IV.2004.00108

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 30. Juni 2004
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Barandun und Hess Rechtsanwälte
Seefeldstrasse 45, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       D.___, geboren  1966, meldete sich am 8. Mai 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 11/51 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 11/12-15) und ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 11/11), Arbeitgeberberichte (Urk. 11/34, vgl. Urk. 11/49/2-3) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 11/50) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 11/52).
         Mit Verfügung vom 5. September 2003 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 11/3 = Urk. 11/22). Die dagegen am 1. Oktober 2003 erhobene Einsprache (Urk. 11/20) wies sie am 6. Februar 2004 ab (Urk. 11/1 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Vital Studer und sodann durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson (vgl. Urk. 8), Zürich, am 12. Februar 2004 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Mitte).
         Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 18. Mai 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff. lit. a-i). Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Strittig ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
         Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei gemäss medizinischer Sachlage in seiner angestammten Tätigkeit im Umfang von 70 % arbeitsfähig, womit die im Minimum erforderliche Einbusse von 40 % nicht erreicht werde (Urk. 2 S. 3).
         Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, in verschiedenen Arztberichten werde die Arbeitsfähigkeit mit weniger als 70 % veranschlagt (Urk. 1 S. 9 Ziff. 1) und seine effektive Arbeitsleistung habe, trotz optimaler Arbeitsplatzsituation, in den letzten drei Jahren nie mehr als 40 % betragen (Urk. 1 S. 10 ff. Ziff. 3-18). Zur Bestimmung des Valideneinkommens sei sodann von einer Erhöhung des normalen Pensums von 80 % auf 100 % auszugehen (Urk. 1 S. 21 Ziff. 19 f.) und sein effektiv erzieltes Einkommen enthalte eine Soziallohnkomponente (Urk. 1 S. 22 f. Ziff. 21 ff.).

3.
3.1     Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. Mai 2001 ein chronisch rezidivierende lumbales Schmerzsyndrom bei Status nach Sturz am 3. Mai 2000, eine seit Jahren bestehende progrediente Adipositas und eine seit Monaten bestehende Fibromyalgie, und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 15. Mai 2000 (Urk. 11/15 S. 1 lit. A-B). Er führte aus, der Beschwerdeführer fühle sich momentan nur zu 50 % arbeitsfähig, seine Angaben wirkten glaubhaft. Er glaube, dass bei dem massiven Übergewicht, der Fibromyalgie und den lumbalen Schmerzen die Arbeitsfähigkeit zur Zeit bei 50 % liege und in den nächsten Monaten gesteigert werden könne (Urk. 11/15 S. 2 unten).
3.2     Vom 27. August 2001 bis (zum vorzeitigen Abbruch am) 25. September 2001 absolvierte der Beschwerdeführer ein stationäres Ergonomie-Trainingsprogramm in der Rehaklinik X.___ (Urk. 11/14/2 S. 2 Mitte). Im Austrittsbericht vom 1. Oktober 2001 wurden als Diagnose ein lumbospondylogenes Syndrom und als Differentialdiagnose ein Facettengelenk-Schmerzsyndrom genannt (Urk. 11/14/2 S. 1). Die Beobachtungen im Trainingsprogramm hätten an mehreren Tagen den Eindruck ergeben, dass eigentlich eine höhere Arbeitsfähigkeit als 50 % realistisch wäre, während an anderen Tagen kaum 50 % möglich erschienen seien (Urk. 11/14/2 S. 3 oben). Attestiert wurde schliesslich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im Sinne eines ganztägig möglichen Einsatzes als Geschäftsführer und anderen wechselbelastenden Tätigkeiten, dies jedoch mit zusätzlichen Pausen von 4 Stunden (Urk. 11/14/2 S. 3 Mitte). 
3.3     Dr. A.___ attestierte in seinem Bericht vom 26. Oktober 2001 weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 11/14/1 S. 1 lit. B), ebenso in seinem Bericht vom 15. März 2002 (Urk. 11/13 S. 1 lit. B; vgl. Urk. 11/12/6 S. 5 f. Ziff. 13).
3.4     Am 15. August 2002 erstattete Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/12/1), dies gestützt auf die vorhandenen Akten und seine eigene Untersuchung vom 25. Juli 2002 (Urk. 11/12/1 S. 1).
         Dr. B.___ stellte die folgenden Diagnosen (Urk. 11/12/1 S. 6 Ziff. 4):
— Zustand nach Sturz auf den Rücken ohne Nachweis einer Fraktur mit Verdacht auf Diskushernie L5/S1
— Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik links mit erheblicher Restinstabilität und neurogenem Schaden (Narbenneurom)
— Adipositas
— Somatoformes Schmerzsyndrom
— Sensibilitätsstörung im Bereiche des rechten und linken Beines
         Der Beschwerdeführer sei unverändert im bisherigen Arbeitsverhältnis und Aufgabenbereich tätig, allerdings zeitlich zu 50 %. Der Arbeitsplatz sei seinem Zustand sehr gut angepasst. Der Beschwerdeführer berichte, dass er nicht mehr als 1 Stunde anhaltend sitzen könne; auch beim Auto fahren trete nach einer Stunde ein Kribbeln im rechten Bein auf. Daher bewerte er, Dr. B.___, heute eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Durch Zusatzuntersuchungen zu überprüfen wäre, ob eine reine Bürotätigkeit abwechselnd an Schreibtisch und Stehpult zu etwa 70 % möglich wäre (Urk. 11/12/1 S. 6 Ziff. 5).
         Dr. B.___ empfahl, eine ergänzende neurologische und eine erneute MRI-Untersuchung durchzuführen sowie allenfalls eine psychiatrisch/psychologische Exploration und Abklärung, um die vorhandene somatoforme, posttraumatische Schmerzanpassungsstörung zu verifizieren (Urk. 11/12/1 S. 6 Ziff. 6). Dem Beschwerdeführer riet er, nebst den erwähnten Untersuchungen, dringend die Gewichtsabnahme anzugehen (Urk. 11/12/1 S. 7 oben).
3.5     Am 23. Mai 2003 erstattete PD Dr. med. C.___, Chefarzt Medizinisches Zentrum Y.___ (Y.___), ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/11).
         Nach einem Aktenauszug (Urk. 11/11 S. 1-4), der Wiedergabe der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 11/11 S. 4-7) und den anlässlich der Untersuchung vom 14. April 2003 erhobenen Befunde (Urk. 11/11 S. 7 ff.) berichtete PD Dr. C.___ über die konsiliarische rheumatologische Abklärung durch Dr. med. E.___ (Urk. 11/11 S. 9-13, Ziff. 3.4.1) und die konsiliarische psychiatrische Abklärung durch Dr. med. F.___ (Urk. 11/11 S. 13 ff. Ziff. 3.4.2).
         Es wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 11/11 S. 15 Ziff. 4):
         Thorako-lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei
— Diskushernie L5/S1 mit kleinem Luxat
— Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule
— sekundäres myofasciales Schmerzsyndrom, muskuläre Dekonditionierung
Periarthropathia genu links mit/bei
— Status nach vorderer Kreuzbandplastik 1992 mit persistierender Rest-Instabilität
— neuropathische Schmerzen im distalen Narbenbereich
         Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt: anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), Adipositas (BMI = 37), arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie (Urk. 11/11 S. 15 Mitte Ziff. 4).
         Aufgrund der rheumatologisch und radiologisch objektivierbaren Befunde bestehe für eine mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeit mit Tragen und Heben schwerer Lasten oder einer Tätigkeit im Knien, zum Beispiel als Plattenleger, keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für leichte, körperlich wechselbelastende Arbeitstätigkeit, zum Beispiel Büroarbeiten, müsse dagegen bei ergonomisch angepasstem Arbeitsplatz eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert werden (Urk. 11/11 S. 17 oben).
         Die erhobenen psychiatrischen Befunde seien am ehesten vereinbar mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, wobei differentialdiagnostisch auch eine histrionische Verarbeitung organisch verursachter Schmerzen mit in Betracht gezogen werden müsse. Die definitive Zuordnung der Diagnose sei jedoch nicht von Bedeutung, weil sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht tangiere. Aus psychiatrischer Sicht sei es wichtig, dass der Beschwerdeführer in den Arbeitsprozess integriert bleiben könne, weil sonst eine Chronifizierung und Invalidisierung drohe (Urk. 11/11 S. 17 Mitte).
         Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig in seiner früher ausgeübten Tätigkeit als Sanitärmonteur oder Plattenleger. Für administrative Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführer jetzt ausführe, betrage die Arbeitsfähigkeit 70 %. Dabei sei darauf zu achten, dass er keine schweren Lasten heben müsse, wechselnde Positionen einnehmen könne mit kurzen Gehstrecken, dann wieder sitzen, kurzzeitig stehen, und dass er gewisse selbstgewählte Pausen einhalten könne. Von Vorteil wäre die ergonomische Einrichtung seines Arbeitplatzes (Urk. 11/11 S. 17 unten).
3.6     Mit Schreiben vom 1. Juli 2003 machte der Beschwerdeführer Anmerkungen zu insgesamt 22 einzeln bezeichneten Stellen im Y.___-Gutachten (Urk. 11/35). Von ihm unter anderem nicht beanstandet wurde die Feststellung, dass er als Geschäftsführer eines Plattenlegergeschäfts 80 % gearbeitet und zusätzlich zu 20 % die Hauswartung für ein zirka 1995 erworbenes Mehrfamilienhaus besorgt habe (Urk. 11/11 S. 13 Ziff. 3.4.2), beziehungsweise, dass er zu 80 % als Geschäftsführer und im Nebenamt als Verwalter und Hauswart der eigenen Liegenschaft gearbeitet habe und dass er früher viel auf Baustellen gewesen sei, diese Arbeit jetzt delegieren könne und in erster Linie die Büroarbeit wie Offerten schreiben, Korrespondenz usw. erledige (Urk. 11/11 S. 15 unten Ziff. 5).
3.7     In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 8. Mai 2001 nannte der Beschwerdeführer als Hauptbeschäftigung „Geschäftsführer“ mit dem Zusatz „4 Tage pro Woche, 34 Stunden, 80 %“ (Urk. 11/51 Ziff. 6.3.1) und als Nebenbeschäftigung „Verwalter und Hauswart“ eines eigenen kleinen Mehrfamilienhauses, mit dem Zusatz „1 Tag pro Woche, 20 %“ (Urk. 11/51 Ziff. 6.5).
         Im Bericht der Rehaklinik X.___ über das Ergonomie-Trainingsprogramm wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall vom 3. Mai 2000 auf eigenen Wunsch nur 80 % gearbeitet, um mehr Zeit für Familie und Haus zu haben, mithin am Mittwoch- und Freitag-Nachmittag nicht gearbeitet (Urk. 11/14/2 S. 6 unten).

4.
4.1     Das Y.___-Gutachten basiert auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und Berücksichtigung der vorhandenen Vorakten erstellt. In diesem Umfang sind somit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.2) erfüllt.
         Zu prüfen ist, ob auch die im Y.___-Gutachten enthaltenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen, oder ob - mit dem Beschwerdeführer - andere Beurteilungen zu abweichenden Schlüssen führen.
4.2     Der Beschwerdeführer machte geltend, andere beurteilende Ärzte hätten seine arbeitsfähig bedeutend tiefer veranschlagt als die Y.___-Gutachter (Urk. 1 S. 9 Ziff. 1).
         Dieses Argument bezieht sich einmal auf die Beurteilungen, welche Dr. A.___ wiederholt abgegeben hat, der dem Beschwerdeführer durchgehend eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % attestiert hat. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Dr. A.___ offenbar weitestgehend auf die Angaben abgestellt hat, die er vom Beschwerdeführer selber erhalten hat. Ausdrücklich so ausgeführt hat dies Dr. A.___ in seinem Bericht vom 21. Mai 2001, wobei er damals noch davon ausging, die von ihm - nebst der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers unter anderem auch mit dem bestehenden massiven Übergewicht begründete - attestierte Arbeitsfähigkeit könne in den nächsten Monaten gesteigert werden (vorstehend Erw. 3.1). Nachdem es in der Folge nicht zu einer solchen Steigerung gekommen ist, hat Dr. A.___ weiterhin entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers eine Arbeitsunfähigkeit im gleichen Umfang attestiert. Angesichts seines Vertrauensverhältnisses als Hausarzt des Beschwerdeführers ist dies zwar nachvollziehbar; zur objektivierten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eignen sich diese Angaben jedoch ausgesprochen nicht (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
         Auch von Dr. B.___ wurde die Arbeitsfähigkeit im August 2002 auf 50 % veranschlagt (vorstehend Erw. 3.4). Hierbei fällt einerseits ins Gewicht, dass auch Dr. B.___ ausdrücklich auf die Angaben abstellte, welche der Beschwerdeführer über die von ihm wahrgenommene Belastbarkeit machte und seine Einschätzung ausdrücklich damit begründete. Andererseits schloss Dr. B.___ eine Arbeitsfähigkeit von 70 % nicht aus, sondern schlug vor, durch Zusatzuntersuchungen zu prüfen, ob eine solche in einer reinen Bürotätigkeit abwechselnd an Schreibtisch und Stehpult möglich wäre. Die sodann durchgeführte polydisziplinäre Begutachtung, die zum Schluss geführt hat, die Arbeitsfähigkeit betrage 70 %, und die frühere Einschätzung durch Dr. B.___ widersprechen sich somit nicht. Vielmehr wurde die von Dr. B.___ angeregte Prüfung, ob eine Arbeitsfähigkeit von 70 % möglich sei, vorgenommen und ergab ein positives Resultat, das an die Stelle der früheren, vorläufigen Einschätzung durch Dr. B.___ tritt.
         Dies führt zur Feststellung, dass die Schlussfolgerungen im Y.___-Gutachten durch keine andern, damit im Widerspruch stehenden beweistauglichen medizinischen Beurteilungen in Frage gestellt werden und sie mithin unter diesem Aspekt als überzeugend zu werten sind.
4.3     Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er sei, trotz guten Willens und optimaler Arbeits(platz)gestaltung, in den letzten 3 Jahren effektiv lediglich zu 40 % arbeitsfähig gewesen, was auch die Arbeitgeberin bestätige (Urk. 1 S. 10 ff. Ziff. 3-18).
         Gemäss gefestigter Rechtsprechung obliegt die Beurteilung der Frage, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist und welche Arbeitsleistungen ihr noch zugemutet werden können, dem Arzt und der Ärztin (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).  
         Die ärztlich festgestellte Arbeitsfähigkeit ist für die Belange der Invalidenversicherung massgebend und die versicherte Person ist, auch in Befolgung der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht, gehalten, sich in diesem Umfang zu betätigen. Wenn die subjektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zurückhaltender ausfällt als die ärztlich festgestellte, so ändert dies nichts an deren Verbindlichkeit. Aus dem gleichen Grund sind Angaben der Arbeitgeberin in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend.
         Dies führt zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer effektiv realisierte Arbeitsleistung nicht geeignet ist, die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen, dies umso mehr, als bereits im Bericht der Rehaklinik X.___ über das Ergonomie-Trainingsprogramm Hinweise auf eine gewisse Selbstlimitierung festgestellt wurden (Urk. 11/14/2 S. 2 unten).
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Schlussfolgerungen im Y.___-Gutachten durch keine anderslautenden Einschätzungen wirksam in Frage gestellt werden, so dass sie als einleuchtend und überzeugend zu werten sind. Das Y.___-Gutachten erfüllt somit sämtliche praxisgemässen Kriterien und es ist als Grundlage der Entscheidfindung zu verwenden.
         Massgebend ist somit die Feststellung im Y.___-Gutachten, wonach für administrative Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführer jetzt ausführt, mit der Möglichkeit zum Positionswechsel und zu selbstgewählten Pausen sowie ohne Heben schwerer Lasten, die Arbeitsfähigkeit 70 % beträgt, wobei die ergonomische Einrichtung des Arbeitplatzes von Vorteil wäre (vorstehend Erw. 5.3).
4.5     Gemäss den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers (vorstehend Erw. 3.7) und der Arbeitgeberin (Urk. 11/34 Ziff. 9) hat er seit Beginn der derzeitigen Anstellung im Jahr 1991 immer im Umfang von 80 % gearbeitet. Die verbleibenden 20 % hat er gemäss eigenen Angaben für die Familie und ab zirka 1995 für eine Nebentätigkeit (Verwaltung eines eigenen Mehrfamilienhauses) aufgewendet. Laut Anmeldung zum Leistungsbezug war beziehungsweise ist auch diese Nebentätigkeit mit einem Einkommen verbunden (Urk. 11/51 Ziff. 6.5); im IK-Auszug (Urk. 11/50) sind jedoch keine entsprechenden Einträge vorhanden.
         Dazu sind zwei Feststellungen angezeigt: Erstens gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall das aus den erwähnten Gründen reduzierte Pensum geändert und statt 80 % neu 100 % als Geschäftsführer tätig geworden wäre. Die diesbezüglichen Behauptungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 21 Ziff. 19 f.) vermögen angesichts der eindeutigen übrigen Anhaltspunkte nicht zu überzeugen.
         Zweitens ist festzuhalten, dass den Y.___-Gutachtern die Aufteilung in 80 % Haupt- und 20 % Nebentätigkeit bekannt war, wie sich aus der mehrfachen Erwähnung im Gutachten ergibt (vorstehend Erw. 3.6). Im Gutachten wurde sodann - in Kenntnis der Pensumsfrage und der vom Beschwerdeführer angegebenen effektiv realisierten Arbeitsleistung von 40 % - festgehalten, dass seine Arbeitsfähigkeit als Geschäftsführer 70 % betrage. Festgehalten wurde somit, dass der Beschwerdeführer aus gutachterlicher Sicht statt 80 %, wie vom Pensum her vorgesehen, zumutbarerweise im Umfang von 70 % als Geschäftsführer tätig sein könnte. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % anstelle der pensumsentsprechenden 80 % einer Vollstelle beträgt die Einschränkung mithin 10 % eines vollen Pensums, was 12,5 % des Teil-Pensums von 80 % entspricht (10 : 80 x 100).
4.6     Es gibt keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Bereich der übrigen 20 % (Familie, Hausverwaltung) eingeschränkt ist. Die gesundheitsbedingte Einschränkung setzt somit zusammen aus anteilig 10 % in der Haupterwerbstätigkeit (12,5 % x 0,8) und 0 % im übrigen Bereich (0 % x 0,2), was 10 % ergibt.
         Angesichts der gutachterlich festgestellten Einschränkung in der angestammten Tätigkeit, welche sich im Ergebnis auf 10 % eines vollen Pensums beläuft, ist es offensichtlich, dass ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht werden kann. Bei dieser klaren Sachlage hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf einen Einkommensvergleich verzichtet.
         Dies führt abschliessend zur Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat, womit der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).