IV.2004.00123

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 20. April 2004
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1947, war seit 1970 als Maurer bei der A.___ AG angestellt (Urk. 8/25). Im Dezember 2000 zog er sich eine Schulterverletzung zu und meldete sich am 11. Juli 2002 wegen Schulterbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/31). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin Arztberichte (Urk. 8/7-8, Urk. 8/10), einen Arbeitgeberbereicht (Urk. 8/25) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (IK-Auszug; Urk. 8/26) und nahm Unterlagen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zu den Akten (Urk. 8/32/1-5). Mit Beschluss vom 8. April 2003 stellte die IV-Stelle fest, seit 4. Mai 2002 bestehe eine Erwerbsunfähigkeit von 42 %, weshalb dem Versicherten eine entsprechende Rente zuzusprechen sei (Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 15. August 2003 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2002 eine Viertelsrente einschliesslich Zusatzrente für seine Frau und Kinderrente zugesprochen (Urk. 8/2). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, Zürich, am 27. August 2003 Einsprache (Urk. 8/19). Die Einsprache wies die IV-Stelle am 4. Februar 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, am 18. Februar 2004 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei die Sache an die IV-Stelle zur erneuten Beurteilung nach Abschluss des Verfahrens bei der SUVA zurückzuweisen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 25. März 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Auf die für die Zusprechung einer Invalidenrente erforderlichen Voraussetzungen und anwendbaren Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend hingewiesen (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf ist zu verweisen.
1.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.       Strittig ist die Höhe des Rentenanspruchs. Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe an der Zusprechung einer Viertelsrente festgehalten, obschon im Einspracheverfahren bei der Unfallversicherung die SUVA, welche ihm wegen seinem Schulterleiden ebenfalls eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 42 % eine Rente zugesprochen habe, weitere medizinische Abklärungen, namentlich ein Gutachten, in Auftrag gegeben habe (Urk. 1 S. 2 f.).

3.      
3.1     Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ist es zutreffend, dass die SUVA im Einspracheverfahren eine Begutachtung des Beschwerdeführers in die Wege geleitet hat, schwergewichtig zu den Fragen, welche leidensangepassten Tätigkeiten dem Beschwerdeführer noch zumutbar seien und gegebenenfalls in welchem Umfang diese ausgeübt werden könnten (Urk. 3/3). Gemäss einer Telefonnotiz der Vertreterin des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2004 stand die Begutachtung im damaligen Zeitpunkt noch bevor (Urk.3/4). Deren Ausgang konnte somit im Einspracheentscheid vom 4. Februar 2004 keine Berücksichtigung finden.
3.2     Aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit an einem persistierenden, therapieresistenten Impingement-Syndrom an der rechten Schulter nach Rekonstruktion einer Rotatorenmanschettenruptur im Mai 2001 leidet (Urk. 8/6/3-4 = Urk. 8/8/4-5, Urk. 8/6/5 = Urk. 8/7/4, Urk. 8/8/2-3, Urk. 8/10/2).
3.3 Hinsichtlich der Frage, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer trotz dieses Leidens noch zumutbar sind, äusserte Dr. med. B.___, Facharzt FMH Orthopädie, in seiner jüngsten Beurteilung vom 8. März 2004 (mithin nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides zu den Akten genommen) der Beschwerdeführer habe dauernd Schmerzen in der rechten Schulter. Eine Wiederaufnahme der Arbeit in schweren  Tätigkeiten, vor allem über Schulterhöhe, sei nicht zu erwarten. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine Umschulung könnte für Überwachungstätigkeiten und sitzende Tätigkeiten mit kurzfristigem Herumgehen ohne grössere manuelle Arbeiten empfohlen werden (Urk. 8/6/2). In der Beurteilung vom 31. Oktober 2002 führte Dr. B.___ aus, in der bisherigen Tätigkeit als Maurer bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Diese Tätigkeit werde der Beschwerdeführer auch in Zukunft wegen seiner Schulterprobleme nicht mehr aufnehmen können. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit, Überwachungstätigkeiten oder Arbeiten unter Schulterhöhe, sei allenfalls halbtags möglich (Urk. 8/7/2). Im gleichentags ausgefüllten Formular "Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung" hielt Dr. B.___ fest, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ganztags möglich. Gleichzeitig umschrieb er die funktionellen Einschränkungen, liess aber die Frage, ob die Beidhändigkeit eingeschränkt sei, unbeantwortet (Urk. 8/7/3 S. 1 f.).
3.4     Keine Angaben betreffend die trotz des Gesundheitsschadens noch ausübbaren Tätigkeiten finden sich in der bei Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, im Abklärungsverfahren eingeholten Stellungnahme (vgl. Urk. 8/8/2).
3.5     Aus dem in den Unterlagen der SUVA befindlichen Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, über die kreisärztliche Untersuchung vom 18. Dezember 2002 ergibt sich, aufgrund der vollständigen Bewegungs- und Belastungsintoleranz des rechten Schultergelenks seien praktisch keine Arbeiten mehr vorstellbar, die mit dem rechten Arm auszuführen seien. Tätigkeiten mit Gehen, Tragen, Anheben von Lasten mit dem linken Arm ohne Beizug des rechten Arms seien möglich. Sitzen, Stehen und Gehen seien nicht eingeschränkt. Überkopfarbeiten rechts, das Gegenhalten und das Tragen von Gewichten über einige 100 Gramm seien mit dem rechten Arm nicht mehr möglich. Eine Nettoarbeitsbelastung sei unter diesen Bedingungen praktisch nicht vorstellbar. Zeitliche Einschränkungen würden keine Besserung der Zumutbarkeit bringen (Urk. 8/32/2/2 S. 3).
3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass, soweit Beurteilungen über die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit vorliegen, widersprüchliche Angaben gemacht wurden. SUVA-Arzt Dr. D.___ schloss eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit grundsätzlich aus - gleichwohl kam die SUVA in der Verfügung vom 1. April 2003 zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei unter Beachtung der vollständigen Bewegungs- und Belastungsintoleranz des rechten Schultergelenks die Ausübung einer angepassten Tätigkeit ganztägig zumutbar (vgl. Urk. 8/32/1/2 S. 2) -, während Dr. B.___ einmal eine ganztägige leidensangepasste Arbeitstätigkeit (Überwachungstätigkeiten, sitzende Tätigkeiten mit kurzfristigem Herumgehen ohne grössere manuelle Anforderungen) als zumutbar erachtete, ein anderes mal hingegen nur eine halbtägige Arbeitstätigkeit.
         Die Situation ist somit aufgrund der jetzigen Aktenlage unklar. Zu Recht ordnete die SUVA daher weitere medizinische Abklärungen an. Angesichts des Umstandes, dass beim Beschwerdeführer eine vollständige Bewegungs- und Belastungsintoleranz vorliegt, müssen überdies an den Nachweis des Vorhandenseins geeigneter leidensangepasster Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt höhere Anforderungen gestellt werden, denn körperlich leichte Tätigkeiten im produktiven Bereich, welche für den Beschwerdeführer, der über keine Berufsausbildung verfügt und seit Jahrzehnten eine Hilfstätigkeit im Baugewerbe versah (vgl. Urk. 8/31 S. 4), am ehesten in Betracht fallen, erfordern meist beidhändiges Arbeiten. Die Beschwerdegegnerin machte diesbezüglich weder nähere Angaben noch evaluierte sie, wie sonst üblich, angepasste Tätigkeiten aus der Dokumentation über Arbeitsplätze.
         Da nach dem Gesagten der entscheidrelevante Sachverhalt nicht hinreichend feststeht, ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese über die noch offenen Fragen unter Berücksichtigung des von der SUVA in Auftrag gegebenen Gutachtens sowie gegebenenfalls nach weiteren zweckdienlichen Abklärungen neu befinde. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen.

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Der vom Gericht festzusetzende Ersatz der Parteikosten wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Unter Berücksichtigung der genannten Bemessungskriterien erweist sich eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Februar 2004 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und neu entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).