IV.2004.00141

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 31. März 2005
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       D.___, geboren 1965, war ab dem 22. Juni 1987 bei der A.___ Hoch- und Tiefbau AG als Bauarbeiter angestellt und konnte nach einem Unfall am 12. März 1997, bei dem er sich eine Fraktur des processus styloideus radii sowie eine Traumatisierung einer vorbestehenden Scaphoidpseudarthrose zuzog, seine bisherige Arbeit nicht mehr aufnehmen (Urk. 6/29, 6/70). In der Folge erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Unfallfolgen die gesetzlichen Leistungen. Am 6. April 1998 meldete sich D.___ wegen Beschwerden in der oberen, linken Extremität bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte sowohl eine Berufsberatung als auch eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie eine Rente (Urk. 6/56). Daraufhin holte die Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, die Arztberichte von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und der C.___ (Berichte vom 10. Juni 1998 und 15. September 1998, Urk. 6/28 und 6/29) ein. Im weiteren Verlauf der Abklärungen wurden nach und nach die Akten der SUVA (Urk. 6/76) sowie die Arztberichte der E.___-Klinik (Urk. 6/12-27), wo der Versicherte zuletzt behandelt wurde, beigezogen. Mit Verfügung vom 11. Juni 2001 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. März 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen, wobei eine spätere revisionsweise Überprüfung der Rente beim Fallabschluss durch die Unfallversicherung vorbehalten wurde (Urk. 6/8, 6/9, 6/10). Mit Einspracheentscheid vom 22. September 2003 bestätigte die SUVA ihre Rentenverfügung vom 28. Dezember 2001, worin sie dem Versicherten gestützt auf den ermittelten Invaliditätsgrad von 24,26 % eine Rente der Unfallversicherung zugesprochen hatte (Urk. 6/40). Das Sozialversicherungsgericht hat über diesen Anspruch mit heutigem Urteil in einem gesonderten Beschwerdeverfahren (UV.2003.00261) ebenfalls entschieden. Gestützt auf die Ergebnisse der Abklärungen der SUVA verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Oktober 2003 bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 24,26 % einen Rentenanspruch und hob die zugesprochene Rente auf Ende des folgenden Monats (das heisst per Ende November 2003) auf (Urk. 6/4). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1. Dezember 2003 wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2004 ab (Urk. 2).

2. Dagegen liess D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mona, am 26. Februar 2004 Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (Urk. 1):
         "Dem Beschwerdeführer sei eine IV-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 51 % auszurichten."
         Ausserdem beantragte er, es sei ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
         Mit Verfügung vom 11. März 2004 gab das Gericht diesem Begehren statt (Urk. 3).
         In der Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2004 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 6. Mai 2004 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 7).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

2.      
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 IVG (seit dem 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (seit dem 1. Januar 2003 vgl. Art. 7 ATSG).
         Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der Unfallversicherung und der Militärversicherung grundsätzlich überein. In allen drei Bereichen definiert er sich als die durch einen versicherten Gesundheitsschaden verursachte permanent oder lang andauernde Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Invaliditätsbegriff ist nunmehr im Gesetz definiert: Invalidität ist demnach laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Angesichts dieses einheitlichen Invaliditätsbegriffes sollte vermieden werden, dass die Unfallversicherung, die Militärversicherung und die Invalidenversicherung für ein und denselben Gesundheitsschaden unterschiedliche Invaliditätsgrade festlegen. Die Rechtsprechung hält hinsichtlich der Invaliditätsbemessung an der koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen fest (BGE 127 V 135 Erw. 4d). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371).
Sodann hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt, die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürften sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssten sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers könnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2004 S. 184 f. Erw. 3, 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001 IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Seit dem 1. Januar 2004 besteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 Prozent und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid ist.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei nach dem Gutachten von Dr. F.___ vom 20. März 2003 in einer leichten körperlichen Tätigkeit, bei der die linke Hand höchstens als Hilfshand eingesetzt werden müsse, voll arbeitsfähig. Da die Schädigung der Gesundheit des Beschwerdeführers zudem einzig auf Unfallfolgen zurückzuführen sei, bestehe beim durch die SUVA ermittelten Invaliditätsgrad von 24,26 % kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2).
3.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es sei ihm nach der Beurteilung von Dr. med. G.___ vom 22. April 2003 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit einzig ein Arbeitspensum von 50 - 75 % zumutbar, weshalb auch ein höherer, rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiere (Urk. 1).

4.
4.1     Die IV-Stelle sprach dem Beschwerdeführer gestützt auf die damals zur Verfügung gestandenen medizinischen Unterlagen (vgl. Urk. 6/20-29) und Feststellungsblatt vom 13. Februar 2001; Urk. 7/11) und ohne Annahme einer trotz Gesundheitsschaden zumutbaren Arbeitstätigkeit berechtigterweise mit Verfügung vom 11. Juni 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. März 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu, wobei ihm gleichzeitig bereits eine Rentenrevision beim Fallabschluss durch die Unfallversicherung in Aussicht gestellt wurde (Urk. 6/8-10). Da die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Rentenentscheid der SUVA mit Verfügung vom 29. Oktober 2003 die zugesprochene Rente aufgehoben hat (Urk. 6/4), ist insbesondere zu prüfen, ob im Zeitpunkt der verfügten Rentenaufhebung, das heisst am 1. Dezember 2003, die Voraussetzungen für eine Rentenaufhebung erfüllt waren.
4.2    
4.2.1   In der Abschlussuntersuchung durch Kreisarzt Dr. H.___ vom 19. Juli 2001 schilderte der Beschwerdeführer ein Gefühl einer gewissen Restinstabilität mit Schmerzen bei Ulnar-Radialabduktion, bei gleichzeitiger Wetterfühlig- und Kälteempfindlichkeit. Zudem seien auch Schmerzen im Bereich des linken Schultergelenks aufgetreten. Wegen der Schmerzen könne er die linke Hand nicht mit Kraft einsetzen. In der Untersuchung traten bei Bewegungen Schmerzen in der verspannten Nacken-Schulter-Muskulatur auf, und das linke Handgelenk war weitgehend eingesteift. Der Daumen und die Finger liessen sich hingegen frei bewegen, und die linke Hand konnte vollständig zur Faust geballt werden. Der Kreisarzt kam daraufhin zum Schluss, dass der heutige Zustand nach Arthrodese vor allem wegen der Schmerzen bei Restwackelbewegungen subjektiv unbefriedigend sei und Residuen einer reflexdystrophen Reaktion mit permanentem Schwitzen vorhanden seien. Die Arbeitsfähigkeit sei ausschliesslich durch die adominante linke Hand eingeschränkt, die bei reduzierter Faustschlusskraft und uneingeschränkter Finger- und Daumenfunktion nur noch für feine Haltefunktionen gebraucht werden könne, so dass Feinmontagen und feine Sortierarbeiten noch möglich seien. Das Tragen von Gewichten mit dem unverletzten rechten, dominanten Arm sei hingegen nicht eingeschränkt, weshalb dem Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten mit der dominanten rechten oberen Extremität zumutbar seien (Urk. 6/76/2).
4.2.2 Anlässlich der spezialärztlichen Untersuchung vom 18. März 2003 durch Dr. F.___ klagte der Beschwerdeführer über stetige Schmerzen im Bereich der Schultermuskulatur links. In der Untersuchung zeigte sich eine stabile Handgelenksarthrodese, und die linke Schulter sowie der linke Ellbogen liessen sich frei bewegen. Bei der Untersuchung der Handgelenksfunktionen meldete er hingegen Schmerzen bei allen Bewegungen. Gemäss Dr. F.___ würden sich die geklagten Beschwerden nicht mit dem radiologisch und klinisch günstigen Befund erklären lassen, weshalb er für die deutlichen subjektiven Klagen des Beschwerdeführers höchstwahrscheinlich nichtmedizinische Faktoren vermutete.
         In einer bimanuellen Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer das Heben und Tragen von schweren Lasten über 25 Kilogramm sowie das repetitive Anheben von Lasten von über zehn Kilogramm nicht zumutbar. Lasten bis zu zehn Kilogramm könne der Versicherte öfter heben und tragen, schwere Gewichte bis zu 25 Kilogramm hingegen nur noch selten. In einer körperlich leichten Tätigkeit, bei der die linke Hand höchstens als Hilfshand eingesetzt werde und die das Handgelenk relativ gering belaste, sei der Versicherte uneingeschränkt einsetzbar. Ebenso uneingeschränkt zumutbar seien alle Tätigkeiten, die alleine mit der rechten Hand bewältigt werden könnten, oder die überwiegend den Gehapparat und den Kopf beanspruchen würden (im Rahmen des Verfahrens UV.2003.00261 durch die SUVA als Urk. 9/168 eingereicht und als Urk. 8 zu den Akten genommen, zitiert vom Beschwerdeführer in Urk. 1 S. 3).
4.2.3 Aufgrund der Erfahrung aus einem gescheiterten Arbeitsversuch, bei dem der Versicherte Putzarbeiten auf einer Baustelle durchgeführt hatte, erachtete Dr. G.___ den Beschwerdeführer am 12. Februar 2002 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als noch zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/19). Im Arztbericht über die Konsultation vom 7. Mai 2002 beschrieb Dr. G.___ eine klinisch unveränderte Situation an der Hand. Es seien aber zunehmende Schulter-Arm-Beschwerden hinzugetreten, wobei, trotz einer freibeweglichen Schulter, massive Druckempfindlichkeiten mit Verhärtungen im Bereich der Trapeziusmuskulatur aber auch periscapulär dorsal zu finden seien. Gleichzeitig bestätigte er die 50%-ige Arbeitsfähigkeit für leichtere manuelle Arbeiten (Urk. 6/18). In seiner Stellungnahme zur Beurteilung von Dr. F.___ vom 22. April 2003 änderte Dr. G.___ seine Einschätzung insoweit, als er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leichten Tätigkeit, wie sie von der SUVA beschrieben werde, in der die linke Hand einzig als Hilfshand eingesetzt oder die alleine mit der rechten Hand durchgeführt werden könne beziehungsweise nur die unteren Extremitäten belasten würde, subjektiv zwischen 50 und 75 % einschätzte (im Rahmen des Verfahrens UV.2003.00261 durch die SUVA als Urk. 9/158 eingereicht und als Urk. 9 zu den Akten genommen, zitiert vom Beschwerdeführer in Urk. 1 S. 4 f.). An dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. G.___ anlässlich der Untersuchung vom 22. März 2004 aufgrund der unveränderten Situation fest und fügte an, es handle sich hierbei primär um ein versicherungstechnisches Problem, das noch in Abklärung stehe (Urk. 6/12).
4.2.4 Nachdem am 22. September 2003 der Einspracheentscheid der SUVA ergangen war, meldete sich der Versicherte am 21. Oktober 2003 erneut in der E.___- Klinik, da die Beschwerden nach seinen Angaben im ganzen Arm wieder zugenommen hätten und er wegen des Einspracheentscheids verzweifelt sei. Es zeigten sich jedoch einzig diffuse Druckdolenzen in der ganzen oberen linken Extremität, im Bereich der Halswirbelsäule und vor allem im Bereich des Trapezmuskels. Zudem klagte der Beschwerdeführer über Beschwerden im Handgelenk (Urk. 6/14). Anlässlich der Kontrolle vom 18. November 2003 liessen sich erneut diffuse Druckdolenzen in der gesamten Muskulatur im Bereich des Schultergelenks und insbesondere des Trapezmuskels feststellen, die Dr. I.___ auf eine bereits durch Dr. G.___ diagnostizierte Schulter-/Armproblematik zurückführte (Urk. 6/13).
4.3     Die vorhandenen Arztberichte von Kreisarzt Dr. H.___, Dr. F.___ und Dr. G.___ bilden eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, weshalb kein Anlass zur Anordnung ergänzender Abklärungen besteht. Auf den beantragten Beizug eines Arztberichts von Dr. I.___ ist somit zu verzichten, zumal nach der Arthrodese die weitere Behandlung durch Dr. G.___ erfolgt ist, welcher die aktuelle Arbeitsfähigkeit nach den veränderten Verhältnissen aufgrund seiner bisherigen Untersuchungen hat einschätzen können.
         Anlässlich der Konsultation vom 26. Mai 2003 hat Dr. G.___ eine Verbesserung der Schulter-/Armsymptomatik feststellen können, wobei weiterhin primär vom Handgelenk ausgehende, therapieresistente Restbeschwerden und multiple Druckempfindlichkeiten im Bereich des Trapez- und Supraspinatusmuskels vorhanden seien (Urk. 6/15). Dieser Befund mit Restbeschwerden im Handgelenk und Beschwerden im Bereich der Schultermuskulatur unterscheidet sich nicht wesentlich vom Befund, wie er später durch Dr. I.___ anlässlich der Untersuchungen am 21. Oktober und 18. November 2003 erhoben worden ist (Urk. 6/13, 6/14). Ebenso hat der Versicherte bereits anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 19. Juli 2001 durch Kreisarzt Dr. H.___ und während der Untersuchung vom 18. März 2003 durch Dr. F.___ über Beschwerden im Bereich der Schultermuskulatur und über Restbeschwerden im Handgelenk geklagt (Urk. 6/76/2, 8). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich bei einem ähnlichen Gesundheitszustand zwischenzeitlich auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert hat.
4.4     Zur kurzen Notiz von Dr. med. J.___ vom 12. November 2002 (Urk. 6/7), auf die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde hinweist, ist zu bemerken, dass dieser Arzt darin einzig die Feststellungen von anderen Ärzten wiedergegeben hat, ohne sich mit diesen und den erhobenen Befunden eingehend auseinander zu setzen. Da Dr. J.___ zudem die Berichte von Dr. F.___ vom 18. März 2003 und die Stellungnahme von Dr. G.___ vom 22. April 2003 nicht bekannt gewesen sind, basiert seine summarische Aktenbeurteilung auf einer unvollständigen Grundlage, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
4.5     Gemäss der Stellungnahme von Dr. G.___ erfasst der Arztbericht von Dr. F.___ die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers recht gut, weshalb an den medizinischen Erhebungen von Dr. F.___ nicht zu zweifeln ist. In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat Dr. G.___ zudem einzig die ermittelten Belastungsgrenzen bemängelt (Urk. 9). Entgegen der Auffassung von Dr. G.___ hat jedoch Dr. F.___ in seiner Beurteilung das repetitive Anheben von Lasten bis zu zehn Kilogramm mit der linken Hand ebenfalls als unzumutbar erachtet, zumal nach seiner Beurteilung dem Beschwerdeführer bereits das beidhändige (bimanuelle) Heben und Tragen von Lasten bis zehn Kilogramm einzig öfter und somit nicht repetitiv zugemutet werden kann (vgl. Urk. 8 S. 8, 9). In Übereinstimmung mit Dr. F.___ geht auch Dr. G.___ davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit mit geringer oder ohne Belastung der adominanten linken Hand sicherlich möglich sei. Trotzdem erachtet Dr. G.___ den Beschwerdeführer in einer solchen leichten Tätigkeit als nur zu 50-75 % arbeitsfähig, ohne seine subjektive Einschätzung mittels objektiver medizinischer Befunde zu begründen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einzig im Gebrauch der adominanten linken Hand eingeschränkt ist, sie aber immerhin noch als Hilfshand unter geringer Belastung einsetzen kann, lässt sich eine Einschränkung in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit im beschriebenen Umfang hingegen nicht nachvollziehbar erklären. Die Bemerkung von Dr. G.___ im Arztbericht vom 22. März 2004, wonach es sich vorliegend primär um ein "versicherungstechnisches Problem" handle (Urk. 6/12), bestätigt diese Auffassung zudem. Daraus ist zu schliessen, dass sich die attestierte Arbeitsfähigkeit im Umfang von nur 50-75 % eben nicht objektiv medizinisch begründen lässt.
         Es ist demnach auf die eingehend und nachvollziehbar begründeten Berichte von Kreisarzt Dr. H.___ und Dr. F.___ abzustellen, die den Versicherten übereinstimmend in einer leichten Tätigkeit, bei der die linke Hand höchstens als Hilfshand eingesetzt werden muss und die das Handgelenk sowie den Vorderarm relativ gering belastet, als voll einsatzfähig erachten. Dabei ist insbesondere an Kontroll- und Überwachungsaufgaben oder an kleinere Montagearbeiten in der industriellen Produktion zu denken.

5.       Da unbestrittenermassen beim Beschwerdeführer einzig Unfallfolgen vorliegen und im gesamten Sozialversicherungsrecht vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgegangen wird (Erw. 2.2), hat die Beschwerdegegnerin in erwerblicher Hinsicht keine eigenen Abklärungen getroffen, sondern den von der SUVA ermittelten Invaliditätsgrad von 24,62 % übernommen (Urk. 2).
         Im Einspracheentscheid hat die SUVA gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 45'624.-- ermittelt, wobei sie einen leidensbedingten Abzug von 20 % berücksichtigt hat (Urk. 6/40 S. 6). Seitens des Beschwerdeführers ist dazu einzig eingewendet worden, es sei bei der statistischen Ermittlung des Invalideneinkommens nicht berücksichtigt worden, dass er kein volles Arbeitspensum erbringen könne. Da aber feststeht, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte und die linke Hand wenig belastende Tätigkeit (wie Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten) uneingeschränkt zugemutet werden kann, ist auf die Berechnung der SUVA abzustellen (vgl. Urk. 6/40 S. 6). Wegen der schmerzhaften Einschränkung im Gebrauch der linken Hand sowie wegen der mangelnden Deutschkenntnisse und der geringen Schulbildung ist beim Versicherten von einer im Vergleich zu den statistischen Werten lohnmässigen Benachteiligung auszugehen, weshalb sich aufgrund der gesamten persönlichen Umstände (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3, 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc) ein maximaler Abzug von 25 % vom statistisch ermittelten Monatslohn von Fr. 4'753.-- rechtfertigt. Somit resultiert ein Monatslohn von Fr. 3'564.75 und ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 42'777.--, was im Vergleich mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 59'410.-- zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28 % führt.

6.       Nach seinem Arbeitsunfall am 12. März 1997 war der Beschwerdeführer zunächst wegen der schmerzhaften Arthrose im Handgelenk und danach wegen einer sich auf die ganze obere Extremität ausdehnenden Schmerzproblematik in ärztlicher Behandlung (vgl. die Arztberichte der E.___ Klinik und von Dr. B.___ Urk. 6/12-29 sowie die Akten der SUVA Urk. 6/76), so dass bisher die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht möglich war. Nach den Erwägungen zur Arbeitsfähigkeit und den dort zitierten Arztberichten hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nun soweit stabilisiert, dass ihm trotz Restbeschwerden die Aufnahme einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zumutbar ist. Aufgrund der veränderten Verhältnisse hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Revisionsvoraussetzungen bejaht und die Rente auf den richtigen Zeitpunkt (Art. 88a Abs. 1 und 88bis Abs. 2 lit. a IVV) aufgehoben.
         Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

7.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse zu entschädigen. In seiner Kostennote vom 20. Januar 2005 (Urk. 10) machte er einen Aufwand von 3,5 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 31.-- geltend, was der Sache angemessen ist. Die Prozessentschädigung ist demgemäss auf Fr. 786.50 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Mona, Zürich, wird mit Fr. 786.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marco Mona
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, unter Beilage je einer Kopie des Arztberichts von Dr. F.___ (Urk. 8) und der Stellungnahme von Dr. med. G.___ vom 22. April 2003 (Urk. 9)
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse des Sozialversicherungsgericht
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).