Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00154
IV.2004.00154

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Tischhauser


Urteil vom 31. Januar 2005
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Obergasse 20, Postfach 2154, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1958 geborene T.___ absolvierte in den Jahren 1974 bis 1977 eine Lehre als kaufmännische Angestellte, die sie mit dem Fähigkeitsausweis abschloss. Anschliessend war sie in ihrem erlernten Beruf tätig (Urk. 10/56). Ende August 1979 erkrankte T.___ an einer akuten Entzündung des Rückenmarks (Differenzdiagnose: Multiple Sklerose), worauf sie ihren Beruf nur noch im Umfang von 50 % ausüben konnte (Urk. 10/21).
1.2     Am 14. Dezember 1979 meldete sich T.___ zum Bezug einer Rente bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/56). Die damals zuständig gewesene Ausgleichskasse des Kantons Zürich sprach ihr mit Verfügung vom 8. Dezember 1980 (Urk. 10/13 = Urk. 9/12 = Urk. 9/13) ab dem 1. August 1980 eine halbe Invalidenrente zu.
1.3     In der Folge wurde der Rentenanspruch mehrere Male überprüft und festgestellt, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente habe (Mitteilung vom 10. September 1982; Urk. 10/12, Mitteilung vom 30. August 1985; Urk. 10/11, Verfügung vom 18. Oktober 1988; Urk. 10/9 = Urk. 9/11, Mitteilung vom 25. Oktober 1988; Urk. 10/10, Mitteilung vom 29. Oktober 1991; Urk. 10/7 = Urk. 10/6, Verfügung vom 22. November 1996; Urk. 10/4, Verfügung vom 26. September 1997; Urk. 10/2).
1.4     Am 21. August 2000 trat die Versicherte eine Stelle im Umfang von 30 % im Sekretariat der Schule A.___ an (Urk. 9/35). Davon ausgehend, dass nach wie vor eine 50%ige Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, bestätigte die Verwaltung am 17. Oktober 2000 (Urk. 10/1) den bisherigen Anspruch der Versicherten auf eine halbe Invalidenrente.
         Mit Schreiben vom 1. April 2003 (Urk. 9/32) gab die Versicherte der nun für die Überprüfung der Invalidenrente zuständigen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bekannt, sie habe ihre Teilzeit-Anstellung von 30 % auf ein Pensum von 50 % erhöht. Daraufhin leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (vergleiche Urk. 9/31) und klärte die beruflichen (Urk. 9/23-29) und medizinischen Verhältnisse (Urk. 9/14) ab. Mit Verfügung vom 25. November 2003 (Urk. 9/5/1) setzte sie die bisherige halbe Invalidenrente rückwirkend ab 1. Januar 2002 auf eine Viertelsrente herab. Zur Begründung gab sie an, bereits im Jahr 2002 habe die Versicherte ein 50 %-Pensum deutlich überschritten und dabei ein Einkommen von Fr. 46'314.-- erzielt. Verglichen mit dem Einkommen von Fr. 77'578.--, das sie ohne Behinderung erzielen könnte, ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 31'264.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 40,3 % resultiere (vergleiche Urk. 9/6 = Urk. 9/7). Mit einer zweiten Verfügung vom 25. November 2003 (Urk. 9/4) forderte die IV-Stelle für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 30. November 2003 zu viel ausbezahlte Rentenbetreffnisse im Betrag von Fr. 11'977.-- zurück. Gegen beide Verfügungen liess die Versicherte Einsprache erheben (Urk. 9/3). Mit Entscheid vom 28. Januar 2004 (Urk. 9/1 = Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.

2.       Dagegen erhob T.___, vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, mit Eingabe vom 1. März 2004 (Urk. 1) Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1.   Es seien der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2004 und die Verfügungen vom 25. November 2003 betreffend Rentenherabsetzung und Rückforderung aufzuheben.
 2.    Es sei der Beschwerdeführerin über den 1. Januar 2002 hinaus weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten.
 3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2004 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess in der Replik vom 30. August 2004 (Urk. 14) an ihren Anträgen festhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, womit Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 (Urk. 17) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Bei der Prüfung eines Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung, der schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 entstanden ist, sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen. Danach sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445).
         Das seit 1. Januar 2003 geltende ATSG brachte hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtslage (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. April 2004 in Sachen A., I 626/03), so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist.
         Da der Einspracheentscheid am 7. April 2004 ergangen ist, finden bezüglich des Rentenanspruchs ab dem 1. Januar 2004 zudem die ab diesem Datum in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 Anwendung (vergleiche BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Nach dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die zu mindestens 40 Prozent invalid sind, Anspruch auf eine Rente. Diese wird wie folgt nach dem Grad der Invalidität abgestuft: bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf einen Viertel einer ganzen Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf einen Zweitel einer ganzen Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf drei Viertel einer ganzen Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss  Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG)  aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
Ausnahmsweise ist eine rückwirkende Herabsetzung der Leistung zulässig, wenn die versicherte Person ihre Meldepflicht verletzt hat (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; Art. 31 ATSG). Ferner sind nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.

3.       Aus den Akten ergibt sich und ist im Übrigen unbestritten (Urk. 8 S. 2), dass die Beschwerdeführerin seit der im August 1979 erlittenen Schübe einer Encephalomyelitis disseminata in ihrem Beruf als kaufmännische Angestellte medizinisch theoretisch nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist (Urk. 10/14-21 und Urk. 9/14-15). Das Leiden ist seit 1988 absolut stabil geblieben und es haben sich keine neuen Schübe ereignet. Die Beschwerdeführerin leidet jedoch weiterhin unter sensiblen Störungen in beiden Händen und Füssen sowie unter einer raschen Ermüdbarkeit. Sie muss viel schlafen und benötigt lange Regenerationszeiten (vergleiche Bericht der Neurologischen Klinik des Spitals B.___ vom 28. September 2000; Urk. 9/15 und Bericht des Dr. med. C.___ vom 19. Juni 2003; Urk. 9/14). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich seit der ursprünglichen Zusprache einer halben Invalidenrente (Verfügung vom 8. Dezember 1980) somit nicht verändert. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des gleich gebliebenen Gesundheitszustandes eingetreten ist, der die Herabsetzung auf eine Viertelsrente rechtfertigt.

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin war von Oktober 1980 bis April 1996 bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % als Verwaltungsangestellte (Sekretariatsarbeiten) für die Gemeindeverwaltung D.___ tätig (Urk. 10/36 und Urk. 9/28). Von Juli 1997 bis Juni 2000 arbeitete sie als Sekretärin bei einem Pensum von zirka 5 Stunden pro Woche im Betrieb ihres Ehemannes (Urk. 10/32-34 und Urk. 9/28). Ab August 2000 wurde sie für ein Teilpensum von 30 % als Schulsekretärin bei der Schule A.___ angestellt (Urk. 9/34-35).
         Bereits im Jahr 2001 musste die Beschwerdeführerin auf Anordnung ihrer Arbeitgeberin Überstunden leisten (vergleiche Urk. 9/26). Anstelle ihres vereinbarten Pensums von 30 %, was 618 Stunden pro Jahr entspricht (vgl. Urk. 9/33 Anhang), leistete sie 980 Stunden. Im Jahr 2002 arbeitete die Beschwerdeführerin sogar während 1165 Stunden (Urk. 9/23 = Urk. 9/29). Ab 1. Januar 2003 wurde das Pensum vertraglich auf 50 % beziehungsweise auf 1029,32 Stunden pro Jahr festgelegt (Urk. 9/33). Per Oktober 2003 stufte die Arbeitgeberin die Beschwerdeführerin in eine höhere Lohnklasse ein, da sie infolge des personellen Ausbaus des Schulsekretariats Führungsfunktionen zu übernehmen hatte (Urk. 9/24-25)
4.2     In der Zeit von Juli 1997 bis Dezember 2001 arbeitete die Beschwerdeführerin weniger als 50 %. Die IV-Stelle stellte sich zu Recht auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin aus invaliditätsfremden Gründen das ihr zumutbare Pensum nicht voll ausübe, und gewährte ihr richtigerweise weiterhin eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 10/3 und Urk. 9/10). Im Jahr 2002 überschritt die Beschwerdeführerin das ihr ärztlich attestierte zumutbare Arbeitspensum von 50 %, indem sie während 1165 Stunden anstelle von 1029,32 Stunden arbeitete (vergleiche Urk. 9/33). Die Beschwerdeführerin begründete diese Mehrleistung damit, dass sie vor allem im Jahr 2002 sehr viele Überstunden habe leisten müssen, da das von ihr geführte Schulsekretariat habe neu aufgebaut werden müssen. Bei der Planung sei der Arbeitsaufwand unterschätzt worden. Sie habe in der Folge die Überstunden nicht mehr wie vorgesehen durch Freizeit kompensieren können. Das Leisten von Überstunden habe sie jedoch gesundheitlich erheblich belastet und überfordert (Urk. 1 S. 7). Ende 2002 habe sie ihre Arbeitgeberin darüber informiert, dass sie in Zukunft nicht mehr in der Lage sei, weiterhin im gleichen Ausmass Überstunden zu leisten (vergleiche Urk. 3/5). Die Arbeitgeberin bestätigt den Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2001 und 2002 Überstunden habe leisten müssen und diese wegen der zunehmenden Belastung nicht mehr habe kompensieren können. Wegen des gestiegenen Arbeitsaufwandes und aus Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich die Schulpflege entschlossen, eine zweite Teilzeitstelle zu schaffen, sodass die Beschwerdeführerin in Zukunft entlastet werde und keine Überstunden mehr leisten müsse (Urk. 9/26). Per 1. Januar 2003 wurde das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin denn auch vertraglich auf 50 % festgelegt und im neuen Arbeitsvertrag wurde ausdrücklich festgehalten, dass allfällige Überstunden zu kompensieren seien (Urk. 9/33 S. 2).
4.3     Entgegen der im Einspracheentscheid vertretenen Auffassung kann aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 durch das Leisten von Überstunden das ihr ärztlich attestierte Pensum von 50 % überschritt, nicht abgeleitet werden, es sei ihr grundsätzlich möglich und zumutbar, mehr als 50 % zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin leistete die Überstunden nicht aus eigenem Antrieb. Diese waren auch nicht vorgesehen, sondern es zeigte sich erst im Laufe der Zeit, dass sich der Aufbau des Schulsekretariats nicht mit dem vertraglich vereinbarten 30%-Pensum bewältigen liess. Da die Beschwerdeführerin das Sekretariat alleine führte, war sie gezwungen, die anfallende Arbeit zu erledigen, wollte sie ihre Stelle nicht aufgeben.
         Ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführerin ein 50 % übersteigendes Pensum nicht grundsätzlich zumutbar ist, mit dem Pensum von fast 60 % einer Vollzeitstelle, das sie im Jahr 2002 absolvierte, vielmehr gesundheitsbedingt an ihre Grenzen stiess, ist der Umstand, dass sie von sich aus bei der Schulpflege vorstellig wurde und um Reduktion des Arbeitspensums auf 50 % ersuchte. Dementsprechend wurde denn auch eine zweite Arbeitskraft eingestellt und das Pensum der Beschwerdeführerin vertraglich auf 50 % festgelegt.
         Auch dem Argument der Beschwerdegegnerin, die Beförderung der Beschwerdeführerin im Oktober 2003 zeige, dass sie mit dem erhöhten Pensum nicht überfordert sei, da höher gestellte Angestellte jederzeit in der Lage sein müssten, in einem gewissen Umfang Überstunden zu leisten (Urk. 2 S. 2 bis 3), kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss Protokoll der Schulpflege A.___ vom 16. September 2003 (Urk. 9/25) auf den 1. Oktober 2003 in die Lohnklasse 19 eingeteilt. Zudem wurde ihr die neu angestellte Schulsekretärin organisatorisch unterstellt. Dem Protokoll lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in eine Kaderposition befördert und verpflichtet wurde, in Zukunft Überstunden zu leisten. Gemäss § 128 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz des Kantons Zürich, dem die Beschwerdeführerin unterstellt ist, gelten Angestellte ab der Lohnklasse 24 als Kaderpersonal und sind zur Leistung von Überstunden in einem bestimmten Rahmen ohne entsprechende Kompensation verpflichtet. Bei einer Einstufung in die Lohnklasse 19 kann daher entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zum Kaderpersonal gehört und in Zukunft verpflichtet ist, in einem gewissen Rahmen ohne Kompensationsmöglichkeiten Überstunden zu leisten.
         Da der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach den übereinstimmenden ärztlichen Aussagen seit 1988 stabil geblieben ist (vgl. Urk. 9/14) und ihr seit 1979 unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert wurde, bestehen auch unter diesem Gesichtspunkt keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin schöpfe mit dem 50%igen Arbeitspensum ihre zumutbare Arbeitsfähigkeit nicht vollumfänglich aus.
         Es ist deshalb für die Zeit ab 1. Januar 2003 von einer der Beschwerdeführerin möglichen und zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen.
4.4     Da die Beschwerdeführerin ihren erlernten Beruf als kaufmännische Angestellte nach wie vor ausüben kann und kein Grund für die Annahme besteht, ihre berufliche Laufbahn hätte sich ohne Gesundheitsschaden wesentlich anders entwickelt, entspricht das Valideneinkommen - wie die IV-Stelle zutreffend angenommen hat und auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird - jenem Einkommen, das die Beschwerdeführerin an der jetzigen Stelle bei einem vollen Arbeitspensum erreichen könnte. Der Invaliditätsgrad ist daher dem Umfang der Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen, woraus für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 wieder ein Invaliditätsgrad von 50 % resultiert. Dies gilt auch für die Zeit nach der Beförderung am 1. Oktober 2003, da nicht gesagt werden kann, diese finanzielle Besserstellung wäre ohne Gesundheitsschaden nicht eingetreten.
4.5     Im Jahr 2002 erzielte die Beschwerdeführerin mit einem Einkommen von Fr. 46'314.-- (Urk. 9/23) rund 59 % des Einkommens von Fr. 78'314.--, das gemäss Anhang 2 der Vollzugsverordnung zum kantonalen Personalgesetz im Jahr 2002 ihrer Einstufung (vgl. dazu Urk. 9/33 S. 2) entsprach. Daraus ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 41 % und somit ein Anspruch auf lediglich eine Viertelsrente, da die Voraussetzungen für einen wirtschaftlichen Härtefall unbestrittenermassen nicht erfüllt sind.
         Der Auffassung der Beschwerdeführerin, das in diesem Jahr erzielte Einkommen könne ihr nicht vollumfänglich angerechnet werden, da sie über ihre gesundheitlichen Verhältnisse hinaus gearbeitet und dieses Pensum nur ein Jahr habe durchhalten können, weshalb von einem - gescheiterten - Arbeitsversuch gesprochen werden müsse, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführerin wird ärztlicherseits zwar eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert; den Zeugnissen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass eine Mehrleistung für eine beschränkte Zeit aus medizinischer Sicht nicht möglich und zumutbar war. Die Einschränkung der Beschwerdeführerin äussert sich insbesondere dahingehend, dass sie schneller ermüdet und lange Regenerationszeiten benötigt (Urk. 9/14 und 9/15). Auch der Bericht des Ehemannes vom Februar 2004 (Urk. 3/6) zeigt, dass der erhöhte Einsatz der Beschwerdeführerin vor allem zulasten des Familienlebens und Freundeskreises ging. Dies ist auf die Dauer zwar - wie oben ausgeführt - nicht zumutbar, für den Zeitraum eines Jahres kann jedoch nicht von einer absoluten Unzumutbarkeit ausgegangen werden, was sich auch darin äussert, dass Dr. C.___ anlässlich der Untersuchung vom 6. Juni 2003 keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Allgemeinzustandes feststellte, und die Beschwerdeführerin im Gespräch mit dem Arzt offenbar zwar die Erhöhung des Arbeitspensums von 30 % auf 50 % ansprach, nicht jedoch auf eine in der Zwischenzeit erlittene Überforderung hinwies (Bericht vom 19. Juni 2003; Urk. 9/14).
         Ist somit für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2002 davon auszugehen, dass das erhöhte Arbeitspensum der Beschwerdeführerin für diesen beschränkten Zeitraum nicht grundsätzlich unzumutbar war, muss sie sich das dabei erzielte Einkommen vollumfänglich anrechnen lassen, und es ist für das Jahr 2002 von einem Invaliditätsgrad von 41 % und damit grundsätzlich vom Anspruch auf eine Viertelsrente auszugehen.

5.       Die rückwirkende Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente und die Rückforderung der zu viel bezogenen Rentenbetreffnisse ist wie in Erw. 2.2 ausgeführt, nur möglich, wenn der Beschwerdeführerin eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen ist.
         Im Jahr 2001 leistete die Beschwerdeführerin 980 Arbeitsstunden und ihr Monatslohn belief sich auf Fr. 3'021.-- (Urk. 9/23). Damit überschritt sie zwar das vertraglich festgelegte 30%-Pensum, die ihrem Rentenanspruch zugrundeliegende Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von 50 % wurde indes nicht tangiert, weshalb die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet war, der IV-Stelle Meldung zu erstatten. Für diesen Zeitraum ist denn auch - entgegen der in der Stellungnahme vom 7. November 2003 geäusserten Ansicht des Rechtsdienstes der IV-Stelle (Urk. 9/8 S. 2) - nicht von einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % auszugehen.
         Ab Januar 2002 erhöhte sich das Einkommen der Beschwerdeführerin auf monatlich Fr. 3'562.-- (Urk. 9/23). Zudem wusste die Beschwerdeführerin bereits aus dem Vorjahr, dass die vereinbarte Arbeitszeit für die Bewältigung der anstehenden Aufgaben im Schulsekretariat nicht ausreichte. Selbst wenn sie im Jahr 2001 und allenfalls zu Beginn des Jahres 2002 noch davon ausgegangen war, sie könne die geleistete Überzeit bei Gelegenheit durch Freizeit kompensieren, musste ihr spätestens im März 2002 bewusst werden, dass diese Möglichkeit nicht bestand. Auch die Lohnerhöhung von mehr als Fr. 500.-- im Monat ab Januar 2002 konnte nicht unbeachtet bleiben, und es musste der Beschwerdeführerin bei zumutbarer Aufmerksamkeit bewusst werden, dass sich eine so umfangreiche Lohnänderung auf den Invaliditätsgrad auswirken könnte. Zudem musste sie aufgrund der geleisteten Arbeitszeit wissen, dass sie ein normales 50%-Pensum von 4,2 Stunden im Tag überschritt. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, die IV-Stelle spätestens Ende März 2002 über die Änderung in ihren erwerblichen Verhältnissen zu orientieren. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Meldepflichtverletzung anzunehmen, und die halbe Rente ist für die Monate April bis Dezember 2002 auf eine Viertelsrente herabzusetzen mit der Folge, dass die Beschwerdeführerin die in diesem Zeitraum zu viel bezogenen Rentenbetreffnisse zurückzuerstatten hat.
        
6.       Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bis zum 31. März 2002 und ab 1. Januar 2003 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Vom 1. April bis zum 31. Dezember 2002 steht ihr eine Viertelsrente zu, und sie hat die in diesem Zeitraum zu viel bezogenen Rentenbetreffnisse von Fr. 4'635.-- (9 x Fr. 515.--; vgl. Urk. 9/4) zurückzuerstatten. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
        
7.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine dem teilweisen Obsiegen entsprechende Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einsprachentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Januar 2004 insoweit aufgehoben, als damit der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente für die Dauer vom 1. Januar bis 31. März 2002 und ab dem 1. Januar 2003 verneint wurde, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer vom 1. Januar bis 31. März 2002 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, vom 1. April 2002 bis 31. Dezember 2002 auf eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2003 auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die vom 1. April bis 31. Dezember 2002 zu viel bezogenen Rentenbetreffnisse im Betrag von Fr. 4'635.-- zurückzuerstatten.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).