Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00148
IV.2004.00148

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Sturzenegger


Urteil vom 4. Januar 2005
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen
im Sozialversicherungsrecht und Ausländerrecht
Solistrasse 2a,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1954, arbeitete zuletzt seit 1. März 1989 bei der B.___ (Urk. 9/54 Ziff. 1-2). Per 28. Februar 2002 wurde sein Arbeitsvertrag aufgelöst, weil der Produktionsbetrieb geschlossen wurde (Urk. 9/54 Ziff. 3-4).
         Der Versicherte leidet seit Jahren an chronischen lumbalen Rückenbeschwerden (Urk. 9/19 S. 1). Vom 18. August bis 2. Oktober 2001 konnte er seiner Arbeit nicht mehr nachgehen; seit dem 3. Oktober 2001 arbeitete er nur noch zu 50 % (Urk. 9/54 Ziff. 21). Am 29. Mai 2002 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 9/55 Ziff. 7.8).
         Mit Verfügungen vom 30. Mai und 6. Juni 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente sowie zwei Kinderrenten zu (Urk. 9/8 = Urk. 9/37/1; Urk. 9/7 = Urk. 9/37/2). Hiergegen erhob A.___, vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen im Sozialversicherungsrecht und Ausländerrecht, Bülach, am 7. Juli 2003 Einsprache und ersuchte um weitere medizinische Abklärungen (Urk. 9/38). Mit Entscheid vom 11. Juli 2003 trat die IV-Stelle auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Mai 2003 betreffend die Rente ab 1. Mai 2003 nicht ein mit der Begründung, die Einsprachefrist sei im Zeitpunkt der Einspracheerhebung bereits abgelaufen (Urk. 9/6).
         Dagegen führte der Versicherte mit Eingabe vom 15. September 2003 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
         Mit Urteil vom 27. Oktober 2003 (Prozess Nr. IV.2003.00315) wurde die Beschwerde gutgeheissen und der Nichteintretensentscheid der Sozialversicherungsanstalt vom 11. Juli 2003 aufgehoben. Die Sache wurde an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie die Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Mai 2003 materiell behandle.
         In Ergänzung der Einsprache vom 7. Juli 2003 (Urk. 9/38) reichte der Versicherte am 18. November 2003 (Urk. 9/34) und am 21. Januar 2004 (Urk. 9/29) je einen Arztbericht nach (Urk. 9/14; Urk. 9/30).
         Die IV-Stelle holte diverse Arztberichte (Urk. 9/15-23) sowie einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 9/54).
         Mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2004 wurde die Ausrichtung einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. August 2002 durch die IV-Stelle bestätigt und die Einsprache abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 9/2).
 
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Januar 2004 (Urk. 2 = Urk. 9/2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch lic. iur. Kaldis, am 1. März 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit diese nach medizinischen sowie beruflichen Abklärungen über den Rentenanspruch neu befinde (Urk. 1 S. 2).
         Am 10. Februar 2004 hatte der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung, Zürich, beantragt, dass seine Rente ab sofort in seine Heimat nach Spanien zu überweisen sei, da er die Schweiz definitiv verlasse (Urk. 9/28).
         Die Beschwerdegegnerin veranlasste einen Zusammenzug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/24) und beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2004 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
         Nachdem der Beschwerdeführer innert Frist keine Replik eingereicht hatte (vgl. Urk. 10-11), wurde androhungsgemäss ein Verzicht darauf angenommen und gleichzeitig mit Verfügung vom 7. September 2004 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen zum gesetzlichen Begriff der Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) sowie zur Invaliditätsbemessung sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 = Urk. 9/2). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.3     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.4     Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
1.5     Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).

2.      
2.1     Streitig ist, ob das Verfahren spruchreif ist, und wenn dies zu bejahen ist, ob ein Anspruch auf eine Rente besteht.
2.2     Der Beschwerdeführer machte geltend, dass zusätzliche medizinische und berufliche Abklärungen nötig seien, um über seinen Rentenanspruch befinden zu können, dies hauptsächlich aufgrund der neu diagnostizierten Irritation der Nervenwurzeln bei L5 und teilweise bei S1 (Urk. 1 S. 3 f.). Da die Beschwerdegegnerin daraufhin keine weiteren Arztberichte eingeholt habe, liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor (Urk. 1 S. 4 oben). Ähnliches gelte für die psychiatrischen Abklärungen. Die Beschwerdegegnerin habe zudem den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf anerbotene Beweismittel, insbesondere das Einholen weiterer Arztberichte, abweisend reagiert habe. Demzufolge habe sie willkürlich gehandelt (Urk. 1 S. 4 unten).
2.3     Die Beschwerdegegnerin erachtete demgegenüber die vorhandenen Unterlagen als ausreichend und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 42 %, welcher mit Wirkung ab 1. August 2002 Anspruch auf eine Viertelsrente sowie auf zwei Kinderenten begründe (Urk. 9/7-8).

3.
3.1     Die Ärzte der Klinik Z.___, M.___, berichteten mehrfach über den Gesundheitsverlauf des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/22/1-7). Im Bericht vom 16. August 2001 diagnostizierten sie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit belastungsabhängigen Ischialgien beidseits (Urk. 9/22/1).
         Im Bericht vom 22. August 2001 wurde ergänzend festgehalten, dass sich aufgrund einer kernspintomographischen Bildgebung der Lendenwirbelsäule eine normale Weite des Spinalkanals ohne Wurzelkompressionen gezeigt habe. Als Nebenbefund bestehe eine ausgeprägte degenerative Veränderung im Rahmen einer Osteochondrose lumbosakral, sowie gering ausgeprägt sponylarthrotische Veränderungen in den Facettengelenken der unteren Lendenwirbelsäule (Urk. 9/22/2). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers seien nicht auf eine Kompression der neutralen Strukturen zurückzuführen, sodass sie aus Sicht des Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie derzeit keine Hilfe anbieten könnten (Urk. 9/22/2).
         Im Bericht vom 20. September 2001 führten die Ärzte aus, eine Facettengelenksinfiltration werde noch am selben Tag durchgeführt (Urk. 9/22/3; Urk. 9/22/5). Des Weiteren sei eine deutliche Gewichtsreduktion durchzuführen und ein aktives Training der tiefen Rückenmuskulatur sowie der Bauchmuskulatur mit stabilisierenden und stärkenden Übungen aufzunehmen (Urk. 9/22/3).
         Im Bericht vom 24. September 2001 hielten die Ärzte fest, dass die Infiltration der Facettengelenke vom 20. September 2001 nicht die gewünschte Linderung gebracht hätte (Urk. 9/22/4).
         Am 28. Mai 2002 stellten die Ärzte die Diagnose einer Lumboischialgie rechtsbetont bei Osteochondrose L4/5 und L5/S1 (Urk. 9/22/7). Der Beschwerdeführer leide an unveränderten Beschwerden, wobei die Rückenbeschwerden im Vordergrund ständen. Er zeige ein leichtes Schonhinken rechts. Zehen- und Fersengang seien regelrecht. Die Seitwärtsneigung sei zu je zwei Dritteln eingeschränkt und schmerzhaft; die Inklination sei ebenfalls schmerzhaft. Der Lasègue war beidseits negativ. Die Ärzte empfahlen dem Beschwerdeführer eine Spondylodese, dorsal und ventral (Urk. 9/22/7).
3.2     Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 19. Juni 2002 aus, der Beschwerdeführer leide seit 1997 an einem Lumbovertebralsyndrom bei Osteochondrose L4/5 und L5/S1 (Urk. 9/21 S. 1 lit. A). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er sodann eine Steatosis hepatis. Er attestierte dem Beschwerdeführer vom 17. August bis 30. September 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und seit 1. Oktober 2001 bis auf Weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in seinem bisherigen Beruf (Urk. 9/21 S. 1 lit. B). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der  Beschwerdeführer indes zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/21 Blatt 3).
3.3     Die Ärzte der Rheumaklinik und des Instituts für Physiotherapie mit Poliklinik, Spital K.___, stellten nach der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 18. September bis zum 9. Oktober 2002 in ihrem Bericht vom 22. Oktober 2002 folgende Diagnosen (Urk. 9/19 S. 1):
            Lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont mit/bei
- mässig aktiver Osteochondrose L4/L5
- linkskonvexer Brustwirbelsäulen-Skoliose und rechtskonvexer Lendenwirbelsäulen-Skoliose  
         Unklare Leberwerterhöhung
- Differentialdiagnose bei Steatosis hepatis
            Verdacht auf Schlaf-Apnoe-Syndrom (anamnestisch)
         Aus klinischer Sicht liege ein lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont ohne Anhaltspunkte für eine Nervenwurzelbeteiligung vor. Labormässig und anamnestisch seien keine Hinweise für das Vorliegen einer entzündlichen rheumatologischen Erkrankung sichtbar. Die Skelettszintigraphie zeige eine mässig aktivierte Osteochondrose L4/5 ohne Anreicherungen im Bereiche der Facettengelenke. Die ausgeprägten Beschwerden des Beschwerdeführers könnten klinisch und radiologisch nur teilweise erklärt werden. Unter intensiver Physiotherapie und nach Durchführung eines Sakralblockes am 1. Oktober 2002 hätten die ausstrahlenden Schmerzen - bei unveränderten lumbalen Rückenbeschwerden - um rund die Hälfe abgenommen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurde dem Beschwerdeführer vom 18. September bis zum 15. Oktober 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und vom 16. bis zum 29. Oktober 2002 eine solche von 50 % attestiert (Urk. 9/19 S. 1 f.).
3.4     Die Ärzte der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin, Spital L.___, führten in ihrem Bericht vom 26. März 2003 aus, im durchgeführten Basistest der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit habe sich eine deutliche Selbstlimitierung und Symptomausweitung gezeigt (Urk. 9/15/2 S. 2). Aufgrund der eingeschränkten Leistungsbereitschaft hätten keine objektivierbaren Limiten beobachtet werden können. Es habe sich eine Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung gezeigt. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule nur leichtgradig eingeschränkt. Im Neurostatus hätten sich keine Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik gezeigt. Vier von fünf Waddelzeichen seien positiv gewesen. Ersichtlich sei eine deutliche muskuläre Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz und hochpathologischem Globaltest der Rumpfmuskulatur (Urk. 9/15/2 S. 1 f.).
         Zusammenfassend bestehe das Bild einer chronischen lumbospondylogenen Schmerzsymptomatik bei szintigraphisch mässig aktiver Osteochondrose L4/5 mit aktuell im Vordergrund stehender deutlicher Symptomausweitung und Selbstlimitierung. Erschwert werde die Situation durch die psychosoziale Isolation des Beschwerdeführers mit in Spanien lebender Familie und seit Februar 2002 bestehender Arbeitslosigkeit. Aufgrund der Dysfunktion und des Schmerz- und Krankheitsverhaltens des Beschwerdeführers habe keine Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt werden können. Bei Berücksichtigung der vorliegenden strukturellen Befunde fänden sich aus rheumatologischer Sicht keine Gründe, welche gegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leichten Tätigkeit sprächen. Wegen der subjektiv bisher völlig nutzlosen physikalischen Therapie und der fehlenden Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers erachteten die Ärzte eine weiterführende physiotherapeutische Therapie als nicht indiziert (Urk. 9/15/2 S. 2). 
3.5     Die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik am Spital K.___ führten in ihrem Bericht vom 14. August 2003 aus, sie hätten beim Beschwerdeführer eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine psychosoziale Isolation (Z60.2) diagnostiziert (Urk. 9/16/2 S. 1). Sie beschrieben die persönliche und familiäre Anamnese sowie die Krankengeschichte (Urk. 9/16/2 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer sei während den Konsultationen aufgrund seiner Schmerzen mehrheitlich in stehender Position verblieben. Seine Psychomotorik sei unauffällig gewesen, die Mimik mit leichter, schmerzbedingter Spannung. Eine Depression sei durch den Beschwerdeführer verneint worden, während des Gespräches seien jedoch Herabstimmung, Ängste und Enttäuschung erkennbar gewesen (Urk. 9/16/2 S. 3).
         Die Anamnese und das klinische Bild erfüllten die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung. Beim Beschwerdeführer seien keine bedeutsamen emotionalen Konflikte fassbar, wohl aber eine belastende psychosoziale Situation mit Isolation aufgrund des Wegzuges aller Familienangehöriger nach Spanien. Die beim Beschwerdeführer beobachtbare Herabstimmung sowie seine sich in verschiedenen Bereichen äussernde Einschränkung der Lebensqualität seien im Rahmen der genannten somatoformen Schmerzstörung zu interpretieren, sie rechtfertigten jedoch nicht die Diagnose einer eigenständigen affektiven Störung. Aufgrund der aktuellen psychiatrischen Symptomatik lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit definieren (Urk. 9/16/2 S. 2).
3.6     Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. September 2003 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit Osteochondrose L4/5 und Facettengelenksarthrose, mit linkskonvexer Brust- und rechtskonvexer Lendenwirbelsäulen-Skoliose, mit somatoformer Schmerzstörung und psychosozialer Isolation (Urk. 9/17/1 S. 1 lit. A). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden zudem eine Steatosis hepatis sowie eine Adipositas diagnostiziert (Urk. 9/17/1 S. 1 lit. A). Dr. C.___ führte aus, dass die Chronifizierung des Schmerzes im Verlauf der beiden letzten Jahre zu einer Einschränkung des Lebens- und Aktionsradius geführt habe. Der Beschwerdeführer verzichte wegen Verstärkung der Beschwerden durch Erschütterung in der Regel auf den Transport mit Bahn oder Auto. Zur Einschränkung der Gehstrecke bliebe er deshalb meist zu Hause, was einer Beschneidung vieler mit sozialen Kontakten verbundenen Aktivitäten gleichkomme. Die Schlafdauer habe sich von sieben bis acht auf vier bis fünf Stunden reduziert. Erschwerend zu berücksichtigen sei die räumliche Trennung von Frau und Söhnen, welche in Spanien wohnten (Urk. 9/17/1 S. 2 lit. D1). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit attestierte der Hausarzt dem Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit vom 17. August 2001 bis zum 30. September 2001 sowie ab 1. April 2003 bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, dazwischen (1. Oktober 2001 bis 31. März 2003) eine solche von 50 % (Urk. 9/17/1 S. 1 lit. B).
3.7      Dr. med. D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, stellte in ihrem Bericht vom 20. Oktober 2003 die Diagnose eines chronischen lumboradikulären Reizsyndroms L5 rechts bei Osteochondrose L4/5 und L5/S1 mit Intervertebralarthrose und linkskonvexer Skoliose der Brustwirbelsäule, Spondylolisthesis S1 sowie einer depressiven Entwicklung mit somatoformer Schmerzstörung (Urk. 9/14 S. 1). Sie führte aus, der Lasègue sei rechts bei 50 Grad positiv, der Pseudo-Lasègue sei links terminal. Über dem Dermatom L5 und über dem distalen Bereich des Dermatoms S1 zeige sich eine Hypersensibilität. Zehen- und Fersengang seien erschwert (Urk. 9/14 S. 1). Zur Zeit bestünden beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf radikuläre Kompressionserscheinungen. Die rezidivierenden lumbospondylogenen Reizerscheinungen stimmten jedoch mit der Wurzelirritation und der Anamnese überein. Dabei seien die therapeutischen Möglichkeiten sehr eingeschränkt. Eine Spondylodese sei die einzige Möglichkeit, die zwei distalen Segmente zu stabilisieren, wenngleich bei dem deutlich depressiven Beschwerdeführer mit vegetativen Stigmata die invasiven Massnahmen wenig erfolgsversprechend seien. Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit erachtete sie den Beschwerdeführer für eine rückenbelastende Arbeit nach wie vor als zu 100 % arbeitsunfähig; für rückenschonende Arbeiten sei ihm ein Arbeitspensum von 40 % zumutbar (Urk. 9/14 S. 2).

4.      
4.1     Die Ärzte der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin, Spital L.___, die Ärzte der Rheumaklinik und des Instituts für Physiotherapie mit Poliklinik, Spital K.___, sowie Dr. C.___ diagnostizierten aus somatischer Sicht übereinstimmend ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont mit/bei Osteochondrose L4/L5, linkskonvexer Brust- und rechtskonvexer Lendenwirbelsäulen-Skoliose. Hinweise auf eine radikuläre Reizsymptomatik sowie auf eine Nervenwurzelbeteiligung wurden ausgeschlossen (vgl. vorstehend Erw. 3.3, 3.4 und 3.6).
         Bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht erwähnten die Ärzte des Spitals K.___ eine Einschränkung bis Ende Oktober 2002. Danach sei die Arbeitsfähigkeit gemäss dem Ergebnis der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit festzulegen (Urk. 9/19 S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit in einer behindertenangepassten Tätigkeit äusserten sie sich indes nicht.
         In seinem Bericht vom 18./19. Juni 2002 erachtete Dr. C.___ den Beschwerdeführer für eine behinderungsangepasste, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/21 Blatt 2 und 3). Seinem Bericht vom 23. September 2003 ist hingegen keine klare Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu entnehmen (vgl. Urk. 9/17/1-2).
         Die Ärzte des Spitals L.___ führten in ihrem umfassenden Bericht vom 26. März 2003 aus, es liessen sich aus rheumatologischer Sicht keine Gründe finden, die gegen eine volle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sprächen (vgl. vorstehend Erw. 3.4). Ihren Bericht erstellten sie aufgrund diverser Untersuchungen und bildgebenden Verfahren. Sie legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und begründeten die Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. Zusammenfassen ist kein zwingender Grund ersichtlich, wieso nicht auf ihre Einschätzung abzustellen wäre.
         Der Bericht von Dr. D.___ vom 20. Oktober 2003 (Urk. 9/14) wurde aufgrund einer einzigen Konsultation Mitte Oktober 2003 und ohne Beizug von Vorakten erstellt. Über die darin erwähnten Befunde wie auch die gestellten Diagnosen wurden ohne bildgebende Verfahren, sondern einzig aufgrund einfacher durchzuführender Tests Ausführungen gemacht. Augenfällig ist, dass in den zeitlich vorhergehenden Berichten durch Bildgebungen jeweils eine Nervenirritation (wie auch eine Wirbelkompression) ausgeschlossen werden konnte. Des Weiteren äussert sich die Ärztin in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, ohne schlüssig begründete Angaben über den Zusammenhang zwischen den Auswirkungen der gesundheitlichen Beschwerden und einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzufügen. Aufgrund dieser Erwägungen ergibt sich, dass auf den Bericht von Dr. D.___ nicht abgestellt werden kann (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
4.2      Der Bericht der Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik am Spital K.___ vom 14. August 2003 (Urk. 9/16/2) wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt, ist fundiert und aus psychiatrischer Sicht umfassend. Die Ärzte begründeten in nachvollziehbarer Weise die darin gezogene Schlussfolgerung, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Es ist kein zwingender Grund ersichtlich, weswegen nicht darauf abzustellen wäre.
          Der Einwand des Beschwerdeführers, es wäre eine neuerliche psychiatrische Abklärung durchzuführen gewesen (Urk. 1 S. 4), vermag daran in Anbetracht der klaren fachärztlichen Beurteilung und angesichts der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu somatoformen Beschwerden (BGE 130 V 352) nichts zu ändern. Im Weitern gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich seit Februar 2004 bei seiner Familie in Spanien befindet (vgl. Urk. 9/28). Diese Tatsache dürfte sich positiv auf seinen Gesundheitszustand ausgewirkt haben, beklagte er sich doch über die diesbezügliche Trennung, was auch den Ärzten der Psychiatrischen Poliklinik am Spital K.___ nicht verborgen geblieben war (vgl. Erw. 3.5). Gestützt auf den Bericht der Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik am Spital K.___ ist daher aus psychiatrischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
4.3     Aufgrund dieser Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus somatischer wie auch aus psychischer Sicht in einer behinderungsangepassten, rückenschonenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
         Somit erweisen sich die vorliegenden Arztberichte als ausreichend, um den zu beurteilenden Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich betrachten zu lassen. Deswegen und weil Anzeichen für eine massgebliche Änderung desselben ausgeschlossen werden können, erübrigt es sich, weitere Berichte (bezüglich der somatischen wie der psychischen Sicht) einzuholen (vgl. vorstehend Erw. 1.2 und Erw. 1.4). Die geltend gemachten Verletzungen der Untersuchungsmaxime sowie des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 4) vermögen somit nicht zu stechen.

5.
5.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 F. Erw. 3b).
         Der Beschwerdeführer war zuletzt als Maschinist im Vierschichtbetrieb bei der Firma B.___, tätig (Urk. 9/54). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf das bei der Firma B.___ im Jahr 2000 erzielte Einkommen von Fr. 79'875.-- inklusive 13. Monatslohn und Schichtzuschlag (Urk. 9/54 Ziff. 10-12, Ziff. 20). Für die Berechnung des Valideneinkommens ist von diesem Lohn auszugehen, da danach immer wieder gesundheitsbedingte Ausfälle und damit zusammenhängende Einbussen zu verzeichnen waren (Urk. 9/54 Ziff. 21). Unter Berücksichtigung der im Jahr 2001 und 2002 eingetretenen Nominallohnerhöhungen von 2,7 % und 1,8 % (vgl. Die Volkswirtschaft, 9/2004, S. 87, Tabelle B 10.2; verarbeitendes Gewerbe und Industrie) ergibt dies ein für den Einkommensvergleich massgebendes Valideneinkommen von rund Fr. 83'508.-- im Jahr 2002 (Fr. 79'875.-x 1,027 x 1,018).
5.2     Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen ermittelt, indem sie auf drei Profile der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) abgestellt hat (Urk. 9/46 und Urk. 9/49). Es handelt sich dabei um Tätigkeiten mit Tragbelastungen bis höchstens 35 kg. Im Vergleich zum medizinischen Anforderungsprofil (vorstehend Erw. 4.3) können sowohl das Erfordernis einer körperlich leichten Tätigkeit als auch Möglichkeiten zum Positionswechsel grundsätzlich als erfüllt betrachtet werden. Da aber gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 129 V 472 mit Hinweisen) fünf DAP-Profile vorliegen müssen, damit auf diese abgestellt werden kann, erscheint fraglich, ob das Invalideneinkommen auf dieser Grundlage ermittelt werden kann.
5.3     Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da für die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung auch Tabellenlöhne beigezogen werden können; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 8/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Trotz seines Gesundheitsschadens verfügt der Beschwerdeführer noch über ein namhaftes Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten. Zumutbar sind ihm grundsätzlich alle leichteren, rückenschonenden und wechselbelastenden Tätigkeiten und dies in einem Vollzeitpensum. Damit stehen ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Stellen offen, welche sich keineswegs nur auf einen Sektor beschränken. Vielmehr hat er in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht geeignete Tätigkeiten in jedem Sektor anzunehmen.
         Es rechtfertigt sich deshalb, aus der Lohnstatistik den alle Wirtschaftszweige berücksichtigenden Durchschnittswert zu verwenden: Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'557.-- (LSE 2002 S. 43 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40,0 x 41,7).
5.4     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug erfüllt, weil der vormals schwer- und schichtarbeitende Beschwerdeführer nur noch für leichtere, rückenschonende Arbeiten eingesetzt werden kann, so dass er auch im Rahmen angepasster Tätigkeiten möglicherweise mit einem geringeren Lohn zu rechnen hat. Dagegen fallen die übrigen Kriterien nicht oder nur in geringem Masse in Betracht. Namentlich besteht kein Grund zur Vornahme von Abzügen unter Berücksichtigung des Alters sowie des Beschäftigungsgrades.
         Bei einem unter diesen Umständen grosszügigen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 15 % resultiert bei Vollzeitbeschäftigung ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 48’457.-- (Fr. 57'008.-- x 0,85).
5.5     Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 83’508.-- (vorstehend Erw. 5.1) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 48'457.-- (vorstehend Erw. 5.4) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 35’051.--, was einem Invaliditätsgrad von 42 % entspricht.
         Damit besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
         Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).