IV.2004.00118

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 22. Februar 2005

in Sachen

A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich
Zentrale Ressourcendienste Rechtsdienst, RA Martin Peter
Badenerstrasse 65, Postfach 1082, 8039 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1945, war seit dem 19. September 1990 bei der B.___ AG als Hilfsarbeiter tätig (Urk. 8/38). Wegen Verletzungsfolgen am Unterschenkel, einer Quetschverletzung, einer Fettstoffwechselstörung sowie einer Kniearthrose meldete sich der Versicherte am 21. Dezember 1993 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 8/39). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, (früher: Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Sekretariat) holte den Arbeitgeberbericht der B.___ AG vom 19. Januar 1994 (Urk. 8/38) sowie den Arztbericht von Dr. med. C.___, FHM Innere Medizin, vom Januar 1994 (Urk. 8/15) ein. Ausserdem zog sie die den Versicherten betreffenden Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 8/40). Die IV-Stelle kam in der Folge zum Schluss, dass A.__ wohl unter leichten Restfolgen des im Jahre 1982 erlittenen Unfalls leide, ihm aber eine volle Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter in diversen Berufen zumutbar sei. Deshalb wies sie das Leistungsbegehren nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 25. März 1994 ab (Urk. 8/8). Auf ein gegen diese Verfügung gerichtetes Wiedererwägungsgesuch vom 4. Januar 1995 (Urk. 8/37) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Juli 1995 nicht ein (Urk. 8/7). Nachdem die B.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten wegen ungenügenden Bestellungseingangs, negativen Bescheids zur Weiterführung der Kurzarbeit und wirtschaftlichen Tiefgangs per 31. Juli 1995 aufgelöst hatte (Urk. 8/35), liess der Versicherte am 1. November 1995 erneut ein Wiedererwägungsgesuch einreichen (Urk. 8/36). Die IV-Stelle holte den weiteren Arbeitgeberbericht der B.___ AG vom 21. November 1995 (Urk. 8/35) und den Arztbericht von Dr. med. D.___, vom 10. Januar 1996 (Urk. 8/12, unter Beilage von Berichten von Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH speziell Herzkrankheiten, vom 14. November 1995 und von Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, vom 10. Juli 1995) ein und teilte dem Versicherten am 21. Februar 1996 mit, auf das Wiedererwägungsgesuch könne nicht eingetreten werden, da er nach wie vor in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und sich somit keine Änderung gegenüber den bereits ergangenen rechtskräftigen Verfügungen ergeben habe (Urk. 8/5).

1.2     A.___ bezog bis ins Jahr 1997 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/28). Seither erzielte er kein Erwerbseinkommen und erhielt auch keine Arbeitslosenunterstützung mehr (Urk. 8/27). Wegen schweren Rücken- und Beinbeschwerden meldete er sich am 15. August 2002 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 8/34). Die IV-Stelle holte den Arztbericht von Dr. med. H.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 19. August 2003 (Urk. 8/10, unter Beilage des Berichts der Medizinischen Poliklinik des Spitals I.__ vom 22. April 2003) ein. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2003 teilte sie dem Versicherten mit, da bei ihm kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, habe er keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/4). Die gegen diese Verfügung am 17. November 2003 (Urk. 8/17) erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 16. Januar 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess A.___ durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich am 16. Februar 2004 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):
         "1. Es sei die Verfügung vom 16. Oktober 2003 und der Einspracheentscheid der SVA-Zürich vom 16. Januar 2004 aufzuheben.
          2.  Es sei A.___ mit Wirkung ab August 2001 eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
          3. Es seien eventualiter ergänzende medizinische Abklärungen in Auftrag zu geben."
         Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 24. März 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
         Mit Verfügung vom 27. Oktober 2004 (Urk. 10) holte das Gericht den Zusatzbericht der Medizinischen Poliklinik des Spitals I.___ vom 23. November 2004 (Urk. 12) ein. Der Versicherte liess dazu am 17. Januar 2005 (Urk. 15) unter Beilage eines weiteren Berichtes des Hausarztes Dr. H.___ vom Januar 2005 (Urk. 16/1) Stellung nehmen, während die IV-Stelle darauf verzichtete.
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
         War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).

2.
2.1     Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde geltend machen, aus dem Bericht des Spitals I.___ ergäben sich mannigfaltige Krankheitssymptome bzw. diverse chronische Beschwerdebilder, die eine Arbeitsfähigkeit als sehr fraglich erscheinen liessen. Während das Spital I.___ keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers genommen habe, schliesse denn der Hausarzt Dr. H.___ auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und betrachte den Beschwerdeführer auch in psychischer Hinsicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Der medizinische Dienst der Beschwerdegegnerin interpretiere den Bericht des Spitals I.___ willkürlich und in nicht nachvollziehbarer Weise ganz anders (Urk. 1).
2.2     Demgegenüber begründete die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass keine der in den eingeholten medizinischen Berichten aufgeführten Diagnosen invalidisierend sei. Die erhobenen Befunde könnten keine signifikante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit herbeiführen. Eine psychische Fehlfunktion sei vom Hausarzt verneint worden, womit auch keine Somatisierungsstörung vorliege (Urk. 2).
3.
3.1
3.1.1   Der Hausarzt Dr. H.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. August 2003 (Urk. 8/10/1) folgende Leiden: familiäre Hypertrigliceridämie, Verdacht auf beginnende Leistenhernie rechts, chronische Knieschmerzen rechts, chronisch venöse Insuffizienz Grad I beidseits, dyspeptische Beschwerden, chronische Cephalea sowie Impingement-Symptomatik der rechten Schulter. In seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter sei der Beschwerdeführer seit dem 1. September 1999 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihm dagegen ein 50%iger Einsatz möglich.
3.1.2   Im nachträglich eingereichten Bericht vom 4. Januar 2005 (Urk. 16/1) hielt Dr. H.___ daran fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Knie- und Schulterbeschwerden lediglich für eine leichte Arbeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Es bestünden Diagnosen im Wirbelsäulenbereich, spondylarthrotische Veränderungen, eine Beinverkürzung links sowie Coxarthrosis. Die familiäre Hypertrigliceridämie (Fredrickson Typ IV) benötige auch eine ständige und strenge Medikamenteneinnahme und diätetische Massnahmen. Die dafür notwendigen spezialärztlichen Kontrollbehandlungen würden im Spital I.___ durchgeführt. Die sehr multiplen Diagnosen würden durch eine depressive Stimmungslage ergänzt. Ausserdem sei der Beschwerdeführer auch wegen neu auftretenden Herzbeschwerden in Behandlung.
3.2
3.2.1   Dr. H.___ hat seine im Bericht vom 19. August 2003 (Urk. 8/10/1) gestellte Diagnose aus dem Bericht der Medizinischen Poliklinik des Spitals I.____ vom 22. April 2003 (Urk. 8/10/2) übernommen. Anlässlich der dortigen Untersuchung habe der Beschwerdeführer diverse Beschwerden geschildert. So bestünden seit dem 7. März 2003 Leistenschmerzen rechts, welche zum Zeitpunkt der Konsultation jedoch vollständig regredient gewesen seien. Zudem bestünden weiterhin dyspeptische Beschwerden sowie an 6 von 7 Tagen Kopfschmerzen rechts occipital, welche immer noch gut auf Tonopan ansprechen würden, und der Beschwerdeführer klage nach wie vor über Knieschmerzen rechtsbetont mit intermittierend auftretenden Kniegelenksschwellungen. Neu aufgetreten seien seit Anfang März 2003 Schulterschmerzen rechts, welche sich vor allem bei Elevation manifestierten. Die insgesamt recht diffuse Schmerzsymptomatik sei weiterhin teilweise im Rahmen einer Somatisierungsstörung zu sehen. Da bereits 1996/1998 ein Versuch mit antidepressiver Therapie mit Floxyfal und Tolvon ohne Erfolg geblieben und schliesslich vom Beschwerdeführer ohne weitere Konsultationen abgesetzt worden sei, habe man aktuell auf die Wiedereinführung verzichtet. Als weitere Möglichkeit sei der niedrigdosierte Einsatz von Saroten 25mg in der Nacht zur Schmerzmodulation zu prüfen.
3.2.2   Im Ergänzungsbericht vom 23. November 2004 (Urk. 12) führten die Ärzte der Medizinischen Poliklinik aus, die chronischen Knieschmerzen rechts sowie die Impingement-Symptomatik der rechten Schulter könnten zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung (am 20. März 2003) hätten allerdings keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Schmerzen der Kniegelenke bestanden. Solche seien jedoch vom Beschwerdeführer anamnestisch beschrieben worden. Im Bereich des rechten Schultergelenkes bestünden Veränderungen, welche vor allem bei Überkopfarbeiten zu Schmerzen führen könnten. Die Behandlung mit Steroidinfiltration habe aber rasch zu Schmerzfreiheit geführt. Trotzdem seien dem Beschwerdeführer aktuell Überkopfarbeiten nicht zu empfehlen. Möglicherweise komme es im Rahmen von Schmerzexazerbationen zu einer verminderten Arbeitsfähigkeit. Sofern eine Tätigkeit keine häufigen repetitiven Überkopfarbeiten oder starke Belastungen der rechten Schulter beinhalte, wäre diese dem Beschwerdeführer zumutbar. Die geklagten Beschwerden gingen auf den Bewegungsapparat zurück. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer in der Rheumaklinik des Spitals I.___ untersucht worden, worüber Berichte vorhanden seien. Ebenso seien bezüglich einer möglichen Schulteroperation Abklärungen in der Klinik G.___ vorgenommen worden. Es empfehle sich, bei diesen beiden Stellen weitere Auskünfte einzuholen.
3.3     Gemäss dem Bericht von Dr. E.___ vom 14. November 1995 (Beilage zu Urk. 8/12) leidet der Beschwerdeführer unter einer reaktiven Depression bei Arbeitslosigkeit, einer posttraumatisch leicht eingeschränkten Kniebeweglichkeit rechts (Arbeitsunfall 1982, Status nach Walzenverletzung und 2-maliger Operation 1982/85 am rechten Knie) sowie einer unspez. ventrikulären Extrasystolie und atypischen Thoraxschmerzen rechts bei labiler arterieller Hypertonie, unauffälliger ergometrischer Leistungsfähigkeit und anamnestisch unauffälligem Thoraxröntgenbild/Echokardiographie. Aufgrund der genannten Befunde bestehe aus kardialer Sicht mit Ausnahme diätischer Massnahmen keine Indikation für eine Behandlung oder Prophylaxe und eine normale Belastbarkeit bzw. Arbeitsfähigkeit.

3.4     Laut dem Bericht von Dr. D.___ vom 10. Januar 1996 (Urk. 8/12) leidet der Beschwerdeführer unter Extrasystolie, Hypertonie, Dystonie neuro-veg. auf Arbeitslosigkeit, Status nach altem Unfall am Arbeitsplatz 1982 sowie Status nach zweimaliger Operation des rechten Kniegelenkes. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, länger zu stehen. Die Blutversorgung des rechten Beines sei vermindert durch die Arterien-Verkalkung. Geeignet für den Beschwerdeführer seien aber leichte abwechslungsreiche Tätigkeiten (sitzend/stehend), wie die Überwachung von Maschinen.

4.
4.1     Zur Klärung der strittigen Frage, ob beim Beschwerdeführer überhaupt ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorhanden ist, hat das Gericht bei der Medizinischen Poliklinik des Spitals I.___ den Zusatzbericht vom 23. November 2004 (Urk. 12) eingeholt. Dieser vermag zwar die Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach sich keiner der erhobenen Befunde invalidisierend auswirken könne, nicht zu stützen, halten die Ärzte der Poliklinik doch grundsätzlich die chronischen Knieschmerzen rechts und die Impingement-Symptomatik an der rechten Schulter für geeignet, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Allerdings konnten im Zeitpunkt der Untersuchung an den Kniegelenken keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Schmerzen festgestellt werden, sondern solche wurden nur vom Beschwerdeführer anamnestisch beschrieben. Bezüglich der Schulterproblematik wird dem Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Überkopfarbeiten attestiert und eine weitere Einschränkung im Rahmen von Schmerzexazerbationen für möglich gehalten. Die Ärzte der Poliklinik verweisen sodann auf die Untersuchungen durch weitere Stellen (Klinik G.___, Rheumaklinik), welche über den genauen Verlauf des Gesundheitszustandes Auskunft geben könnten.
4.2     Es ergibt sich somit, dass sich die Poliklinik gar nicht in der Lage sieht, eine rechtsgenügende Beurteilung des Gesundheitszustandes und insbesondere der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen. Sie konnte selbst keine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen, hält eine solche aber doch für möglich und verweist auf die Untersuchungen der entsprechenden Fachkliniken. Solche Unterlagen finden sich jedoch nicht bei den Akten. Ebenso wenig sind Abklärungen bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes vorgenommen worden, obwohl die Poliklinik eine Somatisierungsstörung und eine depressive Symptomatik erwähnt hat. Die Beurteilung durch den Hausarzt Dr. H.___ vermag ebenfalls nicht zu genügen, beschränkt er sich doch lediglich darauf, die Diagnose der Poliklinik zu übernehmen, wobei er mit keinem Wort begründet, welcher der Befunde sich aus welchen Gründen einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken soll. Auch auf die nachträglich eingereichte Beurteilung von Dr. H.___ vom Januar 2005 kann nicht abgestellt werden, da sie einerseits wiederum ohne nähere Begründung die ursprüngliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit enthält und andererseits unklar ist, ob Dr. H.___ von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach dem 16. Januar 2004 ausgeht, welche im Rahmen des vorliegenden Verfahrens jedoch nicht zu berücksichtigen wäre.
4.3     Die Beschwerdegegnerin wird deshalb zusätzliche medizinische Abklärungen - Vordergrund steht die Einholung eines umfassenden polydisziplinären Gutachtens (MEDAS) - vorzunehmen haben. Insbesondere sind eine präzise Diagnosestellung und genaue Angaben über Art und Umfang der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeiten notwendig, wozu allenfalls zusätzlich zu den medizinischen Abklärungen eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vorzunehmen ist. Eine solche scheint vorliegend deshalb als sinnvoll, weil die Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers zumindest teilweise offensichtlich auch auf die jahrelange Arbeitsentwöhnung zurückzuführen ist. Ebenso sind genaue Angaben über den Verlauf des Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Arbeitsfähigkeit erforderlich.

5.       Zusammenfassend ist die Beschwerde demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Januar 2004 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu verfüge.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Januar 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen in Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 15
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).