Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00133
IV.2004.00133

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 18. August 2004
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die Pro Infirmis Zürich
Erich Fischer
Hohlstrasse 52, Postfach 2072, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1950 geborene und verheiratete A.___ ist angelernte Serviertochter, welcher beruflicher Tätigkeit sie bis im Jahre 1992 nachging. Im Jahre 1992 und 1993 bezog sie Arbeitslosentaggelder. Seither war sie im Haushalt tätig. Mit Gesuch vom 4. September 2002 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/13). Nachdem die IV-Stelle in der Folge einen IK-Auszug (Urk. 8/21) und Arztberichte (Urk. 8/11-12) eingeholt sowie am 22. Juli 2003 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt durchgeführt hatte (Bericht vom 21. August 2003; Urk. 8/16), sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 25. November 2003 mit Wirkung ab 1. April 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/4). Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch die Pro Infirmis, am 8. Dezember 2003 Einsprache erheben (Urk. 8/14), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 28. Januar 2004 abwies (Urk. 2).

2.       Hiegegen liess die Versicherte, wiederum vertreten durch die Pro Infirmis, am 23. Februar 2004 Beschwerde einreichen und die Aufhebung der Verfügung vom 25. November 2003 und des Einspracheentscheides vom 28. Januar 2004 sowie die Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung rückwirkend ab 1. September 2001 beantragen; eventuell sei Herr A.__ als Zeuge sowie Frau A.___ als Partei zu befragen; unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle. Die IV-Stelle schloss am 31. März 2004 unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid auf Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. April 2004 geschlossen wurde (Urk. 9).
        

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
         Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV; spezifische Methode; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht entlöhnte karitative Einsatz (Art. 27 Abs. 2 IVV).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Vorweg ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als erwerbstätig oder nicht erwerbstätig zu gelten hat, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich) führt. Dies ergibt sich aus der Prüfung, was eine versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter sowie die beruflichen Fähigkeiten, Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen).
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit vollzeitlich im Haushalt tätig wäre, wobei diese Annahme darauf beruhte, dass sie seit dem Jahre 1993 keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen war und eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit erst ab April 2002 besteht (vgl. Urk. 8/16 S. 3).
         Dagegen lässt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Aussagen beziehungsweise diejenigen ihres Ehegatten anlässlich der durchgeführten Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt im Wesentlichen einwenden, es sei vorgesehen gewesen, dass sie bis im Jahre 2005 weiterhin im Umfang von 100% einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre (vgl. Urk. 1 S. 1). Dass die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitstätig gewesen sei, sei darauf zurückzuführen, dass sie Anfang der 90er Jahre arbeitslos geworden und eine Wiederintegration in den Arbeitsprozess an ihrem Gesundheitszustand gescheitert sei. Darauf habe der Ehegatte anlässlich der Haushaltabklärung hingewiesen, indem er ausgeführt habe, dass die Beschwerdeführerin schon damals wegen ihres Alkoholkonsums unter psychischen Problemen gelitten habe (vgl. Urk. 1 S.2).
2.3     Vorliegend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Ehegatte gegenüber der Abklärungsperson angegeben hatte, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung bis zur Pensionierung ihres Ehegatten im Oktober 2005 im Umfang von 100% einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre (Urk. 8/16 S. 3). Diese Darlegung - welche Ausgangspunkt für den Entscheid über die Statusfrage bildet (vgl. unveröffentlichter Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts vom 28. Mai 2004 i.S. M., I 754/03, Erw. 2.2) - erscheint nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin, kinderlos und somit ohne Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, gemäss IK-Auszug seit dem Jahre 1969 (wenn zeitweilig auch mit kurzen Unterbrüchen) stets einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Urk. 8/21). Dass die Beschwerdeführerin nach 1992 keine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit mehr ausübte, ist nach den mit den Angaben der Beschwerdeführerin übereinstimmenden medizinischen Akten (welche ihr bereits zu diesem Zeitpunkt einen chronischen Alkoholmissbrauch attestieren; vgl. Erw. 3 hienach) auf die Alkoholsucht zurückzuführen. Der Beschäftigungsverlauf der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren ist damit massgeblich durch ihren Gesundheitszustand beeinflusst, weshalb dieser für den hypothetischen Verlauf im Gesundheitsfall nicht entscheidend sein kann. Daran ändert auch nichts, dass Alkoholsucht für sich alleine betrachtet gemäss ständiger Rechtsprechung keine Invalidität begründet. Denn im vorliegenden Zusammenhang ist nicht über das Mass der Erwerbsunfähigkeit zu befinden, sondern zu prüfen, ob die Versicherte bei guter Gesundheit (und damit ohne Vorliegen einer Alkoholsucht) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde.
2.4     Demnach ist unter Berücksichtigung der Angaben anlässlich der Haushaltabklärung, die nach dem Gesagten nicht in Zweifel zu ziehen sind, vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung ihres Ehegatten einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, weshalb der Invaliditätsgrad bis zu diesem Zeitpunkt (Oktober 2005) nach der Einkommensvergleichsmethode festzusetzen ist.

3.       In medizinischer Hinsicht ergeben die Akten folgendes Bild über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin:
3.1     Die für den ärztlichen Bericht der X.___ vom 20. September 2002 verantwortlich zeichnenden Ärzte stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: V.a. alkoholinduziertes, mittelschweres dementielles Syndrom mit psychotischen Episoden (ICD-10 F 10.7; seit mindestens 03.02); langjähriger Alkoholabusus (ICD-10 F 10.21; seit ca. 20 Jahren), posttraumatische Epilepsie (seit 12.01), St. nach chronischem Subduralhämatom parietookzipital links nach Sturz (seit mind. 12.01), Aethylische Leberzirrhose Child A (seit mind. 12.01), Hepatische Enzephalopatie 1° (seit mind. 03.02), Periphere Polyneuropathie (seit mind. 03.02), St. nach rezidivierender oberer Gl-Blutung, St. nach Oesophagus-Perforation (seit mind. 03.02), mikrozytäre, hypochrome Anämie (v.a. äthylisch-toxische KM-Suppression (seit mind. 03.02). Sie beurteilten die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Serviertochter seit dem 2. Februar 2002 bis auf weiteres als zu 100% arbeitsunfähig und gaben an, eine erwerbliche Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar (Urk. 8/12).
3.2     Der für den ärztlichen Bericht des Y.___ vom 30. Oktober 2002 verantwortlich zeichnende Arzt stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Leberzirrhose Stadium C, Hepatische Encephalopatie, schweres dementielles Syndrom, posttraumatische Epilepsie, chronisches Subduralhämatom. Er gab an, die Diagnosen würden seit "ca. Januar 2001" bestehen und führte weiter aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar sei, ohne jedoch zur Frage bezüglich Zeitpunkt und Umfang einer medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen (Urk. 8/11).
3.3     Aus den vorliegenden ärztlichen Berichten ergibt sich damit zwar übereinstimmend, dass die langjährige Alkoholsucht der Versicherten verschiedene Krankheiten bewirkt hat, in deren Folge erhebliche körperliche und geistige Gesundheitsschäden eingetreten sind, die eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit beziehungsweise eine vollständige Erwerbsunfähigkeit bewirkt haben. Indessen geht aus den Berichten - da sie diesbezüglich divergieren beziehungsweise gar keine Angaben enthalten - nicht mit hinreichender Schlüssigkeit hervor, ab welchem Zeitpunkt die gestellten Diagnosen Geltung beanspruchen und eine (vollständige) Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt beziehungsweise seit wann (vollständige) Erwerbsunfähigkeit besteht. Für die Frage des Rentenbeginns erweisen sich die vorliegenden Unterlagen damit als unzureichend, weshalb entsprechende zusätzliche Abklärungen vorzunehmen sind.
3.4     Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zur der Frage des Rentenbeginns ergänzende Abklärungen vornehme und hernach - unter Berücksichtigung des unter Erw. 2.4 Gesagten - über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).