IV.2004.00112
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 22. November 2004
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 R.___, geboren 1961, erlebte eine von Vernachlässigung und Misshandlung gezeichnete Kindheit und absolvierte ihre schulische Ausbildung in Sonderklassen (Urk. 8/11 S. 9). Wegen Knieproblemen wurden im Alter von 13 und 14 Jahren stabilisierende Bänderoperationen durchgeführt. Nach Erfüllung der Schulpflicht arbeitete sie von 1977 bis 1979 als „Mädchen für alles“ in einem Gymnastikstudio, gefolgt von einer Allroundertätigkeit in einem Restaurantbetrieb bis zur Heirat im Jahr 1981. Zu dieser Zeit begann sie, neben Knie- auch an Kreuzschmerzen zu leiden. Ab dem Jahr 1982 war sie nur noch im Umfang von 50 % arbeitstätig und gab ihre Erwerbstätigkeit im Jahr 1989 auf. Seit dem Jahr 2000 leidet R.___ an Fingerbeschwerden, im Jahr 2002 wurden eine Chondropathie sowie eine Chondromalazie diagnostiziert, und im Jahr 2003 traten Schmerzen im Mittelfuss auf (Urk. 8/11 S. 2 ff.)
1.2 Am 10. Mai 2002 meldete sich R.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/39). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berichte bei Dr. med. A.___, Rheumatologie FMH, vom 27. Mai 2002 und 19. März 2003 (Urk. 8/18 und Urk. 8/13), Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 3. Juni 2002 (Urk. 8/17), Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 17. Juni 2002 und 10. Januar 2003 (Urk. 8/16 und Urk. 8/14), Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 8. Juli 2002 (Urk. 8/15) und Dr. med. E.___, Augenarzt FMH, vom 14. April 2003 (Urk. 8/12) ein. Die IV-Stelle zog weiter einen Auszug aus dem individuellen Konto vom 7. Oktober 2002 (Urk. 8/38) bei, liess am 24. Februar 2003 eine Haushaltabklärung durchführen (Urk. 8/37) und holte Auskünfte bei der Berufsberatung ein (Stellungnahme vom 16. Mai 2003, Urk. 8/34).
1.3 Mit Verfügung vom 16. Mai 2003 (Urk. 8/30) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab mit der Begründung, es liege keine Invalidität vor. Nach Eingang der dagegen erhobenen Einsprache vom 13. Juni 2003 (Urk. 8/29) liess sie ein Gutachten durch die F.___, datierend vom 14. November 2003 (Urk. 8/11), erstellen. Mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2004 (Urk. 2) sprach die IV-Stelle R.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 95 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
2. Hiergegen erhob R.___ durch Max S. Merkli am 13. Februar 2004 Beschwerde mit dem Antrag (Urk. 1 S. 2), in Abänderung des Einsprache-Entscheides vom 4. Februar 2004 sei der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Mai 2001 eine ganze Rente zuzusprechen, auf welche der Anspruch objektiv bereits im Jahre 1982 entstanden sei. Nachdem die IV-Stelle mit Vernehmlassung vom 22. März 2004 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. März 2004 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.4 Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch gemäss Art. 28 frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versichert mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war.
Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (vgl. BGE 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
3.
3.1 Währenddem unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht, sind sich die Parteien darüber uneinig, ab welchem Zeitpunkt der Rentenanspruch entstanden ist.
3.2
3.2.1 Dr. A.___, welcher die Beschwerdeführerin erstmals im Jahre 1990 betreut hatte, diagnostizierte am 27. Mai 2002 (Urk. 8/18) eine femoro-patelläre umedial betonte Gonarthrose bei frontaler und axialer Instabilität, einen Status nach Patellaluxationen und operativer Stabilisierung beidseits sowie einen Status nach Operation bei Bandlaxidität und Haltungsinsuffizienz 2001. Eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte er vom 11. bis 20. Oktober 1990 und vom 26. November bis 8. Dezember 1991.
Anamnestisch wies er auf durchgeführte Operationen in den Jahren 1976 und 1990 hin, ferner auf eine 1994 vorgenommene Operation nach Maquet-Bandi bei Status nach habituellen Patellaluxationen, auf eine 2001 diagnostizierte Epikondylopathie humeri radialis links, sowie auf aktivierte Gonarthrosen rechtsbetont bei Instabilität im Jahre 2002.
Dr. A.___ befand die Beschwerdeführerin als vollumfänglich arbeitsfähig in einer leichten körperlichen Tätigkeit in meist sitzender Position und als im Umfang von 50 % arbeitsfähig in belastenden Arbeiten mit Gehen, Tragen und Treppensteigen.
3.2.2 Im Bericht vom 19. März 2003 (Urk. 8/13) schloss Dr. A.___ in Berücksichtigung des rheumatologischen Befunds, der intellektuellen Einschränkung und der zeitweisen Depression auf eine 50-60%ige Arbeitsfähigkeit bloss noch für leichte körperliche Arbeiten und erachtete eine schwere Arbeit als nicht mehr zumutbar.
3.3 Dr. B.___ befand die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2002 (Urk. 8/17) unter Hinweis auf ihre schwerste femoropatelläre Arthrose als vollumfänglich arbeitsunfähig in jeglicher Tätigkeit.
3.4
3.4.1 Der Hausarzt Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Juni 2002 (Urk. 8/16) Knieschmerzen beidseits bei Status nach habituellen Patellaluxationen beidseits und Rezentrierungseingriffen (1976 und 1977), bei genereller Bandlaxidität sowie bei Chondropathia Patellae, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom sowie eine Tendenz zu depressiver Grundstimmung.
3.4.2 In der ergänzenden Stellungnahme vom 10. Januar 2003 (Urk. 8/14) erwähnte Dr. C.___ ferner einen nicht mehr aktuellen Verdacht auf einen Ureterstein links sowie Augenprobleme. Über die Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht.
3.5 Der wegen den Augenbeschwerden aufgesuchte Dr. E.___ diagnostizierte am 14. April 2003 (Urk. 8/12) eine hohe Hyperopie, Astigmatisums, Amblyopie, eine occuläre Hypertension sowie einen Veracht auf Migräne ophthalmique, befand die Ausübung einer Arbeitsleistung, welche eine Sehfähigkeit von bloss 50 % beidseits erfordere, aber als zumutbar.
3.6 Dr. D.___, welche die Beschwerdeführerin wegen Ausbrüchen von Selbstaggression im Zusammenhang mit dem chronischen Schmerzzustand im Kniegelenk seit 25. Februar 2002 betreut, verwies im Bericht vom 8. Juli 2002 (Urk. 8/15) anamnestisch auf verschiedene psychiatrische Behandlungen wegen depressiven Krisen mit mangelhafter Impulskontrolle. Die Psychiaterin schilderte Verzweiflungszustände mit Suizidimpulsen oder anderen autoaggressiven Handlungen mit Selbstverletzungsgefahr im Zusammenhang mit den chronischen Schmerzen und dadurch entstehenden Ohnmachtsgefühlen.
Dr. D.___ erwähnte weiter ein reiches Innenleben und eine grosse Begeisterungsfähigkeit für Hobbies sowie ein recht grosses kreatives Potential, hingegen wenig Übung in Affekt- und Impulssteuerung und führte aus, ohne die Unterstützung durch ihren Ehemann hätte sie wahrscheinlich grössere Schwierigkeiten im persönlichen sowie sozialen Bereich. Angesichts des labilen psychischen Gesundheitszustandes und der Gefahr einer deutlichen Verschlechterung unter Belastung befand sie die Beschwerdeführer als vollumfänglich arbeitsunfähig.
3.7
3.7.1 Anlässlich der Untersuchung am F.___ vom 11. September 2003 klagte die Beschwerdeführerin (Urk. 8/11 S. 4) über ihre seit Kindheit bestehenden Knieprobleme, welche auch nach den stabilisierenden Bänderoperationen mit 13 und 14 Jahren bei Belastung bestanden hätten. Um die Kniegelenke zu schonen, habe sie unergonomische Rückenhaltungen eingenommen, weshalb in den 80-er Jahren Kreuzschmerzen aufgetreten seien. Die Probleme hätten ihr eine Weiterarbeit im Gastgewerbe verunmöglicht. Im Februar 2002 habe sich im MRI eine Chondropathie Grad III/IV rechts gefunden, ausserdem eine mässige Chondromalazie im medialen und lateralen Gelenksanteil. Im Jahre 2000 seien sodann erstmals Fingerbeschwerden aufgetreten, seither seien die distalen Interphalangealgelenke zeitweise stark schmerzhaft, ein Zugreifen am Treppenlauf oder an einer Flasche sei dann schmerzbedingt nicht mehr möglich. Weiter leide sie unter Schmerzen im Mittelfuss.
In psychiatrischer Hinsicht äusserte die Beschwerdeführerin das Gefühl fehlender Akzeptanz durch ihre Mutter, welche ihr immer zu spüren gegeben habe, wie dumm sie sei. Sie habe von ihrer Mutter absolut keine Förderung oder Unterstützung erhalten. Ihr Mann habe ihr schliesslich geholfen, die traumatische Kindheit weglegen zu können. Ca. 1997 seien erstmals starke Panikattacken aufgetreten, weshalb sie einen Psychiater aufgesucht habe, worauf sich unter antidepressiver Therapie die Angst- und Panikzustände gebessert hätten. Der bei der Untersuchung anwesende Ehemann wies auf eine deutliche Verschlechterung der psychischen Belastbarkeit trotz regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung hin.
3.7.2 Im Rahmen des rheumatologischen Konsiliums wies der untersuchende Spezialist auf altersentsprechend normale Röntgenbilder der Hände und des rechten Fusses - mit Ausnahme einer fraglichen Mittelfussarthrose - hin. Aufnahmen der Kniegelenke vom 11. September 2003 zeigten eine beidseitige femoropatelläre und mediale Gonarthrose mittelschwerer Ausprägung mit medialer Gelenkspaltverschmälerung und vor allem medialer Osteophytose und auch patellaerer Osteophytose. Auf einem Röntgenbild der Lendenwirbelsäule vom selben Tag waren eine fortgeschrittene Osteochondrose L4/5 mit dorsaler und ventraler Spondylose, Spondylarthrosen und ventrale Spondylosen vom Lendenwirbelkörper 1 bis 5 zu sehen (Urk. 8/11 S. 8).
Der Rheumatologe diagnostizierte mediale und femoropatelläre Gonarthrosen beidseits, ein panvertebrales Syndrom bei Segmentdegeneration L4/5, Arthralgien im Bereiche der DIP-Gelenke V sowie einen Verdacht auf eine initiale Mittelfussarthrose rechts. Eine körperlich belastende Tätigkeit mit Heben schwerer Gewichte, die auch in kniender Position durchgeführt werden müssen, befand er für nicht zumutbar, währenddem in einer körperlich leichten Hilfsarbeit ohne repetitives Heben von Gewichten in Wechselpositionen und ohne Notwendigkeit der knienden Position aus rheumatologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 8/11 S. 8 f.).
3.7.3 Der untersuchende Psychiater wies vorweg auf die durch Knieprobleme, Vernachlässigung und Misshandlung gezeichnete Kindheit und auf den Umstand hin, dass die Beschwerdeführerin nach Besuch der Sonderklassen zwar habe Arbeit im Restaurantbetrieb von Angehörigen finden können, sie aber nicht nur schlecht bezahlt gewesen, sondern das Geld ihrer Mutter direkt abgetreten worden sei. Diese hilflose Situation habe sich erst mit der Heirat ihres Ehemannes geändert, welcher ihr auch heute äusserst hilfreich zur Seite stehe (Urk. 8/11 S. 9).
Der Psychiater schilderte eine verunsichert wirkende Beschwerdeführerin mit eingeschränkten kognitiven und mnestischen Funktionen. Insbesondere Auffassungsvermögen, Konzentration wie auch Informationsverarbeitung seien deutlich reduziert. Im Denken schilderte er eine Hemmung, wobei anfangs überkontrolliertes Verhalten schnell in Verzweiflung und Blockierungen übergingen. Insgesamt zeige sich das Bild einer defizitären Persönlichkeitsentwicklung bzw. -struktur, welche von Sonderschulbildung und Begriffsstutzigkeit gezeichnet sei. Zudem falle die mangelhafte Affekt- und Impulskontrolle auf. Die Beschwerdeführerin habe auch keine konkreten Gründe für ihre Verzweiflungszustände angeben können (Urk. 8/11 S. 9 f.).
Zusammenfassend hielt der Psychiater fest, die Beschwerdeführerin lebe und leide im Rahmen einer defizitären Entwicklung von Vernachlässigung und Misshandlung wie auch unterlassener geistiger Förderung. Dies zeige auch heute ihre Auswirkungen, wobei neben einer sprachlichen Blockierung oder Beschränkung auch die mangelhafte Affekt- und Impulskontrolle auffallen würden, diese jedoch durch wohlwollende Bemühungen jeweils wieder beruhigt werden könnten. Zudem begleiteten depressive Krisen mit mangelnder Impulskontrolle sowie Ausbrüche von autoaggressiven und parasuizidalen Handlungen mit Selbstverletzungen den Alltag der Beschwerdeführerin. Diese seit jungen Jahren rezidivierend vorkommenden Leidenszustände beeinträchtigten zusammen mit den eingeschränkten kognitiven und mnestischen Funktionen die Arbeitsfähigkeit beträchtlich.
Er diagnostizierte in psychiatrischer Hinsicht eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD10: F60.3), eine leichte Intelligenzminderung (ICD10: F71) sowie eine emotionale Vernachlässigung in der Kindheit (ICD10: Z62.4,5) und schloss, dass gegenwärtig wie auch längerfristig von einer Arbeitsunfähigkeit von über 70 % auszugehen sei. Eine Eingliederung in einen Arbeitsprozess hielt der Psychiater allenfalls über einen geschützten Arbeitsplatz im Rahmen einer sozialpsychiatrischen Wiedereingliederungswerkstatt für möglich. Im Weiteren befand er, dass die Beschwerdeführerin ohne ihren Ehemann kaum ein selbständiges Leben führen könne und heute dauernder Hilfe psychiatrischer Professioneller bedürfte (Urk. 8/11 S. 10).
3.7.4 Unter Berücksichtigung der Konsiliarberichte gingen die begutachtenden Ärzte zusammenfassend davon aus, dass die Beschwerdeführerin global beurteilt in der freien Wirtschaft nicht mehr arbeitsfähig sei. Die generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde verursacht durch die psychische Erkrankung. Diese habe einen Schweregrad erreicht, welcher der Beschwerdeführerin ein selbständiges Leben verunmögliche. Auch aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt: für schwere körperliche Tätigkeiten bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, für leichte eine solche von theoretisch 50 %.
In Bezug auf den Beginn der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Erwerbstätigkeit 1989 aufgegeben. Es sei anzunehmen, dass die psychischen und rheumatologischen Probleme schon damals ein für die Arbeitsfähigkeit relevantes Ausmass erreicht hätten. Das genauer zu beurteilen sei jedoch retrospektiv nicht möglich. Nach Angaben des Ehemannes habe sich die Situation vor allem in den letzen zwei Jahren deutlich verschlechtert. Die generelle Arbeitsunfähigkeit könne deshalb seit anfangs 2002 attestiert werden (Urk. 8/11 S. 13 f.).
3.8 Im Bericht vom 24. Februar 2003 über die Haushaltabklärung (Urk. 8/37 S. 2) führte die Abklärungsperson zum Zeitpunkt und den Gründen für die Aufgabe respektive Reduktion der Erwerbstätigkeit aus, die Reduktion von 100 % auf 50 % sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Die Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe habe die Beschwerdeführerin Ende Februar 1989 ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Die Arbeit sei verbunden gewesen mit Treppen steigen, Gewichte heben usw.
Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei damals in ärztlicher Behandlung gewesen. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, man habe sich von sich aus entschieden, dass sie die Erwerbstätigkeit aufgeben solle. An eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung habe man nicht gedacht, insbesondere, da der damals behandelnde Dr. G.___ gesagt habe, sie solle probieren zu arbeiten. Erst Dr. D.___ habe ihr eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung empfohlen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihrer Anträge im Wesentlichen geltend, das Gutachten des F.___ zeige, dass sie schon als Kind nicht nur in ihrer körperlichen, sondern auch in ihrer geistigen/psychischen Gesundheit schwer beeinträchtigt gewesen sei, weshalb sie nur eine bescheidene Schulbildung habe erwerben und sich keine ausreichenden beruflichen Kenntnisse habe aneignen können. Es sei ihr deshalb nur möglich gewesen, anstrengende Hilfsarbeiten zu verrichten (Urk. 1 S. 4). Sodann werde im erwähnten Gutachten festgehalten, es sei anzunehmen, dass die psychischen und rheumatologischen Probleme schon zum Zeitpunkt der Aufgabe der Erwerbstätigkeit Anfang 1989 ein für die Arbeitsfähigkeit relevantes Ausmass erreicht hätten, was allerdings retrospektiv nicht mehr genauer beurteilt werden könne. Die Würdigung der vorhandenen ärztlichen Berichte lasse indes erkennen, dass sie Zeit ihres Lebens nie voll arbeits- und erwerbsfähig gewesen sei. Das Valideneinkommen sei demgemäss nach 26 Abs. 1 IVV zu berechnen (Urk. 1 S. 5). Nach dieser Bestimmung entspricht das als Nichtinvalider zu erzielende Erwerbseinkommen einer versicherten Person, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse habe erwerben können, einem nach Alter abgestuften Prozentsatz des jährlich aktualisieren Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik.
4.2
4.2.1 Aus der fraglichen Zeit der Stellenaufgabe 1989 finden sich in den medizinischen Akten folgende Angaben:
Dr. A.___, welcher die Beschwerdeführerin wegen ihren Knieproblemen ab dem Jahre 1990 betreut hatte, attestierte im Bericht vom 27. Mai 2002 (Urk. 8/18) für die fragliche Zeit keine Arbeitsunfähigkeit. Auch Hausarzt Dr. C.___, bei welchem sie seit 1987 wegen Knie- und Rückenbeschwerden in Behandlung war (Urk. 8/39 S. 5), erwähnte keine Arbeitsunfähigkeit, sondern verwies dazu auf die Einschätzung der Spezialärzte (Urk. 8/16). Nach den Angaben der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehemannes befand sie auch der frührer behandelnde Dr. G.___ nicht für arbeitsunfähig, sondern empfahl die Weiterführung der Arbeitstätigkeit (Urk. 8/37 S. 2). Die übrigen behandelnden Ärzte - namentlich Dr. D.___ - betreuten die Beschwerdeführerin erst in jüngerer Zeit und konnten demgemäss keine Angaben über die Zeit um 1989 machen (Urk. 8/15).
4.2.2 Der untersuchende Psychiater des F.___ schilderte die Krankheitsentwicklung, wies auf die Vernachlässigung in der Kindheit, die defizitäre Persönlichkeitsentwicklung sowie die mangelhafte Affekt- und Impulskontrolle hin und schloss auf eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/11 S. 9 ff.). In zeitlicher Hinsicht ist aus diesen Angaben wohl zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin seit jeher unter Beschwerden litt, die Festlegung des Zeitpunktes des Eintrittes einer massgeblichen Arbeitsunfähigkeit ist damit aber nicht möglich.
Auch in somatischer Hinsicht findet sich im Gutachten des F.___ die anamnestische Schilderung seit Kindheit, beginnend mit den Bänderoperationen im Alter von 13 und 14 Jahren sowie den daraus folgenden Rückenproblemen in den 80-er Jahren (Urk. 8/11 S. 4). Inwieweit die Beschwerdeführerin jedoch damals schon arbeitsunfähig war, ist nicht erstellt. Die Ärzte schlossen erst aufgrund der aktuellen Befunde auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen (Urk. 8/11 S. 9).
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung (Urk. 8/11 S. 13 f.) massen die Ärzte der psychischen Situation die Hauptbedeutung zu und befanden die Beschwerdeführerin als in der freien Wirtschaft nicht mehr arbeitsfähig. Aus rein somatischer Sicht hielten sie eine leichte Tätigkeit im Ausmass von 50 % für möglich. Den Zeitpunkt des Eintritts einer relevanten Arbeitsfähigkeit schon in den 80er Jahren konnten sie aber nicht bestätigen. Wohl gingen sie davon aus, dass die psychischen und rheumatologischen Probleme schon im Jahr 1989 ein für die Arbeitsfähigkeit relevantes Ausmass erreicht haben. Sie konnten dies aber nicht quantifizieren und schlossen - aufgrund der Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin, wonach eine Verschlechterung in den letzten zwei Jahren eingetreten sei - auf den Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit auf Anfang 2002.
4.3
4.3.1 Aufgrund dieser Angaben kann nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, eine nachweisbare erhebliche Arbeitsunfähigkeit mit einer einschränkenden Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 % sei bereits im Jahr 1989 eingetreten. Wohl ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit Kindheit unter somatischen und psychischen Problemen litt, dass dies aber zu einer relevaten Arbeitsunfähigkeit geführt hat, ist nicht erstellt. Insofern kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie davon ausgeht, Zeit ihres Lebens nie voll arbeits- und erwerbsfähig gewesen zu sein (Urk. 1. S. 5). Dass sie nur eine bescheidene Schulbildung erwerben konnte, begründet ebenso wenig einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung wie der Umstand, dass sie sich keine ausreichenden beruflichen Kenntnisse - im Sinne einer Berufslehre - hat aneignen können (Urk. 1 S. 4), da nicht nachgewiesen ist, dass die beruflichen Defizite auf eine effektive Arbeitsunfähigkeit zurückgehen. Damit besteht für eine Jahre zurückreichende Lohnvergleichsrechnung nach Art. 26 Abs. 1 IVV kein Raum.
4.3.2 Dass die Beschwerdeführerin die Stellenreduktion per 1982 bzw. die -aufgabe per 1989 mit ihrer gesundheitlichen Verfassung begründete, ändert nichts daran, dass eine verbindliche ärztliche Bestätigung hierzu fehlt. Immerhin ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin vorweg somatische Gründe für die Probleme an den Arbeitsstellen ins Feld führte - namentlich den Hinweis auf Treppen steigen und Gewichte heben (Urk. 8/37 S. 2) - und es demnach durchaus möglich, wenn nicht gar wahrscheinlich ist, dass ihr damals eine leichtere Tätigkeit zumutbar gewesen wäre und sie ein rentenausschliessendes Einkommen hätte erzielen können.
4.3.3 Bei dieser Sachlage und dem Fehlen von eindeutigen Arztzeugnissen aus der fraglichen Zeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in einem erheblichen Ausmass arbeitsunfähig war und bereits in den Jahren 1982 bzw. 1989 Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hätte. Die Folgen dieser Umstände hat die Beschwerdeführerin zu tragen, welche aus dem nicht nachgewiesenen Umstand Rechte - Festlegung des theoretischen Entstehens des Anspruchs auf eine Invalidenrente bereits ab im Jahr 1982 (Urk. 1 S. 2) - ableiten wollte (vgl. dazu aus der Rechtsprechung zur beruflichen Vorsorge das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 23. Mai 2003, B 90/02, mit Hinweisen).
4.4 Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass sie bereits im Jahr 1982 bzw. 1989 in relevantem Ausmass arbeitsunfähig war. Auch wenn ihre Probleme nachvollziehbar sind, kann der Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit angesichts der dargelegten medizinischen Aktenlage erst auf den 1. Januar 2002 festgelegt werden.
5. Nachdem die massgebliche Arbeitsunfähigkeit am 1. Januar 2002 eingetreten und die fast vollständige Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aktenkundig ist, erweist sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin, nach Ablauf des Wartejahres mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten, als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).