Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00114
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IV.2004.00114
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Guggisberg
Urteil vom 28. Mai 2004
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudius Kull
Glockengasse 18, Postfach 7275, 8023 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Nachdem D.___, geboren 1949, am 10. Mai 1993 einen Arbeitsunfall (Einklemmen des rechten Arms in einer Schlauchrolle) erlitten hatte, sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 7. April 1999 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % zu (vgl. Urk. 8/5; 8/45). Diesen Rentenanspruch bestätigten die SUVA mit Einspracheentscheid vom 23. November 1999 (Urk. 8/45), das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2001 (Urk. 8/6) und letztinstanzlich das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 26. November 2002 (Urk. 8/5).
Nach Kenntnisnahme des vorgenannten letztinstanzlichen Entscheids hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Rente von D.___ mit Verfügung vom 17. Juni 2003 auf Ende Juli 2003 unter Entzug der aufschiebenden Wirkung auf (Urk. 8/3), nachdem sie ihm mit Verfügung vom 10. März 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen hatte (Urk. 8/8). Die gegen den Aufhebungsentscheid erhobene Einsprache vom 7. August 2003 (Urk. 8/19) wies die IV-Stelle unter Entzug der aufschiebenden Wirkung mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid liess D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudius Kull, am 16. Februar 2004 Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1):
" Es seien die Verfügung vom 17.06.2003 und der Einspracheentscheid vom 14.01.2004 der Beschwerdegegnerin vollumfänglich aufzuheben;
es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die mit Rentenbeschluss bzw. Rentenverfügung vom 14.01.2000 bzw. 10.03.2000 zugesprochene Invalidenrente ohne Unterbruch weiterhin auf der Basis eines IV-Grades von 50 % zuzüglich Zusatzrente für die Ehefrau im bisherigen Umfang auszurichten;
es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Verfügung vom 17. Februar 2004 setzte das hiesige Sozialversicherungsgericht Frist zur Vernehmlassung, insbesondere zur Stellungnahme zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels (Urk. 5). Mit Eingabe vom 22. März 2004 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme und beantrage die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66
2
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%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
bis
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid (sog. Valideneinkommen) geworden wäre (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1).
1.2
1.2.1 Ändert sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist gemäss Art. 17 ATSG, der materiell dem bis Ende 2002 gültig gewesenen Art. 41 IVG entspricht (vgl. Urteil des EVG vom 30. April 2004 in Sachen A., I 626/03, wonach die von der Rechtsprechung u.a. zur Revision herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben), die Rente für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit des angefochtenen Entscheides. Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 120 V 131 Erw. 3b, 119 V 478 Erw. 1b/aa, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt dabei praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG dar (vgl. BGE 112 V 372 unten mit Hinweisen).
1.2.2 Ferner kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen (oder Einspracheentscheide) zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung - ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können. Mag eine gesetzeswidrige Leistungszusprechung dann, wenn sie auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden, in der Regel als zweifellos unrichtig gelten (BGE 103 V 128 Erw. a; ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158 Erw. 3c), so kann das Gleiche nicht gesagt werden, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen (beispielsweise der Invalidität nach Art. 28 IVG) liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot (BGE 125 V 389 f. Erw. 3 mit Hinweisen), als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa unveröffentlichtes Urteil des EVG in Sachen F. vom 30. Dezember 2003, I 551/03).
2. Materiellrechtlich liegt die Aufhebung der mit Verfügung vom 10. März 2000 zugesprochenen halben Invalidenrente im Streit.
2.1 Die Verwaltung begründete die Aufhebung des Rentenanspruchs damit, dass das EVG den Invaliditätsgrad der Unfallversicherung von 20 % bestätigt beziehungsweise vermerkt habe, dass der von der Invalidenversicherung auf 50 % festgesetzte Invaliditätsgrad nicht zu überzeugen vermöge. Da der Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung mit demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich übereinstimme und es sich beim Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers um reine Unfallfolgen handle, habe der Entscheid des EVG (vom 26. November 2002) auch für die Invalidenversicherung Gültigkeit (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vorbringen, die Voraussetzungen für eine Rentenrevision wie auch für eine Wiedererwägung seien nicht gegeben. Insbesondere fehle es an der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung, da das EVG im fraglichen Entscheid nur erwogen habe, dass die Festsetzung des Invaliditätsgrades auf 20 % durch den Unfallversicherer nicht zu beanstanden sei. Zudem habe der Unfall im Jahr 1993 auch zu einer Epicondylitis geführt, die aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht auf degenerative Veränderungen zurückzuführen sei und demnach nicht als unfallbedingt gelte. Die Invalidenversicherung habe indes die (krankheitsbedingten) Auswirkungen der Epicondylitis zu berücksichtigen. Ferner habe der Beschwerdeführer am 30. August 2002 einen zweiten Unfall (mit Verletzung der linken Schulter) erlitten, welcher zu einer weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt habe (Urk. 1).
3.
3.1 Hinsichtlich der Voraussetzungen der Rentenrevision ist zu bemerken, dass eine revisionsweise Änderung des Invaliditätsgrades nicht einfach deshalb angeordnet werden darf, weil der Unfallversicherer zu einem anderen Invaliditätsgrad gelangt ist als zuvor die Invalidenversicherung, sondern nur dann, wenn die Revisionsvoraussetzungen auch tatsächlich erfüllt sind, indem im Vergleichszeitraum eine massgebliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse oder der erwerblichen Auswirkungen eingetreten ist (vgl. etwa Entscheid des EVG vom 20. Februar 2004 in Sachen B., I 372/03, Erw. 1.2). Die Beschwergegnerin ging denn, nachdem sie die Aufhebungsverfügung (vom 17. Juni 2003) noch unter Hinweis auf die Revisionsbestimmungen begründet hatte (Urk. 8/3), im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht davon aus, dass der vom Unfallversicherer festgesetzte und vom EVG in der Folge bestätigte Invaliditätsgrad von 20 % keinen Revisionsgrund darstelle (Urk. 2 = Urk. 8/1). Weiter ist den Akten seit der ursprünglichen Verfügung vom 10. März 2000 weder in gesundheitlicher noch in erwerblicher Hinsicht eine unter dem Gesichtswinkel von Art. 17 ATSG beachtliche Verbesserung des Zustandes zu entnehmen, welche die Aufhebung der bisherigen halben Rente rechtfertigen würde.
3.2 Hinsichtlich der Wiedererwägungsvoraussetzungen ist vorab festzuhalten, dass die ursprüngliche Rentenverfügung vom 10. März 2000 nie Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung gebildet hat und, da periodische Leistungen in Frage stehen, die Erheblichkeit der Berichtigung einer allfälligen relevanten Fehlerhaftigkeit grundsätzlich gegeben ist (vgl. BGE 119 V 480 Erw. 1c). Zu beurteilen bleibt demnach, ob sich die ursprüngliche Verfügung vom 10. März 2000 als zweifellos unrichtig, das heisst qualifiziert fehlerhaft (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) erweist.
3.2.1 Anlässlich der Zusprechung der halben Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 10. März 2000; Urk. 8/8) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Berichte der Hausärztin Dr. A.___ (vom 6. Mai und 29. September 1999, Urk. 8/17 und 8/15) und der B.___ Klinik (vom 17. Mai 1999 respektive 7. Dezember 1998, Urk. 8/16), welche dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % beziehungsweise 60 % attestiert hatten.
Das EVG verwies in seinem unfallversicherungsrechtlichen Entscheid vom 26. November 2002 (Urk. 8/5) vorab auf seine Praxis zur Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen anderer Versicherungsträger und erwog sodann - in Bestätigung des von der SUVA und vom hiesigen Gericht auf 20 % festgesetzten Invaliditätsgrades -, dass die von der IV-Stelle aus dem Sachverhalt gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu überzeugen vermöchten. Zunächst sei das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der unterschiedlichen ärztlichen Angaben (Dr. A.___ und B.___ Klinik) unklar. Ferner sei die abweichende Auffassung des SUVA-Arztes nicht berücksichtigt worden und schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die IV-Stelle das Invalideneinkommen auf genau die Hälfte des Valideneinkommens veranschlagt habe. Unter den gegebenen Umständen könne dem von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad für die obligatorische Unfallversicherung keine Verbindlichkeit zukommen.
3.2.2 Damit dürfte die IV-Rentenverfügung vom 10. März 2000 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wohl ohne weiteres als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn zu gelten haben, da nach der vorerwähnten Rechtsprechung etwa nur dann nicht auf die erfolgte Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung abgestellt werden kann, wenn ihr ein Rechtsfehler, eine nicht vertretbare Ermessensausübung oder - wegen der groben Rentenabstufung gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG - eine nicht präzise Bestimmung des Invaliditätsgrades zu Grunde liegt (BGE 126 V 292 Erw. 2b), sowie wenn äusserst knappe und ungenaue Abklärungen oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen vorliegen (BGE 126 V 294 Erw. 2d in fine, vgl. auch BGE 127 V 135 Erw. 4d mit Hinweisen). Wie es sich damit letztlich verhält, kann hier aber offen bleiben. Denn eine Herabsetzung beziehungsweise Aufhebung der Invalidenrente auf dem Wege der Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungsverfügung ist nur zulässig, wenn im Zeitpunkt der Herabsetzung oder Aufhebung keine Invalidität besteht, die Anrecht auf die bisherige Rente begründet (vgl. BGE 99 V 101 Erw. 4 mit Hinweisen), was nachfolgend zu prüfen ist.
3.2.3 Im von der Verwaltung eingeholten Bericht der Hausärztin Dr. A.___ (vom 21. März 2003, Urk. 8/13) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Status nach "Quetschungsunfall" am rechten Vorderarm, Status nach verschiedenen Operationen und Nervenschädigung, PHS rechts und Impingementschädigung, chronische Epicondylitis rechts mit Nervenläsion. Die Ärztin erwähnte ferner, dass der Versicherte in den Ferien mit der linken Schulter angeblich gegen eine Mauer gestürzt sei, wobei er sich ein traumatisches Impingementsyndrom mit Supraspinatussehnenläsion zugezogen habe. Wegen der Schmerzen sei die Bewegungseinschränkung schwierig zu beurteilen. Die Arbeitsfähigkeit wurde auf 50 % veranschlagt, wobei allerdings festgehalten wurde, dass der Versicherte in seiner (zu 50 % ausgeübten, vgl. Urk. 8/12) Tätigkeit als Taxichauffeur, in der die Arme unter Schulterhöhe eingesetzt würden, nicht eingeschränkt sei. Am 6. Februar 2004 liess Dr. A.___ verlauten, dass das am 10. Mai 1993 erlittene Quetschtrauma des rechten Ellenbogens und Vorderarmes "trotz allen Korrekturmassnahmen zu einer Epicondylitis, einem PHS rechts und einer Läsion des N. medianus" geführt habe. Diese Gesundheitsbeeinträchtigungen bewirkten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf beziehungsweise eine Arbeits(un)fähigkeit von 50% in der Tätigkeit als Taxichauffeur. Auch wies die Ärztin auf den bereits erwähnten zweiten Unfall (vom 30. August 2002) hin, bei dem sich der Versicherte an der linken Schulter verletzt habe; Ende März 2004 werde er in der Klinik C.___ operiert (Urk. 3/2).
Vor diesem Hintergrund erscheint zumindest fraglich, ob im Zeitpunkt der Rentenaufhebung keine den Anspruch auf eine halbe Rente begründende Invalidität mehr vorlag. Die Verwaltung, an welche die Sache in Aufhebung des Einspracheentscheides zurückzuweisen ist, wird insbesondere näher abklären, ob von einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist beziehungsweise ob sich der zweite Unfall wesentlich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ausgewirkt hat. Da die Invalidenversicherung als finale Versicherung im Unterschied zum Unfallversicherer sämtliche Leiden unabhängig von ihrer Ursache berücksichtigt (BGE 124 V 178 Erw. 3b), wird auch das Vorliegen zusätzlicher krankheitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, zu prüfen sein.
4.
4.1 In formeller Hinsicht wird die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass das ATSG inhaltlich keine neuen Bestimmungen, etwa zur Frage, unter welchen Bedingungen die aufschiebende Wirkung entzogen werden kann oder wiederhergestellt werden muss, enthält. Die IV-Stelle war demnach grundsätzlich befugt, einer allfälligen Einsprache gegen ihre rentenaufhebende Verfügung vom 17. Juni 2003 sowie einer gegen den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2004 gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Da das ATSG auch für das Verfahren vor dem kantonalen Gericht keine weiteren Regeln zur aufschiebenden Wirkung enthält, bleiben das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), kantonales Recht und die bisher zum Entzug beziehungsweise der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ergangene Rechtsprechung weiterhin anwendbar (vgl. unveröffentlichtes Urteil des EVG in Sachen P. vom 24. Februar 2004, I 46/04, Erw. 1.2 f. mit Hinweisen auf Kieser, ATSG-Kommentar).
Nachdem der Verwaltung beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Verfügungen, die wie hier Versicherungsleistungen zum Gegenstand haben, ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt wird, hat die gemäss Art. 55 Abs. 2 bis 4 VwVG für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zuständige Beschwerdeinstanz (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 51 ATSG Rz. 19) in diesen nur einzugreifen, wenn die Gründe, die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung geltend gemacht werden, eindeutig schwerer wiegen als diejenigen für einen sofortigen Vollzug der Verfügung (BGE 105 V 268 Erw. 2 mit Hinweisen).
4.2 Da die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache weiterhin eine halbe Invalidenrente beziehen kann und er damit unter Umständen in den Genuss von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen kommt, welche er gegebenenfalls zurückerstatten muss, hat die Beschwerdegegnerin ein Interesse daran, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Nichteinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden. Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber keine besonderen Gründe für die Weiterausrichtung der bisherigen Versicherungsleistungen vorbringen. Der Umstand, dass er durch die Aufhebung der Rente allenfalls in eine vorübergehende finanzielle Notlage geraten würde, kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Dies ist praxisgemäss nur der Fall, wenn auf Grund der Akten mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Beschwerdeführer im Hauptverfahren obsiegen wird (BGE 105 V 269 Erw. 3; AHI 2000 S. 185 Erw. 5 mit Hinweisen; vgl. auch unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 24. Februar 2004, I 46/04, Erw. 4.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall; denn ob die Rentenaufhebung richtig war, wird sich erst nach Vornahme zusätzlicher näherer Abklärungen (Erw. 3.2.3 hievor) ergeben.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % MWSt) festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgelehnt.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 14. Januar 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Aufhebung der halben Rente neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Claudius Kull unter Beilage des Doppels der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2004 (Urk. 7)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).