Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2004.00125

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Annaheim als Einzelrichterin

Gerichtssekretärin Lamas

Urteil vom 28. Februar 2005

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Max S. Merkli

Praxis für Sozialversicherungsrecht

Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1944 geborene X.___ arbeitet seit 1992 als Behindertenseelsorgerin (Urk. 8/21 Ziff. 6.3.1). Am 16. März 2003 (Urk. 8/21) meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beanspruchte als Hilfsmittel einen Elektroscooter Classic 12 km/h (vgl. auch Urk. 8/22-25).

    Zur Abklärung der Verhältnisse holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beim Hausarzt, Dr. med. Y.___, FMH für Allgemeine Medizin, diverse Berichte ein (Urk. 8/6-8). X.___ reichte einen Kostenvoranschlag im Betrag von Fr. 12'709.-- betreffend Elektroscooter Classic 12 km/h des Ingenieurbüros Z.___ AG, vom 23. Januar 2003 (Urk. 8/22 f. und 8/25) ein.

1.2    Mit Verfügung vom 11. Juni 2003 (Urk. 8/5) erteilte die IV-Stelle X.___ Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Elektroscooters Classic 12 km/h im Betrag von Fr. 12'709.--, invaliditätsbedingte Anpassungen und Zubehör darin inbegriffen. Die IV-Stelle hob diesen Entscheid mit Verfügung vom 11. September 2003 (Urk. 8/3) wiedererwägungsweise auf mit der Begründung, da der Elektroscooter bereits im Jahre 1999 angeschafft worden sei, sei der Anspruch verjährt. Die von Dr. Y.___ dagegen erhobene Einsprache vom 1. November 2003 (Urk. 8/9) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 19. Januar 2004 (Urk. 2 = 8/1) ab.


2.    Dagegen liess X.___, vertreten durch lic.iur. Max S. Merkli, Zürich, am 19. Februar 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides; die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, "rückwirkend ab März 2002 die gesetzlichen Leistungen an den von der Beschwerdeführerin im Jahre 1999 angeschafften Elektroscooter Classic 12 km/h zu erbringen", unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In formeller Hinsicht liess sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragen. In der Beschwerdeantwort vom 31. März 2004 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Replicando liess die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2004 (Urk. 11) an ihren Anträgen festhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert der mit gerichtlicher Verfügung vom 13. Mai 2004 (Urk. 12) angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Juni 2004 geschlossen (Urk. 14).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 modifiziert die materielle Rechtslage nicht, da es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden, vor In-Kraft-Treten des ATSG geltenden Begriffen handelt, weshalb sich inhaltlich keine Änderung ergibt (BGE 130 V 343 Erw. 3.1.2, 3.2.1, 3.3.1 und 3.3.2). Sodann führt der im Zuge der 4. IVG-Revision geänderte Art. 21 Abs. 1 IVG nicht zu einer Veränderung der Leistungsberechtigung, da es sich bei der eingefügten Anpassung lediglich um eine formale Gesetzesänderung handelt (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 21. Februar 2001 über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2001 S. 3267, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.Sa. M. vom 27. August 2004, I 3/04).


3.

3.1    Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).

3.2        Des Weitern unterliegt eine Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; SVR 1999 IV Nr. 27 S. 84 Erw. 3c in fine; vgl. BGE 122 V 214 Erw. 2c). Diese unbestimmten Rechtsbegriffe hat die Verwaltung durch Weisungen konkretisiert (vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweis). Dabei ist zu beachten, dass Verwaltungsverordnungen eine - für das Gericht nicht verbindliche - Auslegungshilfe sind (BGE 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a, 125 V 379 Erw. 1c, je mit Hinweisen).

3.3    Die im HVI-Anhang enthaltene Liste von Hilfsmitteln umfasst unter Ziff. 9 in der Kategorie "Rollstühle" einerseits solche ohne motorischen Antrieb (Ziff. 9.01) und andererseits Elektrorollstühle für Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können (Ziff. 9.02).

Nach Rz 9.01.1 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) muss die Rollstuhlversorgung aufgrund der medizinischen Begründung (Formular "Med. Angaben für die Abgabe eines Rollstuhls") nachvollziehbar sein.


4.    

4.1    Laut dem von Dr. Y.___ ausgefüllten Formular "Med. Angaben für die Abgabe eines Rollstuhles" (vom 20. Januar 2003, Urk. 8/8) ist die Beschwerdeführerin wegen einer zerebralen Bewegungsstörung und reduzierter Gehfähigkeit (Adipositas permagna 150 kg, Gonarthrose links) - zwecks Verbesserung der Lebensqualität, Förderung der Selbständigkeit und Arbeitsfähigkeit beziehungsweise zwecks Integration in den Beruf - auf ein Elektromobil/Scooter angewiesen. Am 8. April 2003 (Urk. 8/7) stellte der gleiche Arzt die Diagnose einer Adipositas permagna (seit über 10 Jahren), einer Gehbehinderung wegen Adipositas (BMI über 60), einer Gonarthrose links, einer beginnenden Coxarthrose beidseits sowie einer Hypertonie. Er hielt fest, dass die Beschwerdeführerin bei einem Gewicht von über 150 kg (seine Waage messe nur bis 150 kg) Knieschmerzen beim Gehen und Atemnot bei längeren Gehstrecken habe.

4.2    Im Wesentlichen gestützt auf diese Angaben verfügte die Beschwerdegegnerin am 11. Juni 2003 (Urk. 3/3) die Übernahme der Kosten für die leihweise Abgabe eines Elektroscooter Classic 12 km/h im Betrag von Fr. 12'709.--. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 11. September 2003 (Urk. 3/4 ) hob die Verwaltung die betreffende Verfügung wiedererwägungsweise auf, und zwar mit folgender Begründung: "Erfolgt die Anmeldung mehr als 12 Monate nach Entstehung des Anspruchs, so werden die Leistungen lediglich für die 12 der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). Die Abklärungen haben nun ergeben, dass der Elektroscooter jedoch bereits im Jahre 1999 angeschafft wurde, der Kostenvoranschlag aber auf Januar 2003 lautete. Die seinerzeitige Zusprache mit Verfügung vom 11.6.2003 erfolgte zu Unrecht".

4.3    Im Einspracheentscheid vom 19. Januar 2004 (Urk. 8/1) wurde die anbegehrte Kostenübernahme unter Hinweis darauf verneint, dass die Invalidenversicherung einerseits höchstens während 12 Monaten rückwirkend Leistungen übernehmen könne und andererseits gemäss den medizinischen Unterlagen eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG und Art. 4 IVG nicht ausgewiesen sei. Insbesondere seien die Adipositas und deren Folgen invaliditätsfremd und die angeblich seit Geburt bestehende Cerebralparese sei heute nicht mehr relevant.


5.

5.1    Nach dem Gesagten stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin wiederergungsweise auf ihre ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung vom 11. Juni 2003 (Urk. 3/3) zurückkommen und jegliche Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin im Jahre 1999 selbst angeschafften Elektroscooter verneinen durfte, wobei sich die Parteien darin einig sind, dass das anbegehrte Hilfsmittel der Kategorie Rollstühle (Elektrorollstühle, Ziff. 9.02 HVI-Anhang) zuzuordnen ist (vgl. etwa auch Rz 9.02.1 KHMI).

5.2    Laut Art. 53 Abs. 2 ATSG (zur Frage der Anwendbarkeit dieser formellen Bestimmung vgl. etwa Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 82 Rz 8) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Kriterium der zweifellosen Unrichtigkeit ist erst dann erfüllt, wenn kein vernünftiger Zweifel vorliegt, dass die rechtskräftige Verfügung falsch war. Es ist ein einziger Schluss - eben derjenige auf eine Unrichtigkeit - möglich (Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz 20 mit Hinweisen). Als weitere - hier als erfüllt zu geltende -Voraussetzung nennt das Gesetz, dass die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sein müsse, wobei die bisherige Praxis das Vorliegen dieses Kriteriums nur dann verneinte, wenn es lediglich um wenige Hundert Franken ging (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz 21 mit Hinweisen). Die Wiedererwägung ist das Verfahren zur Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung (unter Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes) (vgl. BGE 115 V 314 Erw. 4a/cc).

5.3    Unter Berücksichtigung der von Dr. Y.___ erhobenen Befunde schien im massgebenden Zeitpunkt der Leistungszusprechung (vgl. BGE 125 V 389 f. Erw. 3 mit Hinweisen) die Indikation für einen Elektrorollstuhl/Elektroscooter durchaus gegeben. Zwar bestanden gewisse Unsicherheiten, etwa hinsichtlich der Auswirkungen der angeborenen Cerebralparese, des genauen Ausmasses der Gehbehinderung, der Schwere der Atembeschwerden sowie der Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten, und es ist auch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 16) allenfalls eine Gewichtsreduktion zumutbar war. Jedoch kann die frühere leistungszusprechende Verfügung deswegen noch nicht als zweifellos unrichtig im obenerwähnten Sinn bezeichnet und mit dieser Begründung wiedererwägungsweise aufgehoben werden, zumal die Beurteilung in Bezug auf die fraglichen Elemente notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Entsprechend hat die Verwaltung ihre wiedererwägungsweise Verneinung der Leistungspflicht denn auch nicht mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin beziehungsweise mit Zumutbarkeitsüberlegungen, sondern mit der infolge verspäteter Anmeldung eingetretenen Verwirkung (vgl. dazu Erw. 5.4 hernach) begründet (Urk. 3/4).

Soweit im ablehnenden Einspracheentscheid zusätzlich festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt noch von einer Beeinträchtigung unmittelbar bedroht sei, ist dem entsprechend den Ausführungen in der Replik entgegenzuhalten, dass laut Abs. 1 von Art. 2 HVI der Anspruch auf ein Hilfsmittel lediglich davon abhängt, dass es für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig ist, wobei für Elektrorollstühle weiter verlangt wird, dass die versicherte Person einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen kann. Dazu kommt, dass selbst wenn man den Elektroscooter einem mit * bezeichneten Hilfsmittel zuordnen wollte, sich nach Lage der Akten die erwerbliche Eingliederungswirksamkeit im Falle der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres verneinen liesse.

5.4    Die Beschwerdeführerin lässt das Vorliegen einer verspäteten Anmeldung nicht bestreiten. Dies schliesst einen Leistungsanspruch für ein mehr als zwölf Monate vor der Gesuchstellung angeschafftes wiederverwendbares Hilfsmittel indes nicht vollends aus. Nach den zutreffenden beschwerdeweisen Ausführungen sind vielmehr Amortisationsbeiträge zu gewähren (Art. 21bis Abs. 1 IVG). Die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung war somit (nur) insofern offensichtlich unrichtig, als der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Elektroscooters im Betrag von Fr. 12'709.-- statt Amortisationsbeiträge rückwirkend für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate gewährt wurden. Die Beschwerde ist daher in diesem Sinne gutzuheissen.

6.    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.


    

Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Januar 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen Anspruch auf Amortisationsbeiträge rückwirkend für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive 7.6 % Mehrwertssteuer und Barauslagen) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Max S. Merkli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin




AnnaheimLamas