Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00153
IV.2004.00153

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Maurer Reiter


Beschluss vom 30. April 2004
in Sachen
I.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch B.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 12. Januar 2004 hob die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) die bis anhin I.___ aus-gerichtete halbe Invalidenrente revisionsweise per 1. September 2003 auf eine ganze Rente an und legte den monatlichen Rentenbetrag ab 1. Januar 2004 auf Fr. 1'407.-- fest (Urk. 3/13). Grund für die Erhöhung der Rente war die Steigerung des Invaliditätsgrades von 50 auf 100 % (Urk. 2, 3/13). Die Versicherte liess dagegen Einsprache erheben (Urk. 3/14) und den monatlichen Rentenbetrag beanstanden.
2.       Am 13. Februar 2004 erliess die Ausgleichskasse der SVA einen Einspracheentscheid, in welchem sie die Einsprache "bezüglich der Berechnung der Invalidenrente" abwies (Urk. 2), wogegen I.___ am 28. Februar 2004, vertreten durch B.___ (Urk. 4), Beschwerde einreichen liess (Urk. 1). Das Gericht forderte in der Folge die Ausgleichskasse auf, sich zu ihrer Zuständigkeit zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids zu äussern (Urk. 5). Es erging dazu am 25. März 2004 die Stellungnahme der Ausgleichskasse (Urk. 7), und am 29. März 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 57 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) obliegt es den IV-Stellen, Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung zu erlassen. Die IV-Stellen erfüllen diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit den Ausgleichskassen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, die unter anderem bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen und den Berechnungen der Renten und Taggelder mitwirken (Art. 60 Abs. 1 lit. a und b IVG).
         Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Damit übernimmt die Bestimmung die für das Einspracheverfahren typische Zuständigkeitsordnung, wonach diejenige Instanz, die verfügt hat, den Entscheid im Einspracheverfahren überprüft (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 7). Zwar wurde es im Rahmen der Gesetzgebung zum ATSG als zulässig erachtet, dass versicherungsintern Stellen über die Einsprachen entscheiden, die sich sowohl hierarchisch wie auch örtlich von der verfügenden Stelle unterscheiden. Massgebend aber ist, dass die Stelle, die über die Einsprachen befindet, nicht ausserhalb des jeweiligen Versicherungsträgers liegt (Kieser, a.a.O., Art. 52 Rz 8).
1.2     Mit der Übertragung der Verfügungszuständigkeit für Geldleistungen der Invalidenversicherung auf die IV-Stellen (Art. 57 Abs. 1 lit. e IVG) und aufgrund der Tatsache, dass diesen von Bundesrechts wegen in Prozessen um Leistungen der Invalidenversicherung Partei- und Prozessfähigkeit und - anders als den Ausgleichskassen in diesem Bereich - Beschwerdelegitimation zugestanden wird (Art. 41 Abs. 1 lit. i der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 127 V 213), wird die Unabhängigkeit und Eigenständigkeit der IV-Stellen als Durchführerinnen der Invalidenversicherung gegenüber den Ausgleichskassen betont (Monioudis, Die Organisation ausgewählter Sozialversicherungszweige und die rechtliche Stellung der Sozialversicherungsträger, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 105). Ihre eigene Zuständigkeit und rechtliche Unabhängigkeit im Bereich der Invalidenversicherung und diejenige der Ausgleichskasse für den Bereich der AHV wurde auch in § 2 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung dadurch festgehalten, dass bestimmt wurde, dass die Ausgleichskasse und die IV-Stelle ihre Aufgaben im eigenen Namen vollziehen (vgl. Monioudis, a.a.O., S. 126 f.). Auf Bundesebene wurde denn auch im Kreisschreiben über die Rechtspflege des Bundesamtes für Sozialversicherung in der AHV, der IV, der EO und bei den EL, gültig ab 1. Januar 2003, hinsichtlich des Einspracheverfahrens ausdrücklich bestimmt, dass, wenn eine Verfügung der IV beanstandet werde, die Einsprache von der verfügenden Stelle behandelt werden müsse. Die betroffene Ausgleichskasse solle sich zur Einsprache äussern, wenn die erhobenen Einwände in deren Zuständigkeitsbereich falle (Rz 2016).
2.       Nach dem Gesagten wird ersichtlich, dass der angefochtene, von der Ausgleichskasse erlassene Einspracheentscheid betreffend eine Invalidenrente von einer Instanz ausserhalb des zuständigen Versicherungsträgers gefällt wurde und daher an einem Mangel leidet, was von der Ausgleichskasse in ihrer Stellungnahme denn auch anerkannt wird (Urk. 7). Wie das Sozialversicherungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, handelt es sich bei diesem Mangel der fehlenden Zuständigkeit um einen besonders schweren Mangel, der die Nichtigkeit des Entscheids zur Folge hat (Beschluss vom 18. Dezember 2003 in Sachen M., IV.2003.00285, vom 29. Januar 2004 in Sachen K., IV.2003.00514, und vom 18. Februar 2004 in Sachen H., IV.2003.00122) und der hiermit festzustellen ist.
         Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
Das Gericht beschliesst:
1.         Es wird festgestellt, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 13. Februar 2004 nichtig ist. Demgemäss wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).