IV.2004.00120
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 8. Juni 2004
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Diem
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich 8
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1952, absolvierte nach dem Beenden seiner Schulzeit (Primar- und Sekundarschule) von 1969-1971 eine Lehre als Servicemitarbeiter in einem Hotel in A.___. Bis 1975 arbeitete er in verschiedenen Hotels im Servicebereich. Dann besuchte er die Handelsschule, welche er 1976 mit dem Handelsdiplom abschloss. In der Folge arbeitete er an diversen Stellen im kaufmännischen Bereich, wobei er sich entsprechend weiterbildete. 1979/80 absolvierte er eine Lehre zum Bankangestellten und 1992 erreichte er das höhere Wirtschaftsdiplom. Parallel dazu wurde er von seiner Arbeitgeberin, der B.___, zum stv. Abteilungsleiter und dann zum stv. Geschäftsführer des Inkassobüros befördert (vgl. Urk. 8/18). Wegen ungenügender Leistungen und eines unbefriedigenden Aufgabengebiets wurde dieses Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 1994 aufgelöst (Urk. 8/28). Der Versicherte war danach arbeitslos und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Es erfolgten im Jahre 1995 noch zwei weitere Anstellungsverhältnisse mit Banken, welche jedoch bereits während der Probezeit scheiterten. Wegen Depressionen und Konzentrationsstörungen meldete sich der Versicherte am 23. Oktober 1995 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 8/29), worauf ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, schliesslich eine ganze Invalidenrente ab November 1997 zusprach.
1.2 Der Versicherte stellte in der Folge bei der IV-Stelle wiederholt den Antrag, es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. Die IV-Stelle erachtete die Voraussetzungen dafür lange Zeit nicht als gegeben, weshalb sie die Gesuche des Versicherten abwies (vgl. Urk. 8/6). Der Versicherte konnte jedoch seit dem 28. Februar 2002 eine Erwerbstätigkeit als Teilzeit-Marketing-Telefonist bei der Stiftung C.___ aufnehmen (Urk. 8/24) und arbeitete vom 2. September 2002 bis zum 28. Februar 2003 halbtags im geschützten Rahmen im Bürozentrum der Stiftung D.___ (Urk. 8/21). Ausserdem bestätigte der behandelnde Arzt, Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, welche die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50-60 % ermöglichen sollte (vgl. Bericht vom 14. März 2002, Urk. 8/9). Die IV-Stelle sprach deshalb dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Februar 2003 die Übernahme der Kosten für den Berufsförderungskurs der F.___ vom 5. Mai bis zum 19. September 2003 zu (Urk. 8/4). Diese Klinik kam in ihrem Schlussbericht vom 2. Oktober 2003 (Urk. 8/18) zum Ergebnis, dass der Leistungsgrad des Versicherten stark beeinträchtigt sei und etwa 30 % betrage. Es werde deshalb empfohlen, weiterhin eine volle Invalidenrente auszurichten. Daneben könne er seine Teilerwerbstätigkeit von ca. 40 % im Telefonmarketing ausüben und im Sinne von Erhalten und Fördern seiner Arbeitsfähigkeit an einem geschützten bzw. beschützenden Arbeitsplatz arbeiten. Gestützt auf diesen Bericht lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Oktober 2003 die Übernahme weiterer beruflicher Massnahmen ab (Urk. 8/2). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 10. November 2003 (Urk. 8/13) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 14. Januar 2004 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess M.___ durch Rechtsanwältin Rita Diem, Zürich, am 16. Februar 2004 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14.01.2004 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen, insbesondere in Form von Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und eines Arbeitstrainings zu gewähren.
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.
Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 29. März 2004 wurde dem Versicherten Rechtsanwältin Rita Diem als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres psychischen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen psychischen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 Erw. 2.3, 2002 S. 106 Erw. 2a). Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen. Dies bedeutet, dass eine Eingliederungsmassnahme unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen muss. Für die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sind vier Teilaspekte von Bedeutung, nämlich die sachliche, zeitliche, finanzielle und die persönliche Angemessenheit: eine beabsichtigte Massnahme muss prognostisch (BGE 110 V 102) ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; ferner muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der gewünschte Eingliederungserfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahmen stehen und schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 122 V 214 f. Erw. 2c in Verbindung mit 79 f. Erw. 3b/bb und cc, 108 V 213 Erw. 1d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 19. November 2003 i.S. J., 794/02 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsprinzip im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 f. sowie 83 ff).
1.3 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2000 in Sachen A., I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
Die Berufsberatung soll den Versicherten zu jener (beruflichen) Tätigkeit führen, in der er die seiner Neigung und Begabung gemässe Entfaltung findet. Als Massnahmen fallen in Betracht insbesondere Berufswahlgespräche, Durchführung von Neigungs- und Begabungstests sowie Abklärungsaufenthalte mit oder ohne praktische Arbeitsversuche (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 114, mit Hinweisen).
1.4 Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes haben. Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sind die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der IV gemäss Art. 4 ff. und 8 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 7 ATSG), d.h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG), welche im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten in der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt ist. Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt daher vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (vgl. BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2003 S. 269 Erw. 2c, 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f.), d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 7 ATSG; vgl. AHI 2003 S. 269 Erw. 2c). Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG; seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 7 ATSG) Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht (vgl. AHI 2003 S. 270 Erw. 2c). Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der für den Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeinträchtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss (Meyer-Blaser, a. a. O., S. 86 und S. 124 f.). Da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, genügt zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (vgl. BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2003 S. 269 f. Erw. 2c, 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f. Erw. 1).
1.5 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 99 V 35 Erw. 2; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb; AHI 2000 S. 26 Erw. 2a, ZAK 1988 S. 470 Erw. 2c). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 121 V 260 Erw. 2c, 118 V 212 Erw. 5c, 110 V 102 Erw. 2; AHI 1997 S. 85 Erw. 1 mit Hinweis, ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a mit Hinweisen). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 109 f. Erw. 2a; AHI 2000 S. 26 f. Erw. 2a). Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
1.6 Der Umstand, dass das Gesetz den Eingliederungsmassnahmen die Priorität vor den Rentenleistungen zuerkennt, bedeutet nicht, dass die Ausrichtung einer halben oder ganzen Rente die zusätzliche Gewährung von Eingliederungsvorkehren ausschliesst (BGE 108 V 212 Erw. 1d = ZAK 1983 S. 76). Nach der Rechtsprechung gilt ein erwachsener Bezüger einer ganzen IV-Rente jedoch nur dann als voraussichtlich erwerbsfähig, wenn er nach durchgeführten Eingliederungsmassnahmen ein Erwerbseinkommen erzielen kann, das mindestens einen beachtlichen Teil seiner Unterhaltskosten deckt (ZAK 1992 S. 365 f. mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde ausführen, sein Gesundheitszustand habe sich seit den früheren Abklärungsmassnahmen der Beschwerdegegnerin gebessert und sei während des Berufsförderungskurses grundsätzlich stabil geblieben. Er habe jedoch Mühe mit dem Wiedereinstieg in den üblichen Arbeitsprozess, da er darin einige Jahre nicht mehr integriert gewesen sei. In Arbeitsumfeldern, welche ihm völlig fremd seien, benötige er klare Arbeitsanleitungen, Definitionen und Qualitätsvorgaben. Erhalte er diese, sei er durchaus in der Lage, Neues dazuzulernen und anzuwenden, wobei er bei Unklarheiten adäquat nachfrage. Der Schlussbericht über den absolvierten Berufsförderungskurs zeige, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich noch arbeitsfähig und sein vor allem durch anfängliche Unsicherheiten beeinträchtigter Leistungsgrad durch Routine steigerbar sei. Um diese zu erreichen, sei er jedoch auf ein Arbeitstraining angewiesen. Ebenso benötige er Berufsberatung und Arbeitsvermittlung. Nicht geeignet für die Wiedereingliederung sei eine geschützte Werkstatt, da sich die Zusammenarbeit mit (psychisch) Behinderten kontraproduktiv auswirke. Deshalb sei auch die vorgeschlagene Anschlusslösung bei der Stiftung D.___ nicht realisiert worden (Urk. 1).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdegegnerin geltend, es gehe deutlich aus dem Bericht über den Berufsförderungskurs hervor, dass sich der Beschwerdeführer in seinen beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten massiv überschätze. Ausserdem habe er vom nutzbringenden Angebot auf Nachbetreuung im Anschluss an den Kurs (unter anderem mit Arbeitsplatzbesprechungen) ohne Grund keinen Gebrauch gemacht. Geschützte Arbeitsplätze gebe es nicht nur für psychisch, sondern auch für andere Behinderte. Bei einem Leistungsgrad von rund 20 % sei eine Arbeitsvermittlung auf dem freien Arbeitsmarkt in Kenntnis der Umstände des Beschwerdeführers unrealistisch, und auch eine weitere Berufsberatung erscheine nicht zweckmässig, da sich der Gesundheitsschaden auf jede berufliche Tätigkeit mehr oder weniger gleich auswirke (Urk. 2 und Urk. 7).
3.
3.1 Gemäss dem Bericht von Dr. E.___ vom 15. Mai 2003 (Urk. 8/8) leidet der Beschwerdeführer unter Alkoholismus (abstinent) sowie leichten kognitiven Beeinträchtigungen (ICD 10.20/10.74). Der Gesundheitszustand habe sich seit ca. einem Jahr stabilisiert, so dass eine Arbeitsfähigkeit von wahrscheinlich 50-60 % realisierbar sein könnte. Letztlich sei dies aber im Rahmen des Berufsförderungskurses abzuklären.
3.2 Im Berufsförderungskurs hatte der Beschwerdeführer diverse einfachere Bürotätigkeiten wie z.B. Tastaturschreiben am PC, Korrespondenz, einfaches kaufmännisches Rechnen und PC-Anwendungen durchzuführen. Weitere Programmteile waren zudem das Trainieren von sozialen Fähigkeiten und arbeitsplatzbezogenem Rollenverhalten. Schliesslich war auch ein sechswöchiges Volontariat in einem Betrieb Bestandteil des Kurses, welches der Beschwerdeführer vorerst in der Administration des Krankenheims G.___ absolvierte. Nach zwei Wochen wurde es aber auf Veranlassung der dortigen Mitarbeiter abgebrochen, so dass der Beschwerdeführer die restlichen vier Wochen des Volontariats bei der Firma H.___ machte. Während des 20-wöchigen Kurses hatte der Beschwerdeführer verhältnismässig wenig Absenzen zu verzeichnen, er erschien jeweils pünktlich und hielt sich an den vorgegebenen Stundenplan. Laut dem ausführlichen Schlussbericht des Kursleiters I.___ über den Berufsförderungskurs vom 2. Oktober 2003 (Urk. 8/18) blieb die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers während des Kurses grundsätzlich stabil. Eine kritische Situation sei entstanden, als das erste Volontariat habe abgebrochen werden müssen, weil die festangestellten Mitarbeiterinnen keinen sozialen Kontakt zum Beschwerdeführer hätten herstellen können. Man habe entgegen der Usanz dem Beschwerdeführer aber eine zweite Chance bei der H.___ geboten, wodurch die Krise habe aufgefangen werden können. Eine weitere schwierige Phase sei dann gegen das Kursende eingetreten, weil der Beschwerdeführer dazu tendiert habe, unrealistische, überhöhte Ziele für seine berufliche Zukunft anzustreben, wobei er ohne eigene konkrete Vorstellungen auf einen idealen Vorschlag gehofft habe. Als ihm bewusst geworden sei, dass keine Vermittlung in die freie Wirtschaft möglich sein werde, seien zusätzliche Gespräche notwendig geworden.
Trotz langer Berufserfahrung verfüge der Beschwerdeführer nur über geringe fachliche Kenntnisse im Bürobereich, insbesondere bei PC-Anwendungen. Er sei immer darauf angewiesen gewesen, dass eine Aufgabe definiert und ihm die einzelnen Arbeitsschritte sowie Qualitätsvorgaben bekannt gewesen seien. Sein Arbeitstempo sei bei neuen Aufgaben eher langsam, mit zunehmender Routine zügiger gewesen. Alle Arbeiten habe er in guter Qualität erledigt. Auffällig sei sein überhöhtes Selbstbild gewesen. Der Beschwerdeführer habe scheinbar die einschränkenden Faktoren einfach ignoriert, obwohl er entsprechende Rückmeldungen (Verlangsamung, eingeschränkte Lernfähigkeit, Angewiesen sein auf ausführende Arbeiten, kein Zeitdruck, erschwerte soziale Kontaktaufnahme etc.) entgegen genommen habe. Er selber halte rein formale Rahmenbedingungen wie Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Ausdauer, Einsatzwille, die Bereitschaft zur Ausübung einfacher Tätigkeiten, Interesse bekunden, etc., als massgebend für das Bestehen in der Arbeitswelt.
In der wohlwollenden und unterstützenden Umgebung des Berufsförderungskurses habe der Beschwerdeführer eine ansprechende Arbeitsleistung erbracht. Er verfüge über gute Grundarbeitsfähigkeiten (formale Rahmenbedingungen) und habe sich sehr einsatzwillig gezeigt. Dabei sei er aber stets auf einfache und rein ausführende Tätigkeiten angewiesen gewesen. Für eine Vermittlung in den freien Arbeitsmarkt scheine sein Leistungspotential zu bescheiden. Damit der Beschwerdeführer keine für ihn nicht nachvollziehbaren und schwer einzuordnenden Misserfolge erlebe, sei er auf eine beschützende Arbeitssituation angewiesen. Er benötige ein verständnisvolles Arbeitsklima, wo er Arbeiten ohne Leistungs- und Zeitdruck erledigen könne. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei möglich, sollte aber langsam erfolgen. Der Beschwerdeführer habe im Kurs eine Präsenzzeit von etwa 70 % aufgewiesen, was auch in Zukunft realistisch sei. Der Leistungsgrad sei jedoch stark beeinträchtigt gewesen und habe nur ca. 30 % betragen.
Insgesamt werde somit empfohlen, dem Beschwerdeführer weiterhin eine volle Invalidenrente auszurichten. Aus seiner Tätigkeit im Telefonmarketing erhalte er ausserdem einen Leistungslohn von ca. Fr. 1'000.-- pro Monat; daneben könne er eine Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz ausüben, wobei bereits ein Platz bei der Stiftung D.___ gefunden worden sei.
3.3 Im Ergänzungsbericht vom 16. Februar 2004 (Urk. 8/7) führte Kursleiter I.___ sodann aus, es sei im Gespräch mit dem Beschwerdeführer schnell deutlich geworden, dass er sich in allen Punkten massiv überschätzt habe und auch nicht in der Lage gewesen sei, eine differenzierte Auseinandersetzung mit sich zu führen. Anzumerken sei auch, dass nach dem 20-wöchigen Kurs die Teilnehmer in einer "Nachbegleitung" während mindestens sechs Monaten weiterbetreut würden. Die Kursleiterin führe regelmässige Arbeitsplatzgespräche durch, und die ehemalige Kursgruppe treffe sich auch alle drei Wochen für einen Informations- und Erfahrungsaustausch. Dieses Angebot habe der Beschwerdeführer ohne Grundangabe nie wahrgenommen.
4.
4.1 Aus den Berichten des Kursleiters I.___ geht deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Eingliederung in die freie Wirtschaft (noch) nicht erfüllt. Er ist offenbar nicht in der Lage, sein Leistungspotential richtig einzuschätzen und die vorhandenen Einschränkungen zu akzeptieren. Er hat im Weiteren weder die angebotene Arbeit in einer geschützten Werkstatt angenommen noch hat er vom Nachbetreuungsangebot des Berufsförderungskurses Gebrauch gemacht, sondern er wartet darauf, dass ihm von der Beschwerdegegnerin ein ihm zusagendes Angebot unterbreitet wird, wobei er selbst wenig konkrete Vorstellungen hat, welche Arbeitsstelle er bekleiden könnte. Soweit er bei der Stiftung D.___ nicht mehr arbeiten kann, weil er dort in Kontakt mit psychisch behinderten Menschen kommt, erscheint es fraglich, ob er den anderweitigen Belastungen in der freien Wirtschaft gewachsen ist. Der Beschwerdeführer zeigte im Berufsförderungskurs nämlich auch Schwierigkeiten im Umgang mit nicht psychisch behinderten Mitarbeitern, insbesondere hatte er Mühe bei der Kontaktaufnahme. Das Volontariat beim Krankenheim G.___ musste gar abgebrochen werden, weil er zu den dortigen Angestellten keinen sozialen Kontakt aufbauen konnte.
4.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht es nicht um die Eingliederung in Arbeitsumfelder, welche ihm völlig fremd sind, sondern er möchte nach wie vor eine Stelle im kaufmännischen Bereich bekleiden, in welchem er bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens tätig war. Somit müsste es ihm möglich sein, sich in diesem Arbeitsumfeld innert einer relativ kurzen Frist einfache Arbeitsabläufe anzueignen. Er räumt aber selbst ein, dass er klare Arbeitsanleitungen, Definitionen und Qualitätsvorgaben braucht, was mithin den Schluss des Kursleiters, wonach der Beschwerdeführer nur noch an einem geschützten Arbeitsplatz tätig sein könne, als nachvollziehbar erscheinen lässt.
4.3 Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin damit einen weiteren Anspruch des Beschwerdeführers auf die Gewährung beruflicher Massnahmen zu Recht verneint. Sie hat bereits einen Berufsförderungskurs finanziert, welcher ergeben hat, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit in der freien Wirtschaft nicht vermittelbar ist. Seine Eingliederungsfähigkeit ist nämlich nicht nur durch die lange Arbeitsabstinenz eingeschränkt, sondern durch seine generelle Verlangsamung und die eingeschränkte Lernfähigkeit. Es ist deshalb nicht sinnvoll, ein weiteres Arbeitstraining durchzuführen, wo die angestrebten Ziele innert relativ kurzer Frist erreicht werden müssen. Vielmehr erscheint es angezeigt, die durchaus anerkennenswerten Wiedereingliederungsbemühungen im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes fortzusetzen. Dort hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich ohne Zeitdruck wieder an den täglichen Arbeitsprozess zu gewöhnen. Ebenso ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass von einer weiteren Berufsberatung keine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist, da kein Tätigkeitsgebiet ersichtlich ist, in dem sich die primär psychischen und kognitiven Beeinträchtigungen weniger stark auswirken würden als im kaufmännischen Bereich. Dort verfügt der Beschwerdeführer immerhin über eine langjährige berufliche Erfahrung und er ist trotz lange dauernder Arbeitsentwöhnung grundsätzlich mit den vorhandenen Arbeitsabläufen vertraut, so dass die anfänglichen Unsicherheiten kleiner sein dürften als in anderen Tätigkeiten. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 10 in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Abs. 1), wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird (Abs. 2). Das Gericht setzt die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest, wobei es die allenfalls vor dem Entscheid rechtzeitig eingereichte detaillierte Zusammenstellung über Zeitaufwand und die Barauslagen berücksichtigt (Abs. 3).
Vorliegend wurde trotz gerichtlicher Aufforderung (vgl. Telefonnotiz vom 28. April 2004, Urk. 13) keine Honorarnote eingereicht. Insgesamt erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Rita Diem, Zürich, wird mit Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Rita Diem
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).