Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 1. Dezember 2004
in Sachen
A.___
.
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
c/o Schuhmacher Gabathuler Pfändler Furthmann Laur Rechtsanwälte
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1954, arbeitete seit 1. April 2001 als Laborantin bei der B.___ AG in ___ (Urk. 11/17/1 Ziff. 1 und Ziff. 5-6). Am 25. November 2002 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2003 (Urk. 11/17/2), wobei der letzte Arbeitstag der Versicherten der 5. Juli 2002 war (Urk. 11/17/1 Ziff. 4). Seit 1. März 2003 bezog die Versicherte Arbeitslosenentschädigung (Urk. 11/15 S. 1). Am 4. April 2003 meldete sie sich wegen eines Sehnenrisses an der rechten Schulter und dauerhaften Schulterschmerzen zum Bezug von Leistungen (Rente, Arbeitsvermittlung) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/19 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 11/5-6) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/17/1) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 11/18).
Mit Verfügung vom 5. September 2003 verneinte die IV-Stelle die Ansprüche auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (Urk. 11/3 = Urk. 11/14/2). Am 26. September 2003 erhob die Versicherte Einsprache (Urk. 11/13) gegen die Verfügung vom 5. September 2003. Mit Entscheid vom 27. Januar 2004 (Urk. 11/1 = Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch die Gewerkschaft Bau und Industrie, Sektion ___, mit Eingabe vom 27. Februar 2004 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, die Zusprache von mindestens einer halben Rente sowie die Abklärung der Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Institution (Urk. 1 S. 1 = Urk. 7 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Mit Replik vom 7. September 2004 änderte die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, ihre Anträge dahingehend ab, dass ihr insbesondere berufliche Massnahmen zu gewähren seien und die halbe Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2003 zuzusprechen sei (Urk. 19 S. 1). Zudem reichte sie weitere medizinische Berichte (Urk. 20/1-3) und einen Bericht der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 20/4) ein.
Nachdem die IV-Stelle am 8. November 2004 auf eine Duplik verzichtet hatte (Urk. 24), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 9. November 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % , auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.3 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.4 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 99 V 35 Erw. 2; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei bezieht sich der Begriff der annähernden Gleichwertigkeit nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb; AHI 2000 S. 26 Erw. 2a, ZAK 1988 S. 470 Erw. 2c). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 121 V 260 Erw. 2c, 118 V 212 Erw. 5c, 110 V 102 Erw. 2; AHI 1997 S. 85 Erw. 1 mit Hinweis, ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a mit Hinweisen). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 109 f. Erw. 2a; AHI 2000 S. 26 f. Erw. 2a).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Der Begriff der annähernden Gleichwertigkeit bezieht sich zwar nicht in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit (BGE 124 V110 Erw. 2a). Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 124 V 111 Erw. 3b mit Hinweis) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b mit Hinweisen; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen J. vom 19. November 2003 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S.186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3).
1.5 Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird. Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sind die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der IV gemäss Art. 4 ff. und 8 IVG, d.h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG), welche im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten in der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt ist. Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt daher vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2003 S. 269 Erw. 2c, 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f.), d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; AHI 2003 S. 269 Erw. 2c). Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG) Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht (AHI 2003 S. 270 Erw. 2c). Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der für den Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeinträchtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss (Meyer-Blaser, a. a. O., S. 86 und S. 124 f.).
1.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). Praxisgemäss kann auch auf Berichte von Chiropraktoren als Sachverständige für die von ihnen behandelten Beschwerden abgestellt werden (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 4 in fine).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Akten, trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden, eine Tätigkeit im bisherigen Beruf als Laborantin zu 100 % zumutbar sei. Sie solle weiterhin, mit Unterstützung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums versuchen, eine entsprechende Stelle zu finden. In der Einsprache seien keine neuen Tatsachen vorgebracht worden, die zu einem anderen Entscheid führten. Der Bericht der Universitätsklinik C.___ sei ausführlich und besage, dass sie weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei. Eine durch einen Gesundheitsschaden verursachte Erwerbsunfähigkeit liege daher nicht vor (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Beschwerde vom 27. Januar 2004 im Wesentlichen ein, dass sie nach wie vor zu 50 % arbeitsunfähig sei. Ihre Beschwerden hätten sich nicht gebessert und es sei ihr nicht möglich, in ihrem angestammten Beruf zu arbeiten. Zudem hätten Erkundigungen beim Arbeitsamt ergeben, dass sie nicht vermittlungsfähig sei (vgl. Urk. 1 S. 2).
In der Replik vom 7. September 2004 ergänzte sie, dass in keinem der vorliegenden medizinischen Berichte eine Arbeitsfähigkeit von 100 % im angestammten Beruf ausdrücklich bestätigt werde. Sämtliche medizinischen Stellungnahmen gingen bestenfalls von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus. Einzig Dr. med. D.___, Teamleiter-Stellvertreter Schulter/Ellbogen, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Orthopädie, Universitätsklinik C.___ seien in ihrem Bericht vom 9. Mai 2003 davon ausgegangen, dass mit den aufgeführten Einschränkungen rein von der Schulter her eine Arbeitsfähigkeit von 100 % im angestammten Beruf vorliege. Im Bericht vom 13. Mai 2003 werde dies aber bereits wieder relativiert, indem dort lediglich noch festgehalten werde, eine ganze Arbeitsfähigkeit in leichter bis mittelschwerer Tätigkeit sei "zu erwarten". In den darauffolgenden Berichten werde die Arbeitsfähigkeit noch auf lediglich 50 % geschätzt.
Sie sei nicht mehr in der Lage ihre angestammte Tätigkeit auszuüben. Nunmehr könne sie nur noch leichte, leidensangepasste Tätigkeiten ausführen und dies auch nicht in einem vollen Pensum und mit voller Leistungsfähigkeit. Daher sei von einer Arbeitsfähigkeit von ungefähr 50 % auszugehen.
Zur Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit und Erzielung eines möglichst hohen, allenfalls bei geeigneter Umschulung/Weiterbildung sogar rentenausschliessenden Invalideneinkommens sei sie auf berufliche Massnahmen angewiesen (vgl. Urk. 19 S. 7 ff.).
3. Zu prüfen ist zuerst, ob die Beschwerdeführerin einen Invaliditätsgrad aufweist und bejahendenfalls, in welcher Höhe.
3.1 Vom 8. bis 12. Juli 2002 war die Beschwerdeführerin in der Orthopädischen Universitätsklinik C.___ hospitalisiert. Am 9. Juli 2002 erfolgte eine arthroskopische Operation der Schulter (vgl. Urk. 11/6/4, Urk. 11/6/5).
Prof. Dr. F.___, Ärztlicher Direktor, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt, stellten in ihrem Bericht vom 17. Juli 2002 die Diagnosen einer Supraspinatussehnenruptur, einer AC-Arthropathie und einer Bizepssehnentendinopathie rechts und attestierten der Beschwerdeführerin vom 17. Juli bis zur nächsten Kontrolle am 21. August 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 11/6/5).
3.2 Am 24. Februar 2003 wurde die Beschwerdeführerin in der Schulter-/Ellbogensprechstunde der Orthopädischen Universitätsklinik C.___ untersucht. Dr. med. H.___ diagnostizierte einerseits eine mässige Schultersteife bei Status nach arthroskopischem subacromialem Débridement mit Acromioplastik, Supraspinatussehnennaht und glenohumeralem Débridement, Bizepstenotomie rechts am 9. Juli 2002 bei Supraspinatussehnenruptur, AC-Arthropathie und Bizepssehnentendinopathie rechts, sowie andererseits einen Verdacht auf Morbus Sudeck am rechten Arm. Die Beschwerdeführerin sei vom 8. Juli 2002 bis 24. Februar 2003 zu 100 % und ab 25. Februar 2003 zu 50 % arbeitsunfähig für Arbeiten auf Bauchhöhe und ohne Kraft (Urk. 11/6/6).
3.3 Dr. D.___ und Dr. E.___ stellten in ihrem Bericht vom 9. beziehungswiese 13. Mai 2003 die gleiche Diagnose wie Dr. H.___ (vgl. Urk. 11/6/2). Die Beschwerdeführerin sei vom 8. Juli 2002 bis 24. Februar 2003 zu 100 % und seit dem 25. Februar 2003 für Arbeiten auf Bauchhöhe und ohne Kraft zu 50 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 11/6/2 lit. a). In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne starke Krafteinwirkung auf den rechten Arm, insbesondere bei Überkopfarbeiten, sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu erwarten (Urk. 11/6/2 lit. b, Urk. 11/6/3 S. 2).
3.4 In seinem Bericht vom 9. Juni 2003 stellte Dr. med. I.___, FMH für Allgemeine Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/5/3 S. 1 lit. A):
- Status nach arthroskopischem subacromialem Débridement mit Acromioplastik, Supraspinatussehnennaht und glenohumeralem Débridement, Bizepstenotomie rechts am 9. Juli 2002 bei Supraspinatussehnenruptur, AC-Arthropathie und Bizepssehnentendinopathie rechts
- Postoperative Schultersteife
- Verdacht auf postoperativen M. Sudeck bestehend seit 2002
Die Beschwerdeführerin sei seit 8. Juli 2002 bis auf weiteres für körperlich schwere Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Für körperlich leichte Arbeiten auf Bauchhöhe und ohne Kraft bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Seit wann diese Arbeitsunfähigkeit bestehe, könne er nicht genau angeben. Dieses Datum müsse bei der Universitätsklinik C.___ erfragt werden. Er habe die Beschwerdeführerin am 2. April 2002 das letzte Mal untersucht. Er habe sowohl vor als auch nach dieser Untersuchung keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt. Die Beschwerdeführerin sei in der Universitätsklinik C.___ behandelt worden, weshalb auch diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit von diesen Ärzten festgelegt worden sei (Urk. 11/5/3 S. 1 lit. B).
3.5 Dr. J.___, Chiropraktor, führte in seinem Bericht vom (vermutlich) 24. August 2004 aus, die Beschwerdeführerin sei ab 1. März 2004 in ihrer bisherigen, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, mit seltenen Arbeiten über Kopfhöhe, zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 20/1).
3.6 Die Physiotherapeutin K.___, welche die Beschwerdeführerin seit 24. Dezember 2003 behandelte, hielt in ihrem Bericht fest, diese sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Chemielaborantin derzeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 20/3).
3.7 Die Hausärztin, Dr. med. L.___, Fachärztin praktische Medizin, erstellte in ihrem Bericht vom 27. August 2004 ein Anforderungsprofil einer zumutbaren Tätigkeit. Sie hielt fest, dass der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit seltenen Arbeiten über Kopfhöhe zumutbar sei, äusserte sich aber nicht dazu, in welchem Umfang (Urk. 20/2).
4.
4.1 Bezüglich der gestellten Diagnosen liegen - unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufes - im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen der sich hierzu äussernden Ärzte vor (vgl. vorstehend Erw. 3.1-4).
4.2 Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ist festzuhalten, dass Dr. L.___ diese nicht (vgl. Urk. 20/2) und Dr. F.___ und Dr. G.___ diese nicht abschliessend (Urk. 11/6/5) beurteilten, weshalb diesen Beurteilungen kein entscheidendes Gewicht zukommt. Auch die Beurteilung durch Dr. I.___ ist relativierend zu berücksichtigen, hielt er doch fest, die Beschwerdeführerin sei seit 8. Juli 2002 bis auf weiteres für körperlich schwere Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig und für körperlich leichte Arbeiten auf Bauchhöhe und ohne Kraft zu 50 % arbeitsfähig. Indessen gab er an, das genaue Datum der Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht angeben zu können und verwies darauf, dass er selbst zu keinem Zeitpunkt Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt habe und auch die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die vorliegenden Schulterbeschwerden nicht behandelt habe. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei von den Ärzten der Universitätsklinik C.___ festgelegt worden (vgl. Urk. 11/5/3 S. 1 lit. B). Der Chiropraktor Dr. J.___ erachtete die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit seltenen Überkopfarbeiten, mithin in ihrer bisherigen Tätigkeit, zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 20/1). Die Physiotherapeutin K.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit als Chemielaborantin (Urk. 20/3).
Dr. H.___ (Urk. 11/6/6) und Dr. D.___ und Dr. E.___ (Urk. 11/6/2 lit. a) erachteten die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit vom 8. Juli 2002 bis 24. Februar 2003 zu 100 % und ab 25. Februar 2003 zu 50 % arbeitsunfähig für Arbeiten auf Bauchhöhe und ohne Kraft. Es ist fraglich, ob die Ärzte der Universitätsklinik C.___ damit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von mehr als 50 % meinten. Die Frage der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von allfällig mehr als 50 % und diejenige, inwiefern die anderslautenden übrigen Beurteilungen zu berücksichtigen sind, müssen aber nicht abschliessend geklärt werden, denn für die Beurteilung der Frage, welchen Invaliditätsgrad die Beschwerdeführerin aufweist, ist vielmehr massgebend, wie ihre Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu beurteilen ist. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
4.3 Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist auf die Beurteilung von Chiropraktor Dr. J.___ abzustellen (vgl. vorstehend Erw. 1.7). Dieser ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit seltenen Arbeiten über Kopfhöhe, mithin in ihrer bisherigen Tätigkeit, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zuzumuten sei (Urk. 20/1). Damit erachtete Dr. J.___ die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin zugleich als deren leidensangepasste. Ob es sich bei der Arbeit als Chemielaborantin um eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, mit seltenen Überkopfarbeiten, handelt, ist allerdings fraglich. In der Beschreibung der individuellen Tätigkeit der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2003 hielt die Arbeitgeberin fest, dass die Tätigkeit als Laborantin oft präparative, manchmal analytische Arbeiten, selten das Verfassen von Dokumentationen und ab und zu die Ausbildung von Lehrlingen umfasse. Bei dieser Tätigkeit handle es sich um eine körperlich leichte, wechselbelastende und sorgfältig zu verrichtende Arbeit (Urk. 11/17/3).
Auf Nachfrage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hielt die Arbeitgeberin am 23. August 2004 zur bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ergänzend fest, sämtliche Arbeiten seien auf einer Höhe von 95 cm oder höher, zumeist auf Brusthöhe, auszuführen. Die Gewichte lägen im Bereich von bis zu 5 kg, ausnahmsweise über 5 kg. Eher schwere, metallene Rührmotoren müssten oft über Kopfhöhe montiert und grössere Heiz- und Kühlbäder auf Bauch- bis Brusthöhe installiert werden. Andere schwere Arbeiten fielen im Labor beim Auffüllen von Chemikalien oder beim Entsorgen gesammelter Abfälle an (Urk. 20/4 S. 2). Damit steht fest, dass die bisherige Tätigkeit teilweise die Verrichtung von schweren Arbeiten umfasst, weshalb sie dem von Dr. J.___ erstellten Anforderungsprofil lediglich teilweise entspricht. Das von Dr. J.___ erstellte Anforderungsprofil einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, mit seltenen Überkopfarbeiten, ist daher als das den Leiden der Beschwerdeführerin angepasste zu berücksichtigen.
Daran vermögen weder die Berichte von Dr. D.___ und Dr. E.___, Dr. I.___ oder Dr. L.___, noch die Beurteilung durch die Beschwerdeführerin selbst etwas zu ändern. Dr. D.___ und Dr. E.___ hielten fest, in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne starke Krafteinwirkung auf den rechten Arm, insbesondere bei Überkopfarbeiten, sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu erwarten (Urk. 11/6/2 lit. b, Urk. 11/6/3 S. 2). Da diese Ärzte die "zu erwartende" und nicht die tatsächliche Arbeitsfähigkeit beurteilten, kann auf diese Beurteilung nicht abgestellt werden. Dr. I.___ war der Ansicht, dass bei der Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte Tätigkeit bis Bauchhöhe und ohne Kraftvermögen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe (Urk. 11/5/3 S. 1 lit. B). Dabei äusserte sich Dr. I.___ nicht dazu, ab wann diese Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden haben soll. Ausserdem verwies er ausdrücklich darauf, dass diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht seiner eigenen Ansicht entspreche und diese von den Ärzten der Universitätsklinik C.___ festgelegt worden sei (Urk. 11/5/3 S. 1 lit. B). Dies wirkt sich auf die Beurteilung von Dr. I.___ relativierend aus. Dr. L.___ erstellte - wie bereits erwähnt - lediglich ein Anforderungsprofil einer der Beschwerdeführerin zumutbaren Tätigkeit, äusserte sich aber nicht zum Umfang einer solchen (Urk. 20/2), weshalb auch auf diese Beurteilung nicht abgestellt werden kann.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst (vgl. Urk. 19 S. 7 ff.), welche aufgrund ihrer Subjektivität ohnehin relativierend zu würdigen sind, vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Insbesondere verwies sie darauf, dass sie nicht mehr in der Lage sei, den angestammten Beruf auszuüben. In einer körperlich leichteren Tätigkeit ohne Leistungsdruck könnte sie allenfalls formell ein Pensum von 100 %, allerdings verbunden mit zahlreichen Ausfällen und Einschränkungen bewältigen. Sie beurteilte ihre Leistungsfähigkeit mit 50 %, weshalb eine Anstellung mit einem Einkommen von 100 % auf dem freien Arbeitsmarkt illusorisch sei. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Leistungsfähigkeit mit lediglich 50 % beurteilte, weil sie keine körperlich mindestens mittelschweren Tätigkeiten mehr ausüben kann. Auch unklar und nicht näher begründet ist, weshalb die an Schulterbeschwerden leidende Beschwerdeführerin nur noch eine Tätigkeit ohne Leistungsdruck ausüben können sollte.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2004 in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit seltenen Überkopfarbeiten zu 100 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1-2).
Der Beschwerdeführerin wurde ab 8. Juli 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in ihrer angestammten Tätigkeit attestiert (Urk. 11/6/6). Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. Juli 2003 entstehen (Art. 29 IVG).
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
Die Beschwerdegegnerin nahm keinen Einkommensvergleich vor, da sie davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 2 S. 2). Gemäss Arbeitgeberbericht der B.___ AG hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 ohne Gesundheitsschaden einen Monatslohn von Fr. 5'100.-- (Urk. 11/17/1 Ziff. 16), mithin, unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes (vgl. Urk. 11/17/1 Ziff. 20), ein Jahreseinkommen von Fr. 66'300.-- (5'100.-- x 13) erzielt. Davon ist als Valideneinkommen auszugehen.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung auch Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2000 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 9/2004 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4 Die Beschwerdeführerin ist, nach absolviertem Universitätsstudium, diplomierte Chemikerin (Urk. 11/19 Ziff. 6.2). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie trotz gewisser gesundheitlicher Einschränkungen in Ausübung selbständiger und qualifizierter Tätigkeiten in der Chemiebranche ihre Erwerbsfähigkeit am besten verwertet, dass ihr aber in anderen Wirtschaftszweigen bessere Erwerbsmöglichkeiten offenstehen als lediglich diejenigen einfacher Tätigkeiten.
Das im Jahr 2002 von Frauen mit selbständigen und qualifizierten Arbeiten im Durchschnitt erzielte Einkommen betrug Fr. 6'007.-- (LSE 2002 TA 1 Total, Niveau 1+2), mithin Fr. 72'084.-- im Jahr (Fr. 6'007.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst (Die Volkswirtschaft, 9/2004 S. 86 Tabelle B9.2) ergibt dies den Betrag von Fr. 75'148.-- (Fr. 72'084.-- : 40,0 x 41,7). Damit ist von einem Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 75'148.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,4 % für das Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft, 9/2004 S. 87 Tab. B10.2) ergibt sich ein Jahreslohn für das Jahr 2003 von Fr. 76'200.-- (75'148.-- x 1,014).
5.5 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen).
Vorliegend rechtfertigt es sich nicht, einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen. Der Beschwerdeführerin ist eine leidensangepasste Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar. Es resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 76'200.--.
5.6 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 66'300.-- (vorstehend Erw. 5.2) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 76'200.-- (vorstehend Erw. 5.5) ergibt keine Einkommenseinbusse. Da kein Invaliditätsgrad resultiert, ist der Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen. Selbst wenn man einen leidensbedingten Abzug von 25 % - wofür vorliegend kein Anlass besteht - berücksichtigte, würde mit rund 14 % kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultieren.
6.
6.1
6.1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt zudem die Zusprache beruflicher Massnahmen. Zur Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit und Erzielung eines möglichst hohen, allenfalls bei geeigneter Umschulung/beruflicher Weiterbildung sogar rentenausschliessenden Invalideneinkommens sei sie auf berufliche Massnahmen (Umschulung/Weiterbildung, Arbeitsvermittlung) angewiesen. Dabei sei von Bedeutung, dass nicht nur ein Invaliditätsgrad von deutlich über 20 % vorliege, sondern sie auch über eine gute Berufsausbildung verfüge, was einen Anspruch auf berufliche Massnahmen unterstütze (Urk. 19 S. 10).
6.1.2 Die Beschwerdegegnerin äusserte sich hierzu nicht eindeutig und hielt vielmehr insgesamt fest, dass eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit vorliege, weshalb keine durch einen Gesundheitsschaden verursachte Erwerbsunfähigkeit vorliege (vgl. Urk. 2 S. 2 f.).
6.2 Da vorliegend kein Invaliditätsgrad resultiert (vgl. vorstehend Erw. 5.6), erreicht die Beschwerdeführerin die rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle einer Einkommensbusse von 20 % (vgl. vorstehend Erw. 1.3) nicht, weshalb ein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen ausgeschlossen ist.
6.3 Aufgrund der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Schulterbeschwerden (vgl. vorstehend Erw. 3.2-4) ist nicht auszuschliessen, dass bei einer allfälligen Suche einer neuen, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, mit seltenen Überkopfarbeiten, Schwierigkeiten auftreten könnten. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf Beratung oder Vermittlung angewiesen sein sollte, kann sie jederzeit ein diesbezügliches Gesuch bei der Beschwerdegegnerin stellen.
In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
7. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigung). Aufgrund des nur teilweisen Obsiegens steht der Beschwerdeführerin eine dementsprechend gekürzte Prozessentschädigung zu. Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bei einem praxisgemässen Ansatz für Rechtsanwältinnen von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen) auf Fr. 600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgesetzt.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird in Abänderung des Einspracheentscheids der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Januar 2004 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige
Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).