Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00137
IV.2004.00137

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 23. September 2004
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Die im Jahre 1955 geborene D.___ ist diplomierte Köchin und war von Juli 1984 bei der Post als Briefpostsortiererin tätig (Urk. (8/60). Seit September 1999 leidet die Versicherte an rezidivierenden lumbalen Schmerzen (Urk. 8/60 S. 5, Urk. 8/27), welche dazu führten, dass sie ihre Erwerbstätigkeit am 20. Juni 2000 aufgeben musste (Urk. 8/59 S. 1). Aufgrund der persistierenden Beschwerden unterzog sich die Versicherte am 23. Juni 2000 einer Operation an der Lendenwirbelsäule (Dynamische Stabilisierung L3/4 mit Dynesys; Urk. 8/25 Blatt 4). Am 22. Juni 2001 meldete sie sich aufgrund der weiterhin bestehenden Rückenbeschwerden bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/60 S. 5-7). Nach erfolgten Abklärungen, insbesondere der polydisziplinären Begutachtung am Schwyzer Zentrum für Medizin in Betrieb und Arbeit (SYMBA-Gutachten vom 18. September 2002, Urk. 8/19) sowie der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltsabklärung vom 21. März 2003, Urk. 8/53) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 17. Juli 2003 und Wirkung ab 1. Juli 2003 eine halbe IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 45 % zu (Urk. 8/11). Mit Verfügung vom 21. August 2003 anerkannte die Beschwerdegegnerin zudem ausgehend vom gleichen IV-Grad für die Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2002 einen Anspruch auf eine Viertelsrente sowie vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003 einen Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/6-10). Die gegen die Verfügung vom 17. Juli 2003 erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 21. Januar 2004 ab (Urk. 8/2 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten (Urk. 4) am 25. Februar 2004 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme ergänzender Abklärungen zurückzuweisen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten derselben (Urk. 1 S. 2).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. April 2004 Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Replik vom 2. Juni 2004 vollumfänglich an den gestellten Anträgen festhielt (Urk. 12) und sich die IV-Stelle in der Folge nicht weiter vernehmen liess (Urk. 14 f.), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. August 2004 geschlossen (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.

1.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis  IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (vgl. BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.4     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die IV-Stelle begründete die Verfügung vom 17. Juli 2003 damit, dass der Beschwerdeführerin gemäss SYMBA-Gutachten vom 18. September 2002 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit weiterhin ein Pensum von 30 % zugemutet werden könne, womit ihr die Erzielung eines Einkommens von Fr. 12'176.-- möglich wäre, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 32'266.-- im erwerblichen Bereich zu einer Invalidität von 62 % führe. Weiter sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Haushaltsabklärung vom 21. März 2003 in ihrer Haushaltstätigkeit zu 27 % eingeschränkt, was bei einer Gewichtung der beiden Bereiche von je 50 % zu einer Gesamtinvalidität von rund 45 % führe (Urk. 8/12 f.).
2.2     Der Vertreter der Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass hinsichtlich des SYMBA-Gutachtens Ungereimtheiten bestehen würden, insbesondere bezüglich der Auswirkungen der Veränderungen am linken Iliosakralgelenk, der neuropsychologischen Defizite sowie der psychiatrischen Beschwerden. Bezüglich des Valideneinkommens sei von einem Durchschnittswert der Jahre 1995 bis 1999 auszugehen (Fr. 31'662.--), welcher allenfalls noch um die Nominallohnentwicklung erhöht werden müsse. Hinsichtlich der Haushaltsabklärung vom 21. März 2003 sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin nie gesagt habe, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin 50 % ausserhäuslich arbeiten würde. Vielmehr habe sie ausgeführt, dass sie mehr arbeiten werde, falls die Situation so bleibe. Weiter sei die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt sowohl aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation als auch wegen der zu umfangreichen Berücksichtigung der Mitarbeit des Sohnes grösser als von der Beschwerdeführerin veranschlagt (Urk. 1 S. 5 f.).
2.3
2.3.1   Die für das SYMBA-Gutachten vom 18. September 2002 verantwortlich zeichnenden Ärzte stellten die folgenden strukturellen Diagnosen: Achsenskelett (Halswirbelsäule, Lendenwirbelsäule) mit vorzeitiger degenerativer Veränderungen leichten Grades und intersegmentale Instabilität L2 bis L4 (vor Operation) (2000, 2001), Achsenskelett mit Restzustand nach dynamischer Stabilisierung L2 bis L4 (23. Juni 2000). Als klinische und funktionelle Diagnosen nannten sie: Chronische und chronifizierte (das heisst leicht über den betroffenen Bereich ausgebreitete) lumbale und ileo-sakrale Schmerzen, Verdacht auf Implantatlockerung, leichte dysthyme Störung F34.1, im Übrigen, das heisst ungeklärt kognitive Defizite leichten Grades ohne bestimmbare Ursache; Synkopen ungeklärter Genese; Status nach 10 Vollnarkosen; starkes Schnarchen (kann seit Rückenoperation nur noch auf dem Rücken schlafen). Die somatischen Beschwerden würden lediglich noch eine Belastung von maximal drei Kilogramm stammnah, ohne Aufheben im Bücken oder längeren Zwangshaltungen zulassen. Auf der Ebene der psychischen Grundfunktionen habe die neuropsychologische Untersuchung den schon in Zurzach geäusserten Verdacht einer leichten Beeinträchtigung bestätigen können, welcher aber den Status einer Demenz keinesfalls erreiche. Dennoch sei deswegen sowohl in der Intensität als auch in der Zeit eine Einschränkung von je 10 % zu berücksichtigen. Die leichte Dysthymie könne als Folgeerscheinung des chronischen Schmerzes und des daraus erwachsenen Verlustes an Selbstwert und sozialen Ressourcen erklärt werden. Insgesamt sei in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer Restarbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen (Urk. 8/19 S. 8 ff.).
2.3.2   Frau A.___ hielt in ihrem Abklärungsbericht vom 21. März 2003 fest, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben dauernd von Schmerzen geplagt sei. Jede Aktivität müsse sie minuziös planen. Sie könne sich kaum bücken, keine Lasten tragen, müsse sich immer wieder hinlegen und in Etappen arbeiten. Sie habe ihre Arbeit geliebt. Der Tag sei durch die Erwerbstätigkeit strukturiert gewesen. Sie habe gute Kontakte am Arbeitsplatz gepflegt und die Tätigkeit habe ihr Spass gemacht. Daneben habe sie den Haushalt besorgt und auch dafür genügend Zeit zur Verfügung gehabt. Sie wünschte sich, dass sie weiterhin ihre 50%ige ausserhäusliche Tätigkeit verrichten könnte; auch aus finanzieller Sicht wäre sie dringend auf ein eigenes Einkommen angewiesen (Urk. 8/53 S. 1 f.). Aus persönlichen und finanziellen Gründen hätte die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall am selben Arbeitsplatz im gleichen Ausmass weiter gearbeitet und wäre demnach je zu 50 % im Haushalt wie auch erwerblich tätig. Aufgrund der detaillierten Untersuchung vor Ort bestehe im häuslichen Bereich eine Einschränkung von 27 % (Urk. 8/53 S. 5).
2.4
2.4.1   Das SYMBA-Gutachten vom 18. September 2002 wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt (Urk. 8/19 S. 1 f.) und ist für die streitigen Belange umfassend, indem es insbesondere die Beschwerden am Iliosakralgelenk, die neuropsychologischen Defizite sowie die psychiatrischen Störungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Weiter legt es den medizinischen Sachverhalt in einer nachvollziehbaren und schlüssigen Weise dar, so dass auf die Schlussfolgerung abgestellt und von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 30 % ausgegangen werden kann.
2.4.2 Hinsichtlich des Abklärungsberichts vom 21. März 2003 ist anzumerken, dass die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] gültig ab 1. Januar 2000, Rz 3090 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt darstellen (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d). Praxisgemäss bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; Urteil S. vom 4. September 2001, I 175/01; unveröffentlichtes Urteil W. vom 17. Juli 1990, I 151/90). Weil der Abklärungsbericht für Hausfrauen vorwiegend auf die Behinderung infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet ist, bedarf es einer ärztlichen Überprüfung allenfalls auch dann, wenn psychische Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen (unveröffentlichtes Urteil C. vom 9. November 1987, I 277/87; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 28. Februar 2003 in Sachen S., I 685/02).
         Da im vorliegenden Fall weder von unglaubwürdigen Angaben der Beschwerderführerin auszugehen ist, noch psychische Störungen von arbeitsrelevantem Ausmass vorliegen (Urk. 8/20 S. 3), und auch an die Schadenminderungspflicht (Mithilfe des Sohnes) keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, kann praxisgemäss auf den Abklärungsbericht vom 21. März 2003 abgestellt werden. Auch hinsichtlich der Qualifikation erscheint es aufgrund der vorliegenden Akten als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin zu 50 % erwerblich tätig gewesen wäre. Dies entspricht den Angaben der Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 21. März 2003 sowie ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2003 sowie auch dem Rahmen der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin vor der Behinderung. Zudem darf den „Aussagen der ersten Stunde“ in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht als späteren Darstellungen beigemessen werden, da diese bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
         Zusammenfassend ist demnach im häuslichen Bereich von einer Einschränkung von 27 % auszugehen.

3.
3.1 Hinsichtlich des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von den Angaben im Fragebogen für den Arbeitgeber aus (Urk. 8/59 S. 2). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Fr. 29'067.-- per 1. Januar 2001 gelten und damit keiner Anpassung an die Nominallohnentwicklung mehr bedürfen (Einkommensvergleich im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns). Weiter bleibt bei solch klaren Angaben des ehemaligen Arbeitgebers über den möglichen Verdienst der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall kein Raum, das Valideneinkommen aufgrund des Durchschnitts der Jahre 1995 bis 1999 zu ermitteln.
         Das Invalideneinkommen ist gemäss ständiger Praxis anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen (BGE 126 V 76): Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2000 im Gesamtdurchschnitt Fr. 3'658.-- (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, hrsg. vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2002, S. 31, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche sowie der eingetretenen Nominallohnentwicklung (+2.5 %) ergibt sich per 2001 ein jährlichen Einkommen von rund Fr. 46'900.-- (Die Volkswirtschaft 1-2001, S. 94 f., Tabelle 9.2 und 10.2). Davon ist aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nur noch sehr leichte Tätigkeiten ausüben kann, ein Abzug von 10 % zu machen, was bei einem Pensum von 30 % zu einem Invalideneinkommen von Fr. 12'663.-- und einer Invalidität von rund 56 % führt ([Fr. 29'067.-- - Fr. 12'663.--] x 100 / Fr. 29'067.-- = 56.43).
3.2     Bei einer Gewichtung der Tätigkeitsbereiche von je 50 % ergibt dies ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 42 % (28.2 % im erwerblichen Bereich und 13.5 % im häuslichen Bereich).

4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.






Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).