IV.2004.00128

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichter Spitz

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 31. August 2004
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

O.___
 
Beigeladener


Sachverhalt:
1.       Der 1965 geborene O.___, diplomierter Schreiner, war als Arbeitsvorbereiter bei der W.___ AG angestellt (Urk. 7/64, Urk. 7/69). Am 23. Dezember 2001 erlitt er einen ischämischen Hirninfarkt, der eine sensomotorische spastische Hemiparese links und kognitive Defizite vor allem in den Bereichen Aufmerksamkeit und Exekutivfunktionen zur Folge hatte (Urk. 7/24). Am 5. Februar 2002 meldete er sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/66). Mit Verfügung vom 26. August 2003 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, rückwirkend ab 1. Dezember 2002 eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % zu (Urk. 7/8).
         Vom 14. November bis 24. Dezember 2002 war O.___ zur Neurorehabilitation in der Klinik V.___ hospitalisiert (Urk. 7/24, Urk. 7/26). Mit Schreiben vom 1. April 2003 ersuchte die SWICA Krankenversicherung AG die IV-Stelle unter anderem, für diese Kosten aufzukommen (Urk. 7/45). Mit Verfügung vom 14. Juli 2003 wies die IV-Stelle das Begehren ab (Urk. 7/10). Dagegen erhob die SWICA am 4. August 2003 Einsprache und beantragte, es seien die Kosten des Rehabilitationsaufenthaltes in der Klinik V.___ durch die Invalidenversicherung als medizinische Massnahme zur Wiedereingliederung zu übernehmen (Urk. 7/38). Mit Entscheid vom 4. September 2003 wies die IV-Stelle die Einsprache ab, weil der Gesundheitszustand nicht als stabil anzusehen sei (Urk. 2).
2.       Dagegen erhob die SWICA Krankenversicherung AG am 20. Februar 2004 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid vom 4. September aufzuheben und die Invalidenversicherung zu verpflichten, die Kosten des Rehabilitationsaufenthaltes in der Klinik V.___ vom 14. November bis 24. Dezember 2002 als medizinische Massnahme zu übernehmen und die von der SWICA Krankenversicherung AG erbrachten Leistungen zurückzuerstatten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 31. März 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 30. April 2004 liess sich der mit Verfügung vom 15. April 2004 zum Prozess beigeladene O.___ dazu vernehmen (Urk. 10). In der Replik vom 17. Mai 2004 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest (Urk. 13). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 5. Juli 2004 geschlossen (Urk. 16).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat eine versicherte Person Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Um Behandlung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens. Die Invalidenversicherung übernimmt grundsätzlich nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 Erw. 2).
         Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2, 2000 S. 64 Erw. 1, S. 295 Erw. 2a und S. 298 Erw. 1a je mit Hinweisen).
         Insbesondere stabilisierende Vorkehren richten sich immer gegen labiles pathologisches Geschehen. Deshalb muss eine kontinuierliche Therapie, die das Fortschreiten eines Leidens verhindert, als Behandlung des Leidens an sich bewertet werden. Keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen ist daher ein Zustand, der sich nur dank therapeutischer Massnahmen einigermassen im Gleichgewicht halten lässt, gleichgültig welcher Art die Behandlung sei. Ein solcher Zustand bleibt, solange er im Gleichgewicht gehalten werden kann, unverändert, ist aber nicht stabil im Sinne der Rechtsprechung. Die medizinischen Vorkehren, die zur Aufrechterhaltung des stationären Zustandes erforderlich sind, werden daher von der Invalidenversicherung nicht übernommen (BGE 102 V 42 f.; AHI 1999 S. 127 f. Erw. 2d mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. September 2002 in Sachen L., I 15/02).
         Muss sich eine versicherte Person mehreren medizinischen Vorkehren mit verschiedenem Zweck unterziehen, so beurteilt sich deren rechtlicher Charakter danach, in welchem Verhältnis sie zueinander stehen. Grundsätzlich sind alsdann Art und Ziel aller Vorkehren zusammen dafür ausschlaggebend, ob sie im Sinne der Rechtsprechung unter Art. 12 IVG subsumiert werden können. Dies jedenfalls dann, wenn sich die einzelnen Vorkehren nicht voneinander trennen lassen, ohne dass dadurch die Erfolgsaussichten gefährdet würden, und die einen Vorkehren für sich allein nicht von solcher Bedeutung sind, dass die andern Vorkehren in den Hintergrund treten. Ist diese enge Konnexität zu bejahen, so ist die Invalidenversicherung nur dann leistungspflichtig, wenn die auf die Eingliederung gerichteten Vorkehren überwiegen (BGE 112 V 351 Erw. 5, 102 V 43 mit Hinweisen).
        
2.       Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass O.___ am 24. Dezember 2001 durch Verschluss einer Hirnarterie einen ischämischen cerebrovaskulären Insult erlitten hat (Urk. 7/27/2, Urk. 7/28 S. 1, vgl. Urk. 7/24/1, Urk. 7/26). Die Ursachen dieses Gefässverschlusses sind unklar, als Risikofaktoren werden Dyslipidämie und Homozysteinämie angeführt. Als Folge des Insultes leidet der Versicherte an einem sensomotorischen Hemisyndrom links (Urk. 7/24/1, Urk. 7/26, Urk. 7/27/1-2, Urk. 7/28). Er kann deshalb den linken Arm im Alltag nicht einsetzen und ist in der Gehfähigkeit und in den kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt (Urk. 7/24/2). In der Klinik V.___ unterzog er sich einem intensiven Trainingsprogramm mit Physiotherapie, Ergotherapie und gezieltem Neurotraining, womit Leistungsfähigkeit, Ausdauer und Fehlerkontrolle verbessert werden konnten (Urk. 7/24/1).
         Seit dem Hirninfarkt wird der Versicherte sodann ombozytenaggregationshemmern medikamentös behandelt, zunächst mit Aspirin, seit Frühling 2002 mit Plavix, da er allergisch auf Aspirin reagierte (Urk. 7/24/1, Urk. 7/28 S. 4, Urk. 12). 

3.
3.1     Die IV-Stelle hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Versicherte sei während des Rehabilitationsaufenthaltes in der Klinik V.___ mit dem Thrombozytenaggregationshemmer Plavix behandelt worden (Urk. 2). Laut Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME, Randziffern 55-657/855-857.2) sei bei Gefässverschlüssen (Embolien, Thrombosen) kein stabiler Defekt anzunehmen, solange eine prophylaktische medikamentöse Therapie (Antikoagulantien, Thrombozytenaggregationshemmer) durchgeführt werde. Der Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik V.___ stelle gemäss dem Kreisschreiben keine medizinische Massnahme dar und gehe damit nicht zu Lasten der Invalidenversicherung.
         Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, beim Versicherten werde keine prophylaktische medikamentöse Therapie im Sinne der Weisung durchgeführt (Urk. 1). Ein Gefässverschluss liege nicht vor. Damit sei die Weisung nicht anwendbar. Selbst wenn sie anwendbar wäre, müsste sie, soweit sie eine prophylaktische Medikation als Grund für die Ablehnung von medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung annimmt, als gesetzwidrig qualifiziert werden. Es gebe zahlreiche Krankheiten, die durch eine Dauermedikation gut eingestellt werden könnten, wie HIV, Epilepsie und viele psychische Krankheiten. Würde eine prophylaktische Medikation die Qualifikation eines Leidens als stabil ausschliessen, so wären die an einem solchen Gesundheitsschaden leidenden Versicherten von jeglichen Massnahmen der Invalidenversicherung ausgeschlossen. Dies lasse sich aber mit dem Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung zu Art. 12 IVG nicht vereinbaren.
3.2     Der Versicherte wird seit dem durch Gefässverschluss der Hirnarterie erlittenen Insult mit Thrombozytenaggregationshemmern medikamentös behandelt. Soweit die Beschwerdeführerin dies bestreitet, stellt sie sich in Widerspruch zu den medizinischen Akten.
         Das Grundleiden des Versicherten besteht in der Bereitschaft zu neuen cerebrovaskulären Insulten und stellt damit ein labiles pathologisches Geschehen dar. Die medikamentöse Behandlung mit Thrombozytenaggregationshemmern ist darauf gerichtet, einem weiteren Insult vorzubeugen. Sie bezweckt, den gegenwärtigen Zustand des Versicherten zu erhalten.
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann daher so lange nicht von einem stabilen beziehungsweise relativ stabilisierten Zustand gesprochen werden, als nach einem ischämischen Insult eine Behandlung mit Trombozytenaggregationshemmern durchgeführt wird (BGE 102 V 44; ZAK 1985 S. 167). Zwar schliesst dies, wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt (Urk. 1 S. 3), nicht aus, dass anderen medizinischen Vorkehren Eingliederungscharakter zukommen kann, wenn sie sich auf einen anderen, von der Emboliegefährdung unabhängigen, stabilen Leidenskomplex beziehen. Zwischen dem Grundleiden der Emboliegefährdung und dem sensomotorischen Hemisyndrom, das mittels Physio- und Ergotherapie behandelt wurde, besteht jedoch ein enger Konnex, indem das Hemisyndrom eine unmittelbare Folge des erlittenen Insults darstellt, und es ohne die Behandlung mit Trombozytenaggregationshemmern zu neuen Embolien und damit zu weiteren Lähmungen und zusätzlichen kognitiven Einschränkungen kommen könnte. Die Anticoagulationsbehandlung und die durchgeführten Physio-, Ergo- und Neurotherapien stellen daher einen zeitlich und sachlich eng zusammenhängenden Massnahmenkomplex dar, dessen stabilisierender Charakter klar überwiegt (vgl. BGE 102 V 44). Die IV-Stelle hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der kosten des Rehabilitationsaufenthalts in der Klinik V.___ als medizinische Massnahme daher zu Recht verneint.
         Da für den vorliegenden Fall die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und nicht das KSME entscheidend ist, braucht auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen zu werden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. September 2003 erweist sich als Rechtens, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. 
        


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- O.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).