Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00129
IV.2004.00129

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 20. Juli 2004
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Dr. med. S.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       R.___, geboren 1985, leidet an einer Dysthymie und ist deswegen seit dem 15. August 2002 beim Kinder- und Jugendpsychiater Dr. med. S.___ in psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 8/5). Am 21. August 2003 meldete ihn seine Mutter zum Bezug medizinischer Massnahmen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei Dr. S.___ den Bericht vom 25. September 2003 (Urk. 8/5) ein, unterbreitete die Angelegenheit ihrer Ärztin Dr. med. A.___ (Stellungnahme vom 30. Oktober 2003; Urk. 8/3) und verneinte mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 den Anspruch des Versicherten auf Übernahme der Kosten für die Psychotherapie (Urk. 8/4). Daran hielt sie, nachdem Dr. S.___ für den Versicherten Einsprache erhoben hatte (Urk. 8/10), gestützt auf eine weitere Stellungnahme von Dr. A.___ (Urk. 8/2) mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2004 fest (Urk. 2).

2.       R.___, vertreten durch Dr. S.___, liess am 19. Februar 2004 Beschwerde erheben und die Vergütung der Kosten für die Psychotherapie bis zum vollendeten 20. Altersjahr beantragen (Urk. 1). Die B.___ als Krankenversicherer des Beschwerdeführers verzichtete auf Beitritt zum Verfahren (vgl. Urk. 5). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 31. März 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem der Beschwerdeführer die Replik (Urk. 12) eingereicht und die IV-Stelle auf Duplik verzichtet hatte (vgl. Urk. 13), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. Juli 2004 geschlossen (Urk. 15).
        

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die versicherte Person hat gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Um Behandlung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens. Die Invalidenversicherung übernimmt grundsätzlich nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 Erw. 2).
1.2     Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Nach der Rechtsprechung können daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden (AHI 2003 S. 105 Erw. 2, 2000 S. 64 Erw. 1). In diesem Sinne werden die Kosten der psychiatrischen Behandlung Minderjähriger von der Invalidenversicherung getragen, wenn das psychische Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden oder gar verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustand führen würde. Umgekehrt kommen medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung auch bei Minderjährigen nicht in Betracht, wenn sich solche Vorkehren gegen psychische Krankheiten richten, welche nach heutiger Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden können (BGE 105 V 20; AHI 2000 S. 64 Erw. 1, je mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 18. November 2003, I 334/03, und in Sachen M. vom 6. Mai 2003, I 16/03).

2.       Laut Bericht von Dr. S.___ vom 25. September 2003 (Urk. 8/5) wurde die Diagnose der Dysthymie (ICD-10: F34.1) erstmals am 15. April 2002 erhoben. Die Krankheit äussere sich unter anderem in chronischer Müdigkeit, Energie- und Interesselosigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und sozialem Rückzug. Produktivität und Effizienz seien stark reduziert, und in der Schule zeige der Beschwerdeführer wenig Ausdauer und erbringe Minderleistungen. Im Sommer 2002 habe er das Gymnasium daher verlassen. Seither besuche er die C.___, wo er im Sommer 2003 provisorisch versetzt worden sei. Die Behandlung müsse dringend fortgesetzt werden, da sonst die Gefahr der Invalidisierung bestehe. Mit der Behandlung könne die spätere Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden.
         In der Einsprache vom 24. November 2003 (Urk. 8/10) führte Dr. S.___ aus, zum ersten Mal seit Behandlungsbeginn habe sich nun eine Besserung der Symptomatik gezeigt. Der Beschwerdeführer arbeite sich mit Erfolg aus dem Provisorium heraus, zeige in einigen Fächern Interesse, und das Selbstwertgefühl sei gestiegen. Stimmung, Konzentration, Ausdauer und Schlaf hätten sich gebessert. Die Weiterführung der Psychotherapie diene der Erhaltung beziehungsweise der weiteren Verbesserung des jetzt schon gebesserten Zustandes, was sich auf die schulische und die daran anschliessende berufliche Integration auswirke. Ziel sei das Bestehen der C.___ und des im Sommer 2004 anschliessenden einjährigen Praktikums. Prognostisch günstige Faktoren seien nebst der sehr guten Intelligenz des Beschwerdeführers die deutlich verbesserte Beziehung zu konstanten Bezugspersonen, insbesondere zu den Eltern und zu den Lehrern, die erfreulichen schulischen Fortschritte und das kontaktfördernde Hobby, bestehend aus Gesangsunterricht und dem Mitwirken in einer Musikband. In etwa zwei Jahren sei mit dem Ende der Therapie ohne negative Folgen für die Berufsausbildung zu rechnen. Sollte es in einem späteren Zeitpunkt, nach Vollendung des 20. Altersjahrs, erneut zu behandlungsbedürftigen Auswirkungen der Dysthymie kommen, so bestehe mit grosser Wahrscheinlichkeit auch ohne Behandlung keine Gefahr des Verlusts der beruflichen Integration und von negativen Auswirkungen auf das Erwerbsleben.
         In der Beschwerdeschrift vom 19. Februar 2004 (Urk. 1) bestätigte Dr. S.___ die gemachten Fortschritte und ergänzte, der Beschwerdeführer weise heute keine ungenügenden Noten mehr auf. Die in der Einsprache gemachten Aussagen zur Prognose könnten aufgrund des positiven Verlaufs sogar "mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit" gemacht werden. In der Replik sodann führte er aus, das Ziel der beruflichen Integration der Beschwerdeführers könne "mit Sicherheit" bis zum 20. Altersjahr erreicht werden (Urk. 12).

3.
3.1     Aufgrund des geschilderten Krankheitsverlaufs steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer Fortschritte erzielt hat, die sich positiv auf seine schulischen Leistungen und damit auf seine Erwerbsfähigkeit auswirken. Zudem ist von einer begrenzten Dauer der Psychotherapie von gesamthaft drei Jahren auszugehen.
         Fraglich und zu prüfen ist jedoch, ob die Massnahme geeignet ist, den Eintritt eines stabilisierten Zustandes, der die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen würde, zu verhindern, und ob die günstige Prognose mit der nötigen Zuverlässigkeit gestellt werden kann.
3.2     Gemäss Mathias Berger (Psychische Erkrankungen, Klinik und Therapie, 2. Auflage, München/Jena 2004, S. 549 f.) verläuft die Dysthymie nicht zwangsläufig chronisch. Bei einem frühen Krankheitsbeginn - im Jugendalter - besteht indes eine ausgeprägte Tendenz zur Chronifizierung, und häufig wird die dysthyme Symptomatik im weiteren Verlauf von einer Major Depression überlagert. So entwickelten einer neueren prospektiven Studie zufolge 74 % der dysthymen Patienten über einen Beobachtungszeitraum von fünf Jahren eine zusätzliche Major Depression. Insgesamt 94 % der Patienten hatten im Verlauf ihres Lebens mindestens eine Episode einer Major Depression. In der Regel kehrten die Patienten danach in den chronischen Zustand der Dysthymie zurück. Die früh beginnende und chronische Störung interferiere mit den üblichen beruflichen und zwischenmenschlichen Entwicklungsschritten und bedinge so umfängliche psychosoziale Folgeprobleme. Die Patienten seien häufig isoliert, ohne Partner, arbeitslos und ohne adäquate, ihrem intellektuellen Niveau entsprechende Ausbildung. Ohne Diagnosestellung und Therapie sei die Prognose schlecht.
         In der medizinischen Literatur wird der Dysthymie somit keine günstige Prognose gestellt, vielmehr wird auf die ausgeprägte Tendenz zur Chronifizierung und auf die damit verbundenen psychosozialen Folgeprobleme hingewiesen. Vor diesem Hintergrund kann nicht zuverlässig im Sinne der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gesagt werden, die Dysthymie könne mit einer begrenzten Psychotherapie während der Adoleszenz dauerhaft gebessert werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine kontinuierliche Behandlung nötig sein wird, um einen stabilen Zustand zu erhalten. Damit lässt sich auch im konkreten Fall des Beschwerdeführers trotz der erfreulichen Fortschritte nicht zuverlässig voraussagen, dass dank der bis zum 20. Altersjahr beantragten Psychotherapie ein Gesundheitszustand erreicht werden kann, bei dem keine sich auf die spätere Erwerbstätigkeit negativ auswirkende psychische Beeinträchtigung mehr besteht. Die IV-Stelle hat ihre Leistungspflicht daher zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. med. S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- B.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).