IV.2004.00151
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 28. April 2005
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ulrich Kohli
General Wille-Strasse 10, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahr 1955 geborene Z.___ war als selbständigerwerbende Coiffeuse tätig (Urk. 10/25), als sie am 30. April 2000 in Italien Opfer eines Verkehrsunfalls wurde, als Folge dessen eine HWS-Distorsion und eine myofasciale Symptomatik mit Triggerpunkt rechts im Bereich des Trapezius sowie mit neurovegetativer Symptomatik diagnostiziert wurden (Urk. 10/9/3). Seit dem Unfall wurde der Versicherten in ihrer bisherigen Tätigkeit eine anfänglich vollständige, später nur noch teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Im Januar 2002 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 10/40). Nach Durchführung medizinischer und erwerblicher Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 12. Juni 2003 (Urk. 10/3). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2004 fest (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Januar 2004 liess die Versicherte am 27. Februar 2004 Beschwerde erheben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zu gewähren unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 15. Juli 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin bis längstens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 29. Januar 2004, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1 je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen.
1.2 Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), sondern Dauerleistungen im Streit liegen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden, beurteilt sich die Rentenfrage für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 329 und 445). Ebenfalls Anwendung finden die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 (vgl. insbesondere auch die Schluss- und Übergangsbestimmungen lit. d-f) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.
1.3 Im Einspracheentscheid werden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies den Begriff der Invalidität (bis 31. Dezember 2002: Art. 4 Abs. 1 IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]), den Beginn des Anspruchs (bis 31. Dezember 2002: Art. 29 Abs. 1 IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und Art. 6 ATSG) sowie die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Darauf wie auch auf die korrekten Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) wird verwiesen.
1.4 Zu ergänzen ist, dass nach dem neuen Wortlaut von Art. 28 IVG (in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 Prozent ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 Prozent ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 Prozent ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) ist für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten Art. 16 ATSG anwendbar, wobei der Bundesrat das zur Bemessung der Invalidität massgebende Erwerbseinkommen umschreibt.
1.5 Die Anwendung des ATSG führt in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), zur Invalidität (Art. 8) und zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (Art. 16), zu keinen materiellrechtlichen Änderungen. Die zu den entsprechenden, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Hieran ändert der Umstand, dass der bisherige Begriff der Krankheit in Art. 3 Abs. 1 ATSG - und mithin auch die entsprechende Formulierung in den Art. 6, 7 und 8 Abs. 2 und 3 ATSG - im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 um den psychischen Gesundheitsschaden erweitert worden ist, nichts (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 8. Februar 2005, I 495/04 sowie in Sachen A. vom 3. März 2005, I 625/04 Erw. 1.3).
2.
2.1 Im Einspracheentscheid vom 29. Januar 2004 hat die Verwaltung den Rentenanspruch mit der Begründung verneint, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als Coiffeuse in den Jahren 1997 bis 1999 einen durchschnittlichen jährlichen Betriebsgewinn von bloss Fr. 14'425.-- erwirtschaftet habe und das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen von Fr. 16'120.-- höher sei, weshalb keine anspruchsbegründende Invalidität vorliege.
2.2 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, es sei nicht möglich, anhand der tatsächlichen Einkommenszahlen ihr Valideneinkommen zu bestimmen. Der Geschäftsgang sei in den Jahren 1998 und 1999 schlecht verlaufen. Die durchschnittlichen Geschäftsgewinne in diesen Jahren vermöchten ihre wirkliche Leistungsfähigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nicht mit der nötigen Genauigkeit wiederzugeben (Urk. 1 S. 6). Des weiteren lässt die Beschwerdeführerin bemängeln, die Beschwerdegegnerin gehe bei der Vornahme des Einkommensvergleichs unzulässigerweise von unterschiedlichen Grundlagen aus. Während sie sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf tatsächliche Zahlen abstütze, habe sie das Invalideneinkommen aufgrund von Hypothesen berechnet (Urk. 1 S. 6 ff.).
2.3 Streitig ist zunächst die Höhe des hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen). Zu prüfen ist jedoch vorab, anhand welcher Methode der Invaliditätsgrad zu bemessen ist. Die IV-Stelle hat ihn mittels Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt, während die Beschwerdeführerin eventualiter verlangt, dass das ausserordentliche Bemessungsverfahren angewandt werde.
Das ausserordentliche Bemessungsverfahren findet nur Anwendung, wenn eines oder beide der für den Einkommensvergleich benötigten Einkommen nicht zuverlässig ermittel- oder schätzbar sind. In vorliegender Sache sind die Einkünfte, die die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Coiffeuse ohne Gesundheitsschaden erzielen würde (Valideneinkommen), jedoch ermittel- oder mindestens schätzbar. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine detaillierte Buchhaltung, von der auch für die Ermittlung der im Gesundheitsfall erzielbaren Einkünfte ausgegangen werden kann. Das Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) kann anhand von Tabellenlöhnen bestimmt werden.
Damit ist hier nach Lage der Akten das ausserordentliche Bemessungsverfahren nicht anzuwenden. Da die Bemessung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleichs zu erfolgen hat, müssen in der Folge die entsprechenden Einkommen bestimmt werden.
2.4 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit zwei Coiffeurgeschäfte in "___" (an der A.___strasse beziehungsweise an der B.___strasse) betrieben. Gemäss Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 7. Oktober 2002 ist die Beschwerdeführerin, eine gelernte Coiffeuse, seit 1981 selbständigerwerbend (Urk. 10/25). Laut "Feststellungsblatt für den Beschluss" vom 24. Oktober 2002 erzielte die Beschwerdeführerin gestützt auf die Einträge ihres individuellen Kontos (IK) im Jahr 1980 ein Einkommen von Fr. 2'445.--, im Jahr 1981 ein solches von Fr. 9'488.-- und im Jahr 1982 ein solches von Fr. 20'300.--. Für die Jahre 1983 bis 1997 liegen gemäss Feststellungsblatt keine IK-Einträge vor. Im Jahr 1998, in welchem die Beschwerdeführerin gemäss Beschwerdeschrift die Filiale B.___strasse des (Coiffeur-)Geschäftes von ihrem Ehemann übernahm (Urk. 1 S. 3), ist ein Einkommen von Fr. 19'100.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgerechnet worden (Urk. 10/7). Nach ihren eigenen Angaben arbeitete die Beschwerdeführerin ursprünglich immer Vollzeit. Seit dem Verkehrsunfall vom 30. April 2000 habe sie nur noch eine - über den ganzen Tag verteilte - Arbeitsleistung von 2 bis 3 Stunden erbringen können (Urk. 10/25). Gemäss den vorliegenden Erfolgsrechnungen erzielte die Beschwerdeführerin mit ihrem Coiffeursalon an der B.___strasse in "___" im Jahr 1998 einen Reingewinn in der Höhe von Fr. 17'252.30, während sie im Jahr 1999 einen Verlust von Fr. 3'727.95 und in den Jahren 2000 und 2001 - nach Abzug der in diesen Jahren bezogenen Krankentaggelder - Verluste von Fr. 32'065.60 (2000) beziehungsweise von Fr. 48'826.25 (2001) erlitt (Urk. 10/27, Urk. 10/35, Übersicht: Urk. 10/25 S. 9, Urk. 1 S. 7).
2.5 Zum hypothetischen Valideneinkommen, welches in die Vergleichsrechnung nach Art. 28 Abs. 2 IVG einzustellen ist, zählen sämtliche Einkünfte, welche die versicherte Person im Gesundheitsfall, also ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleicher Situation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erzielen vermöchte. Ist auf Grund einer solchen gesamthaften Beurteilung der Umstände des Einzelfalles anzunehmen, dass sich eine versicherte Person als Gesunde voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügen würde, so ist darauf abzustellen, auch wenn die versicherte Person besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte (ZAK 1992 S. 90 ff. Erw. 4a).
2.6 Es ist sodann zu beachten, dass das Valideneinkommen hypothetisch auf Grund der beim Rentenbeginn beziehungsweise im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestehenden Verhältnisse festzusetzen ist. Massgebend ist daher nicht, was die Beschwerdeführerin in den Jahren 1997 bis 2000 verdient hat, sondern das Einkommen, welches sie als Gesunde ab 2001 erzielt hätte. Das Valideneinkommen ist nicht eine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse. Das nicht existenzsichernde Einkommen gemäss den Erfolgsrechnungen 1998 und 1999 kann der Beschwerdeführerin nur angerechnet werden, wenn auf Grund der konkreten Umstände anzunehmen ist, dass sie sich ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich dauernd mit einer derart bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügt hätte (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb).
2.7 Dies ist vorliegend anzunehmen, wobei die Gründe, warum die Beschwerdeführerin kein höheres Einkommen ausgewiesen hat, keiner näheren Erörterung bedürfen. Solch niedrige Einkommenszahlen können die verschiedensten Ursachen haben, sei es, dass das betriebene Geschäft tatsächlich keinen höheren Ertrag abwirft, sei es, dass eine selbstständigerwerbende Person sämtliche legalen Möglichkeiten zur Steueroptimierung ausschöpft, sei es, dass nicht sämtliche Einkünfte und geldwerten Leistungen deklariert werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 4. April 2002, I 696/01, Erw. 4b/aa). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch nach ihrem Unfall im April 2000 und trotz (zum Teil) massiven Verlusten in den Jahren 1999, 2000 und 2001 keine unselbständige Arbeit (als Coiffeuse) annahm - bei der sie deutlich mehr hätte verdienen können, machen es wahrscheinlich, dass sie sich, wenn sie nicht verunfallt wäre, erst recht nicht dazu entschlossen hätte, ihre Selbstständigkeit aufzugeben. Etwas anderes macht auch die Beschwerdeführerin selbst nicht geltend. Die Auffassung, dass sich die Beschwerdeführerin auf Dauer mit einem bescheidenen Einkommen begnügt hätte, wird gestützt durch ihre im Abklärungsbericht vom 7. Oktober 2002 festgehaltenen Angaben, wonach sie noch im Geschäft sei, um etwas unter die Leute zu kommen (Urk. 10/25 S. 2). Im Übrigen ist weder aufgrund der Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in den dem Eintritt des Gesundheitsschadens unmittelbar vorangehenden Jahren je nachweislich ein wesentlich höheres Einkommen erzielt hätte als das von der IV-Stelle festgesetzte Valideneinkommen, noch wird dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (Urk. 10/7).
Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, die den Schluss zuliessen, dass die Beschwerdeführerin bis zu dem für den Einkommensvergleich primär massgebenden Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs (BGE 128 V 174) das Ausmass ihrer Erwerbstätigkeit als Gesunde erheblich ausgedehnt hätte.
2.8 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die IV-Stelle habe das im Jahr 1996 erzielte Einkommen nicht korrekt berechnet (Urk. 1 S. 5), ist in dem Sinne gegenstandslos geworden, als sich die Verwaltung im Einspracheentscheid nur noch auf die Einkommenszahlen der Jahre 1997 bis 1999 abstützte (Urk. 2 S. 3). Soweit die Beschwerdeführerin auch das für das Jahr 1997 angerechnete Einkommen bemängelt, da die von der IV-Stelle vorgenommene Gewinnaufteilung zwischen den Filialen B.___strasse und A.___strasse "untauglich" sei (Urk. 1 S. 6), ist anzumerken, dass die Zahlen des Jahres 1997 ohnehin von geringer Aussagekraft sind, bezog doch die Beschwerdeführerin gemäss Erfolgsrechnung bereits dazumal Taggelder im Umfang von mehr als Fr. 20'000.-- (Urk. 10/35, Jahresrechnung 1997 S. 6). Lässt man aber das Jahr 1997 ausser Acht resultiert ein weit tieferes Valideneinkommen, als das von der IV-Stelle festgesetzte. Im Übrigen ging die IV-Stelle bei der Einkommensberechnung für das Jahr 1999 fälschlicherweise - aber zu Gunsten der Beschwerdeführerin - von einem Gewinn von Fr. 3'728.-- anstatt von einem Verlust in gleicher Höhe aus (Urk. 2 S. 3, Urk. 25 S. 4, Urk. 1 S. 3). Diese Überlegungen führen zum Schluss, dass kein Spielraum besteht für die Annahme eines höheren Valideneinkommens als desjenigen, das die IV-Stelle ermittelte.
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist sodann die Höhe des hypothetischen Einkommens mit Gesundheitsschaden (Invalideneinkommen).
Vorab ist festzuhalten, dass die IV-Stelle zutreffend darauf verwiesen hat, dass es einer bisher selbständig erwerbstätig gewesenen versicherten Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht (BGE 115 V 53 mit Hinweisen) grundsätzlich zumutbar ist, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sofern damit eine wesentlich bessere Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erreicht werden kann (ZAK 1983 S. 256).
3.2 Die 1955 geborene Beschwerdeführerin war im massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des hier strittigen Einspracheentscheids vom 29. Januar 2004 48 Jahre alt, was für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels spricht. In wirtschaftlicher Hinsicht ist sodann bedeutsam, dass der Ertrag aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit gestützt auf die von der Beschwerdeführerin aufgelegten Erfolgsrechnungen als äusserst bescheiden zu bezeichnen ist, mithin aufgrund des vorhandenen Zahlenmaterials nicht von einem wirklich rentierenden Betrieb gesprochen werden kann. Hingegen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer Arbeitnehmerinnentätigkeit ein deutlich höheres Einkommen erzielen könnte. Es ist ihr somit im Rahmen der Schadenminderungspflicht aus sozialrechtlicher Sicht zumutbar, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
3.3 Bei der Festsetzung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens kann praxisgemäss auf die vom Bundesamt für Statistik im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten standardisierten Bruttolöhne (Zentralwert) abgestellt werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb).
Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Angestellten einen Lohn von monatlich Fr. 3'100.-- (beziehungsweise jährlich Fr. 40'300.--) bezahlt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass sie selbst in einem Angestelltenverhältnis mindestens so viel verdienen würde. Unter Berücksichtigung der gemäss Bericht der C.___-Klinik bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 10/8) und eines Abzuges von 20 % - da gesundheitlich beeinträchtigte Personen im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt seien und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen zu rechnen hätten - setzte die Verwaltung alsdann das Invalideneinkommen auf Fr. 16'120.-- fest (Urk. 2).
3.4 Ob dieses Vorgehen korrekt ist, kann offen bleiben, da das Abstellen auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik durchgeführten Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu keinem anderen Resultat führen:
Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 belief sich der monatliche Bruttolohn für Frauen im Wirtschaftszweig "persönliche Dienstleistungen" (Anforderungsniveau 3), im privaten Sektor auf Fr. 3'109.--, was und unter Berücksichtigung der allgemeinen Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex Frauen 2000: 2190, 2001: 2245 vgl. Die Volkswirtschaft 6/2004 S. 91 Tabelle B10.3) und umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2001 (vgl. Die Volkswirtschaft 6/2004 S. 90 Tabelle B9.2) und bei einer Arbeitstätigkeit von 50 % ein Jahreseinkommen von Fr. 19'935.-- (Fr. 3'109.-- x 12 : 2190 x 2245 : 40 x 41,7 x 0,5) ergibt. Gewährt man der Beschwerdeführerin mit der IV-Stelle einen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 20 %, so folgt daraus ein Invalideneinkommen von Fr. 15'948.--.
3.5 Da aufgrund des zuvor Gesagten das Valideneinkommen jedenfalls geringer ist als das Invalideneinkommen, besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin - wie sie dies gestützt auf die medizinischen Stellungnahmen von Dr. D.___ (Urk. 3/2) geltend macht - als Coiffeuse nur noch zu 35 % arbeitsfähig ist, resultieren ein Invalideneinkommen von Fr. 13'955.-- (Fr. 3'109.-- x 12 : 2190 x 2245 : 40 x 41,7 x 0,35) und damit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 3,3 %.
An dieser Beurteilung vermögen auch die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Insbesondere bemühte sich die IV-Stelle im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu Recht um eine Koordination mit dem Unfallversicherer (vgl. BGE 127 V 135 Erw. 4d; Art. 8 ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ulrich Kohli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).