IV.2004.00130

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 17. November 2004
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1968, reiste am 27. Mai 1998 aus Jugoslawien in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch; die vorläufige Aufnahme erfolgte am 23. Juli 2001 (Urk. 8/53/1). Er arbeitete vom 1. August 2001 bis 15. März 2002 als Handlanger bei A.___, B.___ (Urk. 8/44/1), und vom 17. Juni bis 31. Oktober 2002 als Lagermitarbeiter bei der C.___ AG, D.___ (Urk. 8/50, Urk. 8/49). Von März bis Juli 2002 sowie seit November 2002 bezog er Arbeitslosentaggelder (Urk. 8/49, Urk. 8/51/16-24). Er meldete sich am 2. Juni 2003 zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/54). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/14-18) sowie Arbeitsgeberberichte (Urk. 8/44, Urk. 8/50/1-3) ein und zog einen Auszug aus den individuellen Konti des Versicherten (Urk. 8/49) sowie eine Auskunft der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Urk. 8/51/1-25) bei. Mit Verfügung vom 3. September 2003 wurde ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint, da der Versicherungsfall vor 1998 eingetreten sei, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt seien (Urk. 8/10). Die vom Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha, Zürich, dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/35) wurde mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2004 abgewiesen (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2004 (Urk. 2) erhob S.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Spescha, mit Eingabe vom 23. Februar 2004 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Berechnung der Rentenleistungen (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. April 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Mit Verfügung vom 9. August 2004 wurden Dr. med. E.___, F.___ Psychiatrie D.___, ergänzende Fragen zum Zeitpunkt des Eintrittes der Invalidität unterbreitet (Urk. 13). Nachdem den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Bericht von Dr. E.___ (Urk. 16) eingeräumt worden war (Urk. 18), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 geschlossen (Urk. 23).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art.  6 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Anwendbarkeit des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962, die Invalidität (Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), den Bezügerkreis (Art. 36 Abs. 1 IVG) sowie den Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 29) in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruch auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
         Damit kennt das IVG nicht einen einheitlichen Versicherungsfall, sondern folgt dem System des leistungsspezifischen Risikoeintritts. Ein Gesundheitsschaden kann somit bezüglich verschiedener Leistungen der Invalidenversicherung mehrere Invaliditätseintritte auslösen, weshalb der Versicherungsfall im Rahmen jeder gesetzlichen Leistungsnorm selbständig bestimmt werden muss (vgl. Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, in Murer/Stauffer,  Hrsg., Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 22 f.). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, d.h. frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b; BGE 119 V 102 Erw. 4a).
1.3     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente erfüllt, insbesondere der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität.
2.2     Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 1998 aus Jugoslawien in die Schweiz einreiste und ein Asylgesuch stellte (Urk. 8/53/1). Vom 2. Oktober 1998 bis 1. Oktober 2001 wurde er von der Asylkoordination G.___ betreut. Während dieser Zeit erledigte er intern anfallende Arbeiten, wie allgemeine Reinigungsarbeiten, Wohnungsräumungen und -einrichtungen, Umzugshilfe, Malerarbeiten und Hauswartungsarbeiten (Urk. 3/3 = Urk. 8/32). Vom 1. August 2001 bis 15. März 2002 arbeitete er als Handlanger bei A.___, B.___ (Urk. 8/44/1). Das Arbeitsverhältnis löste der Beschwerdeführer fristlos auf (Urk. 8/44/5). Schliesslich war der Beschwerdeführer vom 17. Juni bis 31. Oktober 2002 als Lagermitarbeiter bei der C.___ AG, D.___, tätig (Urk. 8/50/1). Diese Stelle wurde ihm von der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (Urk. 8/50/3). Zwischen den beiden Anstellungen sowie anschliessend daran bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosentaggelder (Urk. 8/51/16-24).
2.3     Dr. med. H.___, D.___, welche den Beschwerdeführer seit dem 28. Juli 2003 behandelte, diagnostizierte am 28. August 2003 eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) bestehend seit mindestens 1994 (Urk. 8/14/1 S. 1 lit. A = Urk. 3/7). Sie hielt fest, dass nach den Angaben des Beschwerdeführers seit dem Tod seines Bruders im Jahre 1994 psychische Probleme bestünden. Durch den Tod seines Bruders sei er völlig entgleist und in einen übermässigen Alkoholkonsum geraten, von dem er jedoch selbst weggekommen sei. Eine Prognose sei für sie noch schwierig festzulegen (Urk. 8/14/1 S. 2 lit. D).
2.4     Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. August 2003 eine rezidivierende ausgeprägte Anpassungsstörung mit Angst, inneren Spannungszuständen und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) in psychosozialer Belastungssituation bestehend seit 1998, einen Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine paranoide Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen (ICD-10 F60.0) bestehend seit 1994 (Urk. 8/15/1 S. 1 lit. A = Urk. 3/10). Dr. E.___ führte aus, der Tod des Bruders des Beschwerdeführers im Jahre 1994 habe einen Schock ausgelöst, den dieser kaum habe überwinden können. Ebenso einschneidend habe der Beschwerdeführer seine Vertreibung aus dem Kosovo im Mai 1998 erlebt, wobei der Verlust seiner sozialen Rolle besonders schmerzhaft gewesen sei. Als Asylbewerber im Durchgangszentrum D.___ habe sich rasch ein ausgeprägtes depressives Zustandsbild mit Panikattacken und heftigen inneren Spannungszuständen sowie einer somatoformen Schmerzstörung entwickelt. Nach einer somatischen Abklärung sei im September 1998 eine erste konsiliarische psychiatrische Beurteilung mit anschliessender Behandlung erfolgt. Mittels gesprächstherapeutischer Unterstützung und der Hilfe von Antidepressiva habe sich der Beschwerdeführer allmählich stabilisieren und sich in sein schweizerisches Umfeld integrieren sowie eine Arbeitstätigkeit aufnehmen können. Mit Aufnahme der Arbeitstätigkeit im Herbst 2001 habe sich das Selbstwertgefühl des Beschwerdeführers wesentlich stabilisiert, so dass die Therapie Ende Jahr habe beendet werden können. Im Mai 2002 habe der Beschwerdeführer erneut eine schwere depressive Krise mit ausgeprägten Angst- und Panikzuständen, intensiven inneren Spannungen und somatoformen Schmerzen erlitten. Er sei aufgrund der Leistungsanforderungen am Arbeitsplatz in eine Überforderungssituation geraten. Nach einer erneuten psychotherapeutischen Intervention und antidepressiven Behandlung habe er sich stabilisieren und im Sommer 2002 eine 50%ige Tätigkeit als Magaziner übernehmen können. Aufgrund der Leistungsanforderungen habe er sich wiederum überfordert gefühlt, weshalb die Kündigung erfolgt sei, die zu einer ausgeprägten depressiven Krise mit den genannten Beschwerden geführt habe. Im Verlaufe der Episoden habe sich der Beschwerdeführer sozial zurückgezogen und isoliert. Die anamnestisch wohl vorbestehende narzisstische Verletzlichkeit und Tendenz, den Forderungen der Umwelt misstrauisch und auch paranoid zu begegnen, sei immer deutlicher in den Vordergrund getreten (Urk. 8/15/1 S. 2 lit. D Ziff. 3).
         Der Beschwerdeführer befinde sich mit seinem ungelösten Asylstatus in einer schwierigen psychosozialen Belastungssituation. Es sei wiederholt deutlich geworden, dass es ihm wesentlich besser gegangen sei, wenn er mit seiner Erwerbstätigkeit seinen Unterhalt selber habe bestreiten können. Die Arbeitsfähigkeit sei in den vergangenen zwei Jahren einige Male in unterschiedlichem Ausmass eingeschränkt gewesen, wobei der Beschwerdeführer immer wieder zwischen 50 % und 100 % habe arbeiten können. Aus diesen Gründen sei eine Berentung des Beschwerdeführers verfrüht und es sei zu befürchten, dass durch eine Berentung die regressiven Tendenzen verstärkt und einer Chronifizierung der psychischen und somatoformen Beschwerden Vorschub geleistet werden könnte. Als Reaktion auf diese Einschätzung habe der Beschwerdeführer die Therapie abgebrochen (Urk. 8/15/1 S. 3 Ziff. 7).
2.5     In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17. August 2004 beantwortete Dr. E.___ die ihm vom Gericht sowie vom Beschwerdeführer unterbreiteten Ergänzungsfragen (Urk. 16). Auf die Frage betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht von Mai 1998 bis August 2001 gab Dr. E.___ an, es finde sich in den Unterlagen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, auch wenn aufgrund der Symptomatik zu vermuten sei, dass der Beschwerdeführer zumindest vorübergehend teilweise arbeitsunfähig gewesen sein könnte. Es ergebe sich das Bild eines durch Krisen und Erholungsphasen geprägten Krankheitsverlaufes mit Phasen ganz unterschiedlicher Arbeitsfähigkeit. In einzelnen Krisen sei vielleicht vorübergehend keine Arbeitstätigkeit mehr möglich gewesen. Es habe jedoch offensichtlich auch andere Phasen gegeben, in denen sich der Beschwerdeführer relativ wohl gefühlt und Arbeit gesucht habe. Aus der Notiz vom 9. November 1998 gehe hervor, dass auch er sich zu jenem Zeitpunkt mindestens zu 50 % arbeitsfähig gefühlt habe (Urk. 16 S. 1 f. Ziff. 1.1.1).
         Neben den Schmerzen der linken Körperhälfte habe der Beschwerdeführer unter depressiven Krisen mit Angst- und Spannungszuständen, Aggressionen und Schlafstörungen gelitten. Diese Krisen seien im Allgemeinen von äusseren Belastungszuständen abhängig und variierten deshalb mit diesen Belastungen. Es sei anzunehmen, dass die Leistungsfähigkeit mindestens zeitweise eingeschränkt gewesen sei. Er würde schätzungsweise von einer durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % ausgehen (Urk. 16 S. 2 Ziff. 1.1.2).
         In Bezug auf die geleisteten Arbeitstätigkeiten für die Asylkoordination gehe er davon aus, dass es sich um handwerkliche Hilfsarbeiten in einem geschützten Rahmen, ohne den Leistungsdruck der realen Welt, gehandelt habe. Für einen solchen Rahmen gehe er von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % aus, mit kurzen Unterbrüchen während der jeweiligen Krisen (Urk. 16 S. 2 Ziff. 1.2.1).
         Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, auf dem Arbeitsmarkt schon vor der ihm gewährten vorläufigen Aufnahme am 23. Juli 2001 eine Erwerbstätigkeit auszuüben, hielt Dr. E.___ fest, der Beschwerdeführer habe gemäss Eintrag vom 9. November 1998 bereits zu jenem Zeitpunkt eine Arbeit gesucht "am liebsten 50 %". Er gehe davon aus, dass dies seiner subjektiven Leistungsfähigkeit entsprochen habe. Da sich gemäss den Unterlagen das Befinden des Beschwerdeführers ab Oktober 1998 verbessert habe, ging Dr. E.___ davon aus, dass seit jenem Zeitpunkt eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 16 S. 3 Ziff. 1.2.2).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass der Versicherungsfall im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz im Mai 1998 noch nicht eingetreten gewesen sei. Es treffe zwar zu, dass der heute als paranoide Persönlichkeitsstörung diagnostizierte Gesundheitsschaden mit dem Unfalltod des Bruders und hernach auch mit dem Unfall der Schwester in Verbindung gebracht werden könne. Unzulässig sei indessen der Schluss, der Versicherungsfall sei aus diesem Grunde bereits im Unfallzeitpunkt, mithin 1994 eingetreten, denn zu unterscheiden sei namentlich zwischen ursächlichem Ereignis, Eintritt des Gesundheitsschadens und schadensbedingter Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 4 Ziff. II/1).
3.2 Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit 1994 an einem psychischen Gesundheitsschaden leidet (Urk. 8/14/1 S. 1 lit. A, Urk. 8/15/1 S. 1 lit. A). Entscheidend ist jedoch, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist (Urk. 1 S. 4 Ziff. II/1), ob sich dieser Gesundheitsschaden bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz im Mai 1998 invalidisierend ausgewirkt hatte. In Bezug auf die diagnostizierte, seit 1998 bestehende Anpassungsstörung (Urk. 8/15 S. 1 lit. A) ist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach soziokulturelle Faktoren nicht unter die nach Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG versicherten, zu Erwerbsunfähigkeit führenden Gesundheitsschäden fallen (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
         Was die seit 1994 bestehende paranoide Persönlichkeitsstörung anbelangt (Urk. 8/15 S. 1 lit. A), kann auf den Bericht (Urk. 8/15/1) und die ergänzende Stellungnahme von Dr. E.___ (Urk. 16) abgestellt werden. Diese sind für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruhen auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und setzen sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Sodann leuchtet die Expertise von Dr. E.___ in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Experten sind begründet. Sie erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Demnach ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (Urk. 16 S. 2 Ziff. 1.1.1, 1.1.2 und 1.2.2).
         Damit stimmt auch die eigene Aussage des Beschwerdeführers überein, der sich zum damaligen Zeitpunkt zu 50 % arbeitsfähig erachtete und auch eine Stelle mit entsprechendem Arbeitspensum suchte (Urk. 16 S. 1 f. Ziff. 1.1.1 und 1.1.2). Was die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Asylkoordination des Bezirks G.___ während jener Zeit anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um eine Tätigkeit handelte, welche vergleichbar mit einer Arbeitsstelle in der freien Wirtschaft wäre; vielmehr sind die damaligen Hilfsarbeiten eher vergleichbar mit einer Tätigkeit in einem geschützten Rahmen, wovon im Übrigen auch Dr. E.___ ausging (Urk. 16 S. 2 Ziff. 1.2.1). Aus der Bestätigung des Arbeitseinsatzes der Asylkoordination des Bezirks G.___ geht nämlich hervor, dass es sich dabei wohl um keine geregelte Arbeit, sondern vielmehr um sporadische Einsätze handelte ("verschiedentlich"; Urk. 8/32). Mithin lässt sich aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Asylkoordination des Bezirks G.___ nicht ableiten, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voll arbeitsfähig gewesen.
         Sodann erstaunt es auch nicht weiter, dass sich in den Akten des Dr. E.___ kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für jene Zeit findet, hatte doch der Beschwerdeführer damals aufgrund der fehlenden Arbeitsbewilligung keine Arbeitsstelle inne, weshalb sich die Ausstellung eines entsprechenden Zeugnisses erübrigte. Ein weiteres Indiz dafür, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestand, ergibt sich schliesslich aus seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 18. August 2003, worin er ausführte, er sei seit 1994 psychisch krank und zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/40). In Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, der Brief sei von Dritten aufgesetzt worden und er habe den Inhalt nicht richtig verstanden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2), ist festzuhalten, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel praxisgemäss auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
         An dieser Würdigung vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2001 und 2002 während einigen Monaten zu 100 % arbeitete, denn massgebend ist vorliegend der Zeitraum der Einreise in die Schweiz. Sodann entspricht es der Erfahrung, dass die Arbeitsfähigkeit bei psychischen Beeinträchtigungen in ihrer Höhe über einen längeren Zeitraum betrachtet oftmals nicht konstant ist, womit sich auch die Bemerkung von Dr. E.___ erklären lässt, wonach er eine Berentung als verfrüht erachte (Urk. 20 S. 2 Ziff. 2).
3.3     Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz im Mai 1998 eine mindestens 40%ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bestand. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 36 IVG nicht, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marc Spescha
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).