IV.2004.00138
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 23. November 2004
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1949, absolvierte eine kaufmännische Ausbildung und arbeitete seit Juni 1990 zu 80 % in der Buchhaltungsabteilung bei der A.___ AG. Im Januar 2000 reduzierte sie ihr Pensum auf 50 % (Urk. 8/65 Ziff. 1, 10 und 28). Seit Mai 2002 beträgt ihr Arbeitspensum 53 % (Urk. 8/58); seither wurde der Versicherten von ihrem Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 8/27 S. 2 Ziff. 1; Urk. 8/29). Sie hat zwei erwachsene Söhne (Jahrgang 1974 und 1977) und ist zum zweiten Mal verheiratet (Urk. 8/27 S. 2).
Die Versicherte hatte sich am 13. Oktober 1998 zum Leistungsbezug (Rente) angemeldet (Urk. 8/73), woraufhin ihr ab Juni 1998 eine Viertelsrente ausgerichtet wurde (Urk. 8/20). Die Versicherte (Urk. 8/27 S. 4 unten) leidet gemäss eigenen Angaben seit dem Sommer 1997 an starken Oberbauchschmerzen, Übelkeit, Brechreiz, febrilen Schüben, hartnäckiger Verstopfung, Müdigkeit und einer Fettleber unklarer Ursache (Urk. 8/27 S. 3. Ziff. 2; Ur. 8/27 S. 5 Ziff. 5).
1.2 Am 3. April 2002 stellte die Versicherte im Rahmen des Revisionsverfahrens ein Gesuch um Erhöhung der Rente (Urk. 8/67; Urk. 8/68). Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2002 stellte die Invalidenversicherung, IV-Stelle, eine Ablehnung des Gesuches um Erhöhung der laufenden Rente in Aussicht und wies darauf hin, dass bereits zum Zeitpunkt der Revision kein Anspruch mehr auf eine Rente bestanden habe. Wegen eines Irrtums sei die IV-Rente jedoch weiter bezahlt worden (Urk. 8/16 = Urk. 3/3).
Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2002 beantragte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, Dübendorf, die Zusprechung einer ganzen Rente mit Wirkung ab 18. August 2002 (Urk. 8/59). Am 23. September 2002 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, in welchem sie in Aussicht stellten, dem Antrag der Versicherten vollumfänglich stattzugeben (Urk. 8/12 = Urk. 3/5).
1.3 Mit einem anonymen Schreiben vom 28. Oktober 2002 wurde der IV-Stelle angedeutet, dass die Versicherte nicht invalid sei (Urk. 8/57 = Urk. 3/6). Die anonyme Schreiberin entschuldigte sich am 19. Februar 2003 (gemäss Versicherten richtig: 19. Februar 2004; vgl. Urk. 1 S. 3) bei der Versicherten (Urk. 3/7).
1.4 Mit Verfügung vom 15. August 2003 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab und hob wiedererwägungsweise die laufende Viertelsrente auf (Urk. 8/3 = Urk. 8/47 = Urk. 3/8). Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Baur, am 10. September 2003 Einsprache, welche mit Schreiben vom 2. Oktober ergänzt wurde (Urk. 3/9; Urk. 3/10). Darin wurde die Ausrichtung einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. August 2002 beantragt.
Die IV-Stelle zog vorhandene Arztberichte bei (Urk. 8/35), holte diverse neue Berichte ein (Urk. 8/23/2; Urk. 8/27; Urk. 8/29) und veranlasste je ein Gutachten im Spital B.___, Z.___ (Urk. 8/23/2; Urk. 8/24; 8/25/2), und im Spital C.___, W.___ (Urk. 8/28/1). Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 26. Januar 2004 ab (Urk. 8/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Januar 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Baur, Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. August 2003. Eventualiter sei mit Wirkung ab 1. August 2002 bis am 31. Dezember 2003 eine halbe und ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2004 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Verfügung vom 7. April wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Am 14. April 2004 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert einen Arztbericht von Dr. med. D.___ ein (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete innert erstreckter Frist auf die Einreichung einer Stellungnahme (Urk. 15). Mit Schreiben vom 13. September 2004 reichte die Beschwerdeführerin noch zwei weitere Arztberichte ins Recht (Urk. 17/1-2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer diesbezüglichen Stellungnahme.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann.
1.2 In Bezug auf die Invalidität im Haushaltsbereich, die sich nach dem Betätigungsvergleich ermittelt, kommt den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt kein genereller Vorrang zu. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (KSIH Rz 3090 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der Versicherten, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen.
Der Abklärungsbericht im Haushalt stellt allerdings dann keine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (AHI 2001 S. 162 Erw. 3d; vgl. BGE 130 V 61).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin nahm an, die Beschwerdeführerin sei als Teilerwerbstätige zu 80 % erwerblich und zu 20 % im Haushalt tätig. Im Erwerbsbereich sei sie zu 34 % eingeschränkt und im Haushaltbereich zu 34 %. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 34 % (Anteil Erwerbsbereich 27 % und Anteil Haushaltsbereich 7 %), welcher keinen Anspruch auf eine Rente begründe (Urk. 8/3; Urk. 2). Sie wies deswegen das Leistungsbegehren ab und hob die Viertelsrente auf.
2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass sie im Erwerbsbereich zu 100 % arbeitsunfähig sei und im Haushalt eine Einschränkung zwischen 34 % und 67 % erfahre (Urk. 1 S. 7). Deswegen sei ihr eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. August 2002, eventualiter eine halbe Rente mit Wirkung vom 1. August 2002 bis zum 31. Dezember 2003 und danach eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt- wie auch im Erwerbsbereich. Unbestritten und nach den Akten ausgewiesen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 20 % im Haushalt und zu 80 % erwerbstätig wäre.
3.
3.1 Im Gutachten vom 10. Januar 2003 von Dr. med. E.___, Chefarzt des Spitals C.___, W.____, wurde folgende Diagnose gestellt (Urk. 8/28/1 S. 4 Ziff. 7):
- chronische Abdominalschmerzen unklarer Aetioleogie
- generalisierte gastrointestinale Motilitätsstörungen mit nachgewiesener Magenentleerungsstörung und ausgeprägter Obstipation
- eine nicht alkoholische Steatohepatitis unklarer Aetiologie
- substituierte Hypothyreose vom Typ Basedow
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass diese aus internistischer Sicht sehr schwierig einzuschätzen sei. Die Beschwerdeführerin wirke leicht depressiv und während der Untersuchung habe eine Tendenz zur Aggravation nicht ausgeschlossen werden können. Internistisch betrachtet bestehe eine nicht alkoholische Steatohepatitis, die per se die Beschwerden nicht erkläre, auch der Status febrilis sei durch diesen Befund nicht erklärt, und gemäss den Unterlagen sei nur initial im Kantonsspital Winterthur effektiv eine erhöhte Temperatur gemessen worden. Ob tatsächlich Fieberepisoden vorhanden seien, könne nur aus den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin geschlossen werden (Urk. 8/28/1 S. 5 f. Ziff. 8).
Rein von den objektiven Befunden sei die Beschwerdeführerin sicher arbeitsfähig. Das subjektive Empfinden ihrer multiplen Beschwerden sei glaubhaft stark. Der Tagesablauf der Beschwerdeführerin werde sehr stark durch ihre Beschwerden bestimmt, wobei diese klar chronifiziert seien. Zudem sei sie der Ansicht, dass ihre Beschwerden mit der Leberverfettung zusammenhingen. Darin werde sie offenbar von ihrem Hausarzt sehr stark unterstützt. Insgesamt werde es in dieser chronischen Schmerzsituation sehr schwierig sein, die Beschwerdeführerin wieder arbeitsfähig zu schreiben (Urk. 8/28/1 S. 5 Ziff. 8). Es wurde eine psychiatrische Beurteilung für die Frage der Arbeitsfähigkeit empfohlen (Urk. 8/28/1 S. 5 Ziff. 9). In Bezug auf die Haushaltsarbeit ging Dr. E.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin diese mit Ausnahme schwerer Arbeiten ausführen könne (Urk. 8/28/1 S. 5 Ziff. 10).
3.2 Dr. med. F.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 11. April 2003 über das Ergebnis seiner Begutachtung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/27). Aufgrund der depressiven Symptomatik, der typischen gastrointestinalen Beschwerden, des langjährigen Verlaufs, des Schmerzmittelmissbrauchs, der Beeinträchtigung sozialer Funktionen und der geringen Beeinflussbarkeit kam er zur psychiatrischen Diagnose einer Somatisierungsstörung gemäss ICD-10: F45.0 (Urk. 8/27 S. 5 Ziff 4). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht erachtete Dr. F.___ die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Bürokauffrau als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/27 S. 5 Ziff. 5). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% bestehe seit Mai 2002 (Urk. 8/27 S. 6 Ziff. 7). Empfehlenswert zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei eine fachgerechte psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung (Urk. 8/27 S. 6 Ziff. 6).
3.3 Prof. Dr. med. K.___, Chefarzt des Spitals B.___, Z.___, führte im Arztbericht vom 28. Oktober 2003 aus, dass er die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin seit 1997 überblicken könne (Urk. 8/25/2). Seines Erachtens würden die erneut auftretenden Oberbauchschmerzen nicht mehr von Adhäsionen, sondern von der unkontrollierten Grössenzunahme der Leber herrühren. Letztere habe zu einer Lebergrösse von 10 cm unterhalb des Rippenbogens geführt. Für Prof. K.___ schien die Arbeitsunfähigkeit ausser Haus 100 % und für den Haushalt zwischen 34 % - 66 % zu betragen, wobei er den Vorbehalt anbrachte, Dr. G.___ solle die Arbeitsfähigkeit nach spezialärztlichen Abklärungen schätzen.
3.4 Mit Bericht vom 27. Oktober 2003 stellten Dr. med. G.___, leitender Arzt der Abteilung Gastroenterologie des Stadtspitals Waid, und Dr. H.___, Assistenzarzt, folgende Diagnosen (Urk. 8/23 S. 1):
Funkionelle Abdomenbeschwerden
- Chronische Obstipation
Nicht alkoholische Fettlebererkrankung
- Leberhistologie 12/1997: grobtropfige Steatose, periportale Fibrose mit einzelnen protoseptalen Septen
Substituierte Hypothyreose bei Autoimmuthyreoiditis
Klinisch und laborchemisch zeige sich bei der Beschwerdeführerin eine intakte Leberzellfunktion. Die Transaminasen seien unauffällig. Sonographisch könne zwar gezeigt werden, dass der linke Leberlappen über die Medianlinie nach links rage und einen leicht stumpfen Margo inferior aufweise, doch messe der rechte Leberlappen im sagittalen Querschnitt subcostal links14 cm, was absolut innerhalb der Norm liege. Entsprechend würde er nicht von einer Heptomegalie sprechen und sei überzeugt, dass bei der Beschwerdeführerin kein Leberkapseldehnungsschmerz vorliege. Die Abdomensonographie lieferte ansonsten keine Pathologien, die das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin erklärten (Urk. 8/23/2).
Aufgrund der einmaligen konsiliarischen Beurteilung der Leberfunktion sei es jedoch nicht möglich, den vorgedruckten Arztbericht konklusiv auszufüllen (Urk. 8/24).
3.5 Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, beschrieb am 9. April 2004, dass bei der Beschwerdeführerin eine reaktive Depression mit psychastenischem Charakter feststellbar sei (Urk. 11 S. 2). Die Beschwerdeführerin fühle sich traurig, leer, antriebslos, in ihrer Persönlichkeit verändert und leide ausserdem unter Schlafstörungen, massiven Ängsten und Libidoverlust. Er stellte die Diagnose einer (depressiven) Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10: F43.8). Aus psychischen Gründen bestehe nach seiner Einschätzung eine andauernde Invalidisierung von 50 % bis 60 % (Urk. 11 S. 2).
3.6 Der Hausarzt Dr. med. I.___ erläuterte in seinem Brief vom 23. August 2004, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin zunehmend verschlechtere (Urk. 17/1). Neben den bekannten Bauchschmerzen mit rezidivierendem Erbrechen, Berührungsempfindlichkeit, Inappetenz und extremem Unwohlsein seien nun immer wieder Bewusstseinsstörungen aufgetreten. Diese hätten in letzter Zeit massiv zugenommen. Anlässlich der Abklärung dieser Bewusstseinsverluste habe im 24-Stunden-Elektrokardiagramm eine supraventrikuläre Tachykardie von 187/Minute nachgewiesen werden können. Diese habe eindeutig zu einem Bewusstseinsverlust geführt. Als Ursache für diese Herzrhythmusstörung könnte möglicherweise die nachgewiesene (vgl. Urk. 17/1 S. 2 ff.) eingeschränkte linksventrikuläre Herzfunktion bei leichtgradiger Mitralinsuffizienz verantwortbar sein. Zweifellos sei allerdings auch die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (Urk. 17/1 S. 1).
3.7 Mit Bericht vom 10. September 2004 erwähnte med. pract. J.___, Eidgenössische Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, dass die Beschwerdeführerin seit 16. April 2004 bei ihr in Behandlung sei (Urk. 17/2). Sie diagnostizierte eine schwere Depression mit somatischem Syndrom, Angst- und Panikstörung. Die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei deutlich herabgesetzt und die Arbeitsunfähigkeit betrage ihres Erachtens 100 %. Auch im Haushalt sei die Beschwerdeführerin auf die Mithilfe der Familie angewiesen (Urk. 17/2).
4.
4.1 Massgebend für die Beurteilung der strittigen Verhältnisse ist der Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), vorliegend also der Januar 2004.
4.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
4.3 Die vorliegenden medizinischen Beurteilungen sind allesamt fachspezifisch begrenzt. Die darin gestellten Diagnosen im somatischen wie auch psychischen Bereich sind unterschiedlich und verunmöglichen eine umfassende, zuverlässige Schlussfolgerung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbs- wie auch im Haushaltbereich.
Aus psychiatrischer Sicht stellte Dr. D.___ die Diagnose einer (depressiven) Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10: F43.8). Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit beantwortete er mit einer "andauernden Invalidisierung" von 50 % bis 60 % aus psychischen Gründen (vgl. Erw. 3.5).
Dr. F.___ diagnostizierte demgegenüber aus psychischer Sicht eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0). Er erachtete die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Diagnosestellung als zu 50 % arbeitsfähig in ihrer Tätigkeit als Bürokauffrau. Hierzu ist anzumerken, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung eine diagnostizierte andauernde Somatisierungsstörung als solche in der Regel keine langdauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung zu bewirken vermag (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. Juli 2004 in Sachen K., I 80/04, Erw. 2).
Med. pract. J.___ behandelt die Beschwerdeführerin erst seit April 2004 (vgl. Erw. 3.7), weswegen aufgrund des am 26. Januar 2004 ergangenen Einspracheentscheids grundsätzlich nicht auf ihre Einschätzung abzustellen ist (vgl. vorstehend Erw. 4.1). Es ist jedoch augenfällig, dass sie aus psychiatrischer Sicht noch einmal zu einer anderen Diagnosestellung kommt als eben erwähnte Fachärzte.
Auffallend ist im Weiteren, dass ebenfalls aus somatischer Sicht keine übereinstimmenden Diagnosen gestellt wurden. So ging Prof. K.___ prima facie von einer unkontrollierten Lebergrössenzunahme aus und erachtete die Beschwerdeführerin aufgrund deren Auswirkungen im Erwerbsbereich als zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Erw. 3.3). Gleichzeitig verwies Prof. K.___ jedoch auf eine genauere Untersuchung durch Dr. G.___. Letzterer nahm zahlreiche umfassende Untersuchungen und Abklärungen vor und gelangte in der Folge zu einem anderen Schluss als Prof. K.___, nämlich dass bei der Beschwerdeführerin keine abnorme Grössenzunahme der Leber (Heptomegalie) vorliege (vgl. Erw. 3.4). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte er sich überhaupt nicht.
Auch für Dr. E.___ schienen konkrete Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht möglich (vgl. Erw. 3.1).
Der Haushaltbericht datiert vom Juni 1999 (Urk. 8/69) und es ist eine neue Abklärung vorzunehmen, auch wenn diese aufgrund einer allfälligen Erhärtung der psychischen Probleme nicht einzig ausschlaggebend ist für die Beurteilung der Einschränkung im Haushaltsbereich (vorstehend Erw. 1.2).
Bei dieser Sachlage ist es angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie gestützt auf einen neuen Haushaltbericht sowie auf eine aktuelle und aussagekräftige medizinische Beurteilung - zweckmässigerweise wohl ein polydisziplinäres Gutachten insbesondere mit einer internistischen wie auch einer psychiatrischen Nachuntersuchung - neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist in Würdigung der Bedeutung der Streitsache, nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'850.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 26. Januar 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'850.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).