IV.2004.00136

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 24. November 2004
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     B.___, geboren 1968, arbeitete bis zum 30. April 1999 als Gärtner/Gartenarbeiter bei der A.___, Zürich (Urk. 7/45). Vom 3. Mai 1999 bis 2. Mai 2001 bezog er Arbeitslosentaggelder (Urk. 7/44). Im Rahmen eines vom Arbeitsamt betreuten Beschäftigungsprogramms arbeitete B.___ in dieser Zeit während sechs Monaten für die C.___ Zürich (Urk. 7/41). Am 15. Juni 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit an (Urk. 7/46). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin die Arztberichte von Dr. med. D.___, Neurologie FMH, Zürich, vom 28. Juni 2001 (Urk. 7/20/1, unter Beilage seines Berichts vom 27. Dezember 2000 an Dr. E.___ [Urk. 7/20/2]) und von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin APPM, Zürich, vom 11. Juli 2001 (Urk. 7/13, unter Beilage des Arztberichts des F.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 4. Juli 2001 [Urk. 7/14], von Dr. D.___ vom 27. Dezember 2000 [Urk. 7/17] und 30. März 1995 an Dr. med. G.___, Zürich [Urk. 7/17/2], von Dr. med. H.___ vom 7. Dezember 2000 [Urk. 19/1] und des CT-Befundes von Dr. D.___ vom 28. November 2000 [Urk. 19/2], der Zusammenfassung des Spitalberichts des F.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Therapie, vom 17. Juli 1995 [(Urk. 7/22], des Arztberichts des I.___, Zürich, vom 30. Januar 2001 [Urk. 7/16/1] und vom 20. März 1998 [Urk. 7/16/2]) sowie vom 4. Januar 2002 (Urk. 7/10, unter Beilage des Berichts des F.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin vom 9. Oktober 2001 [Urk. 7/11]) ein, erkundigte sich bei der A.___, Zürich, und der C.___, Zürich, nach den Arbeitsverhältnissen des Versicherten (Arbeitgeberberichte vom 6. Juli 2001, Urk. 7/45, beziehungsweise 13. November 2001, Urk. 7/40) und liess einen Auszug aus den individuellen Konten erstellen (IK-Auszüge vom 5. Juni 2001, Urk. 7/43, und 6. Februar 2002, Urk. 7/39). Ferner klärte sie die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab (Abschlussbericht vom 22. März 2002, Urk. 7/36). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 25. März 2002 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/4).
1.2     Am 4. Januar 2003 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/32). Die IV-Stelle holte den Arztbericht von Dr. E.___ vom 14. April 2003 (Urk. 7/6, unter Beilage des Arztberichts von Dr. med. J.___, Augenarzt FMH, Oerlikon, vom 19. Juni 2002 [Urk. 7/9] und von Dr. med. K.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Zürich, vom 20. August 2002 [Urk. 7/8]) ein und liess den Versicherten vom F.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, begutachten (Gutachten vom 31. Oktober 2003, Urk. 7/5). Mit Verfügung vom 19. November 2003 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/2). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 11. Dezember 2003 (Urk. 7/24-26) wies sie mit Entscheid vom 26. Januar 2004 ab (Urk. 2).

2. Hiergegen erhob B.___ mit Eingabe vom 23. Februar 2004 Beschwerde und beantragte sinngemäss eine Invalidenrente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 5. April 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Darauf hin wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG, in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen bestand gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. In der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % und auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.      
2.1    
2.1.1   Die Hausärztin, Dr. E.___, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 11. Juli 2001 (Urk. 7/13) chronische Lumbalgien seit 1995, eine unfallbedingte Meniskusläsion mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit dem 6. Juni 2001, belastungsabhängige Schmerzen der Planta pedis beidseits sowie rezidivierende schwere Bronchitiden vor allem im Winter mit jeweils mehrwöchiger Arbeitsunfähigkeit. Sie habe im Frühjahr 1998 die hausärztliche Betreuung des Beschwerdeführers übernommen, er habe aber über das hauptsächlich invalidisierende Rückenleiden erst im Januar 2001 erstmals berichtet. Seit seinem zweiten Arbeitsunfall 1995 bestünden anhaltende Schmerzen lumbal, weswegen ihm nach seinen eigenen Angaben im April 1995 wegen häufiger Krankheitsabsenzen gekündigt worden sei. Trotz chronischer Schmerzen sei es ihm ab August 1995 erneut möglich geworden, zu 100 % als Gärtner zu arbeiten, bis ihm im April 1998 gekündigt worden sei. Anschliessend habe er versucht, als Chauffeur und in kurzen Einsätzen als Gärtner zu arbeiten, was jedoch wegen der Schmerzen nicht möglich gewesen sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass für den Beruf als Gärtner seit April 1998 eine 100%ige Invalidität bestehe. In welchem Umfang seit 1998 eine Invalidität auch für körperlich leichte Arbeiten bestanden habe, könne nicht beurteilt werden. Für die Zeit vom 22. Januar bis 28. Februar 2001 habe sie dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, vom 1. März bis 31. Mai 2001 eine solche von 50 %, mit der Einschränkung, dass nur körperlich leichte Arbeiten ohne Heben von schweren Lasten in möglichst häufig wechselnden Positionen möglich seien. Sie habe den Beschwerdeführer zur weiteren rheumatologischen und vor allem auch ergonomischen Abklärung ins F.___ (vgl. Urk. 7/15) angemeldet.
         Dem Beschwerdeführer sei das Heben von schweren Lasten und längeres Arbeiten in vornüber geneigter Haltung nicht mehr möglich. In der bisherigen Tätigkeit als Gärtner sei er arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihm eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % zumutbar. Seit dem 6. Juni 2001 bestehe allerdings eine unfallbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen einer behandlungsbedürftigen Meniskusläsion, die nächstens operiert werde. Danach dürfte noch während rund eines Monats eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen.
2.1.2   Am 4. Januar 2002 berichtete Dr. E.___ (Urk. 7/10), dass die geplante arthroskopische Meniskektomie medial rechts durchgeführt worden sei (vgl. auch Urk. 7/1). Sie habe den Beschwerdeführer letztmals am 28. August 2001 gesehen. Damals seien die Schmerzen am linken (richtig: rechten) Knie regredient gewesen, es habe jedoch immer noch eine Unsicherheit vor allem beim Treppensteigen bestanden. Bezüglich des Rückenleidens verwies sie auf den Bericht des F.___ vom 9. Oktober 2001 (vgl. Urk. 7/11).
2.1.3   Im Bericht vom 14. April 2003 (Urk. 7/6-7) fügte Dr. E.___ zu den bereits bekannten Diagnosen diejenige einer allergischen Konjunktivitis mit Sicca-Komponente hinzu (vgl. auch Urk. 7/9). Der Gesundheitszustand habe sich bezüglich der Einschränkung durch die chronischen Schmerzen seit dem Bericht des F.___ vom 4. Juli 2001 (vgl. Urk. 7/14) verschlechtert. Der Beschwerdeführer habe mehrmals an von RAV und Sozialamt vermittelten Arbeitsversuchen teilgenommen, welche maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zugelassen hätten. Die Prognose sei ungünstig. Ab sofort bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer körperlich leichten Tätigkeit mit wechselnden Positionen.


2.2
2.2.1   Laut Bericht vom 4. Juli 2001 des F.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin (Urk. 7/14), an welches der Beschwerdeführer von Dr. E.___ überwiesen worden (vgl. Urk. 7/15) und wo der Beschwerdeführer 1995 wegen eines lumbospondylogenen Syndroms beidseits in stationärer Behandlung war (vgl. Urk. 7/22), bestehe eine sehr schwierige Situation, da einerseits verschiedene Schmerzzustände (Rücken, Fersenschmerzen beidseits) sich überlappten und andererseits eine ziemliche Demotivation in Bezug auf die beruflichen Möglichkeiten in der Zukunft vorliege. Als objektives Faktum liege ein Flachrücken vor. Die objektive Untersuchung der Beweglichkeit gestalte sich schmerzbedingt schwierig und sei in allen Richtungen gleichgeartet eingeschränkt. Drei von fünf Waddell-Zeichen seien positiv (Krankheitsverhalten, Diskrepanz Lasègue und diffuse Druckdolenz). Mit Sicherheit bestehe keine radikuläre Problematik bei eindeutig negativem Slump-Test und möglichem Langsitz. Radiologisch fänden sich leichte degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule im Sinne von Spondylarthrosen, welche möglicherweise etwas über das Altersentsprechende gingen. In Bezug auf die Fersenschmerzen bestehe eine diffuse Druckdolenz im Bereich der gesamten hinteren Planta pedis beidseits. Radiologisch bestünden unauffällige Verhältnisse. Dies stehe jedoch im Gegensatz zu dem relativ hohen Schmerzpegel auf der 10er Skala von 6 in Ruhe und 8 bis 9 aktuell sowie maximal 10 nach geringeren Anstrengungen.
2.2.2   Am 9. Oktober 2001 teilten die Ärzte des F.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Dr. E.___ mit (Urk. 7/11), dass in der Zwischenzeit eine arthroskopische Meniskektomie durchgeführt worden sei, die komplikationslos verlaufen sei (vgl. auch Urk. 7/12). Es bestünden weiterhin die chronifizierten Rückenschmerzen wie auch die Fersenschmerzen. In den Belastungstests habe sich der Beschwerdeführer ausbelasten lassen, und beim Hantieren von Gewichten habe aufgrund einer verminderten aktiven Stabilisationsfähigkeit, sicherlich mitbedingt durch die in der Zwischenzeit eingetretene Dekonditionierung, nachgewiesen werden können. Andererseits habe sich der Beschwerdeführer in verschiedenen Gesprächen gegen therapeutisch aktive Massnahmen, zum Beispiel in Form eines muskelaufbauenden Rehabilitationsprogrammes, gestellt. Sehr schmerzbetont habe sein Verhalten hinsichtlich der Fersenschmerzen gewirkt, wogegen höchstens ein leichtgradiger Knick-Senk-Spreizfuss habe gefunden werden können, dessen allfällige Dekompensation das vom Beschwerdeführer angegebenen Ausmass der Beschwerden kaum erklären könne.

         Zusammengefasst habe sich an der Situation seit dem Bericht vom 4. Juli 2001 nicht viel geändert. Es bestehe weiterhin die sehr schwierige Situation mit einerseits verschiedenen Schmerzzuständen, die sich überlappten, und andererseits einer ziemlichen Demotivation in Bezug auf weitere therapeutische Möglichkeiten für die Zukunft. Für eine körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben.
2.2.3   Im Gutachten des F.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin vom 31. Oktober 2003 (Urk. 7/5) wurden ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichten degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen, Haltungsinsuffizienz sowie muskulärer Dysbalance und Schmerzen im Bereich der planta pedis beidseits unklarer Ätiologie bei leichtgradiger Knick-Senk-Spreizfuss beidseits diagnostiziert. Das lumbospondylogene Syndrom beidseits sei im Rahmen der radiologisch nachgewiesenen leichten degenerativen Veränderungen (Bandscheiben- und Facettengelenksdegenerationen beidseits L5/S1) und der zwischenzeitlich eingetretenen Dekonditionierung/Haltungsinsuffizienz zu interpretieren. Weder klinisch noch radiologisch (funktionelle MRI-Untersuchung) hätten Hinweise für eine radikuläre Problematik oder für eine differentialdiagnostisch in Betracht gezogene Sakroiliakalgelenks-Arthritis eruiert werden können. Die therapieresistenten, belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich beider Fersen liessen sich aktuell aus rheumatologischer Sicht nicht erklären. Der beidseitige Knick-Senk-Spreizfuss leichten Grades könne für das Ausmass der angegebenen Beschwerden nicht verantwortlich gemacht werden. Die eingesetzten Schuheinlagen hätten dementsprechend auch keine Verbesserung der Symptomatik gebracht. Zwar lasse sich sonographisch eine leichte Verdickung der rechten Plantarfaszie nachweisen. Sowohl der klinische Befund wie auch die Beidseitigkeit der Beschwerden sprächen aber gegen die Diagnose einer Fasziitis plantaris. Weiterhin bestünden sowohl klinisch wie auch radiologisch (funktionelles MRI) keine Hinweise für eine radikuläre S1-Symptomatik als Ursache der Fersenschmerzen. Insgesamt bestehe eine Diskrepanz zwischen dem angegebenen Ausmass der Beschwerden und den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden.
         Aus rheumatologischer Sicht bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit. Für eine leichte bis knapp mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführer als weiterhin zu 100 % arbeitsfähig zu betrachten. Aus therapeutischer Sicht sei von einer erneuten intensiven physiotherapeutischen Betreuung keine wesentliche Besserung der Symptomatik zu erwarten, da einerseits diese Behandlungsmodalität bisher erfolglos geblieben sei und andererseits der Beschwerdeführer diesbezüglich sehr negativ eingestellt sei. Die Aufnahme von dosierten körperlichen Aktivitäten (Schwimmen, Aquafit) wäre empfehlenswert, sei aber aus finanziellen Gründen bisher unterblieben.
2.3     Dr. D.___, an welchen Dr. E.___ den Beschwerdeführer überwies und bei welchem der Beschwerdeführer bereits im Jahre 1995 in Behandlung war (vgl. Urk. 7/17/2), beschrieb in seinem Bericht vom 27. Dezember 2000 an Dr. E.___ (Urk. 7/17/1 = Urk. 7/20/2), dass die Computer-Tomographie (vgl. Urk. 7/19/2) keine Hinweise auf Diskushernie, fokale Protrusion oder neurale Kompression ergeben habe. Es sei eine Dysplasie des rechten Intervertebralgelenkes L3/4 und der linken Lamina S1 gefunden worden. Die Iliosakralgelenke seien unauffällig. Gemäss Funktionsaufnahmen der Lendenwirbelsäule durch Dr. H.___ (vgl. Urk. 7/19/1) sei eine abnorme Beweglichkeit von L3/L4 in Inklination und Reklination nicht nachweisbar. Es liege ein chronisches Lumbovertebralsyndrom vor, jetzt zunehmend mit Lumboischialgie rechts und vermindertem Patellar Sehnenreflex, ohne Hinweis auf Diskushernie und ohne Hinweise auf Instabilität. Es handle sich um eine belastungsabhängige pseudoradiculäre Symptomatik. Für den Beruf als Gärtner sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsunfähig, für andere, den Rücken nicht belastende Berufe mit Lasten Heben bis höchstens 5 kg könne der Beschwerdeführer in wechselhafter Tätigkeit voll tätig sein.

3.       Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Gärtner/Gartenbauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist. Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente damit, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und mit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit ein rentenausschliessenden Einkommen erzielen könnte. Sie berief sich hierbei auf das rheumatologische Gutachten des F.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 31. Oktober 2003 (Urk. 7/5). Dieses stützt sich auf die gesamten Vorakten, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden umfassend und setzt sich mit diesen nach eigenen klinischen und rheumatologischen Untersuchungen eingehend auseinander. Die Beurteilung ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei, weshalb sowohl der Diagnosestellung als auch den Schlussfolgerungen in rheumatologischer Hinsicht ohne Weiteres gefolgt werden kann.
3.2     Daran ändert auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ nichts, welche dem Beschwerdeführer im Bericht vom 11. Juli 2001 (Urk. 7/13) eine Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit von mindestens 50 % und in demjenigen vom 14. April 2003 (Urk. 7/6-7) eine solche von 50 % attestierte. Dr. E.___ war es, die den Beschwerdeführer zur rheumatologischen und vor allem auch ergonomischen Abklärung ans F.___ überwies (Urk. 7/10). Die Ärzte des F.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, berichteten ihr am 9. Oktober 2001 nach den durchgeführten Belastungstests, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten bis knapp mittelschweren Tätigkeit 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/11). Es kann davon ausgegangen werden, dass für Dr. E.___ diese spezialärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar gewesen war und sie sich dieser anschliessen konnte, hätte sie sonst im Bericht vom 4. Januar 2002 (Urk. 7/10) bezüglich Rückenleiden nicht kommentarlos auf diesen Bericht verwiesen. Erst am 14. April 2003 (Urk. 7/6-7) ging sie davon aus, dass der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei, und meinte, dass sich der Gesundheitszustand hinsichtlich der chronischen Schmerzen seit dem Bericht des F.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 4. Juli 2001 verschlechtert habe. Inwiefern sich der Gesundheitszustand verschlechtert haben soll, legte sie dagegen nicht dar und erwähnte auch keine neuen Befunde, sondern berichtete lediglich darüber, dass der Beschwerdeführer bei mehreren Arbeitsversuchen probiert habe, 100 % zu arbeiten, dies aber an seinen Schmerzen gescheitert sei, so dass er jeweils nur zu 50 % einsetzbar gewesen sei. Es scheint daher, dass sich Dr. E.___ bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weniger auf objektive Befunde, sondern viel mehr auf das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers abstützte. Die Beschwerdegegnerin nahm aber ihren Bericht zum Anlass, die Begutachtung durch das F.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, anzuordnen, welche - wie oben dargelegt - nachvollziehbar und widerspruchsfrei ergab, dass sich das Rückenleiden seit der ersten Beurteilung am 4. Juli 2001 nicht verschlimmert hatte.
         Es kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass die von Dr. E.___ diagnostizierten rezidivierenden schweren Bronchitiden vor allem im Winter und die allergische Konjunktivitis mit Sicca-Komponente den Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit zusätzlich dauernd einschränken, weil Dr. E.___ solches nicht erwähnte und nur im Zusammenhang mit den chronischen Rückenschmerzen über eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit berichtete. Einzig in der Beurteilung der physischen Funktionen vom 14. April 2003 (Urk. 7/7) kreuzte sie an, dass der Beschwerdeführer keiner Staubexposition ausgesetzt werden sollte. Aber auch der Beschwerdeführer selber erwähnt in seiner Beschwerde lediglich Rücken- und Fersenschmerzen, berichtet über die Meniskektomie am rechten Knie und stellt in Aussicht, dass auch das linke Knie, obwohl kein Arzt je Beschwerden am linken Knie erwähnt hat, bald operiert werden müsse.
3.3     Somit ist mit den Ärzten des F.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist.

4.       Zu prüfen ist im Weiteren, wie sich der Gesundheitsschaden auf die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.
4.1     Gemäss Arbeitgeberbericht der A.___ vom 6. Juli 2001 (Urk. 7/45) erzielte der Beschwerdeführer im Jahre 1998, im letzten Jahr, in welchem er ohne Gesundheitsschaden arbeitete, ein Jahreseinkommen von Fr. 62'090.-- inklusive Spesen von Fr. 2.-- je Stunde. Mit der Ausgleichskasse rechnete die A.___ ein Jahreseinkommen von Fr. 61'363.-- ab (vgl. Urk. 7/39 und Urk. 7/43). Da Spesen kein AHV-pflichtiges Einkommen darstellen (vgl. Art. 9  der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung), ist von dem mit der Ausgleichskasse abgerechneten Einkommen von Fr. 61'363.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 0,3 % im Jahre 1999, 1,3 % im Jahre 2000, 2,5 % im Jahre 2001, 1,8 % im Jahre 2002 und einer solchen von 1,4 % im Jahre 2003 (Die Volkswirtschaft 11-2004 S. 87 Tabelle B 10.2) ergibt sich für das Jahr 2003 ein mögliches Valideneinkommen von Fr. 65'966.95.
4.2     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2004 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- (LSE, Tabelle TA 1), was unter Berücksichtigung einer seit dem Jahre 2002 geltenden betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'750.65 pro Monat beziehungsweise Fr. 57'007.80 pro Jahr, aufgerechnet auf das Jahr 2003 Fr. 57'806.-- ergibt. Stellt man dieses dem Valideneinkommen gegenüber, ergibt sich daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'161.-- (Fr. 65'966.95 - Fr. 57'806.--) oder ein Invaliditätsgrad von 12,4 %. Selbst unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden eine schwere körperliche Arbeit ausführte und heute nur noch für leichte bis mittelschwere Arbeiten eingesetzt werden kann und dass dafür gemäss Rechtsprechung maximal 25 % vom Tabellenlohn abgezogen werden können, könnte der Beschwerdeführer noch Fr. 43'354.50 (Fr. 57'806.-- x 75 %) erzielen, was einer Erwerbseinbusse von Fr. 22'612.45 (Fr. 65'966.95 - Fr. 43'354.50) respektive einem Invaliditätsgrad von 34,28 % entspräche. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge einen Rentenanspruch zu Recht verneint, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).