IV.2004.00126

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 16. November 2004
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     D.___, geboren 1952, reiste 1979 in die Schweiz ein. Er hatte verschiedene Saisonstellen, vorwiegend in Hotels, inne, bevor er sich ab 1985 als Flachmaler betätigte. Zuletzt arbeitete er vom Januar 1995 bis Ende Juli 1999 bei der Firma A.___ (Urk. 11/65). Am 30. September 1998 stürzte er während der Arbeit von einer Leiter und erlitt eine Lendenwirbelsäulen-Kontusion (Urk. 11/33 S. 12 Ziff. 7; Urk. 11/34/2 S. 2; Urk. 11/37/4 S. 1). Danach nahm er für seine Arbeit wieder auf, bevor ihm kurze Zeit danach aus organisatorischen Gründen die Stelle gekündigt wurde. Bis im Dezember 2001 bezog er sodann Arbeitslosentaggelder. Seine Frau arbeitet vollzeitig als Haushaltsangestellte. Die Ehegatten leben zusammen mit ihrem Kind (geboren 2001).
1.2     Am 11. Januar 2000 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 11/79 Ziff. 7.8). Mit Vorbescheid vom 21. Februar 2001 (Urk. 11/30) und mit Verfügung vom 21. März 2001 (Urk. 11/29) wurde der Anspruch auf eine Rente verneint. Eine erneute Anmeldung erfolgte am 27. August 2001. Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2002 wurde ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint (Urk. 11/27). Mit Verfügung vom 28. Mai 2002 wurde der Anspruch auf eine Rente und auf berufliche Massnahmen verneint (Urk. 11/23).
1.3     Am 8. Juli 2002 reichte der Versicherte ein neues Gesuch ein (Urk. 12/10). Mit Mitteilung vom 17. September 2002 wurde ein Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere aktive Arbeitsvermittlung, aufgrund der subjektiven Einstellung des Versicherten abgelehnt. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass er diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung verlangen könne und dass er sich bei Veränderungen jederzeit bei der Invalidenversicherung melden könne (Urk. 11/17).
1.4     Am 17. September 2002 stellte der Versicherte, vertreten durch Martin Ilg, Zürich, bei der Invalidenversicherung ein Gesuch um Vornahme einer Rentenrevision und um Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 11/10 = Urk. 12/7). Mit Vorbescheid vom 24. September 2002 wurde die Abweisung des Begehrens um die Zusprechung einer Rente in Aussicht gestellt (Urk. 11/22). Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, reichte am 16. Oktober 2002 dazu eine Stellungnahme ein (Urk. 11/21 = Urk. 12/5). Am 30. Oktober 2002 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine Frist an, um die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu dokumentieren, andernfalls ein Nichteintretensentscheid erfolgen würde (Urk. 11/18).
1.5     Die IV-Stelle zog medizinische (Urk. 11/23, 33-38) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 11/64-65) bei und liess einen Zusammenzug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 11/56, Urk. 11/69-72). Zudem veranlasste sie ein rheumatologisches Gutachten (Urk. 11/33). Daraufhin verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juli 2003 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 11/1). Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ilg, am 15. September 2003 Einsprache (Urk. 12/3), welche er am 10. Oktober 2003 noch ergänzte (Urk. 12/1). In der Folge wies die IV-Stelle die Einsprache am 20. Januar 2004 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Januar 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ilg, am 11. Februar 2004 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente, sowie die Rückweisung zur ergänzenden medizinischen Abklärung. Eventualiter seien berufliche Massnahmen und / oder Arbeitsvermittlung zu gewähren. Ferner sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 26. Mai 2004 wurde dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Dr. Ilg bestellt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragssteller oder der Antragsstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderungen genügen, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 114 Erw. 2a und b).1.3Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).
1.4     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5     Die Rechtsprechung, wonach der Richter "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung des medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Im Übrigen ist richtig, dass an die Unparteilichkeit auch des versicherungsinternen Gutachters ein strenger Massstab anzulegen ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die in Art. 23 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege enthaltenen generellen Ablehnungsgründe Anwendung zu finden hätten (BGE 123 V 333 f. Erw. 1c mit Hinweisen).
1.6     Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird. Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sind die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der IV gemäss Art. 4 ff. und 8 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 7 ATSG), d.h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG), welche im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten in der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt ist. Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt daher vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (vgl. BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2003 S. 269 Erw. 2c, 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f.), d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 7 ATSG; vgl. AHI 2003 S. 269 Erw. 2c). Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG; seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 7 ATSG) Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht (vgl. AHI 2003 S. 270 Erw. 2c). Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der für den Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeinträchtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss (Meyer-Blaser, Kommentar zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 86 und S. 124 f.). Da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, genügt zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (vgl. BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2003 S. 269 f. Erw. 2c, 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f. Erw. 1).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob seit der letzten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 28. Mai 2002 (Urk. 11/23) eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes erfolgt ist und - bejahendenfalls - ob eine anspruchsbegründende Invalidität vorliegt.
2.2     Die Beschwerdegegnerin stützte ihren ablehnenden Entscheid auf das Gutachten des Rheumatologen Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, welcher dem Beschwerdeführer für eine behindertenangepasste, mittelschwere Tätigkeit (weiterhin) eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 11/33/S. 13 unten). Ein Hinweis auf psychische Probleme, welche diese einzuschränken vermöge, bestehe gemäss dem Gutachten nicht. Das psychiatrische Gutachten vom 25. Januar 2002 (vgl. Urk. 11/34/1) habe deswegen immer noch Gültigkeit. Hinsichtlich des Anspruches auf Arbeitsvermittlung verwies die Beschwerdegegnerin auf die ablehnende Mitteilung vom 17. September 2002 (Urk. 11/17), gemäss welcher sich der Beschwerdeführer als nicht arbeitsfähig gefühlt habe, weswegen berufliche Massnahmen zur Zeit nicht hätten durchgeführt werden können. Bei sich ändernden Verhältnissen könne der Beschwerdeführer jederzeit eine neue Anmeldung einreichen (Urk. 11/17).
2.3     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass es sich um ein Revisionsbegehren handle und dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem sie keine einzige Abklärung vorgenommen habe, nicht einmal aufgrund der geltend gemachten erheblichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes (Urk. 1 S. 3 ff.). Des weiteren wies er darauf hin, dass ihm aufgrund der gesundheitlich bedingten Erschwernis beim Finden einer Arbeitsstelle ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung zustehe. Ein Begehren um Arbeitsvermittlung sei in der Einsprache vom 15. September 2003 gestellt worden (Urk. 12/3 S. 2 Ziff. 3). Mit einer ergänzenden Einsprachebegründung vom 16. Oktober 2003 war sodann ausgeführt worden, dass sich der Beschwerdeführer in einer auswegslosen Depression befände und zu 100 % arbeitsunfähig sei. Selbst eine leichte Tätigkeit sei ihm nicht zuzumuten (Urk. 12/1 S. 2).

3.
3.1     Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kam in seinem Gutachten vom 25. Januar 2002 zum Schluss (Urk. 11/34/1), dass beim Beschwerdeführer keine psychiatrische Störung von versicherungspsychischer Relevanz festgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer sei übergewichtig und körperlich deutlich dekonditioniert. Ausser Betracht fielen eine hirnorganische Beeinträchtigung, eine Persönlichkeitsstörung, ein psychotisches Krankheitsgeschehen sowie eine affektive Störung. Im Vordergrund dürfte wohl eine sogenannte Schmerzverarbeitungsstörung stehen. Vermutlich spielten auch soziokulturelle Faktoren eine Rolle. Zu vermuten sei ausserdem eine aggravatorische Leidensdarstellung, verbunden mit mangelnder Leistungsbereitschaft (Urk. 11/34/1 S. 9 Mitte). Es sei zu erwarten, dass beim Beschwerdeführer bei entsprechender Compliance beziehungsweise Willensanspannung nach einem körperlichen Aufbautraining in einer einfachen, wechselbelastenden Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (Urk. 11/34/1 S. 10).
3.2     Im Arztbericht der Dres. E.___ und F.___, Rheumaklinik des Universitätsspitals W.___, vom 21. Februar 2003 wurden unter Beizug früherer Berichte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen gestellt (Urk. 11/35/1 S. 1 lit. A):
- chronisches Lumbovertebralsyndrom
                   Wirbelsäulenfehlhaltung
                   leichte degenerative Veränderungen
                   muskuläre Dysbalance mit Dekonditionierung der                Rumpfmuskulatur
- Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung in psychosozialer Belastungssituation
- Anamnetisch rezidivierende Periarthropathia humero scapularis rechts mit Impingementsymptomatik und leichter retraktiver Kapsulitis aktuell praktisch beschwerdefrei
         Die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Maler wurde auf 100 % festgelegt. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wurden weitere Abklärungen empfohlen (Urk. 11/35 S. 2 lit. C Ziff. 6 und lit. D Ziff. 7).
         Nach einer Sprechstunde am 19. April 2002 stellten die Ärzte der Rheumaklinik des Universitätsspitals W.___ in ihrem Bericht vom 21. Mai 2002  fest, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom leide (Urk. 11/35/2 S. 2 Mitte). Eine entzündliche Genese im Sinne einer Spondylarthropathie habe bereits anlässlich der weitgehenden Untersuchungen an der Rheumapoliklinik Zürich im Rahmen der Arbeitssprechstunde im Juni 1999 ausgeschlossen werden können (vgl. Urk. 11/35/3). Die damals durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe deutliche Inkonsistenzen sowie Selbstlimitierungen gezeigt. Eine psychiatrische Störung von versicherungspsychiatrischer Relevanz sei im psychiatrischen Gutachten (vgl. Urk. 11/34/1) nicht festgestellt worden. Aufgrund der Schulterproblematik bestehe für eine Tätigkeit als Maler bei den Arbeitsabläufen mit häufigen Überkopfarbeiten und Armbewegungen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine knapp mittelschwere Arbeit mit gelegentlichen Überkopfarbeiten rechts sei jedoch ganztags zumutbar (Urk. 11/35/3).
3.3     Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, informierte am 3. Januar 2003 die Beschwerdegegnerin, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr betreue. Deswegen verzichte er auf Ausführungen in Bezug auf die aktuelle Situation und verweise auf seine früheren Berichte (Urk. 11/36 S. 1; vgl. Urk. 11/37/1; vgl. Urk. 11/37/3).
         Am 3. September 2001 hatte Dr. G.___ festgehalten, dass seine rheumatologische Untersuchung keine Hinweise für eine rheumatisch-entzündliche Erkrankung respektive Spondarthropathie ergeben habe (Urk. 11/37/3 S. 1 unten). Die Hauptschmerzen seien im Segment L4/5 und L5/S1 bandförmig lokalisiert. Die MRI-Bilder der Lendenwirbelsäule vom Oktober 1998 zeigten sich mehr oder weniger unauffällig, die konventionellen Röntgenaufnahmen vom Juni 2001 würden eine Chondrose beginnend L2 bis L5 aufweisen mit Traktionspornbildung, jedoch ohne Hinweise für eine Sakroiliakalgelenksarthritis im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Beckens, und im Bereich der Halswirbelsäule eine beginnende Chondrose C4 bis C6. Peripher-neurologisch sei der Status unauffällig und ohne Zeichen einer radikulären Mitbeteiligung (Urk. 11/37/3 S. 1 f.). Beim Beschwerdeführer liege ein chronifiziertes Schmerzsyndrom vor, wobei eine Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und der absoluten Therapieresistenz sowie dem Ausmass der Schmerzen vorliege (Urk. 11/37/3 S. 2).
3.4     Dr. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, erstellte am 3. Juni 2003 ein rheumatologisches Gutachten (Urk. 11/33). Darin stellte er folgende Diagnose (Urk. 11/33 S. 11 Ziff. 4):
         - Somatoforme Störung mit / bei
                   Schmerzverabeitungsstörung
                   Schlafstörungen
                   psychosozialen Belastungsfaktoren
         - unspezifische Kreuzschmerzen bei
                   muskulärer Dysbalance
                   Dekonditionierung
                   Kyphose
                   keinen signifikanten degenerativen Lendenwirbelsäulen-           veränderungen
         - ausgeprägte Adipositas (BMI 36 kg/m2)
         Die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu den Beschwerden (vgl. Urk. 11/33 S. 8) liessen sich durch die objektivierbaren Befunde nicht erklären. Eine psychische Erkrankung wie eine Depression oder Angststörung sei nicht offensichtlich und auch gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers leide er unter keinen der eben erwähnten psychischen Probleme (Urk. 11/33 S. 8 unten). Es falle jedoch auf, dass der Beschwerdeführer seine finanzielle Situation wiederholt beklage (Urk. 11/33 S 10 Ziff. 3.2; Urk. 11/33 S. 13 Mitte). 
         Aus rheumatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer im April 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in seinem bisherigen Beruf als Maler attestiert worden und für eine adaptierte mittelschwere Tätigkeit mit seltenen Überkopfarbeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Daran könne heute festgehalten werden (Urk. 11/33 S. 11 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer sei seit Juli 1999 für eine wechselbelastende, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig (11/33 S. 13 unten).
         Aus rheumatologischer Sicht bestehe die Möglichkeit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes in einer konsequenten Rehabilitation der muskulären Dysbalance sowie in einem allgemeinen körperlichen Ausdauertraining. Vom Beschwerdeführer könnte zudem eine Gewichtsreduktion erwartet werden (Urk. 11/33 S. 11 Ziff. 6).
         Die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht nachvollziehbar. Neben dem Rundrücken sowie den altersentsprechenden degenerativen Veränderungen könnten keine weiteren strukturellen Veränderungen festgestellt werden. Muskuläre und konditionelle Defizite sowie das Übergewicht hätten sich kaum in jenem Ausmass verschlechtert; sie wären zudem im Sinne einer Schadensminderungspflicht verbesserbar gewesen (Urk. 11/33 S. 13 unten).

3.5     Dr. med. H.___ vom medizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin hielt in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2004 fest, dass kein Anlass für ein erneutes psychiatrisches Gutachten bestehe. Der Beschwerdeführer habe bei der Begutachtung Ende Mai 2003 angegeben, er kenne keine psychischen Probleme wie Depressionen und Angststörungen. Selbst wenn Dr. B.___ kein psychiatrischer Experte sei, sei er in der Lage gewesen, beim Beschwerdeführer psychiatrische Grundbefunde ausschliessen zu können. Das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ (vgl. Urk. 11/34/1) habe demzufolge nach wie vor Gültigkeit. Somit könne eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer signifikanten psychischen Erkrankung ausgeschlossen werden (Urk. 11/32).

4.
4.1     Das rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ ist umfassend, beruht auf diversen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet. Die praxisgemässen Kriterien sind damit erfüllt (vgl. Erw. 1.4). Es kann deshalb auf die in diesem Gutachten vorgenommene Beurteilung abgestellt werden.
         Dies gilt in analoger Weise für das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___.
4.2     Es kann festgestellt werden, dass in den aktenkundigen Beurteilungen dem Beschwerdeführer übereinstimmend einerseits seine bisherige Tätigkeit als Flachmaler nicht mehr zumutbar ist und andererseits, dass ihm eine leichte bis mittelschwere Arbeit mit einzig gelegentlichen Überkopfarbeiten ohne Einschränkungen ganztags zumutbar ist. Davon wurde bereits in den in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 21. März 2001 (vgl. Urk. 11/29) und vom 28. Mai 2002 (vgl. Urk. 11/23) ausgegangen. Aufgrund des neuen Gutachtens von Dr. B.___gilt dies weiterhin. Dem Beschwerdeführer wird in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert (vgl. vorstehende Erwägung 3.1).
         Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sind weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht ersichtlich. Es bestehen Anzeichen für psychosoziale Belastungsfaktoren, aber es liegt keine relevante psychiatrische Erkrankung vor, welche die Arbeitsfähigkeit zu beeinflussen vermöge.
4.3     Die seitens des Rechtsvertreters behauptete dramatische Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers (Urk. 12/1 S. 2 f; Urk. 12/3 S. 4; Urk. 11/21 S. 3; Urk. 11/10) wurde vom Beschwerdeführer aufgrund seiner eigenen Aussagen nicht bestätigt: Anlässlich der Untersuchung zur Erstellung des rheumatologischen Gutachtens führte der Beschwerdeführer aus, dass „er psychische Probleme wie Depressionen oder Angststörungen nicht kenne“ (Urk. 11/33 S. 8 unten). Auch Dr. B.___ konnte, wie schon Dr. C.___, in seinem Gutachten keine Hinweise auf eine relevante psychische Erkrankung feststellen (Urk. 11/33 S. 13). So kam ebenfalls der Arzt des medizinischen Dienstes der Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, insbesondere des psychischen, eingetreten sei. Demzufolge erübrige sich auch eine erneute psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers (Urk. 11/32).  
4.4 Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer trotz der seitens seines Rechtsvertreters geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 12/1 S. 2) und der beklagten, nicht aber objektiv begründbaren, Beschwerden des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11/33 S. 8, S. 10 und S. 13 Mitte; Urk. 11/37/1 S. unten) seiner Nebenerwerbstätigkeit als Büroreiniger seit 1992 ohne Einschränkungen und ohne krankheitsbedingte Abwesenheiten nachgehen konnte (Urk. 11/64 Ziff. 1 und Ziff. 21).
         Zusammenfassend kann aus Gesagtem geschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der letzten Verfügung nicht geändert hat (Urk. 11/23). Demzufolge bleibt weder Raum noch Anlass für die Einholung eines weiteren Gutachtens, womit sich auch der Vorwurf einer Verletzung der Untersuchungsmaxime als nicht stichhaltig erweist. Dem Beschwerdeführer kann unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen nach wie vor eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit gelegentlichen Überkopfarbeiten zugemutet werden.

5.
5.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 F. Erw. 3b).
         Im Rahmen des für die Invaliditätsbemessung durchzuführenden Einkommensvergleichs ist ein Nebenerwerbseinkommen beim hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) zu berücksichtigen, sofern es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre, wenn die versicherte Person gesund geblieben wäre. Dies gilt grundsätzlich ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand. Als Invalideneinkommen ist ein Zusatzeinkommen aus Nebenerwerb hingegen nur insoweit zu berücksichtigen, als die versicherte Person ein solches trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise weiterhin erzielen kann. Hiefür ist gleich wie bei der Haupterwerbstätigkeit massgebend, welche Arbeitstätigkeiten und Arbeitsleistungen der versicherten Person aufgrund ihres Gesundheitszustandes nach ärztlicher Beurteilung noch zugemutet werden können (vgl. RKUV 2003 Nr. U 476 S. 108, mit Hinweisen).
5.2     Der Beschwerdeführer war zuletzt als Flachmaler bei der Firma A.___ tätig (Urk. 11/65). Dort erzielte er seit 1999 einen Monatslohn von Fr. 4'535.-- und demzufolge ein Jahreseinkommen Fr. 58'955.-- (Fr. 4'535.-- x 13). Seit 1992 und fortwährend reinigt er zudem die Büros für die Firma I.___. Aus dieser Tätigkeit erhielt er im Jahr 2000 ein Jahreseinkommen von Fr. 3'300.-- (vgl. Urk. 11/64 Ziff. 1 und 20). Für die Berechnung des Valideneinkommens sind diese beiden Einkommen zu addieren. Unter Berücksichtigung der in den Jahren 2000 bis 2003 eingetretenen Nominallohnerhöhungen von 1,9 %, 2,8 %, 1,6 % und 1 % (vgl. Die Volkswirtschaft, 7/2004, S. 91, Tabelle B 10.2) ergibt dies ein für den Einkommensvergleich massgebendes haupterwerbliches Valideneinkommen von rund Fr. 63’337.-- im Jahr 2003 (Fr. 58'955.- x 1,019 x 1,028 x 1,016 x 1,01). Bei der Nebenerwerbstätigkeit sind die Nominallohnerhöhungen von 2,5 %, 1,8 % und 1,4 % seit dem Jahr 2000 zu berücksichtigen (vgl. Die Volkswirtschaft, 7/2004, S. 91, Tabelle B 10.2), welche ein nebenerwerbliches Valideneinkommen von Fr. 3'492.-- ergeben (Fr. 3'300.-- x 1,025 x 1,018 x 1,014). Es ist somit von einem Valideneinkommen von Fr. 66'829.-- auszugehen (Fr. 63’337.-- + Fr. 3'492.--).
5.3     Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen ermittelt, indem sie auf drei Profile der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) abgestellt hat (Urk. 10/63). Es handelt sich dabei um Tätigkeiten mit Tragbelastungen bis höchstens 5 kg. Im Vergleich zum medizinischen Anforderungsprofil (vorstehend Erw. 4.4) können sowohl das Erfordernis einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit als auch nur vereinzelte Überkopfarbeiten als erfüllt betrachtet werden. Da aber gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 129 V 472 mit Hinweisen) fünf DAP-Profile vorliegen müssen, damit auf diese abgestellt werden kann, erscheint fraglich, ob das Invalideneinkommen auf dieser Grundlage ermittelt werden kann.
         Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da für die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung auch Tabellenlöhne beigezogen werden können; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 8/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4     Trotz seines Gesundheitsschadens verfügt der Beschwerdeführer noch über ein namhaftes Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten. Zumutbar sind ihm grundsätzlich alle leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne häufige Überkopfarbeiten und dies in einem Vollzeitpensum. Damit stehen ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Stellen offen, welche sich keineswegs nur auf einen Sektor beschränken. Vielmehr hat er in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht geeignete Tätigkeiten in jedem Sektor anzunehmen.
         Es rechtfertigt sich deshalb, aus der Lohnstatistik den alle Wirtschaftszweige berücksichtigenden Durchschnittswert zu verwenden: Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'557.-- (LSE 2002 S. 43 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40,0 x 41,7). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung für das Jahr 2003 von 1,4 % (Die Volkswirtschaft, 9/2004 S. 87 Tabelle B.10.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2003 von Fr. 57'806.-- (Fr. 57'008.-- x 1,014).
5.5     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen).
         Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen minimalen leidensbedingten Abzug erfüllt, weil der Beschwerdeführer nur noch für leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne viele Überkopftätigkeiten eingesetzt werden kann, so dass er auch im Rahmen angepasster Tätigkeiten möglicherweise mit einem geringeren Lohn zu rechnen hat. Dagegen fallen die übrigen Kriterien nicht oder nur in geringem Masse in Betracht. Namentlich besteht kein Grund zur Vornahme von Abzügen unter Berücksichtigung des Lebensalters sowie der Nationalität, da der Beschwerdeführer über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt (Urk. 11/75). Im Gegenteil gilt zu berücksichtigen, dass er einzig in den letzten Jahren als Maler tätig war und zuvor die unterschiedlichsten Tätigkeiten ausgeübte (vgl. Urk. 11/34/1 S. 6; Urk. 11/56), sodass ihm in beruflicher Hinsicht doch ein breitgefächertes Tätigkeitsfeld offen steht. Zudem ist er ganztags arbeitsfähig und befindet sich in jener Altersklasse, in welcher die höchsten Löhne erzielt werden (LSE 2002, TA9, S 55).
         Ein Abzug von 5 % erweist sich unter diesen Umständen als angemessen.
         Bei einem Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 5 % resultiert bei Vollzeitbeschäftigung ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 54’916.-- (Fr. 57'806.-- x 0,95).
         Vorliegend ist zusätzlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer seit 1992 seiner Nebenerwerbstätigkeit nachgeht (vgl. vorstehend Erw. 5.1). Diese Tätigkeit beansprucht ihn während 2,5 Stunden pro Woche (Urk. 11/64 Ziff. 8-9,11; Urk. 11/69-70) und er hat sie in den letzten Jahren auch neben einer Vollzeitbeschäftigung ohne krankheitsbedingte Abwesenheitsmeldungen seitens des Arbeitgebers ausgeführt (Urk. 11/64 Ziff. 21). Es ist deswegen gerechtfertigt, dieses Einkommen bei der Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens anzurechnen. Somit ist von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 58'408.-- auszugehen (Fr. 54'916.- + Fr. 3'492.--).
5.6     Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 66'829.-- (vorstehend Erw. 5.2) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 58'408.-- (vorstehend Erw. 5.5) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 8’421.--, was einem Invaliditätsgrad von 13 % entspricht.
         Damit ist besteht kein Anspruch auf eine Rente.

6.
6.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
6.2     Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen / Arbeitsvermittlung wurde mit Mitteilung vom 17. September 2002 verneint, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner subjektiven Einschätzung nicht als arbeitsfähig erachtete. Bei einer Änderung der Verhältnisse bestehe jederzeit die Möglichkeit, sich bei der Invalidenversicherung zu melden (Urk. 11/17).
         Die letzte Anmeldung des Beschwerdeführers wurde am 17. September 2002 verfasst und es wurde die Ausrichtung einer ganzen Rente beantragt (Urk. 11/10 S. 1). Es wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer praktisch keine Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden sei und dass eine dramatische Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (Urk. 11/10 S. 1 f.). Dies wurde in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2002 nochmals bestätigt (Urk. 11/21).
         Es bestand für die Beschwerdegegnerin kein Grund, den Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf Arbeitsvermittlung zu prüfen, da überhaupt nicht dargelegt wurde, dass sich der Beschwerdeführer als arbeitsfähig erachte. Mit anderen Worten fehlt es nach wie an der an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. ZAK 1991 178 Erw. 3; Urk. 11/33 S. 12 Mitte; Urk. 11/34/1 S. 7 Mitte). Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer im laufenden Verfahren ein Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht verwehrt (Urk. 11/1); im Gegenteil, er wurde darauf hingewiesen, dass er sich diesbezüglich jederzeit neu anmelden könne (vgl. oben). Aus diesem Grund ist er in diesem Punkt nicht beschwert und somit nicht beschwerdelegitimiert.
         Ohnehin sind Ansprüche auf Arbeitsvermittlung zu verneinen, wenn der versicherten Person eine behinderungsangepasste Tätigkeit vollzeitig zumutbar ist und keine weitergehenden speziellen Anforderungen an den Arbeitsplatz sowie an den Arbeitgeber gestellt werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Juli 2002 in Sachen F., I 421/01).
         Der anspruchsverneinende Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7.       Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Dr. Ilg, machte mit seiner Honorarnote vom 8. November 2004 (Urk. 14) einen Aufwand von 500 Minuten und Barauslagen von Fr. 53.-- geltend. Bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 1'850.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, wird mit Fr. 1’850.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).