Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2004.00117
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I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 22. Juli 2004
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
c/o Burkart & Flum
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1944 geborenen X.___ ab 1. November 2000 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/4). Dagegen liess die Versicherte am 6. November 2003 Einsprache erheben und gleichzeitig um unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren ersuchen (Urk. 6/23). Auf Aufforderung der IV-Stelle reichte sie sodann am 14. November 2003 das Formular "Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung" ein (Urk. 6/21). Mit Verfügung vom 14. Januar 2004 wies die IV-Stelle das Gesuch mangels Bedürftigkeit ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 16. Februar 2004 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
"1. Es sei die Verfügung vom 14.1.2004 aufzuheben;
2. Es sei der Beschwerdeführerin für das Einspracheverfahren bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich betreffend die Verfügung vom 3. Oktober 2003 in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Tomas Kempf ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen;
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 16. März 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Replik vom 23. April 2004 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest (Urk. 10). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 10. Juni 2004 geschlossen (Urk. 14).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann unter anderem gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen keine Einsprache erhoben werden. Dazu gehören auch die Verfügungen betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung.
Somit ist die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2004 unter Wegfall des Einspracheverfahrens zulässig.
2.
2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird, wo die Verhältnisse es erfordern, der gesuchstellenden Partei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
Bei der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung (Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, erhebliche Tragweite der Sache, Schwierigkeit der aufgeworfenen Fragen, mangelnde Rechtskenntnisse des Versicherten) ist ein strenger Massstab anzulegen. Hohe Anforderungen sind insbesondere an die Notwendigkeit der Verbeiständung zu stellen. Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 125 V 34 Erw. 2 mit Hinweisen; AHI 2000 S. 164; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 37 Rz 20).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Person bedürftig, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Juli 2003 in Sachen X. und K., U 114/03, Erw. 2.2). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen).
2.2 Die Grenze für die Annahme der Bedürftigkeit liegt nach der Rechtsprechung höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Zu berücksichtigen sind unter anderem auch fällige Steuerschulden (RKUV 2000 Nr. K 119 S. 155 Erw. 2, 1996 Nr. U 254 S. 208 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Juli 2003 in Sachen X. und K., U 114/03).
Für die Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 23. Mai 2001 massgebend (ZR 2001 S. 153).
3.
3.1 Die Verfügung der IV-Stelle datiert vom 14. Januar 2004. Demnach sind die wirtschaftlichen Verhältnisse in diesem Zeitpunkt massgebend.
Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im Gesuchsformular wohnt sie mit ihrem Ehemann und einem volljährigen Sohn im gleichen Haushalt. Das Ehepaar sei vermögenlos (Urk. 6/21).
Die IV-Stelle ermittelte für das Ehepaar ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von monatlich Fr. 3'203.-- (Grundbetrag Ehepaar: Fr. 1'550.--, Mietzins: Fr. 1'253.-- [Urk. 6/21], Krankenkassenprämien: Fr. 400.--). Unter Berücksichtung eines Zuschlags von 30 % zum Grundbetrag von Fr. 1'550.-- (Fr. 465.--) sowie der Steuern von Fr. 350.-- ergab sich ein erweiterter Notbedarf von Fr. 4'018.--. Diesem stellte die IV-Stelle die Einnahmen des Ehepaars (Invalidenrente der Beschwerdeführerin: Fr. 227.-- [Urk. 6/4], Unfallrente und Rente aus der 3. Säule des Ehemannes: Fr. 2'583.-- und Fr. 793.75 [Urk. 6/20, Urk. 10 S. 2 f.], Beitrag des Sohnes an die Miete: Fr. 400.--, Prämienverbilligung: Fr. 84.--) von monatlich insgesamt Fr. 4'088.-- gegenüber (Urk. 2).
Die IV-Stelle stellte fest, der danach verbleibende Einkommensüberschuss von Fr. 70.-- erlaube es der Beschwerdeführerin zwar nicht, die Anwaltskosten zu bezahlen. Das Ehepaar habe jedoch im Oktober 2003 eine Nachzahlung der Invalidenversicherung von Fr. 8'032.-- und im November 2003 eine solche der Unfallversicherung von Fr. 15'500.-- erhalten. Mit diesem Vermögensanfall hätten die einmalig anfallenden Anwaltskosten bezahlt werden können. Eine Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sei daher zu verneinen (Urk. 2).
3.2 Gemäss den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen bezieht der Ehemann seit dem 21. November 2003 zusätzlich zu den oben genannten Beträgen Arbeitslosenentschädigung von monatlich Fr. 859.40 (Urk. 7, Urk. 11).
Im Übrigen sind die von der IV-Stelle ermittelten Zahlen zum Einkommen und erweiterten Notbedarf nicht zu beanstanden und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
Unter Berücksichtigung der Arbeitslosenentschädigung belaufen sich die Einnahmen des Ehepaars damit auf insgesamt Fr. 4'947.--. Nach Abzug des erweiterten Notbedarfs von Fr. 4'018.-- verbleibt ein Einnahmenüberschuss von monatlich Fr. 929.--. Dieser Überschuss erlaubt es der Beschwerdeführerin, die Anwaltskosten innert angemessener Frist zu bezahlen. Die Voraussetzung der Bedürftigkeit ist damit nicht erfüllt.
Ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bedürftig war, ist entgegen ihren Vorbringen unerheblich. Denn nach der in Erw. 2.1. zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind nicht die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, sondern im Zeitpunkt der Entscheidung massgeblich. Aus BGE 118 1a 369, auf den die Beschwerdeführerin verweist, ergibt sich nichts anderes. Damit kann auch offen bleiben, ob die im Oktober und November 2003 erfolgten Rentennachzahlungen der Beschwerdeführerin in irgendeiner Form anzurechnen sind, und auch die übrigen Voraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit und der sachlichen Notwenigkeit der Verbeiständung brauchen nicht geprüft zu werden.
Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 14. Januar 2004 erweist sich damit im Ergebnis als rechtens, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin
Grünigvon Streng