Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 30. November 2004
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella
Acocella Keller & Wolf Rechtsanwälte und Urkundspersonen
Herrengasse 3, Postfach 17, 6430 Schwyz
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1971, reiste am 25. August 1996 in die Schweiz ein (Urk. 7/13 S. 5 und Urk. 7/42 Ziff. 4.1), arbeitete seit Februar 1997 bei verschiedenen Arbeitgebern und bezog von Oktober 1999 bis Oktober 2000 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/39). Ab dem 9. Oktober 2000 wurde er von der A.___ AG als Hilfsgalvaniker beschäftig (Urk. 7/40).
Seit 1997 leidet B.___ an lumboradikulären Schmerzen links, infolge deren er im Januar 2001 die Arbeit niederlegen musste. Nach einer zweiwöchigen Arbeitstätigkeit im Februar 2001 wurde er wieder arbeitsunfähig (Urk. 7/40/1), worauf am 16. März 2001 eine Mikrodiskektomie L5/S1 sowie eine Rezessotomie ohne Diskektomie L4/5 durchgeführt wurden (Urk. 7/14/1 und Urk. 7/14/3). Nachdem er die Arbeit ab 1. Juni 2001 im Umfang von 50 % wieder aufgenommen hatte, legte er sie am 15. August 2001 definitiv nieder (Urk. 7/40/1). Die A.___ AG kündigte das Arbeitsverhältnis in der Folge per 31. Januar 2002 (Urk. 7/40/2).
1.2 Am 8. Mai 2002 meldete sich B.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung besonderer medizinischer Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/42). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berichte beim Stadtspital C.___ vom 19. Juli 2002 (Urk. 7/15) sowie beim Hausarzt Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 26. November 2002 (Urk. 7/14/1 unter Beilage zweier Berichte von PD Dr. med. E.___, Neurochirurgie FMH, vom 31. Mai 2000 und 28. August 2001, Urk. 7/14/2-3) ein und liess beim F.___ ein Gutachten erstellen (datierend vom 5. Juni 2003, Urk. 7/13). Die IV-Stelle holte weiter Auskünfte des ehemaligen Arbeitgebers (Bericht vom 19. Juli 2002, Urk. 7/40/1), einen Auszug aus dem individuellen Konto vom 18. Juli 2002 (Urk. 7/39) und eine Stellungnahme der internen Berufsberatung vom 22. Juli 2003 (Urk. 7/25) ein, welche anhand von Dokumentationen über Arbeitsplätze (DAP) die erwerblichen Folgen der gesundheitlichen Einschränkungen abgeklärt hatte (Urk. 7/24).
1.3 Mit Verfügung vom 31. Oktober 2003 (Urk. 7/7) sprach die IV-Stelle B.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 61 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung nebst einer Zusatzrente für die Ehefrau zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 1. Dezember 2003 (Urk. 7/19) wies sie mit Entscheid vom 29. Januar 2004 (Urk. 2) ab. Mit Verfügung vom 26. Februar 2004 (Urk. 7/1) sprach die IV-Stelle B.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2004 gestützt auf einen unveränderten Invaliditätsgrad von 61 % eine Dreiviertelsrente nebst einer Zusatzrente für die Ehefrau zu.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Januar 2004 (Urk. 2) erhob B.___ durch Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella am 1. März 2004 Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2004 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine volle IV-Rente zu gewähren. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Nachdem die IV-Stelle am 20. April 2004 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. April 2004 (Urk. 8) als geschlossen erklärt.
Am 16. Juni 2004 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. D.___ vom 11. Juni 2004 (Urk. 10) ein, worauf die Beschwerdegegnerin am 30. Juni 2004 (Urk. 13) an ihren Anträgen festhielt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Angesichts des Rentenbeginns per 1. Februar 2002 ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids demnach anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Vorliegend ist umstritten, ob der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2002 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung anstelle der gewährten halben Rente hat.
3.2 Die Ärzte des Stadtspitals C.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 19. Juli 2002 (Urk. 7/15) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links (DD: residuelles, positionsabhängiges Lumboradikulärsyndrom S1 links) bei Status nach Mikrodiskektomie L5/S1 und Rezessotomie L4/5 links 16.03.01 mit residuell nicht auslösbarem ASR links, bei kleiner residueller Diskushernie mediolateral L5/S1 links mit Dorsalverlagerung der Wurzel S1 links, bei dekonditionierter Rumpfmuskulatur und Fehlstatik des Achsenskeletts, bei beginnender Schmerzchronifizierung sowie bei somatoformer Schmerzkomponente, ferner eine depressive Entwicklung und einen Status nach Hepatitis B. Da nach dem 27. September 2001 keine Nachkontrollen mehr statt fanden, konnten sich die Ärzte über die aktuelle Arbeitsfähigkeit nicht äussern.
3.3 Dr. D.___, welcher den Beschwerdeführer seit 1997 als Hausarzt betreut, übernahm in seinem Bericht vom 26. November 2002 (Urk. 7/14/1) die Diagnose der Ärzte des Stadtspitals C.___ und schloss auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit 21. Mai 2001. Er führte aus, die physikalische Therapie mittels Fango, Massage und Gymnastik sowie die medizinische Trainingstherapie hätten eher zu einer Verschlechterung der Schmerzintensität und -häufigkeit geführt.
3.4
3.4.1 Der von Dr. D.___ beigezogene Spezialist PD Dr. E.___ berichtete am 31. Mai 2000 (Urk. 7/14/2) über seit 1997 bestehende Rückenschmerzen. Unter Berücksichtigung einer Computertomographieuntersuchung der Lendenwirbelsäule vom 30. September 1999 schilderte PD Dr. E.___ unter körperlicher Schwerarbeit eine im Herbst 1999 aufgetretene und heute typische Lumboischialgie S1 (L5) links bei schweren degenerativen Veränderungen L4/5, weniger L5/S1. Er diagnostizierte eine schwere Segmentpathologie L4/5 und L5/S1 sowie einen Verdacht auf Depression und diskutierte einen chirurgischen Eingriff.
3.4.2 Am 28. August 2001 (Urk. 7/14/3) berichtete PD Dr. E.___ über die Entwicklung seit der Operation am 16. März 2001 und führte aus, vor der Operation sei der Beschwerdeführer praktisch ans Bett gefesselt gewesen, heute habe er hauptsächlich Rückenschmerzen lumbosakral am Beckenkamm links, diskret auch links im 2/3 der Wade. Ein Arbeitsversuch zu 50 % in seiner angestammten Tätigkeit in der Galvanisiererei, was repetitives Heben und Senken von schweren Litzenrahmen in verschiedenen Spülflüssigkeiten und Bäder beinhalte, habe er nach acht Tagen abbrechen müssen.
Dr. E.___ hielt fest, dass für den Beschwerdeführer auch nach der Operation ein nicht tolerabler Restschmerz geblieben sei. Zwar sei das Operationsergebnis als gebessert zu bezeichnen, dies habe sich aber bezüglich Arbeitsfähigkeit nicht ausgezahlt. Dennoch handle es sich wohl nur zum Teil um ein mechanisches Wirbelsäulenproblem, da der Beschwerdeführer im Liegen ähnliche Schmerzen habe und seine Schmerzintensität in Ruhe (Ferien) und Belastung (Galvanisierung) nicht wesentlich anders gewesen sei.
3.5
3.5.1 Anlässlich der Untersuchungen im F.___ vom 7. Mai 2003 erwähnte der Beschwerdeführer, es gehe ihm nur 20 % gut. Er habe Tag und Nacht Schmerzen in den Beinen und im Rücken beim Sitzen, Stehen und Gehen. Er habe auch oft Krämpfe in den Beinen. Die Schmerzen seien am schlimmsten in der Kreuzgegend und im linken Bein (Urk. 7/13 S. 5).
Im Rahmen der orthopädischen Untersuchung führte er aus, es bestünden konstante Schmerzen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule sowie in der linken Gesässhälfte, zudem im linken Unterschenkelbereich, teils bis in den linken Fuss ausstrahlend. Im Verlauf der letzten Monate seien aufgrund der Mehrbelastung des rechten Beines zeitweise auch rechtsseitige Schmerzen aufgetreten, zudem auch Nackenschmerzen bei subjektiv ungleichmässiger Belastung des Rückens (Urk. 7/13 S. 7).
Der Orthopäde Dr. G.___ erachtete den Beschwerdeführer nach Einsicht in die vorhandenen radiologischen Bilder sowie aufgrund eigener Untersuchungen in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Galvaniseur vollumfänglich arbeitsunfähig, wobei er bereits den 50%igen Arbeitsversuch in dieser Tätigkeit im Anschluss an die durchgeführte Operation auch in Anbetracht der schweren degenerativen Veränderungen als sehr optimistisch bewertete. Trotz glaubhafter tieflumbaler Schmerzen mit entsprechender Einschränkung der Sitz- und Stehdauer scheine dem Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit in wechselnder Stellung ohne Tragen von schweren Lasten zu 50 % zumutbar. Die Einschränkungen seien durch die erhebliche Dekonditionierung vor allem der gesamten Rückenmuskulatur begründet, die jedoch bei sicherlich noch vorhandener Trainierbarkeit eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit ermöglichen könne (Urk. 7/13 S. 10).
Dr. G.___ ergänzte, die Beurteilung der vom Beschwerdeführer angegebenen Symptomatik falle nicht ganz einfach. Die Aufforderung zur besseren Mitarbeit nach der Verweigerung verschiedener Tests im Stehen habe eine aggressive Reaktion provoziert, die nicht unbedingt zum ansonsten imponierenden niedergeschlagen erscheinenden Beschwerdeführer passe. Das Vorliegen von deutlichen Beschwerden sei glaubhaft und durch die morphologischen Veränderungen begründbar, ob dadurch allerdings eine derart ausgeprägte Symptomatik ausgelöst werde, erscheine als zumindest etwas zweifelhaft. Weiter seien verschiedene Untersuchungsergebnisse nicht ganz erklärbar: So sei nicht einsehbar, weshalb der Beschwerdeführer initial aktiv nur eine geringgradige Rotation und Seitneigung der Wirbelsäule bewerkstelligen könne, nach passivem Vordehnen durch den Untersucher jedoch auch aktiv ein ausgezeichneter Bewegungsumfang gelinge. Ebenso schienen die kräftige Flexion/Extension im oberen Sprunggelenk beidseits zumindest muskuläre Voraussetzungen für einen Zehenspitzen- oder Fersengang darzustellen, die üblicherweise nicht von derart ausgeprägten lumbalen Rückenschmerzen begleitet sein sollten (Urk. 7/13 S. 11).
3.5.2 Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung konnte Dr. H.___ unter Hinweis auf anamnestisch erwähnte depressive Störungen und somatoforme Schmerzkomponenten keine Hinwiese auf eine depressive Störung finden und führte aus, der psychopathologische Befund sei unauffällig. Die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wiesen auch nicht auf eine gravierende psychiatrische Störung hin. Möglicherweise seien die Körperschmerzen aus somatischer Sicht nicht hinreichend zu erklären, es falle allerdings auf, dass die Schmerzen immer in etwa der gleichen Art und Weise vorhanden seien und beschrieben würden. Es liessen sich keine gravierenden psychosozialen Schwierigkeiten oder emotionale Probleme, die in Zusammenhang mit der Schmerzsymptomatik gebracht werden könnten, objektivieren, weshalb die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden könne. Gesamthaft konnte Dr. H.___ keine psychiatrischen Befunde mit Krankheitswert finden, weshalb er keine Leistungseinschränkung begründen konnte und auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit schloss (Urk. 7/13 S. 13).
3.5.3 Im Rahmen der Gesamtbeurteilung verwiesen die Ärzte auf die subjektiv monosymptomatische Situation mit Rücken- bzw. Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein. Dies sei aus somatischer Sicht nachvollziehbar aufgrund des chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms mit nachvollziehbarer radikulärer Symptomatik S1 links, welche persistierend sei, trotz Status nach Mikrodiskektomie L5/S1 und Rezessotomie L4/L5 bei vorangehend bildgebend dokumentierter kleiner, residueller Diskushernie L5/S1 medio-lateral links mit Dorsalverlagerung der Nervenwurzel S1 links und kleiner Diskushernie L4/5 ohne Nervenwurzelkompression. Die Sensibilitätsprüfung habe eine klar begrenzte Hyposensibilität im Bereich des Dermatoms S1 links ergeben. Der ASR links könne in beiden somatischen Untersuchungen nicht ausgelöst werden, rechts habe er ausgelöst werden können. Es bestünden also deutlich objektivierbare Befunde, trotz teilweise in der Untersuchungssituation auch ausgeprägter Aggravation mit der Lasègueangabe im Liegen 0°, später auf 70° in Langsitzlage erhöhbar.
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, aufgrund des lumboradikulären Syndroms bestehe beim Beschwerdeführer für adaptierte Tätigkeiten eine verminderte Arbeitsfähigkeit bei Einschränkung der möglichen Sitz- und Stehdauer. Dem Beschwerdeführer seien nurmehr körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten wechselbelastend zu 50 % zumutbar ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 5-10 kg, ohne Rotationsbelastung der Wirbelsäule und ohne Zwangshaltungen (Urk. 7/13 S. 14 f.).
3.6 Im nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichten Schreiben vom 11. Juni 2004 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Urk. 10) nahm Hausarzt Dr. D.___ Bezug auf das erwähnten Gutachten und führte aus, er habe sich die Antwort nicht leicht gemacht, habe aber auch keinen grossen Wurf gefunden, wie er dem Gutachten der F.___ wiedersprechen könne. Er sei nach wie vor der Meinung, dass der Beschwerdeführer wegen invalidisierenden Schmerzen unmöglich eine 50%ige Leistung erbringen könne, so leicht diese auch ausfallen sollte. Die persistierende Einklemmung der Nervenwurzel S1 links führe alleine schon zu invalidisierenden Schmerzen von über 50 %, daneben kämen die Dekonditionierung und die im März 2004 radiologisch festgestellte Coxarthrose beidseits dazu.
4.
4.1
4.1.1 Vorweg ist festzustellen, dass das Gutachten des F.___ in sämtlichen Punkten den Kriterien der gefestigten Rechtsprechung zu den Anforderungen einer Expertise entspricht.
4.1.2 So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen (nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit) umfassend und beruht namentlich auf allseitigen Untersuchungen, führten doch die Gutachter umfassende Abklärungen in internistischer, orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht durch. Dabei berücksichtigten sie die geklagten Beschwerden und setzten sich damit sowie mit dem Verhalten des Beschwerdeführers intensiv auseinander. So beurteilte der Orthopäde Dr. G.___ die geklagten Schmerzen als glaubhaft, wies aber auch auf eine gewisse Aggravationstendenz des Beschwerdeführers sowie auf Verbesserungsmöglichkeiten der muskulären Dekonditionierung durch Training hin (Urk. 7/13 S. 10 f.). Den Spezialisten des F.___ waren weiter die Vorakten bekannt, welche in die Beurteilung einflossen. Das Gutachten leuchtet weiter in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, da die Gutachter detailliert Stellung zu den morphologischen Veränderungen und den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nahmen. Ihre Schlussfolgerungen sind in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Schliesslich machten die Experten deutlich, dass die Beurteilung nicht einfach sei, da die nachweisbaren Beeinträchtigungen nicht vollumfänglich mit den geschilderten Klagen in Einklang zu bringen seien.
4.1.3 Zusammenfassend kann den Ausführungen im Gutachten des F.___ vom 5. Juni 2003 (Urk. 7/13) gefolgt werden und erweisen sich die gemachten Ausführungen als schlüssig. Namentlich ist überzeugend dargetan worden, dass dem Beschwerdeführer eine schwere körperliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar, hingegen in einer leichten körperlichen Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Insofern wurde nachvollziehbar belegt, dass dem 33-jährigen Beschwerdeführer fortan nicht jedwede berufliche Betätigung unmöglich ist.
4.2
4.2.1 An dieser verlässlichen Einschätzung vermag die gegenteilige Einschätzung des Hausarztes Dr. D.___, welcher auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers schloss, nichts zu ändern.
4.2.2 Im Bericht vom 26. November 2002 (Urk. 7/14/1) übernahm Dr. D.___ die Diagnosen einfach von den Ärzten des Stadtspitals C.___ (Urk. 7/13) und folgerte im Wesentlichen ohne Begründung, dass dem Beschwerdeführer keine Arbeitsleistung mehr zumutbar sei, da die physikalische Therapie sowie die medizinische Trainingstherapie eher zu einer Verschlechterung der Schmerzintensität geführt hätten. Gleichwohl wies Dr. D.___ auf seine Unsicherheit hin und führte aus, er glaube kaum, dass in der jetzigen Situation eine Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Er empfahl eine Beurteilung in einer MEDAS zur Abklärung der Belastbarkeit und der Möglichkeiten einer beruflichen Rehabilitation.
4.2.3 Im zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erstellten Bericht vom 11. Juni 2004 (Urk. 10) äusserte Dr. D.___ erneut seine Meinung, dass es dem Beschwerdeführer schmerzbedingt unmöglich sei, eine 50%ige Leistung zu erbringen, so leicht eine solche Tätigkeit auch ausfallen sollte. Dabei beurteilte er die Folgen der Schmerzen grundsätzlich anders als die Spezialisten des F.___, folgerte er doch aus der persistierenden Einklemmung der Nervenwurzel S1 auf invalidisierende Schmerzen von über 50 %, womit er zum Ausdruck brachte, dass seiner Meinung nach dem Beschwerdeführer aufgrund der Schmerzen eine Arbeitstätigkeit von 50 % nicht mehr zumutbar sei. Da die Einschätzung der Ärzte des F.___ in diesem Punkt auf ausführlichen Abklärungen beruht und detailliert begründet ist, kann der abweichenden und nicht näher erläuterten Einschätzung von Dr. D.___ nicht gefolgt werden. Insbesondere erkannte Dr. D.___ die offenkundig zu Tage getretenen aggravatorischen Tendenzen nicht und nahm in seiner jüngsten Einschätzung mit keinem Wort Bezug darauf. Dies vermag nicht zu überzeugen.
Die von Dr. D.___ ergänzend erwähnte muskuläre Dekonditionierung wurde von den Ärzten des F.___ berücksichtigt. Diese schlossen aber nicht auf eine über 50 % hinausgehende Arbeitsunfähigkeit. Dr. D.___ erwähnte ferner eine im März 2004 festgestellte linksbetonte Coxarthrose beidseits. Inwiefern diese Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, blieb aber unbeantwortet.
Schliesslich wies Dr. D.___ auf die Notwendigkeit einer auch von den Gutachtern des F.___ empfohlenen erneuten MR-Abklärung hin und empfahl ein Obergutachten. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter des F.___ unter dem Titel Massnahmen aus orthopädischer Sicht eine MR-tomographische Untersuchung im Sinne einer Reevaluation wohl als empfehlenswert beurteilten, gleichzeitig aber auf die bloss begrenzten therapeutischen Möglichkeiten hinwiesen. Insbesondere befand schon Dr. E.___ am 28. August 2001 (Urk. 7/14/3) weitere chirurgische Eingriffe für nicht angezeigt. Entscheidend ist, dass die Ärzte des F.___ die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als aktuell mit 50 % bezeichneten, unabhängig von weitergehenden therapeutischen Massnahmen. Dass ein im Anschluss an eine MR-Untersuchung erfolgender chirurgischer Eingriff diese Situation allenfalls verbessern könnte, wird von den Fachärzten jedenfalls bezweifelt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fehlstatik des Achselskelettes (Urk. 1 S. 4) interpretierten die Ärzte des F.___ nicht als einschränkend, stellten sie doch bei der Untersuchung unauffällige Verhältnisse fest (Urk. 7/13 S. 9).
4.3 Zusammenfassend erweist sich das Gutachten des F.___ als schlüssig. Die abweichenden Ausführungen von Dr. D.___ vermögen die Richtigkeit der Expertise nicht in Zweifel zu ziehen.
Ferner ist in beweisrechtlicher Hinsicht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Gerade im vorliegenden Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Hausarzt Dr. D.___ seine auftragsrechtliche Stellung im Auge hatte, als er seinen jüngsten Bericht unter die Prämisse stellte, wonach er keinen grossen Wurf gefunden habe, wie er dem Gutachten des F.___ widersprechen könne (Urk. 10).
Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit in wechselnder Stellung ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 5-10 kg und ohne Rotationsbelastung der Wirbelsäule im Umfang von 50 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/13 S. 15). Von der Einholung eines Obergutachtens ist abzusehen, ist doch das Gutachten des F.___ nach dem Gesagten voll beweiskräftig und sind von einer neuerlichen Begutachtung keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die fachärztlich festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 61'630.--, was unbestritten blieb und angesichts des vom letzten Arbeitgeber bestätigten hypothetischen Verdienstes ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2002 (Rentenbeginn) von Fr. 60'840.-- (Fr. 4'680.-- x 13, Urk. 7/40/1) als grosszügig erscheint.
5.2
5.2.1 Gestützt auf die Angaben der Berufsberatung der IV-Stelle über zu erzielende Löhne an konkreten Arbeitsstellen als Betriebsmitarbeiter und Hilfsarbeiter in der Industrie sowie als Kurier (Urk. 7/24) bemass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung der bloss noch 50%igen Arbeitsfähigkeit mit Fr. 23834.-- (Urk. 7/10 und Urk. 2). Dabei ist aber zu beachten, dass gemäss neuester Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) das Abstellen auf DAP-Löhne voraussetzt, dass nebst der Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 472). Die Angaben der Beschwerdegegnerin genügen diesen Anforderung nicht, liegen doch bloss drei Dokumentationen vor und ist die Gesamtzahl der Arbeitsplätze auf allen Dokumentationen mit 0 beziffert.
5.2.2 Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit zumutbarerweise nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Wird im vorliegenden Fall auf die LSE abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
5.2.3 Da dem Beschwerdeführer nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik einfache und repetitive Tätigkeiten heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'557.--, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2004 S. 86) pro Woche ein Gehalt von monatlich Fr. 4750.65 oder (x 12) von Fr. 57008.-- pro Jahr ergibt. Unter Berücksichtigung der bloss noch 50%igen Arbeitsfähigkeit ergibt sich ein mögliches Einkommen von Fr. 28504.--.
5.2.4 Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass er auf eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit angewiesen ist, keine schweren Gewichte mehr tragen kann und keine Rotationsbelastung der Wirbelsäule erträgt. Dasselbe gilt - wenn auch in geringerem Masse - hinsichtlich des Umstandes, dass er (ohne entsprechende Erfahrung) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr starten muss. Weiter führt der Umstand, dass er nicht mehr vollzeitlich tätig sein kann, zu einer Verminderung des zu erwartenden Einkommens. Kaum ins Gewicht fällt demgegenüber die ausländische Nationalität des Beschwerdeführers, werden doch die statistischen Löhne auf Grund der Erwerbseinkommen der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung erfasst (AHI 2002 S. 70).
5.3 Vorliegend ergibt sich selbst bei Abzug des maximalen Satzes von 25 % ein Invalideneinkommen von Fr. 21378.-- (75 % von Fr. 28'504.--) und im Vergleich mit dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen grosszügigen Valideneinkommen von Fr. 61630.-- ein Invaliditätsgrad von 65,3 %. Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer kein Anrecht auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung.
6.1
6.1.1 Gemäss § 16 des Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf ihr Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
6.1.2 Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1). Massgebend sind dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4), wobei die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit praxisgemäss etwas höher anzusetzen ist als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs, Existenzminimum vom 23. Mai 2001).
Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit geht es um die Frage, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Dispositionen treffen zu müssen. Wohl dürfen von der gesuchstellenden Person gewisse Opfer verlangt werden; sie soll aber nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt es, dass die gesuchstellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts notwendig sind. Dabei sind nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern vielmehr die gesamten finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend, unter Einbezug der Einkommen beider Ehegatten (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a).
Zu berücksichtigen sind unter anderem auch fällige Steuerschulden (RKUV 1996 Nr. U 254 S. 209 Erw. 2). Keine Berücksichtigung findet hingegen die Tilgung gewöhnlicher Schulden; denn die unentgeltliche Prozessführung darf nicht dazu dienen, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (vgl. an Stelle vieler Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Januar 1999 in Sachen T., K 52/98).
6.2 Das Einkommen des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau beläuft sich nach seinen eigenen Angaben auf Fr. 5'201.65, bestehend aus dem Einkommen der Ehefrau von Fr. 3'562.65, der Rente der Invalidenversicherung von Fr. 468.-- sowie der Invalidenrente der Pensionskasse von Fr. 1'171.-- (Urk. 1 S. 6). Der Beschwerdeführer übersah dabei, dass ihm seit 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung ausgerichtet wird in der Höhe von Fr. 702.-- pro Monat (Verfügung vom 26. Februar 2004, Urk. 7/1). Damit beträgt das Familieneinkommen Fr. 5435.65.
6.3 Der Notbedarf errechnet sich basierend auf dem zitierten Kreisschreiben sowie den Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) wie folgt:
Grundbetrag für Ehepaare Fr. 1'550.--
Miete Fr. 927.--
Krankenkasse Fr. 536.--
Fernsehen Fr. 38.--
Strom Fr. 25.--
Fahrkosten Ehefrau Fr. 137.--
Auswärtiges Essen Ehefrau Fr. 220.--
Steuern Fr. 265.--
Total Fr. 3698.--
Unter Berücksichtigung des einem Ehepaar nach der Praxis des hiesigen Gerichts über den betreibungsrechtlichen Notbedarf hinaus zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts zuzubilligenden Überschusses von monatlich Fr. 500.-- verbleiben damit Fr. 1237.65 zur Bestreitung der Steuerschulden von Fr. 5'405.80 sowie für die Kosten für die Rechtsvertretung. Bei entsprechender Ratenzahlung sind die Steuerschulden innerhalb von fünf Monaten getilgt und es verbleiben genügend Mittel zur Prozessführung auf eigene Rechnung, zumal die entsprechenden Kosten während eines befristeten Zeitraumes anfallen. Für eine Berücksichtigung der übrigen Schulden besteht nach der dargelegten Rechtslage kein Raum.
6.4 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer nicht als prozessual bedürftig zu betrachten. Dies führt zur Abweisung seines Gesuches um unentgeltliche Verbeiständung.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).