Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00109
IV.2004.00109

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Brügger


Urteil vom 30. August 2004
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung
Rechtsdienst Zürich, Andreas Kägi
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8070 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1955, arbeitete seit dem 28. Juni 1995 bei der B.___ AG in der Brotverpackerei. Am 25. Januar 2001 löste die Arbeitgeberin dieses Arbeitsverhältnis per 31. März 2001 aus organisatorischen Gründen (Verlagerung der Produktion) auf. Die Versicherte leistete in der Folge am 27. Februar 2001 ihren letzten Arbeitstag. Danach war sie krankheitshalber nicht mehr arbeitsfähig, weshalb sich das Arbeitsverhältnis formell bis zum 31. Dezember 2001 verlängerte (Urk. 8/30). Wegen Abdominalschmerzen und einer Depression meldete sich die Versicherte am 4. Februar 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 8/37). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der B.___ AG vom 20. Februar 2002 (Urk. 8/30) sowie den Arztbericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 10. März 2002 (Urk. 8/11) ein. In der Folge liess sie durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) D.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 17. März 2003 erstellen (Urk. 8/9). Mit als "Verfügung" betiteltem Schreiben vom 29. September 2003 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es bestehe zur Zeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sie seit dem 4. Februar 2003 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, womit die Wartezeit erst am 4. Februar 2004 ablaufe, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch neu geprüft werde. Zusätzlich werde die Versicherte aber darauf hingewiesen, dass es ihr gemäss den fachärztlichen Abklärungen möglich sei, ihre Arbeitsfähigkeit mittels per sofort anzutretender stationärer Psychotherapie in den nächsten sechs Monaten erheblich zu verbessern. Bei der Überprüfung des Rentenanspruchs nach Ablauf der Wartezeit werde deshalb von jenem Gesundheitszustand ausgegangen, den die Versicherte nach Absolvierung dieser Therapie erreichen könnte (Urk. 8/3). Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 28. Oktober 2003 Einsprache erheben (Urk. 8/14), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 14. Januar 2004 abwies (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess A.___ durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung am 12. Februar 2004 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "1.         Der Einspracheentscheid vom 14. Januar 2004 sei aufzuheben und der         Beschwerdeführerin sei eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten.
         2.        Es seien weitere ambulante psychiatrische Abklärungen vorzunehmen.
         3.         Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
        
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 23. März 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Aufgrund der auf 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente.
1.3     Laut Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
         a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
         b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (vgl. AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.5     Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen; entsprechend steht einer versicherten Person nur eine halbe Rente zu, wenn sie ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, das lediglich eine hälftige Invalidität begründet, und wenn anderseits keine Eingliederungsmöglichkeiten bestehen, welche selbst die Zusprechung einer halben Rente ausschliessen (BGE 127 V 297 Erw. 4b/cc, 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen, vgl. auch BGE 121 V 190 ff.). Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch - auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente - gewahrt bleiben (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985 S. 133 f.). Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 IVG; BGE 120 V 373, 117 V 278, 113 V 28 Erw. 4a; AHI 1997 S. 39 Erw. 4a, ZAK 1989 S. 321 Erw. 4a). Es darf nicht einseitig auf das öffentliche Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis abgestellt werden; vielmehr sind insbesondere die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers an seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Als Richtschnur bei der Interessenabwägung kann gelten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (BGE 113 V 32; AHI 2001 S. 282 f. Erw. 5a.aa je mit Hinweisen).
1.6     Nach Art. 69 Abs. 2 IVV beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Diese Verfahrensbestimmungen erlauben es, entscheidende Akten einzuverlangen sowie die versicherte Person zu einer Besprechung und zu einer Begutachtung aufzubieten. Verweigern Versicherte schuldhaft eine Begutachtung, das Erscheinen vor der IV-Behörde oder Auskünfte, so kann die IV-Stelle - in der Regel nach Ansetzung einer angemessenen Frist und Darlegung der Säumnisfolgen - aufgrund der Akten beschliessen (Art. 73 IVV) oder einen Nichteintretensentscheid erlassen.

2.
2.1     Die Beschwerdeführerin liess zur Begründung ihrer Beschwerde geltend machen, es sei aus den Akten ersichtlich, dass sie seit dem 28. Februar 2001 vollständig arbeitsunfähig sei, insbesondere habe sie ab diesem Zeitpunkt Taggelder der Krankentaggeldversicherung (E.___ Versicherungen) erhalten. Die Arbeitsunfähigkeit könne auch nicht ausschliesslich auf soziokulturelle Ursachen zurückgeführt werden, sondern es bestehe eine depressive Entwicklung. Soweit die Beschwerdegegnerin die Durchführung einer stationären Psychotherapie als zumutbar bezeichne, müsse berücksichtigt werden, dass die Kooperationsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erkrankung zu sehen sei und nicht ihrer willentlichen Steuerung unterstehe. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, einen adäquaten Therapieentscheid zu treffen, und für eine Zwangseinweisung seien die Voraussetzungen nicht gegeben. Ebensowenig könne die Beschwerdegegnerin von der Annahme ausgehen, die durchzuführende Psychotherapie sei innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten erfolgreich, da darüber keine zuverlässigen Prognosen möglich seien. Insgesamt müsse somit davon ausgegangen werden, dass eine Zwangsbehandlung weder zumutbar noch erfolgsversprechend sei. Schliesslich bleibe festzuhalten, dass für eine abschliessende Beurteilung weitere Abklärungsmassnahmen sinnvoll und notwendig seien, weshalb die Beschwerdegegnerin solche durchzuführen habe (Urk. 1).
2.2 Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin aus, aus dem MEDAS-Gutachten ergebe sich zweifellos, dass die Wartezeit nicht im Februar 2001 eröffnet werden könne, da die Beschwerdegegnerin aus invaliditätsfremden Gründen nicht arbeitsfähig gewesen sei. Ebenso lasse sich aus dem Gutachten schliessen, dass der Beschwerdeführerin die Durchführung einer stationären psychiatrischen Behandlung zumutbar sei. Selbstverständlich könne keine Zwangseinweisung vorgenommen werden, sondern es obliege der Beschwerdeführerin, dieser Auflage im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen (Urk. 2).

3.
3.1     Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 17. März 2003 (Urk. 8/9) wirken sich eine depressive Erkrankung (ICD-10 F32) sowie eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.9) negativ auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, wogegen die somatischen Gesundheitsstörungen die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen. Die seit November 1991 in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin sei in Ex-Jugoslawien geboren und aufgewachsen, sei Analphabetin und habe weder eine Schule besucht noch eine Ausbildung absolviert. Sie sei in der Anamnese ausserordentlich verschlossen und vollständig auf die Abdominalbeschwerden fixiert, wobei die Beschwerdeschilderung bei allem recht diffus und unspezifisch sei. In der aktuellen Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin psychisch äusserst auffällig gezeigt. In der internistischen Untersuchung bestünden einerseits ausgeprägte Diskrepanzen zwischen subjektiven Beschwerden und objektivierbaren Befunden. Daneben sei eine ausgeprägte, meist unterschwellige, jedoch wiederholt auch unvermittelt ausbrechende Aggressivität spürbar. Aufgrund der massiven Einschränkung der Denkinhalte sei eine detaillierte Anamnese und Beschwerdeerhebung weder im somatischen noch im psychischen Bereich wirklich möglich geworden. Dabei schienen enorme innerpsychische Kräfte der Abwehr und Verdrängung am Werk, die wohl auch für die anzunehmende Somatisierung im gastrointestinalen Bereich mitverantwortlich sein dürften. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell keine verwertbare Arbeitsfähigkeit, weder für den bisherigen Beruf noch für eine Verweisungstätigkeit. Aufgrund des Schweregrades der psychischen Erkrankung bestehe eine Hospitalisationsbedürftigkeit, die notfalls mittels Zwangseinweisung zu erfolgen hätte, da der Beschwerdeführerin die Krankheitseinsicht völlig abgehe. Rein somatisch bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit sowohl für die zuletzt ausgeübte als auch für jede andere, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, die aufgrund der fehlenden Schulbildung möglich sei. Der genaue Beginn der Beschwerden könne nicht klar festgelegt werden. Gemäss Bericht des Hausarztes, Dr. med. C.___, vom 10. März 2002 bestehe seit März 2001 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Allerdings sei dies das Datum der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, das aufgrund der Akten nicht wegen gesundheitlicher Probleme, sondern wegen Produktionsverlagerung erfolgt sei, und der Hausarzt selbst habe diese Einschätzung denn auch mit einem Fragezeichen versehen. Dr. med. F.___ habe wiederum im Bericht vom 26. September 2001 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert mit dem Vorbehalt, dass diese womöglich nicht umzusetzen sei. Er nenne dafür allerdings teilweise invaliditätsfremde Gründe wie fehlende Eigeninitiative, fehlende Deutschkenntnisse und Passivität. Es sei deshalb nicht möglich, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit genau festzulegen. Da die erhobenen psychiatrischen Befunde zuvor in diesem Ausmass nicht beschrieben worden seien und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einzig der psychiatrischen Diagnose zuzuschreiben sei, werde als Beginn der Arbeitsunfähigkeit das Datum der Begutachtung angenommen.
3.2     Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. März 2002 (Urk. 8/11/1) psychosomatische Abdominalbeschwerden, eine reaktive Depression sowie eine Entwurzelungsproblematik. Diese Entwicklung sei seit Jahren zunehmend, und seit dem 28. Februar 2001 sei die Beschwerdeführerin deswegen zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin sei immer kraftloser geworden und habe sich immer wieder über unklare Abdominalbeschwerden beklagt. Es bestünden aber auch finanzielle Probleme, und von ihrem Mann, welcher bereits IV-Rentner sei, werde sie hin und wieder geschlagen. Die Beschwerdeführerin sei depressiv, wobei die angegebenen Beschwerden nicht objektivierbar seien. Die Frage, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumutbar sei, beantwortete Dr. C.___ mit einem Fragezeichen.
3.3     Dr. F.___, beratender Arzt der E.___ Versicherungen, führte in seinem Bericht über die Untersuchung der Versicherten vom 26. September 2001 (Urk. 8/11/2) aus, die Beschwerdeführerin beklage sich über Nackenschmerzen, Oberarmschmerzen links und über im Vordergrund stehende diffuse Abdominalbeschwerden. Sie leide unter Kraftlosigkeit und verlasse ihre Wohnung praktisch nicht mehr. Den Haushalt besorge die Schwiegertochter. Objektiv gesehen wirke sie depressiv, vermeide Blickkontakt, sei im Bewegungsablauf verlangsamt und beklage sich über zahlreiche Körperbeschwerden. Sie betone, dass sie gerne arbeiten möchte, jedoch wegen ihrer Kraftlosigkeit das Haus nicht verlassen könne. Insgesamt bestünden eine Entwurzelungsproblematik, eine reaktive Depression sowie psychosomatische Abdominalbeschwerden. Medizinisch-theoretisch wäre eine Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeit zumutbar. Praktisch werde sich diese jedoch nicht umsetzen lassen, da es der Beschwerdeführerin vollständig an Eigeninitiative und Selbstheilungswillen fehle. Ärztlich wären evtl. eine psychotherapeutische Behandlung bzw. antidepressive Medikamente angezeigt. Der subjektive Leidensdruck lasse sich wohl auch durch eine attestierte Arbeitsfähigkeit und Kürzung der Krankentaggeldzahlung nicht verbessern. Voraussichtlich sei mit einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit zu rechnen.

4.
4.1     Wie erwähnt, attestierte Dr. C.___  der Beschwerdeführerin seit dem 28. Februar 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es trifft wohl zu, dass er zur Frage einer möglichen Verweisungstätigkeit ein Fragezeichen gesetzt hat, es ist aber trotzdem nicht daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung grundsätzlich seit dem 28. Februar 2001 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, was auch Dr. F.___ bestätigte. Soweit die Ärzte der MEDAS den Beginn der von ihnen festgestellten Arbeitsunfähigkeit mit dem Datum der Begutachtung gleichsetzen, da zuvor die erhobenen psychiatrischen Befunde noch nicht in diesem Ausmass beschrieben worden seien, ist festzuhalten, dass dem Bericht von Dr. C.___ durchaus entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt unter massiven psychischen Problemen litt. Dr. C.___ bescheinigte ihr denn auch ganz offensichtlich deswegen eine Arbeitsunfähigkeit, wogegen er in somatischer Hinsicht keine objektivierbaren Befunde von erheblichem Ausmass stellen konnte. Dr. F.___ hielt fest, es sei mit einer langdauernder Arbeitsunfähigkeit zu rechnen, wobei selbst mit einer ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit und einer Kürzung der Krankentaggeldzahlung der subjektive Leidensdruck nicht verbessert werden könne. Obwohl zweifellos auch soziokulturelle Ursachen (mangelnde Deutschkenntnisse, Entwurzelung, Eheprobleme) für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich sind, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ganz offensichtlich unter einem massiven psychischen Gesundheitsschaden leidet, welcher primär die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt.
         Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Anstalten trifft, an ihrem Zustand etwas zu verbessern, und jegliche Eigeninitiative vermissen lässt, es geht aber aus den Arztberichten hervor, dass sie gesundheitsbedingt dazu nicht in der Lage ist. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verpackerin in einer Grossbäckerei seit dem 28. Februar 2001 vollständig arbeitsunfähig ist. Dementsprechend ist die Wartezeit in diesem Zeitpunkt zu eröffnen und die Beschwerdegegnerin wird den Rentenanspruch nach deren Ablauf, d.h. per 1. Februar 2002, zu prüfen haben.
4.2 Bezüglich der strittigen Frage, ob der Beschwerdeführerin die Durchführung einer stationären Psychotherapie zumutbar ist, ist festzuhalten, dass ihre Kooperationsunfähigkeit laut dem MEDAS-Arzt Dr. G.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht ihrer willentlichen Steuerung untersteht. Aus diesem Grunde und aufgrund der mangelnden (ebenfalls krankheitsbedingten) Krankheitseinsichtsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, sich mit den therapeutischen Möglichkeiten auseinander zu setzen. Die Verantwortung für die Einleitung einer stationären Behandlung dürfe dabei auch keinesfalls der Familie zugeschoben werden, da kein Familienmitglied in der Lage sein werde, die zur Zeit beobachtbare Dynamik zu durchbrechen (Urk. 8/9, Beilage 2, S. 5 f.). Es kann der Beschwerdeführerin somit nicht vorgeworfen werden, dass sie sich bis anhin nicht in stationäre psychiatrische Behandlung begeben hat, ist sie doch - und davon ist einstweilen auszugehen - krankheitsbedingt gar nicht dazu in der Lage, einen solchen Entscheid zu treffen. Ebensowenig findet die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass bei entsprechender Behandlung innert sechs Monaten eine Besserung eintreten würde, in den Akten eine Stütze. Vielmehr hielt Dr. med. H.___ vom medizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2003 (Urk. 8/4 S. 3) fest, die Schadenminderungspflicht bestehe vorliegend darin, dass die Beschwerdeführerin möglichst bald in eine psychiatrische Klinik zwecks Behandlung eintreten sollte. Deren Dauer könne jedoch nicht festgelegt werden, wobei danach eine Arbeitsfähigkeit zwischen 50 % und 100 % möglich sein sollte.
4.3 MEDAS-Arzt Dr. G.___ war nicht in der Lage, eine abschliessende psychiatrische Beurteilung im ambulanten Setting vorzunehmen. Zwar sah er die Diagnose einer depressiven Erkrankung als gegeben, konnte aber deren Ausmass nicht festlegen (Urk. 8/9 S. 6). Somit ist nicht rechtsgenügend erstellt, ob und bejahendenfalls an welcher psychischen Störung mit Krankheitswert in welchem Ausmass und mit welcher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Beschwerdeführerin leidet. Sodann bestehen erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführerin die Durchführung einer stationären Psychotherapie im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar ist, und es lässt sich auch nicht zuverlässig feststellen, in welchem Umfang und innerhalb welchem Zeitraum damit eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen zusätzlichen Abklärungen vornehme. Insbesondere hat sie eine psychiatrische Begutachtung in stationärem Rahmen anzuordnen. Eine solche ist der Beschwerdeführerin unabhängig ihrer Krankheitseinsichtsfähigkeit im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zumutbar.
         Der Gutachter hat sich vorab darüber zu äussern, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin an psychischen Störungen mit Krankheitswert leidet, wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, ob und in welcher Form (ambulant oder stationär) diese therapierbar sind und bejahendenfalls ob die Therapie der Beschwerdeführerin zumutbar ist. Sodann hat sich der Gutachter auch über die Dauer einer solchen Therapie und darüber zu äussern, mit welchem Erfolg mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Bezug auf die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden darf.
         Je nach Ausgang der Begutachtung läge es auch im Interesse der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob allenfalls eine Zwangsbehandlung mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung in Frage kommt, erschiene es doch bei einer Besserung des psychischen Gesundheitszustandes als möglich, dass die somatisch kaum beeinträchtigte Beschwerdeführerin wieder ein einigermassen selbständiges Leben führen könnte und nicht mehr auf die umfassende Hilfe ihrer Schwiegertochter angewiesen wäre. Ein solch drastischer Eingriff kann jedoch nur vorgenommen werden, wenn dafür die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Laut MEDAS-Gutachten besteht zwar eine erweiterte Selbstgefährdung, welche Anlass für eine allfällige Zwangshospitalisation sein könnte. Im Übrigen enthält das Gutachten aber keine genaue Prüfung der Voraussetzungen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung, wobei es auch gar nicht die Aufgabe der MEDAS ist, diese Massnahme anzuordnen.
4.4 Zusammenfassend ist demnach die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Januar 2004 aufzuheben und die Sache mit der Feststellung, dass die Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG am 28. Februar 2001 zu laufen begann, an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.

5.       Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch die Rückweisung der Sachen an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen).
         Im Hinblick auf die massgeblichen Kriterien scheint die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) angemessen.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Januar 2004 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass die Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG am 28. Februar 2001 zu laufen begann, an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).