| | 2. Anerkennung der zur Diskussion stehenden Radiusköpfchenresektion als notwendige Operation zu Linderung der angeborenen Defekte und regionalen Skelettmissbildungen der Extremitäten (GgV, Anh. Punkt 177), Kostengutsprache durch die IV-Stelle nach Art. 13 IVG. |