IV.2004.00145

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 25. August 2004
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch den Vater D. M.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     D. M.___ der Vater des am 16. April 1987 (Urk. 7/78 Ziff. 1.3) geborenen M.___ meldete diesen erstmals am 2. Juni 1987 bei der Invalidenversicherung, zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen; Urk. 7/79 Ziff. 5.7) an. Mit Verfügung vom 14. Juli 1987 sprach die Invalidenversicherung dem Versicherten medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 313 des Anhangs der Verordnung über die Geburtsgebrechen (GgV) für den Zeitraum vom 22. Mai 1987 bis 31. Dezember 1990 (Urk. 7/21 = Urk. 7/22) und mit Mitteilung vom 14. Februar 1991 medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 425 GgV Anhang für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1994 (Urk. 7/20) zu. Mit Verfügung vom 7. Dezember 1992 verneinte die Invalidenversicherung erstmals einen Anspruch des Versicherten auf medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 177 GgV Anhang (Urk. 7/18) und mit Verfügung vom 21. Oktober 1993 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf medizinische Massnahmen für die Behandlung eines infantilen psychoorganischen Syndroms (Urk. 7/15; vgl. Urk. 7/37). Mit Mitteilung vom 26. September 1994 sprach die Invalidenversicherung dem Versicherten medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 357 GgV Anhang zu (Urk. 7/14). Anschliessend verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 17. Februar 1995 einen Anspruch des Versicherten auf medizinische Massnahmen zur Behandlung einer Trisomie 21 (Urk. 7/12). Mit Verfügung vom 15. Juni 1995 sprach die IV-Stelle dem Versicherten medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 425 GgV Anhang bis 30. April 1998 (Urk. 7/11) und mit Verfügung vom 10. September 1998 solche zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 206 GgV Anhang für die Zeit vom 27. April 1998 bis 30. April 2007 (Urk. 7/10) zu. Am 10. Dezember 1998 wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um Verlängerung der medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 425 GgV Anhang ab (Urk. 7/8).
1.2     Mit Verfügung vom 19. August 2003 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf medizinische Massnahmen für eine Radiusköpfchenresektion (Urk. 7/4). Am 2. Dezember 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten berufliche Massnahmen zu (Urk. 7/2/2). Die vom Vater des Versicherten am 10. September 2003 gegen die Verfügung betreffend medizinische Massnahmen vom 19. August 2003 (Urk. 7/4) erhobene Einsprache (Urk. 7/52) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 7/1).
 
2.
2.1     Dagegen erhob D. M.___ in gesetzlicher Vertretung seines Sohnes, M.___ am 25. Februar 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1):

„
    1. Revision des Entscheides vom 27. Januar 2004 gegen die genannte Einsprache der erwähnten Verfügung unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Befunde und des zu erzielenden Eingliederungserfolges.
    2. Anerkennung der zur Diskussion stehenden Radiusköpfchenresektion als notwendige Operation zu Linderung der angeborenen Defekte und regionalen Skelettmissbildungen der Extremitäten (GgV, Anh. Punkt 177), Kostengutsprache durch die IV-Stelle nach Art. 13 IVG.
    3. Gegebenenfalls Anerkennung der zur Diskussion stehenden Radiusköpfchenresektion als notwendige medizinische Massnahme zu Korrektur stabiler Skelettdefekte, die die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich verbessert und entsprechende Kostengutsprache nach Art. 12 Abs. 1 IVG.“

2.1     In der Beschwerdeantwort vom 5. April 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. April 2004 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2     Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
         Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann eindeutige Geburtsgebrechen, die nicht in der Liste im Anhang enthalten sind, als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.3     Findet sich ein Leiden nicht in der Liste der Geburtsgebrechen, besteht in der Regel auch dann kein Anspruch auf medizinische Massnahmen, wenn das Leiden auf ein in der Liste aufgeführtes Geburtsgebrechen zurückgeht. Die Rechtsprechung hat allerdings erkannt, dass sich ein Anspruch auf medizinische Massnahmen ausnahmsweise auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden erstrecken kann, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifizierte ursächliche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist, und sich die Behandlung überdies als notwendig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG für die medizinischen Massnahmen aufzukommen. An die Erfüllung der Voraussetzungen des rechtserheblichen Kausalzusammenhangs sind strenge Anforderungen zu stellen, zumal der Wortlaut des Art. 13 IVG den Anspruch der versicherten Minderjährigen auf die Behandlung des Geburtsgebrechens an sich beschränkt (BGE 100 V 41 Erw. 1a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 79 Erw. 3a, 1998 S. 249 Erw. 2a).
1.4     Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 108 Erw. 2 in fine).
1.5     Die versicherte Person hat gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
1.6     Beanspruchen nichterwerbstätige Versicherte vor dem vollendeten 20. Altersjahr medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG, so ist zu beachten, dass diese als invalid gelten, wenn ihr Gesundheitsschaden künftig wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung können daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden (vgl. BGE 105 V 20, 100 V 33 Erw. 1a, 43 und 99; AHI 2003 S. 104 f. Erw. 2, 2000 S. 67 Erw. 4b).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 19. August  2003 (Urk. 7/4) und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Januar 2004 (Urk. 2) davon aus, dass es sich beim Leiden des Beschwerdeführers um eine kongenitale Radiusköpfchenluxation im Rahmen eines komplexen unklaren Dysmorphiesyndroms handle, und dass dieses Leiden eine Gelenksproblematik und nicht eine regionale Skelettmissbildung darstelle (Urk. 2 S. 4).
2.2     Der Vater des Versicherten bringt hiegegen vor, die luxierten Radii des Versicherten seien (beidseits) zu lang gewesen und hätten die Bewegungsfreiheit des Ellenbogengelenks eingeschränkt. Durch die Resektionen der Radiusköpfchen seien die missgebildeten Radii auf eine angemessene Länge gekürzt worden, um damit eine mechanische Blockierung der Ellenbogengelenke zu beheben und um eine Steigerung der Pro- und Supination zu erreichen. Bei den Missbildungen im Bereich der Radii und der Radiusköpfchen handle es sich um regionale Skelettmissbildungen (Urk. 1 S. 2).

3.
3.1     Dr. med. A.___, Kinderspital B.___, stellte im Bericht vom 24. Oktober 2002 folgende Diagnose (Urk. 3/2/2):

„Unklares Dysmorphiesyndrom mit:
    — Trichterbrust
    — Radiusköpfchenluxation mit massiver Einschränkung der Ellenbogenbeweglichkeit bds“.

         Der Versicherte sei vor allem durch die Bewegungseinschränkung im Bereich der beiden Ellenbogen beeinträchtigt. Die Ellenbogengelenke wiesen auf Grund der Luxation des Radiusköpfchens nach dorsal, welche in Anbetracht der Form des Radiusköpfchens kongenital sein dürfte, eine starke Bewegungseinschränkung auf. Hinderlich sei insbesondere die weitgehend fehlende Supination. Diese könne nicht im Schultergelenk korrigiert werden (Urk. 3/2/2 S. 1). Der Versicherte könne nicht einmal seine Hand zur Entgegennahme von Geld ausstrecken. Er empfehle deshalb die Durchführung einer Radiusköpfchenresektion (Urk. 3/2/2 S. 2).
3.2     Die Ärzte der Klinik C.___ Dres. med. A.___ (vormals Kinderspital) und E.___, stellten im Hospitalisationsbericht vom 8. Juli 2003 fest, dass der Versicherte am 3. Juli 2003 mittels Radiusköpfchenresektionen links und rechts behandelt worden sei (Urk. 7/29).
3.3     Im Bericht vom 16. Juli 2003 erwähnten die Ärzte der Klinik C.___, dass zwei Wochen postoperativ ein deutlicher Mobilitätsgewinn habe festgestellt werden können. Eine weitere deutliche Zunahme des Supinationsumfanges sei zu erwarten (Urk. 7/27).
3.4     Die Ärzte der Klinik C.___ stellten in ihrem Bericht vom 21. Juli 2003 fest, dass der Versicherte an einem Geburtsgebrechen leide. Dabei handle es sich um ein unklares Dysmorphiesyndrom mit Trichterbrust, Radiusköpfchenluxationen beidseits und konsekutiver massiver Einschränkung der Ellenbogenbeweglichkeit beidseits sowie unklarer Reduktion der Schulterbeweglichkeit beidseits (Urk. 7/26 lit. B). Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Durch medizinische Massnahmen sei eine wesentliche Verbesserung der Möglichkeiten einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben zu erwarten (Urk. 7/26 lit. C).
3.5     Dr. med. D.___, Kinderarzt FMH, nahm am 24. Februar 2004 (Urk. 3/2/1) zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Januar 2004 (Urk. 2) Stellung und vertrat die Meinung, dass durch die Radiusköpfchenresektion der Supinationsumfang der Hände und damit die Möglichkeit einer späteren Eingliederung des Versicherten ins Erwerbsleben wesentlich verbessert worden sei. Sodann handle es sich bei den Radiusköpfchenluxationen um regionale Skelettmissbildungen. Denn diese seien durch Radii von übermässiger Länge und durch missgebildete Radiusköpfchen verursacht worden (Urk. 3/2/1 S. 1).

4.
4.1     In Würdigung der obenerwähnten medizinischen Aktenlage ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an einem unklaren Dysmorphiesyndrom mit einer Trichterbrust und Radiusköpfchenluxationen litt. Beim unklaren Dysmorphiesyndrom handelt es sich deshalb um eine Gesamtheit von Missbildungen, welche durch verschiedene Störungen zum Ausdruck kommen. Daraus folgt, dass dieses Gebrechen, je nachdem, ob sein Charakter vererblich ist oder nicht, wie andere, vielfältige Symptome aufweisende Gebrechen, die in ihrer Gesamtheit vorab keiner Behandlung zugänglich sind, wie Trisomie 21 (vgl. Rz 6, 10 und 390.2 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung; KSME; vgl. BGE 114 V 24 Erw. 2c = ZAK 1988 S. 461), das Prader-Willi-, das Kallmann- und das Poland-Syndrom (vgl. Ziffer 10, 462 und 190 KSME), nicht geeignet sind, um als solche in die Liste der vom IVG anerkannten Geburtsgebrechen aufgenommen zu werden. Diese Gebrechen sind demzufolge auch nicht als eindeutig im Sinne von Art. 1 Abs. 2 zweiter Satz GgV zu qualifizieren. Hingegen können die einzelnen Symptome dieser Krankheiten die Kriterien der in GgV Anhang enthaltenen Geburtsgebrechen erfüllen (AHI 1999 S. 170 Erw. 4a). Somit ist zu prüfen ob die Symptome des vorliegenden unklaren Dysmorphiesyndroms unter andere Ziffern der GgV Anhang fallen, wobei vor allem Ziff. 177 in Betracht kommt. 
4.2     Ziff. 177 des Anhangs der GgV umschreibt folgendes Geburtsgebrechen: Übrige angeborene Defekte und Missbildungen der Extremitäten, sofern Operation, Apparateversorgung oder Gipsverband notwendig sind.
         Gemäss der im KSME normierten verordnungskonformen (BGE 122 V 113) Verwaltungspraxis gelten unbedeutende anatomische Skelettvarietäten (wie beispielsweise Os naviculare cornutum, Os tibiale externum, Os vesalianum), unabhängig davon, ob eine Operation wegen periostalen Reizungen ausgeführt wird oder nicht, nicht als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 177 GgV (Rz 177.1 KSME in der Fassung vom 1. Januar 2004). Sodann können angeborene Gebrechen, die an sich unter ein anderes Gebrechen dieses Kapitels fallen (Anhang zur GgV, Kapitel II), den erforderlichen Schweregrad jedoch nicht erreichen, auch nicht unter Ziff. 177 GgV übernommen werden (Rz 177.6 KSME).
4.3     Eine Patelladysplasie (beispielsweise vom Typus Wiberg) oder eine Patella alta und andere Lageanomalien der Kniescheibe respektive eine Dysplasie des Condylus femoris lateralis fallen nicht unter die Ziffer 177 GgV Anhang und können auch nicht gestützt auf Art. 12 IVG übernommen werden, wogegen skelettale Missbildungen beim Poland-Syndrom nach 177 GgV Anhang zu beurteilen sind (Rz 177.4 KSME). Die Verwaltungspraxis anerkennt hingegen unter 177 GgV Anhang als Geburtsgebrechen die habituelle Patellarluxation infolge Hypoplasie der Patella oder des Condylus femoris lateralis. Darunter ist die unvollkommene Ausbildung der Kniescheibe beziehungsweise des lateralen Oberschenkelknochens zu verstehen, welche - anders als die Hypoplasie - keine knöcherne Missbildung darstellt (ZAK 1977 S. 540 Erw. 2a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen R. vom 9. November 2001, I 326/00, Erw. 2b). 
4.4     Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Missbildungen im Bereich der Radii und der Radiusköpfchen des Versicherten als skelettale Missbildungen im Sinne von Ziff. 177 GgV Anhang zu qualifizieren sind. Dabei müsste es sich um knöcherne Missbildungen und nicht um Missbildungen der Gelenke an sich handeln.

5.
5.1     Aus den Beurteilungen durch Dr. A.___ vom 24. Oktober 2002 (Urk. 3/2/2) sowie derjenigen durch Dr. D.___ vom 24. Februar 2004 (Urk. 3/2/1) geht zweifelsfrei hervor, dass der Versicherte vor allem durch eine eingeschränkte Supination im Bereich der beiden Ellenbogengelenke beeinträchtigt wird, und dass diese Beeinträchtigungen des Versicherten durch die beiden Radii von übermässiger Länge sowie durch Missbildungen im Bereich des Radiusköpfchens verursacht wurden (Urk. 3/2/2 S. 1, Urk. 3/2/1 S. 1). Die Missbildungen im Bereich der Radii und der Radiusköpfchen, welche zudem kongenitaler Natur sind (Urk. 3/2/2 S. 1), sind demnach als knöchern zu charakterisieren. Somit handelt es sich bei den vorliegenden Missbildungen um angeborene skelettale Missbildungen der Extremitäten im Sinne des Geburtsgebrechens von Ziff. 177 GgV Anhang. Zu prüfen bleibt das Kriterium der Operationsnotwendigkeit.
5.2     Das Kriterium der Operationsnotwendigkeit dient der Umschreibung eines bestimmten Schweregrades, indem nur bei einer bestimmten Behandlungsform ein zu Lasten der Invalidenversicherung gehendes Geburtsgebrechen vorliegt (vgl. Art. 2 Abs. 2 GgV; SVR 1999 IV Nr. 15 S. 44 Erw. 3c). Es geht darum, mit diesem Kriterium vor allem die schweren und teuren Fälle abzudecken.
 5.3    Im Urteil S. vom 22. Juli 2002 (I 93/02) hielt das EVG in Bezug auf Ziff. 125 GgV Anhang an seiner Praxis fest, wonach das Kriterium der Operationsnotwendigkeit nicht nur (negativ formuliert) Geburtsgebrechen von geringfügiger Bedeutung von der Leistungspflicht ausklammert, sondern in positiver Deutung zum Ausdruck bringt, dass die Behandlung der betreffenden Geburtsgebrechen, wenn sie in schwerer Form auftreten, von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind, und zwar im Einzelfall - bei ausgewiesener Schwere des Geburtsgebrechens - unter Umständen schon ab einem früheren Zeitpunkt, bevor eine Operation indiziert ist.
5.4     Des Weiteren erkannte das EVG mit Urteil in Sachen M. vom 10. Februar 2003, I 693/02 (Erw. 3.1.4), dass das Erfordernis der Operationsnotwendigkeit im Sinne einer qualifizierten Umschreibung eines besonderen Schweregrades des Geburtsgebrechens als leistungsbegründende Voraussetzung aus naturwissenschaftlich-medizinischer Sicht eines für die betreffende Operation befähigten Spezialarztes zu beurteilen sei, zumal der - gegebenenfalls notwendige invasive Eingriff - nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben muss (Art. 2 Abs. 3 GgV).
5.5     Vorliegend befanden die Ärzte der Klinik C.___ am 21. Juli 2003 den Gesundheitszustand des Versicherten als besserungsfähig und eine medizinische Behandlung für notwendig. Der Gesundheitszustand wirke sich auf den Schulbesuch und die berufliche Ausbildung aus. Sodann befanden sie, dass die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben durch medizinische Massnahmen wesentlich verbessert werden könne (Urk. 7/26 lit. A und C). Auch die Ärzte des Kinderspitals und Dr. D.___ hielten die durchgeführten Radiusköpfchenresektionen für notwendig (Urk. 3/2/1-2). Daraus folgt, dass sich die Radiusköpfchenresektionen aus medizinischen Gründen aufdrängten, so dass das Kriterium der Operationsnotwendigkeit im Sinne von Ziff. 177 GgV Anhang zu bejahen ist.

6.       Da der Sachverhalt für die vorliegend strittige Frage nach dem Anspruch des Versicherten auf medizinische Eingliederungsmassnahmen als rechtsgenügend abgeklärt erscheint, kann von weiteren Beweismassnahmen abgesehen werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344 Erw. 3c je mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b).

7.       Nach Gesagtem sind die kongenitalen Missbildungen des Versicherten an seinen beiden Radii und Radiusköpfchen als skelettale Missbildungen im Sinne des Geburtsgebrechens Ziff. 177 GgV Anhang zu qualifizieren. Der Anspruch des Versicherten auf medizinische Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG im Sinne der durchgeführten beidseitigen Radiusköpfchenresektionen ist daher zu bejahen. Demnach hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 19. August 2003 (Urk. 7/4) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 27. Januar 2004 (Urk. 2) den Anspruch des Versicherten auf medizinische Eingliederungsmassnahmen zu Unrecht verneint. Die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Januar 2004 erhobene Beschwerde ist daher gutzuheissen. 

8.       Da bereits eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 IVG und Ziff. 177 GgV Anhang gegeben ist, kann vorliegend die Frage, ob eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG bestehe, offen gelassen werden.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Januar 2004 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf medizinische Massnahmen (Radiusköpfchenresektion beidseits) für die Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 177 des Anhangs zur GgV hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D. M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).