Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2004.00140


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter

Gerichtssekretär Schetty

Urteil vom 25. August 2004

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Max S. Merkli

Praxis für Sozialversicherungsrecht

Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___ ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 18. September 2003 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung (Urk. 9/37). Mit Verfügung vom 10. Februar 2004 verneinte die IV-Stelle einen entsprechenden Anspruch der Versicherten, da die Angaben bezüglich der Bedürftigkeit zu wenig substanziert und glaubwürdig seien (Urk. 2 = Urk. 9/1).

2.    Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 25. Februar 2004 Beschwerde mit den folgenden Anträgen:

1.    Die Verfügung vom 10. Februar 2004 sei aufzuheben.

2.    Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin für das seit 18. September 2003 hängige Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsvertreter zu gewähren.

3.    Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsvertreter zu bewilligen.

    Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

    Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2004 beantragte die IV-Stelle die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Urk. 8).

    Nachdem mit Verfügung vom 5. Mai 2004 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 10), hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Replik vom 27. Mai 2004 an den gestellten Anträgen fest (Urk. 12).

    In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 12. Juli 2004 ebenfalls an den in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest (Urk. 17); der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 13. Juli 2004 geschlossen (Urk. 18).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann unter anderem gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen keine Einsprache erhoben werden. Dazu gehören auch die Verfügungen betreffend unentgeltliche Verbeiständung (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz. 18).

1.3    Für den Bereich des Sozialversicherungsverfahrens wird der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Als Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung. Die Konkretisierung der einzelnen Voraussetzungen erfolgt in Analogie zu den entsprechenden Kriterien im Gerichtsverfahren (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 37 Rz. 21). Was die Kriterien betrifft, ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die bisherigen Gesichtspunkte weiterhin von Bedeutung sein sollen (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 Rz. 88).

1.4    Auf ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung hin hat die Verwaltung gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen den Sachverhalt abzuklären, wobei der Gesuchsteller zur Mitwirkung verpflichtet ist.

    Den Nachweis der Bedürftigkeit hat die gesuchstellende Person zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert eine Partei die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung von Art. 4 aBV verneint werden (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, §16 Rz. 5 mit weiteren Hinweisen, BGE 120 Ia 179 ff.).


2.

2.1    Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung damit, dass den monatlichen Einnahmen von Fr. 1'994.-- (SUVA-Rente des Ehegatten) ein erweiterter Notbedarf von insgesamt Fr. 3'095.-- gegenüber stehe. Die Frage, wie die Gesuchstellerin diesen ohne Sozialhilfe decke, vermöge ihr Vertreter weder glaubhaft noch schlüssig zu beantworten. Daher sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Substantiierung/Glaubwürdigkeit abzuweisen (Urk. 2 S. 2). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, dass die Gutheissung der Beschwerde eine unzulässige Aushöhlung der Mitwirkungspflicht bedeuten würde. Da ein solches Verhalten keinen Schutz verdiene, sei die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Weiter sei diese zu einer angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten und das Gesuch bezüglich Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Gerichtsverfahren sei infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Urk. 8 und 17).

2.2    Demgegenüber führte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass es zutreffend sei, dass die Eheleute X.___ neben der bereits im Verwaltungsverfahren angegebenen SUVA-Rente noch über weitere Einkünfte verfügen würden. Einerseits würden sie mit dem Sohn Y.___ in der gleichen Wohnung leben, welcher seinerseits von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit monatlich Fr. 1'195.30 unterstützt werde und sich anteilsmässig an den Mietkosten und Ausgaben für die Verpflegung beteilige, anderseits richte auch die türkische Sozialversicherung eine Rente in der Höhe von rund Fr. 400.-- aus. Daneben werde die Familie auch immer wieder durch eine verheiratete Tochter und einen ebenfalls verheirateten weiteren Sohn mit Naturalleistungen unterstützt. Dennoch sei die Bedürftigkeit im vorliegenden Fall ohne jeden Zweifel gegeben (Urk. 1).

2.3    

2.3.1    Aus den nun vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Verwaltungsverfahren unvollständige Angaben gemacht hat. Insbesondere gab sie an, es lebe mit ihr nur noch ihr Gatte im gleichen Haushalt, sie erhalte von nicht in ihrem Haushalt lebenden Personen keine Unterstützung und neben der SUVA-Rente des Ehemannes bestünde kein weiteres Einkommen (Urk. 9/36). Auch auf konkrete Nachfrage hin (Urk. 9/4) erklärte der Vertreter der Beschwerdeführerin (offensichtlich aufgrund unvollständiger Instruktion, Urk. 12 S. 2), dass die Eheleute X.___ über keine weiteren Einkommen verfügen würden. Die Beschwerdeführerin hat demnach im Verwaltungsverfahren ihre Mitwirkungspflicht im Rahmen des Nachweises ihrer Bedürftigkeit verletzt, so dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung aufgrund der damaligen Beweislage zu Recht verneinte. Dass aufgrund der im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben ein gewisses Misstrauen der Beschwerdegegnerin bestand, wird denn auch seitens der beschwerdeführenden Partei als verständlich erachtet (Urk. 1 S. 4).

    Im vorliegendem Verfahren reichte die Beschwerdeführerin demgegenüber ergänzende Unterlagen ein, welche ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ergänzen und demnach zu berücksichtigen sind. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Unterlagen ergibt sich ein Existenzminimum von rund Fr. 2'510.-- (Fr. 1'550.-- Grundbetrag, Fr. 588.-- Wohnen [Fr. 882.-- - Anteil Y.___], Fr. 120.-- TV/Telefon [geschätzt], Fr. 235.-- Krankenkassenprämien nach Abzug der Verbilligung, Fr. 17.-- Hausrat; Urk. 3 und 14). Auf der Einkommensseite ist neben der SUVA-Rente von Fr. 1'994.-- (Urk. 3/16) eine Rente der türkischen Sozialversicherung von rund Fr. 400.-- zu berücksichtigen (Urk. 14/1), was ein Einkommen von rund Fr. 2'400.-- ergibt. Auch nach Berücksichtigung der Unterstützung der ausser Haus lebenden Kinder, darf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Eheleute X.___ gerade etwa ihr Existenzminimum decken können, nicht aber den von der Beschwerdegegnerin errechneten erweiterten Notbedarf (Fr. 3'095.--). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist demnach ausgewiesen.

    Da die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zudem zu Recht festgehalten hat, dass die Vertretung sachlich geboten und das Begehren nicht aussichtslos ist, hat die Beschwerdeführerin für das Verwaltungsverfahren Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Sache ist demnach zur Neuverfügung und Festsetzung des Honorars an die IV-Stelle zurückzuweisen.

2.3.2    Im Weiteren sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen bezüglich des vorliegenden Verfahrens zu überprüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es einem allgemeinen bundesrechtlichen Grundsatz entspricht, dass die Kostenlosigkeit des Verfahrens und der Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 85 Abs. 2 lit. a und f AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG, gültig gewesen bis 31. Dezember 2002; Art. 61 lit. a und g ATSG) unter dem Vorbehalt steht, dass keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorliegt (BGE 128 V 323 Erw. 1a). Eine mutwillige Prozessführung kann auch darin begründet sein, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 324 Erw. 1b). Zudem entspricht es einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass eine Partei unabhängig von einem allfälligen Prozesserfolg die von ihr unnötigerweise verursachten oder verschuldeten Verfahrenskosten selber zu tragen hat (vgl. Art. 156 Abs. 6 OG und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969, SR 172.041.0; BGE 125 V 375 Erw. 2b). Dementsprechend ist die Parteientschädigung auch im Bereich des Bundessozialversicherungsrechts zu verweigern, wenn die obsiegende Partei das Gerichtsverfahren in schuldhafter Weise selbst veranlasst hat (ZAK 1989 S. 283 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. November 2003 in Sachen D., I 371/03).

    Wie bereits festgehalten hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Aufgrund der aktuellen Aktenlage kann der Beschwerdeführerin diesbezüglich aber kaum ein schuldhaftes Verhalten angelastet werden, es erscheint vielmehr als wahrscheinlich, dass sie bei der Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse überfordert gewesen ist: Die Berücksichtigung sämtlicher Unterlagen ergibt die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, so dass es nicht in ihrem Interesse liegen konnte, unvollständige Angaben zu machen. Zudem lag im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung der Steuerausweis per 2002 bereits vor (Urk. 3/8), welcher ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. 18'700.-- ausweist und damit ein gewichtiges Indiz für die Bedürftigkeit der Eheleute X.___ darstellt. Auch aus dem im vorliegenden Verfahren eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin bei der Darlegung ihrer Einkommenssituation überfordert ist. Vor der Durchsicht des Formulars durch ihren Rechtsvertreter (schwarze Schrift) fehlte darin die Nennung der SUVA-Rente sowie der Rente der türkischen Sozialversicherung des Ehegatten wie auch die Angabe, dass der im gleichen Haushalt lebende Sohn Sozialhilfe bezieht, obschon sämtliche Angaben bereits in der Replik enthalten und damit dem Gericht bekannt waren.

    Auch dem Vertreter der Beschwerdeführerin kann kein Vorwurf gemacht werden, ging er doch stets, und wie sich auch aufgrund des jetzigen Aktenstandes zeigt zu Recht, von wenig komplexen Verhältnissen sowie einer klar bestehenden Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin aus, was bereits aufgrund des Steuerausweises per 2002 durchaus zulässig und nicht zu beanstanden ist.

    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar im vorinstanzlichen Verfahren ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat, ihr aber nicht vorgeworfen werden kann, sie habe das Gerichtsverfahren in schuldhafter Weise veranlasst.


3.    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung erweist sich damit als gegenstandslos.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der SVA, IV-Stelle, vom 10. Februar 2004 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung der Entschädigung zurückgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Max S. Merkli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär



FaesiSchetty