IV.2004.00122
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 28. Mai 2004
in Sachen
E.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1943 geborene E.___ ist kaufmännischer Angestellter und war bei verschiedenen Arbeitgebern, im Jahre 1997 auch als Selbständigerwerbender tätig. Seit Ende 1997 wird er durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich unterstützt (vgl. Urk. 7/20). Mit Gesuch vom 20. November 2002 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf seine Diabeteserkrankung wie auch Magenerkrankung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/23). Nach durchgeführten Abklärungen in medizinischer (Urk. 7/5) wie auch in erwerblicher (Urk. 7/15) Hinsicht lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. April 2003 ab (Urk. 7/3). Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 27. Mai 2003 lehnte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2004 ebenfalls ab (Urk. 2).
2. Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Februar 2004 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung; zudem beantragt er die Einholung eines hausärztlichen Gutachtens über seinen Gesundheitszustand (Urk. 1).
Nachdem die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid und auf die medizinische Aktenlage die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. März 2004 geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Alkoholsucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl. ZAK 1992 S. 172 Erw. 4d). Soweit es um die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht geht, ist erforderlich, dass ihr eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zu Grund liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt, damit diese als invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) anerkannt werden kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 4. April 2002, I 401/01, mit Hinweis).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hatte zur Begründung ihres Einspracheentscheides unter Hinweis auf die Ausführungen in ihrer Verfügung vom 28. April 2003 im Wesentlichen geltend gemacht, es liege keine Invalidität im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vor, denn die bestehende Arbeitsunfähigkeit sei vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet. Dieser Entscheid stütze sich auf die medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte des Universitätsspitals Zürich, deren Bericht umfassend sei und eine genaue Befundumschreibung enthalte, eine invalidisierende Diagnose könne nicht festgestellt werden (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, der Bericht der medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich sei nicht aussagekräftig, da dem Bericht erstattenden Arzt die anderen Krankheiten, Depressionen etc. nicht bekannt gewesen seien. Hingegen sei der gegenwärtige Hausarzt im Besitze sämtlicher Unterlagen des Universitätsspitals und könne einen umfassenden Bericht über den jetzigen Gesundheitszustand abgeben; der Gesundheitszustand habe sich stark verschlechtert, vor allem in psychischer Hinsicht. Seit er nicht mehr arbeiten könne, sei er depressiv geworden und habe auch zwei Selbstmordversuche unternommen (Urk. 1).
3.
3.1 Die für den ärztlichen Bericht der medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich, Departement für Innere Medizin, vom 30. Januar 2003 verantwortlich zeichnenden Ärzte stellten die folgenden Diagnosen:
- mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Chronische Alkoholkrankheit mit Hepatopathie.
- ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Diabetes mellitus Typ 2
- periphere Polyneuropathie, DD äthylisch
- diabetische Nephropathie
Arterielle Hypertonie
Adipositas
- BMI 32,1
Refluxösophagitis
- multiple Erosionen, erosive Bulbitis und Duodenitis
Anamnestisch Tachyarrhytmien
Prostatahyperlaise
Gallenblasenpolyp
Cataracta senilis re
Nach ärztlicher Beurteilung besteht keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit. Bei Einhalten einer Alkoholabstinenz sowie Durchführung der Therapie des Diabetes mellitus Typ 2 und der arteriellen Hypertonie sei von einer Stabilisierung der medizinischen Situation auszugehen. Rein theoretisch seien dem Versicherten leichtere Arbeiten durchaus zumutbar. Aufgrund des Alters, der nun bereits lange bestehenden Arbeitslosigkeit und der chronischen Alkoholkrankheit mit hoher Rückfalltendenz scheine eine erfolgreiche Wiederintegration in einen regelmässigen Arbeitsprozess allerdings eher unwahrscheinlich (Urk. 7/5).
3.2 Aufgrund des ärztlichen Berichts der medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich, Departement für Innere Medizin, vom 30. Januar 2003 steht fest, dass der Beschwerdeführer an chronischer Alkoholkrankheit leidet, jedoch keine invalidisierenden körperlichen Gesundheitsschäden bestehen, welche die (künftige) Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers bleibend oder während längerer Zeit fühlbar zu beeinträchtigen vermöchten. Wohl geht aus dem Bericht hervor, dass der Versicherte nebst an Alkoholkrankheit an verschiedenen weiteren Erkrankungen, insbesondere an Diabetes mellitus Typ 2 sowie den daraus sich ergebenden Folgeerkrankungen leidet. Gemäss den Ausführungen der Ärzte wird die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht durch diese, sondern allein durch die chronische Alkoholkrankheit beeinträchtigt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers erfolgte der Bericht in Kenntnis der Vorakten (Anamnese), und es sind keine Gründe ersichtlich, die in somatischer Hinsicht ein Abstellen darauf verbieten würden. Da die diagnostizierten Leiden somatischer Natur keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben, erübrigt sich die nähere Prüfung der Frage, ob und inwieweit die Alkoholkrankheit in einem Ursachen- bzw. Wirkungszusammenhang mit diesen steht.
3.3 In psychischer Hinsicht ist aus der Anamnese im ärztlichen Bericht (vgl. Urk. 7/5 S. 3) ebenso wie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ersichtlich, dass er in den Jahren 1996 und 1997 je einen Suizidversuch unternahm. Zudem befand er sich offenbar während längerer Zeit in psychiatrischer Behandlung (vgl. Urk. 1).
Damit ist aufgrund des vorliegenden ärztlichen Berichts, der sich zum psychischen Gesundheitszustand des Versicherten in keiner Weise äussert, eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten und insbesondere die Beantwortung der Frage nicht möglich, ob die Alkoholsucht des Beschwerdeführers invalidenversicherungsrechtlich von Belang ist. Denn angesichts der dokumentierten Suizidversuche sowie der unbestritten gebliebenen diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeeingabe kann gestützt auf die vorliegenden Akten allein ein psychisches Leiden mit Krankheitswert und insbesondere die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorbestand, der als zumindest erhebliche Teilursache zur Alkoholsucht führte, welche gemäss vorliegenden Unterlagen im Jahre 2001 als "persistierender Aethylabusus" Eingang in die medizinischen Akten fand (vgl. Urk. 7/5 S. 3). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in Ergänzung der medizinischen Unterlagen eine fachärztliche Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten veranlasse, welche insbesondere auch eine gesamtheitliche Beurteilung von Ursache und Folge der diagnostizierten Alkoholkrankheit zum Gegenstand hat (vgl. Erw. 1.2). Hernach wird sie in Nachachtung der in Erw. 1.2 hievor zitierten Rechtsprechung über den dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungsanspruch neu zu befinden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
3.4 Da ergänzende fachärztliche Abklärungen notwendig sind, ist von der Einholung eines hausärztlichen und zudem gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers weitgehend auf den Unterlagen des Universitätsspitals Zürich beruhenden Gutachtens abzusehen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Versicherten neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- E.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).