein, wo er zunächst als Saisonnier im Baugewerbe arbeitete und seit 1980 bei der E.___ AG als Bauarbeiter angestellt war. Seit März 1998 wurde er von seinen Hausarzt wegen Epilepsie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Mit Gesuch vom 18. März 1999 meldete sich Z.___ erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an. Nach erfolgten medizinischen Abklärungen bei der Schweizerischen Epilepsie-Klinik (Urk. 8/21) sowie Dr. med. A.___, Spezialarzt für Psychiatrie & Psychotherapie FMH sowie lic. phil. B.___, Psychotherapeut FSP (Urk. 8/20) wie auch Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Urk. 8/45) wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 24. Februar 2000 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass beim Versicherten weder aus neurologischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe und ihm seine angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter vollumfänglich zumutbar sei, weshalb keine Invalidität vorliege (Urk. 8/13). Ein zweites Gesuch vom 28. November 2000 (Urk. 8/42) wurde von der IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juli 2001 ebenfalls abgewiesen, da sich gemäss den neuen Abklärungen seit der Verfügung vom 24. Februar 2000 keine relevanten Änderungen in der gesundheitlichen Situation ergeben hätten (Urk. 8/9).

2.       Mit Gesuch vom 3. Juni 2002 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/40). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren holte die IV-Stelle beim behandelnden Hausarzt, Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie, sowie der Schweizerischen Epilepsie-Klinik Zürich, aktuelle Arztberichte ein (Urk. 8/17 und Urk. 8/18). Gestützt auf diese sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Juni 2003 sowie mit Wirkung ab 1. Mai 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/3). Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache, mit welcher die Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. März 1999 beantragt worden war, wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 9. Januar 2004 ab (Urk. 2).

3.       Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte, vertreten durch M. Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, am 12. Februar 2004 Beschwerde erheben und unter Einreichung einer Bescheinigung von Dr. C.___ vom 22. Juli 2003 beantragen, es sei der angefochtene Einspracheentscheid zu ändern und dem Beschwerdeführer sei die Rente mit Beginn ab 1. März 1999 zu erteilen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. März 2004 geschlossen wurde (Urk. 9).
         Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für die Urteilsfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
         a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) geworden ist oder
         b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (vgl. AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
1.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Strittig ist vorliegend einzig die Frage des Rentenbeginns. Die Beschwerdegegnerin hatte sich bei der Festsetzung des Rentenbeginns auf den durch die Schweizerische Epilepsie-Klinik erstatteten Bericht vom 2. September 2002 (Urk. 8/17) abgestützt, gemäss welchem die Arbeitsfähigkeit des Versicherten massgeblich durch das im Mai 2001 diagnostizierte dementielle Syndrom (neuropsychologische Funktionsstörungen) sowie das dieses verstärkende depressive Syndrom beeinträchtigt werde. Gestützt darauf hatte die Beschwerdegegnerin die Wartefrist ab Mai 2001 eröffnet und den Beginn des Rentenanspruchs auf Mai 2002 festgelegt (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss; Urk. 8/5).
2.2     In ihrem Einspracheentscheid hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, das in der Einsprache geltend gemachte Datum (3. März 1998) für den Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit entspreche dem Zeitpunkt des Auftretens der Epilepsie. Dies werde auch durch Dr. C.___ bestätigt. Die Diagnose von Demenz und Depression seien später erfolgt. Die Epilepsie könne aber nicht eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sondern lediglich eine qualitative begründen in dem Sinne, dass der Versicherte nur eine Tätigkeit ausüben dürfe, bei welcher im Falle eines Anfalles weder für ihn noch für Dritte eine Gefahr bestehe (vgl. Urk. 2).
2.3     Wie bereits in seiner Einsprache lässt der Versicherte auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend machen, dass er gemäss Bestätigung des behandelnden Hausarztes Dr. C.___ vom 22. Juli 2003 (Urk. 3) aufgrund seiner epileptischen Anfälle bereits seit dem 3. März 1998 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1).


3.
3.1.    Dr. med. C.___, Hausarzt des Versicherten, stellte am 14. August 2002 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Fokale Epilepsie mit komplex-fokalen Anfällen und sekundär generalisierten tonisch-klonischen Anfällen, Depression sowie Verdacht auf Demenz. Er bezeichnete den Versicherten als seit dem 3. März 1998 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/18).
         Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bestätigte Dr. C.___ gegenüber dem Rechtsvertreter des Versicherten mit Schreiben vom 22. Juli 2003 erneut (Urk. 3 = Urk. 8/16).
3.2     In seinem ärztlichen Bericht vom 2. September 2002 stellte Dr. med. D.___, Oberarzt an der Schweizerischen Epilepsie-Klinik Zürich, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
       - Hochgradiger Verdacht auf symptomatische fokale Epilepsie bei mesiotemporaler Sklerose rechts seit 1982
       - Hochgradiger Verdacht auf Demenz
       - depressive Störung mit Somatisierungstendenz
         Dr. D.___ berichtete dabei im Wesentlichen, der Versicherte leide seit 1982 an einer symptomatisch fokalen Epilepsie bei mesiotemporaler Sklerose rechts, wobei sich die Intensität der Epilepsie bis anhin als gering erwiesen habe (Urk. 8/17 S. 1 des Arztberichts). Die Epilepsie stelle in jedem Fall lediglich eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dem Sinne dar, dass der Versicherte keine Arbeiten an gefährlichen Maschinen beziehungsweise auf Leitern oder Gerüsten verrichten dürfe, bei denen er sich selbst oder andere gefährden könnte. Die Arbeitsfähigkeit werde vielmehr durch das depressive Syndrom und die (im Mai 2001 diagnostizierten) neuropsychologischen Funktionsstörungen beeinträchtigt, die durch die Depression verstärkt würden, aber nicht alleine durch diese bedingt seien. Diese Diagnosen würden seit langem zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führen. Zufolge der neuropsychologischen Testbefunde sei selbst bei einer deutlichen Besserung der Depression davon auszugehen, dass eine globale Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten bestehe, die für sich alleine zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führe (Urk. 8/17, S. 3 des Arztberichts). Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit 3/98 zu 100 % bis heute (Urk. 8/17, S. 1 des Arztberichts ad Buchstabe B.).

4.      
4.1     Soweit der Versicherte eine seit März 1998 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit geltend macht und dabei auf die Angaben von Dr. C.___ verweist, ergibt sich, dass Dr. C.___ diese Arbeitsunfähigkeit auf die seit 1982 bestehende Epilepsie zurückführt. Dieser Einschätzung steht jedoch der Bericht der Schweizerischen Epilepsie-Klinik Zürich entgegen, wonach die Epilepsie (allein) lediglich eine qualitative Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in dem Sinne begründet, dass der Versicherte Arbeiten, die im Falle des Auftretens eines epileptischen Anfalles zu einer Selbst- oder Fremdgefährdung führen könnten, zu meiden hat. Dass die Arbeit des Versicherten die Beschränkung auf in dieser Hinsicht unproblematische Tätigkeiten nicht zugelassen hätte, wird vom Versicherten denn nicht geltend gemacht. Dabei ist festzustellen, dass der Bericht der Schweizerischen Epilepsie-Klinik, bei welcher der Versicherte seit 1997 in Behandlung steht, die Anforderungen an einen beweistauglichen Arztbericht durchaus erfüllt (vgl. Erw. 1.2 hievor); die Einschätzung durch Dr. D.___ erscheint um so einleuchtender, als aus seinen Angaben wie auch aus den weiteren medizinischen Akten ersichtlich ist, dass die Frequenz der epileptischen Anfälle bis anhin offenbar gering geblieben ist (vgl. etwa Arztberichte vom 25. Mai 1999 S. 1 und 2, 23. April 2001 S. 2; Urk. 8/17). Bei der Einschätzung durch Dr. C.___ gilt hingegen zu berücksichtigen, dass er auf dem Gebiete der Epilepsie nicht spezialisiert ist, dies im Gegensatz zu den Ärzten der Schweizerischen Epilepsie-Klinik Zürich. Schliesslich ist bei der Beweiswürdigung aber auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, was relativierend zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc; AHI 2001 S. 114 Erw. 3b/cc, je mit Hinweisen). 
4.2     Zu Recht hat die Verwaltung daher - entsprechend den Angaben von Dr. D.___ - eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich aufgrund des im Mai 2001 diagnostizierten hochgradigen Verdachts einer Demenz sowie des die neuropsychologischen Funktionsstörungen verstärkenden depressiven Syndroms angenommen. Zwar gilt zu bemerken, dass Dr. D.___ in seinem Bericht vom 2. September 2002 angegeben hatte, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten "seit 3/98 zu 100 % bis heute" beeinträchtigt sei (vgl. Urk. 8/17, ad Buchstabe B). Diese Angabe bezieht sich jedoch, wie sich aus den unter Buchstabe D Ziffer 3 des Berichts nachfolgenden Ausführungen von Dr. D.___ ergibt, offensichtlich auf den Zeitpunkt, ab welchem der Versicherte von seinem Hausarzt wegen Epilepsie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden ist, welche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (gestützt auf die Epilepsie allein) von Dr. D.___ in seinen klaren Ausführungen ja gerade nicht geteilt wird. Für die Eröffnung der Wartefrist gemäss Art. 29 IVG ist daher mit der Vorinstanz, wie erwähnt, vielmehr auf den Zeitpunkt der erstmalig erhobenen Diagnose des hochgradigen Verdachts der Demenz sowie das diese verstärkende depressive Syndrom abzustellen, welche Befunde gemäss Dr. D.___ für die quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise für die 100%ige Arbeitsunfähigkeit allein verantwortlich sind.
         Die Verwaltung hat daher zu Recht gestützt auf den Bericht der Schweizerischen Epilepsie-Klinik vom 2. September 2002 den Versicherten als ab Mai 2001 zu 100 % arbeitsunfähig erachtet und den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2002 festgesetzt.

5.       Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Abweisung der Beschwerde.






Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).