IV.2004.00115

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 30. August 2005
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       P.___, geboren 1953, absolvierte nach der Schulzeit in Kroatien eine Anlehre als Metallfräser und war in der Folge in diesem Beruf tätig. Ab 1980 arbeitete er in der Schweiz bei verschiedenen Unternehmen als Guss-Schleifer, zuletzt bei der Firma R.___, wo er Schleif-, Bohr- und Gussputzarbeiten ausführte. Diese Stelle wurde ihm wegen wiederholter krankheitsbedingter Abwesenheit am 31. Mai 2001 gekündigt (Urk. 10/16, Urk. 10/42). Anschliessend bezog er von Juni 2001 bis Mai 2003 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/47/3), wobei er zeitweise Beschäftigungen im Rahmen von Arbeitsprogrammen nachging. Ansonsten war er nicht mehr erwerbstätig. Seit mehreren Jahren leidet der Versicherte an intermittierenden, zunehmenden lumbalen Rückenbeschwerden mit Ausdehnung über die ganze Wirbelsäule sowie mit Schmerzausstrahlung in beide Beine rechtsbetont bis in die Zehe und vom Nacken in den Hinterkopf sowie in die linke Schulter (Urk. 10/13 S. 11). Im Weiteren entwickelte sich eine psychische Störung (Urk. 10/13 S. 16, Urk. 10/14/1).
         Am 24. Juli 2002 meldete sich P.___ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 10/44). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen (Urk. 10/14/1-15) und erwerblichen (Urk. 10/39, Urk. 10/42, Urk. 10/46) Verhältnisse ab. Sodann zog sie die Akten der Provita Gesundheitsversicherung in Sachen des Versicherten bei (Urk. 10/47/1-45) und erlangte Kenntnis von dem zuhanden der genannten Gesundheitsversicherung verfassten Bericht des Zentrums A.___ GmbH vom 21. Oktober 2002 (Urk. 10/40). Gestützt auf diese Unterlagen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 11. März 2003 (Urk. 10/9) für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und mit Wirkung ab 1. November 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 61 % eine halbe Rente zu. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/29) wurde nach Einholung des multidisziplinären Gutachtens des Medizinischen Zentrums B.___ vom 15. Dezember 2003 (Urk. 10/13) mit Entscheid vom 5. Februar 2004 (Urk. 2) abgewiesen.

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess P.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg (Urk. 3), mit Eingabe vom 16. Februar 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
         "1.         Dem Rubrizierten sei eine ganze Rente zuzusprechen.
 2.      Eventualiter sei mittels eines detaillierten Fragenkataloges von Dr. med. P. C.___, Facharzt für Psychiatrie, Winterthur, ein ausführlicher psychiatrischer Bericht einzuholen.
 3.      Subeventualiter seien berufliche Massnahmen und Arbeitsvermittlung durch die IV zuzusprechen.
 4.      Es sei eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen.
 5.      Es sei dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen.
 6.      Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV."
          In der Beschwerdeantwort vom 22. März 2004 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. April 2004 (Urk. 11) wurde Rechtsanwalt Dr. Ilg zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Nachdem der Versicherte in der Replik vom 23. April 2004 (Urk. 12) ohne weitere Ausführungen an seinem bisherigen Standpunkt festgehalten hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Mai 2004 (Urk. 13) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 Erw. 1.2). Für den Rentenanspruch ab 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
         Dabei kann festgehalten werden, dass für die nun im ATSG positivrechtlich umschriebenen Begriffe der Invalidität (Art. 8 ATSG), der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Art. 6 und 7 ATSG) und der Bemessungsnorm zur Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit (Art. 16 ATSG) gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung die bisherigen spezialgesetzlichen Rechtsnormen und die ergangene Rechtsprechung angewendet werden können (BGE 130 V 343 ff.).

2.      
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (seit 1. Januar 2003: Art. 7 ATSG).
2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche vermag rechtsprechungsgemäss in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 7 f. ATSG) führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist. Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. Kriterien für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung sind:
(1)    chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission
(2)  ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens
(3)  ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit")
(4)    unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2).
         Das Ausmass der durch eine somatoforme Schmerzstörung bewirkten Arbeitsunfähigkeit wird grundsätzlich gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten festgelegt (BGE 131 V 49, 130 V 399 Erw. 5.3.2).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG (in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 2003) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Seit dem 1. Januar 2004 besteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 Prozent und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid ist.
2.4     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer leidet seit 1994 an rezidivierenden Schmerzen im Wirbelsäulenbereich, welche sich anfänglich vor allem im Nacken-Thorax mit Kopfschmerzen und Schwindel manifestierten. Seit Januar 2001 stehen starke lumbale Beschwerden im Vordergrund, welche beim Aussteigen aus dem Auto erstmals aufgetreten sind (Urk. 10/13 S. 8, Urk. 10/14/1). Im Bericht des Spitals D.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, vom 3. August 2001 (Urk. 10/14/3) wurde gestützt auf bildgebende Untersuchungen der Lenden-, Brust- und Halswirbelsäule (LWS, BWS, HWS; Urk. 10/14/3 S. 2, Urk. 10/14/4) die Diagnose eines chronischen, lumbospondylogen betonten Panvertebralsyndroms mit Wirbelsäulenfehlhaltung, muskulärer Rekonditionierung, muskulärer Dysbalance und leichten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule gestellt. Hinweise für eine radikuläre Problematik oder eine entzündliche rheumatische Erkrankung seien nicht gegeben. Hinsichtlich der bisherigen körperlich schweren Arbeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Hingegen sei dem Versicherten aus rheumatologischer Sicht eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ab sofort zu 100 % möglich und zumutbar. Nach erfolgter Rekonditionierung bestehe die Möglichkeit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit für schwere körperliche Arbeit. Sodann wurde angesichts der chronischen Schmerzsymptomatik eine psychische Evaluation als sinnvoll erachtet.
         In der Folge wurden verschiedene Therapien durchgeführt, ohne dass eine Linderung der Schmerzen eintrat. Am 6. Dezember 2001 wurde aufgrund eines magnetic resonance imaging (MRI) eine kleine mediale Diskushernie bei L4/L5 rechtsbetont festgestellt (Urk. 10/14/7), welche gemäss den Berichten des Spitals D.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik, Abteilung Neurologie, vom 30. April 2002 (Urk. 10/14/11) und des Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, vom 15. Juli 2002 (Urk. 10/14/14) keine radikuläre Kompressionssymptomatik aufwies. Damit wurde der ursprüngliche Verdacht auf ein mögliches lumboradikuläres Reizsyndrom bei L5 (Urk. 10/14/6, Urk. 14/10/8-9) rechts beseitigt. Der Neurologe kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit (mit sitzenden, stehenden und gehenden Körperpositionen) zu mindestens 50 % arbeitsfähig sei.
3.2     Med. pract. F.___, der bereits am 17. November 2001 (Urk. 10/14/5) auf einen chronisch depressiv gestimmten Patienten hingewiesen und den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung geäussert hatte, diagnostizierte im Bericht vom 10. September 2002 (Urk. 10/14/1) nebst dem chronischen lumbospondylogenen, rechtsbetonten Panvertebralsyndrom eine Depression. Der Hausarzt erachtete den Beschwerdeführer im angestammten Beruf als Giessereiarbeiter vom 25. Juni 2001 bis 31. (richtig: 30.) April 2002 als zu 100 % und seit dem 1. August 2002 als zu 50 % arbeitsunfähig. In einer wechselbelastenden Tätigkeit (gehend, stehend, sitzend) sollte ihm eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aktuell und auf längere Sicht möglich sein. Diese Beurteilung ergibt sich bereits aus dem zuhanden der Arbeitslosenversicherung erstellten ärztlichen Zeugnis vom 19. August 2002 (Urk. 10/14/15).
3.3     Im Bericht vom 21. Oktober 2002 (Urk. 10/40) kam das Zentrum A.___ GmbH gestützt auf eine sogenannte funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA), welche unter anderem eine detaillierte Evaluation der arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit (EFL) umfasst, unter Berücksichtigung der somatischen (chronisches lumbospondylogenes Syndrom) und psychischen Beschwerden (Verdacht auf depressive Verstimmung) zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung des angestammten Berufs als Giessereiarbeiter nicht mehr zumutbar sei, hingegen bestehe in einer behinderungsangepassten, mittelschweren Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Dabei wurde festgehalten, dass das auf Schonung ausgerichtete Schmerzverhalten des Versicherten zu einer Dekonditionierung und damit zu einer allgemeinen Verminderung der Belastbarkeit geführt habe (Urk. 10/40 S. 2). Zudem erachteten die Ärzte drei von fünf Waddell-Zeichen als positiv.
3.4     Das Medizinische Zentrum B.___ stellte im Gutachten vom 15. Dezember 2003 (Urk. 10/13) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei medianer, subligamentärer Diskushernie bei L4/L5 ohne Neurokompression, bei einer Diskusprotrusion bei L5/S1, bei einer Haltungsinsuffizienz und bei einer Symptomausweitung mit diffusen Schmerzen des muskulären Schultergürtels und des mittleren BWS-Bereichs. In psychischer Hinsicht wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) diagnostiziert. Unter Berücksichtigung dieser Befunde wurde der Versicherte in seinem bisherigen Beruf als vollständig arbeitsunfähig erachtet. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden und rückenschonenden Tätigkeit wurde ihm jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Sodann wurde dem Beschwerdeführer empfohlen, sich zur Behandlung der psychischen Störung in eine psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung zu begeben.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf den Bericht von med. pract. F.___ vom 10. September 2002 (Urk. 10/14/1) davon ausgegangen, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Giessereiarbeiter ab dem 25. Juni 2001 während eines Jahres ununterbrochen zu mindestens 66 2/3 % arbeitsunfähig und das Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG am 24. Juni 2002 abgelaufen sei (Urk. 10/12 S. 3). Diese Annahme stimmt mit der Aktenlage überein und ist korrekt. Zu prüfen ist jedoch, ob ab Juni 2002, dem Beginn des Rentenanspruchs, auch eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens zwei Dritteln vorlag und ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht von med. pract. F.___ vom 10. September 2002 (Urk. 10/14/1) zu Recht eine Besserung des Gesundheitszustandes und damit zusammenhängend eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ab 1. August 2002 angenommen und dem Versicherten gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV mit Wirkung ab 1. November 2002 nunmehr eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat.
4.2    
4.2.1 Grundlage für die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Herabsetzung der anfänglich zugesprochenen ganzen auf eine halbe Invalidenrente war der Umstand, dass sich aus dem Bericht von med. pract. F.___ vom 10. September 2002 (Urk. 10/14/1) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden (mit sitzenden, stehenden und gehenden Körperpositionen) ergibt. Aufgrund dieser Aussage kann indessen nicht von einer Besserung des Gesundheitszustandes und der damit verbundenen erwerblichen Auswirkungen ausgegangen werden. Zunächst ist unklar, seit wann diese Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit Geltung haben soll, bezieht sich doch der vom Hausarzt angeführte 1. August 2002 ausdrücklich auf den Beginn einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Giessereiarbeiter. Ferner legte der Hausarzt nicht näher dar, wie die 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu begründen ist. Der Umstand, dass der Hausarzt bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung die Möglichkeitsform verwendete ("dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aktuell und auf längere Sicht möglich sein sollte"), könnte darauf hindeuten, dass er seine Einschätzung selbst nicht als gesichert betrachtete. Im Weiteren macht med. pract. F.___ keine detaillierten Angaben dazu, welche eigenen Untersuchungen er seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Schliesslich lässt der Bericht vom 10. September 2002 (Urk. 10/14/1) Ausführungen zum Vorhandensein einer invalidisierenden somatoformen Schmerzstörung (vgl. Erw. 2.2) vermissen, obwohl der Hausarzt im Bericht vom 22. April 2002 (Urk. 10/14/10) diese Diagnose in Betracht gezogen hatte. Demnach kann die hausärztliche Beurteilung nicht als massgebend betrachtet werden.
4.2.2   Sodann vermag auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Zentrums A.___ GmbH vom 21. Oktober 2002 (Urk. 10/40) nicht zu überzeugen. Dem Beschwerdeführer wurde unter Berücksichtigung der somatischen und psychischen Beschwerden in einer behinderungsangepassten, mittelschweren Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 10/40 S. 3). Dem Bericht des A.___ lässt sich entnehmen, dass bei den Hebetests und den Arbeiten über Kopf eine teilweise Selbstlimitierung (Urk. 10/40 S. 2 und S. 9) bestand und sich der Versicherte in Bezug auf die Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit nicht hinreichend äusserte (Urk. 10/40 S. 9 f.). Ebenso wenig machte er nähere Angaben zu seinen Schmerzen (Urk. 10/40 S. 8). Den durchgeführten Tests kommt somit lediglich eine beschränkte Aussagekraft zu. Hinzu kommt, dass hinsichtlich der körperlichen Belastbarkeit des Versicherten einerseits festgehalten wurde, zu deren Steigerung sei die Durchführung einer Trainingstherapie angezeigt. Denn die Ursache der verminderten Belastbarkeit wurde in der Dekonditionierung, die sich aus der angenommenen Schonhaltung ergeben hatte, erblickt (Urk. 10/40 S. 2 f.). Andererseits wurde ausgeführt, dass angesichts der eher negativen Erwartungshaltung und der fehlenden Motivation des Beschwerdeführers keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (Urk. 10/40 S. 4). Diese Aussagen erscheinen widersprüchlich.
         Was den psychischen Gesundheitszustand betrifft, wurde in diagnostischer Hinsicht lediglich der Verdacht auf eine depressive Verstimmung geäussert. Im Folgenden sprach das Zentrum A.___ dann von einem konsistenten Schmerzverhalten im Sinne einer demonstrierten somatoformen Schmerzstörung und kam zum Schluss, dass diesem Leiden im Zusammenhang mit der strukturellen lumbalen Problematik Krankheitswert zukomme (Urk. 10/40 S. 3). Auf diese Beurteilung kann jedoch bereits aus dem Grund, dass - wie sich aus den Unterschriften am Ende des Berichts ergibt - keine psychiatrische Fachperson an der Erstellung des Berichts vom 21. Oktober 2002 (Urk. 10/40) beteiligt war, nicht abgestellt werden. Gesamthaft gesehen kann der Bericht des Zentrums A.___ somit nicht als rechtsgenügendes Beweismittel für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs betrachtet werden.
4.2.3   Dem rheumatologischen Teilgutachten des Medizinischen Zentrums B.___ vom 15. Dezember 2003 (Urk. 10/13) kann insoweit gefolgt werden, als dem Beschwerdeführer infolge der eingeschränkten Belastbarkeit der Wirbelsäule für eine mittelschwere bis schwere körperliche Arbeitstätigkeit wie die zuletzt ausgeübte Arbeit als Gussputzer keine Arbeitsfähigkeit mehr, hingegen für eine leichte körperliche, wechselbelastende Arbeitstätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert wird. Diese Beurteilung ist auf eine sorgfältige, umfassende und eingehende klinische Untersuchung vom 27. Oktober 2003 sowie auf die aus einem aktuellen MRI der Lendenwirbelsäule vom 6. März 2003 resultierenden Erkenntnisse abgestützt. Zudem lagen der Rheumatologin die Röntgenbilder der Halswirbelsäule vom 30. Juli 2001 und diejenigen der Lendenwirbelsäule vom 9. Januar 2001 vor, weshalb sie sich ein Bild über den zwischenzeitlichen Verlauf machen konnte. Übereinstimmend mit den Ärzten des Zentrums A.___ konstatierte Dr. Valentin, dass in unbeobachteten Momenten der Beschwerdeführer keine wesentliche Einschränkung der Beweglichkeit, weder der Lenden- noch der Brust- noch der Halswirbelsäule aufwies. Sodann differenzierte die Fachärztin ihre Beurteilung insofern, als sie die Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit der erhobenen Segmentdegeneration mit Diskuspathologie L4/L5 und L5/S1 strukturell begründete, während sie die angegebenen Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule, des muskulären Schultergürtels und des Nackens als eine Schmerzausdehnung interpretierte, für die sich in der klinischen und bildgebenden Untersuchung kein entsprechendes anatomisches Substrat finden lasse. Auch in dieser Hinsicht stimmt ihre Beurteilung mit den Feststellungen des Spitals D.___ und des Zentrums A.___ überein.
         Was die Auswirkungen des psychischen Leidens auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt, ist hingegen die gutachterliche Schlussfolgerung, dass die Arbeitsfähigkeit dadurch eingeschränkt sei, nicht nachvollziehbar. Denn eine somatoforme Schmerzstörung vermag - wie bereits ausgeführt (Erw. 2.2) - nur bei Vorliegen bestimmter Kriterien eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Nach der Rechtsprechung obliegt es der begutachtenden psychiatrischen Fachperson im Rahmen der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeits(un)fähigkeit, der Verwaltung beziehungsweise dem Gericht darzulegen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Entscheidend ist somit, ob die betroffene Person von ihrer psychischen Verfassung her gesehen objektiv an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiven Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (BGE 130 V 355 Erw. 2.2.4).
         Im Gutachten des Medizinischen Zentrums B.___ wird die 50%ige Einschränkung des Leistungsvermögens im Wesentlichen mit der Anamnese und mit dem Hinweis auf den gegenwärtig ausgeprägten, quälenden Ganzkörperschmerz mit Schwindelzuständen bei vorbestehendem chronischem, lumbalbetontem, spondylogenem Panvertebralsyndrom begründet (Urk. 10/13 S. 16). Damit liefert der Psychiater jedoch keine hinreichende Beweisgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob und inwiefern dem Versicherten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die vorhandenen psychischen Ressourcen objektiv möglich und zumutbar wäre. Die Sache ist daher zur näheren Klärung dieser Frage an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass in somatischer Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer körperlich leichten Tätigkeit auszugehen ist, während die Frage, ob beim Beschwerdeführer ein psychisches Leiden mit leistungsrelevantem Krankheitswert vorliegt, das die Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit einschränkt, offen steht. Bei dieser Sach- und Rechtslage lassen sich weder die von der Beschwerdegegnerin für die Zeit von Juni bis Ende Oktober 2002 angenommene vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes und der damit verbundenen erwerblichen Auswirkungen ab November 2002 bestätigen. Damit lässt sich der Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die gesamte Zeit nicht schlüssig beurteilen. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2002 neu befinde.

5.
5.1     Was die in der Beschwerde beantragte Zusprechung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 1 S. 2) anbelangt, kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, ein Einspracheverfahren durchzuführen oder ob sie direkt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) zu diesem Antrag Stellung nehmen durfte. Da die medizinischen Akten auch zur Beurteilung der Hilflosigkeit des Versicherten zu wenig aufschlussreich sind, hat die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, auch diesbezüglich ergänzende Abklärungen vorzunehmen und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung zu befinden.
5.2     Auf den subeventualiter gestellten Antrag, es seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen und Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung zu gewähren (Urk. 1 S. 2), ist mangels eines beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten. So äussert sich der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) weder zu beruflichen Massnahmen noch im speziellen zur Arbeitsvermittlung. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin diesbezüglich am 10. März 2004 (Urk. 10/1) eine Verfügung erlassen, mit welcher der Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneint wurde. Die Akten sind somit nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Einsprache gegen die Verfügung vom 10. März 2004 zu überweisen.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

6.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
         Der unentgeltliche Rechtsvertreter macht gemäss der eingereichten Kostennote (Urk. 15) für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 7,33 Stunden geltend, was der Sache angemessen erscheint. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 48.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 1'629.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), die von der Beschwerdegegnerin zu vergüten ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Februar 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2002 und über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge.
2.         Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Beurteilung der Einsprache gegen die Verfügung vom 10. März 2004 betreffend Arbeitsvermittlung überwiesen.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'629.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).