IV.2004.00139

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 14. September 2004
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury
Kasinostrasse 38, 5000 Aarau

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       T.___, geboren 1956, arbeitete seit dem 18. Juni 1997 bei der A.___ AG als Flachdach-Monteur (Urk. 8/28/1). Infolge ungenügender Auslastung in der Abteilung Spenglerei/Flachdach löste die Arbeitgeberin dieses Arbeitsverhältnis am 11. März 2002 per 31. Mai 2002 auf (Urk. 8/28/2). Am 16. September 2002 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 8/31). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 14. Oktober 2002 (Urk. 8/28/1) sowie die Arztberichte von Dr. med. B.___, Fachärztin Innere Medizin FMH, vom 14. Oktober 2002 (Urk. 8/11) ein. Mit Verfügung vom 26. Februar 2003 wies die IV-Stelle das Gesuch um Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab, da die Abklärungen ergeben hätten, dass sich der Versicherte zur Zeit zu krank fühle, um solche in Angriff zu nehmen (Urk. 8/5). In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht von Dr. B.___ vom 15. April 2003 (Urk. 8/6) sowie von Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 8./13. Mai 2003 (Urk. 8/7/1-3) ein. Mit Verfügung vom 21. Mai 2003 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sein Anspruch auf eine Invalidenrente müsse ebenfalls abgewiesen werden, da er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei und somit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte (Urk. 8/4). Die gegen diese Verfügung am 20. Juni 2003 (Urk. 8/19) erhobene und am 13. Juli 2003 ergänzte (Urk. 8/18) Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 30. Januar 2004 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess T.___ durch Rechtsanwalt Serge Flury am 25. Februar 2004 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.  Es sei die Verfügung vom 21.05.03, beziehungsweise der Einspracheentscheid vom 30.01.04 aufzuheben.
 2.  Es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen.
 3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Die IV-Stelle verzichtete am 5. April 2004 auf Stellungnahme zur Beschwerde und schloss auf deren Abweisung (Urk. 7).
         Mit Verfügung vom 6. April 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Aufgrund der auf 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde geltend machen, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin könne nicht von einer 100%igen, sondern lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin habe es auch unterlassen, die psychische Gesundheitssituation des Beschwerdeführers näher abzuklären, obwohl eine larvierte Depression diagnostiziert worden sei. Im Weiteren seien beim Valideneinkommen die Pauschalspesen von Fr. 300.-- pro Monat zu berücksichtigen, da diese Lohnbestandteil gebildet hätten. Somit erhöhe sich das Valideneinkommen um Fr. 3'600.-- auf Fr. 76'400.--. Was das Invalideneinkommen anbelange, so sei von einem Tabellenlohn von Fr. 56'568.-- auszugehen und dieser hernach um 10 % zu kürzen, so dass das Invalideneinkommen bei einer 100%igen Tätigkeit Fr. 50'912.-- betragen würde. Da der Beschwerdeführer aber nur zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, reduziere sich das Invalideneinkommen auf Fr. 25'456.--. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 66,68 %, was aufgrund der vor dem 1. Januar 2004 geltenden Bestimmungen zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führe (Urk. 1).
2.2 Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides aus, der Beschwerdeführer sei gemäss den medizinischen Unterlagen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Da eine psychosoziale Belastungssituation kein IV-relevantes Leiden darstelle, seien keine weiteren Abklärungen in dieser Richtung erforderlich. Ebenso wenig könnten die Pauschalspesen beim Valideneinkommen berücksichtigt werden, da dafür nie Versicherungsbeiträge geleistet worden seien (Urk. 2).

3.
3.1     Laut dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 14. Oktober 2002 (Urk. 8/11) leidet der Beschwerdeführer unter einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom, einem myofaszialen Beckengürtelsyndrom sowie einer Wirbelsäulen-Fehlhaltung. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter sei der Beschwerdeführer deswegen vom 18. September bis zum 1. Oktober 2001 zu 100 %, vom 2. Oktober 2001 bis zum 27. Januar 2002 zu 50 % und seit dem 28. Januar 2002 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig. Aktuell bestehe eine leichte depressive Reaktion, welche jedoch durch den Arbeitsausfall bedingt sei und bei geeigneter Erwerbstätigkeit vollständig reversibel sein dürfte. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar.
3.2     Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. Mai 2003 (Urk. 8/7/1) eine Spondylolyse L5 sowie eine Spondylarthrose L4/S1. In seiner angestammten Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2002 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer hingegen ganztags ausüben (Formularbericht vom 8. Mai 2003, Urk. 8/7/3).



4.
4.1     Es trifft zwar zu, dass sowohl Dr. B.___ am 14. Oktober 2002 (Urk. 8/11) und Dr. C.___ am 8. Mai 2003 (Urk. 8/7/3) gegenüber der Beschwerdegegnerin übereinstimmend angaben, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags zumutbar sei. Dr. B.___ hat jedoch in ihrem am 16. Oktober 2002 (Urk. 3/9) - mithin nur zwei Tage nach dem Bericht an die Beschwerdegegnerin - zu Händen der Arbeitslosenkasse ausgestellten Arztzeugnis ausgeführt, der Beschwerdeführer sei für leichte Arbeit ohne wesentliche körperliche Belastung zu 50 % arbeitsfähig. Ebenso hat Dr. B.___ in ihrem Arztzeugnis für die Basler Versicherungen vom 7. Februar 2002 (Urk. 3/8) angegeben, der Beschwerdeführer könne keine schwere körperliche Arbeit mehr ausüben und sei zeitlich nur noch im Umfang von 50 % einsetzbar. Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge von Dr. B.___ den weiteren Bericht vom 15. April 2003 (Urk. 8/6) eingeholt, worin diese aber keine Angaben über Umfang und Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gemacht hat.
         Dr. C.___ wiederum hat in seinem Bericht vom 10. Januar 2003 (Urk. 8/8) an die D.___ festgehalten, es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Schwerarbeiten nicht mehr arbeitsfähig sei. Dementsprechend sei immer noch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Flachdach-Isoleur 100%ig arbeitsunfähig sei. Fraglich sei demgegenüber, ob in einer für die Wirbelsäule leichten Arbeit eine 100%ige oder lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe.
4.2 Nachdem Dr. B.___ und Dr. C.___ relativ kurz vor oder nach dem Bericht an die Beschwerdegegnerin bezüglich Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten, rückenschonenden Tätigkeit widersprüchliche Angaben gemacht haben, wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen, da aufgrund der vorhandenen Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
         Insgesamt lässt sich somit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte nicht genügend bestimmen. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen haben (rheumatologisches Gutachten). Insbesondere sind genauere Angaben über Art und Umfang der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeiten notwendig.

4.3 Bezüglich der psychischen Gesundheitssituation hat die Beschwerdegegnerin die von Dr. B.___ erwähnte leichte depressive Reaktion zu Recht als nicht invaliditätsrelevante psychosoziale Belastungssituation qualifiziert, hat doch Dr. B.___ festgehalten, dass diese Probleme auf den Verlust der Arbeitsstelle zurückzuführen sind und sie wieder verschwinden dürften, wenn der Beschwerdeführer eine neue Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte. Dr. med. E.___ hat wohl in ihrem Bericht über ihre Untersuchung vom 23. Januar 2002 (Urk. 3/5) eine larvierte Depression diagnostiziert, es finden sich aber keine Anzeichen dafür, dass diese ein Ausmass angenommen hätte, welche einer Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Wege stehen könnte.

5.
5.1     Als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden. Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der die diesbezügliche Detailregelung enthält, sieht ausdrücklich vor, dass Unkostenentschädigungen nicht Bestandteil des für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohns darstellen. Die Spesenpauschale ist daher insoweit nicht dem Valideneinkommen zuzurechnen, als sie einen pauschalisierten Ersatz für tatsächlich entstehende Erwerbsunkosten darstellt.
5.2     Der Beschwerdeführer erzielte bei der A.___ AG einen Monatslohn von Fr. 5'600.-- brutto und erhielt daneben Pauschalspesen von Fr. 300.-- (vgl. Urk. 3/12). Es trifft wohl zu, dass Pauschalspesen mitunter sehr grosszügig bemessen werden, um Sozialversicherungsbeiträge und Steuern einzusparen. Die Ausrichtung einer Spesenpauschale von Fr. 300.-- erscheint für einen in der Baubranche tätigen Mitarbeiter aber durchaus als angemessen, und es lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht feststellen, dass diese eindeutig als (versteckter) Lohnbestandteil zu qualifizieren ist. Es entspricht gerade dem Zweck einer Pauschale, dass sie dem Mitarbeiter auch in jenen Monaten ausgerichtet wird, in denen sein effektiver Aufwand wegen ferien- oder krankheitsbedingten Abwesenheiten geringer ausfällt, da er umgekehrt auch nicht mehr bekommt, wenn der effektive Aufwand grösser gewesen ist. Vielmehr basiert eine Spesenpauschale auf einem Durchschnittswert und wird in jedem Monat "pauschal" ausgerichtet, um den administrativen Aufwand bei der Lohnabrechnung zu minimieren. Die Spesenpauschale ist somit vorliegend nicht zum Valideneinkommen hinzuzuschlagen. Die Beschwerdegegnerin wird aber nach Einholung der ergänzenden medizinischen Berichte jedenfalls einen neuen, korrekten Einkommensvergleich durchzuführen haben.

6.       Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen).
         Im Hinblick auf die massgeblichen Kriterien scheint die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Januar 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Serge Flury
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).