Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00157
IV.2004.00157

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 10. Mai 2005
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     E.___, geboren 1954, arbeitete seit 27. September 1976 als Hilfsmetzger bei der A.___ (Urk. 8/59 Ziff. 1 und 6; Urk. 8/61 Ziff. 1, 5 und 6) sowie vom 15. März 1990 bis 31. März 2000 im Nebenverdienst als Reiniger bei der B.___ AG (Urk. 8/36 Ziff. 1, 5 und 6). Im Oktober 1998 verspürte er erstmals Schmerzen in der linken Schulter, worauf er ab 15. Dezember 1998 seine Arbeit als Hilfsmetzger (vgl. Urk. 8/59 Ziff. 14 und 21; Urk. 8/61 Ziff. 14 und 21) und ab 1999 offenbar auch seine Nebenerwerbstätigkeit als Reiniger nicht mehr verrichten konnte (vgl. Urk. 8/36 Ziff. 20 und Urk. 3/3-5) und dem Unfallversicherer, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), eine Berufskrankheit meldete. Die medizinischen Abklärungen ergaben das Vorliegen einer ausgedehnten Limbus-Slap-Läsion, weshalb am 25. Januar 1999 ein operativer Eingriff notwendig war. Die SUVA kam für die Schädigung im Sinne einer unfallähnlichen Körperschädigung auf. Am 1. Mai 1999 erlitt der Versicherte an der rechten Schulter ein Distorsionstrauma, worauf am 10. Januar 2000 eine Operation vorgenommen werden musste. Vom 7. Juni bis 7. Juli 2000 weilte der Versicherte in der Bäderklinik C.___ zur stationären Behandlung. Da im Anschluss an die Untersuchung durch den SUVA-Kreisarzt vom 23. März 2001 von der Fortsetzung der medizinischen Behandlung keine wesentliche Besserung der Unfallfolgen mehr erwartet werden konnte, stellte die SUVA am 29. Juni 2001 die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Juli 2001 ein. Mit Verfügung vom 3. August 2001 sprach die SUVA dem Versicherten für die Erwerbsbeeinträchtigung infolge der beidseitigen Schulterschädigung eine Invalidenrente von 15 % ab 1. September 2001 zu. Sodann wurde für die verbliebenen Unfallrestfolgen eine Integritätsentschädigung von 20 % ausgerichtet. Die gegen die verfügte Invalidenrente erhobene Einsprache vom 24. August 2001 wurde mit Einspracheentscheid vom 22. November 2002 teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom 3. August 2001 in dem Sinne abgeändert, dass ab 1. September 2001 eine Invalidenrente von 26 % anstelle von 15 % ausgerichtet wird (vgl. Einspracheentscheid vom 22. November 2002; Urk. 8/65/3).
1.2     Am 16. September 1999 meldete sich E.___ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/64). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Arztberichte (Urk. 8/30-31) und Erkundigungen bei der Arbeitgeberin eingeholt (Urk. 8/61) sowie die Akten der SUVA eingesehen hatte (vgl. Urk. 8/65), sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 12. April 2000 mit Wirkung ab 1. Dezember 1999 - basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % - eine ganze Invalidenrente mit entsprechender Zusatzrente für die Ehegattin zu (Urk. 8/16). Per 31. Juli 2000 wurde eine Rentenrevision vorgesehen (vgl. Urk. 8/17). Mit Verfügung vom 7. Mai 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten die leihweise Abgabe von zwei Hörgeräten im Betrag von Fr. 3'970.45 zu (Urk. 8/11).
1.3     Betreffend die Revision der Rente wurden erneut ein Arzt- (Urk. 8/29) und ein Arbeitgeberbericht (Urk. 8/59) eingeholt sowie Akten der SUVA eingesehen (vgl. Urk. 8/65 und Urk. 8/9). Sodann veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung des Versicherten durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) D.___ (Urk. 8/20/1-5) und nahm berufliche Abklärungen vor (Urk. 8/7). Mit Verfügung vom 15. Mai 2003 bejahte die IV-Stelle eine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades und sprach dem Versicherten neu mit Wirkung ab 1. Juli 2003 - basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55 % - eine halbe Invalidenrente mit entsprechender Zusatzrente für die Ehegattin zu (Urk. 8/4). Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. Juni 2003 (Urk. 8/42), begründet am 27. August 2003 (Urk. 8/39), wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 23. Januar 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).
 
2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Januar 2004 (Urk. 2) erhob E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann, Zürich, am 1. März 2004 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 2).
2.2     Mit Vernehmlassung vom 23. April 2004 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde, indem dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente auszurichten sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 7). Mit Replik vom 2. Juni 2004 hielt der Versicherte an seinem Antrag fest (Urk. 11). Die IV-Stelle liess daraufhin die ihr mit Verfügung vom 4. Juni 2004 (Urk. 12) angesetzte Frist zur Duplik unbenutzt verstreichen, so dass Verzicht auf Duplik angenommen und mit Verfügung vom 15. Juli 2004 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Vorliegend datiert der angefochtene Einspracheentscheid zwar vom 23. Januar 2004 (Urk. 2), der der Verfügung vom 15. Mai 2003 (Urk. 8/4) beziehungsweise dem Einspracheentscheid zu Grunde liegende revisionsrechtlich massgebende Sachverhalt bezieht sich aber auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2004. Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen in der bis 31. Dezember 2003 gültigen Fassung über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG) und betreffend Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG) sowie die Rechtsprechung betreffend die Aufgabe eines Arztes oder einer Ärztin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann.
1.3     Zu ergänzen ist, dass lit. d der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) in Abs. 1 Satz 1 vorsieht, dass die neue Fassung von Art. 28 IVG von ihrem Inkrafttreten an auch für nach bisherigem Recht zugesprochene Invalidenrenten gilt. Danach besteht ab 1. Januar 2004 unverändert bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe und neu ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertels- und ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente.
         Lit. e der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 bestimmt sodann, dass nach bisherigem Recht zugesprochene Zusatzrenten auch nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung unter den bisherigen Voraussetzungen weitergewährt werden. Gemäss lit. f der Schlussbestimmungen werden laufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 Prozent nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung für alle jene Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger weitergeführt, welche zu diesem Zeitpunkt das 50. Altersjahr zurückgelegt haben. Alle anderen ganzen Renten bei einem Invaliditätsgrad unter 70 Prozent werden innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung einer Revision unterzogen.
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Vorliegend ist strittig, ob, und falls ja, in welchem Umfang seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 12. April 2000, mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Dezember 1999 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war (Urk. 8/16), eine für den Leistungsanspruch wesentliche Veränderung des Sachverhaltes eingetreten ist.
         Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 4. September 2002 (Urk. 8/20) davon aus, dass dem Beschwerdeführer körperlich leichte, wechselnd belastende Tätigkeiten unterhalb der Schulterhorizontale und ohne grosse Kraftanstrengungen zu 50 % zumutbar wären (Urk. 2 S. 2; Urk. 8/2; Urk. 8/5 Blatt 4), und errechnete in der Vernehmlassung vom 23. April 2004, ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 78'500.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 30'880.--, neu einen Invaliditätsgrad von 61 % (Urk. 7), welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung bis 31. Dezember 2003 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente verleihe. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert. Er sei immer noch nicht arbeitsfähig (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3 und 4). Zur Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus psychiatrischer Sicht komme noch die attestierte Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht hinzu (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Sodann habe die Beschwerdegegnerin seine Schwerhörigkeit überhaupt nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren die Festsetzung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7 und Urk. 11 S. 2 Ziff. 2). Seine Vorbringen betreffend die Festsetzung des Valideneinkommens (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8) anerkannte die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2004 (Urk. 7).

3.      
3.1     Der Beschwerdeführer wurde im Oktober 1998 von Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, bei einem Nacken-Schulter-Hand-Syndrom links an Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, überwiesen, der ihn seither behandelte (vgl. Urk. 8/30/3 S. 1; Urk. 8/31 S. 1 f. Ziff. 1.3 und 3). Die medizinischen Abklärungen ergaben das Vorliegen einer ausgedehnten Limbus-Slap-Läsion, weshalb am 25. Januar 1999 ein operativer Eingriff (arthroskopische Limbusrefixation der linken Schulter) erfolgte (Urk. 8/30/5). Am 1. Mai 1999 erlitt der Beschwerdeführer an der rechten Schulter ein Distorsionstrauma (vgl. Urk. 8/30/3 S. 2; Urk. 8/65/3), worauf am 10. Januar 2000 eine Operation vorgenommen werden musste (arthroskopische Defilée-Erweiterung subacromial und Limbusrefixation), auf deren Vornahme Dr. G.___ in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 24. November 1999 hingewiesen hatte. Betreffend Arbeitsfähigkeit hatte er dabei festgehalten, dass diese in einem körperlich belastendem Beruf sicher eingeschränkt bleibe. Ein Endresultat sei bei dieser komplexen Situation nicht vor Ende 2000 zu erwarten. Bei günstigem Verlauf sei eine sukzessive Arbeitssteigerung ab etwa Mitte 2000 zu erwarten. Eine Umschulung in eine körperlich wenig belastende Arbeit sei sicher sinnvoll. In einer derartigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab etwa Juni 2000 mindestens teilweise und auf Ende Jahr wahrscheinlich voll arbeitsfähig (Urk. 8/30/1 S. 2 Ziff. 4).
Dr. F.___ hatte seinerseits in seinem Bericht vom 17. November 1999 betreffend Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Einschätzung durch Dr. G.___ hingewiesen und eine Restarbeitsfähigkeit von mindestens 50 % festgehalten. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Erwerbstätigkeit als Hilfsmetzger sei seit mehreren Jahren mehr als zu 50 % eingeschränkt, seines Wissens nach seit Juni 1998 zu 100 % (Urk. 8/31 Ziff. 1.1 und 1.5).
Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die A.___, hielt am 30. November 1999 im Fragebogen der Beschwerdegegnerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab 15. Dezember 1998 fest (Urk. 8/61 Ziff. 21).
3.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Rentenzusprache vom 12. April 2000 (Urk. 8/16) auf genannte Berichte der Dres. G.___ und F.___ sowie der Arbeitgeberin und ging von einer 100%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf ab 15. Dezember 1998 aus, weshalb sie dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und einer vorgesehenen Rentenrevision per 31. Juli 2000 eine ganze Rente zusprach (vgl. Urk. 8/17-19).

4.
4.1     Anlässlich der Rentenrevision wurde von Dr. G.___ ein Bericht eingeholt. Dieser hielt am 22. September 2000 gegenüber der Beschwerdegegnerin fest, dass sich bei Status nach beidseitigen Schulterverletzungen postoperativ ein sudeckoides Gesamtbild zeige, wobei die psychosoziale Situation sicher mitwirke. Es bestehe keine Eingliederungsmöglichkeit in einer körperlich belastenden Tätigkeit. Eine Umschulung erachtete Dr. G.___ bei fehlender Compliance nicht als realisitisch (Urk. 8/29 S. 2 Ziff. 4).
4.2     Das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) D.___ vom 4. September 2002 ergab Folgendes:
         Das zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellte Gutachten, gezeichnet für die beteiligten Begutachter durch den Chefarzt Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin, und Dr. med. I.___, Allgemeine Medizin FMH (vgl. Urk. 8/20/1 S. 19 und 24), beruht auf umfassendem Aktenstudium, Familien-, Sozial-, Berufs- und Systemanamnese, persönlicher Anamnese, der Darstellung der geklagten Beschwerden, fachärztlichen internistischen Untersuchungen und rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Konsilien, einer Anfrage bei der behandelnden Ohrenärztin sowie einer Schlussbesprechung zwischen den Dres. H.___ und I.___ (Urk. 8/20/1-5).
4.3     Die internistische Untersuchung ergab unauffällige Befunde betreffend Atmungsorgane, Herz und Nervensystem. Bei Status nach Tonsillektomie wurde eine mässig ausgeprägte Parodontopathie festgehalten. Beide Ohren würden mit einem Gehörapparat versorgt. Abdominell betrage der Umfang 104 cm. Die Bauchdecken seien weich, der Pannikulus deutlich vermehrt. Im Bereiche der oberen Extremitäten ergebe sich eine deutliche Einschränkung der passiven und aktiven Motilität und der rohen Kraft. Die Empfindung für Berührung, Schmerz und Vibration werde radial betont am rechten Unterarm massiv hyperpathisch angegeben. Im Bereich der unteren Extremitäten bestünden symmetrische Eigenreflexe. Die rohe Kraft werde links vermindert angegeben. Positionsversuch und Kniehackenversuch seien ebenfalls links gestört. Es bestehe ein diskreter Verdacht auf einen schmerzhaften Meralgiepunkt in der Inguina rechts. Der Schmerz werde jedoch auch angrenzend an diesen Austrittspunkt der Nerven empfunden (Urk. 8/20/1 S. 17 f. Ziff. 2.1).
4.4     Die rheumatologische Beurteilung erfolgte am 17. April 2002 durch Dr. med. J.___, Facharzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin. Dr. J.___ stellte folgende Diagnosen (Urk. 8/20/3 S. 1 f.):
         "Hyperpathischer Residualzustand im Bereich des rechten Vorderarmes und der rechten Hand radial mit sekundärer Cervikobrachialgie rechts bei
         -        St. n. Revision des N. radialis ramus superficialis mit Verlagerung                         intraossär in den Radius und Revision des ersten Strecksehnenfaches am                18.05.2001 bei aktivierter Tenovaginitis de Quervain
         -        St. n. Tiefverlagerung des Ramus superficialis nervi radialis unter den                             M. brachio-radialis am 19.01.2001
         -        St. n. Narbenexcision und Neuromresektion des Ramus supervicialis                      nervi radialis und Neurolyse Mai 1993
         -        St. n. Narbenrevision rechts und Spaltung des ersten Strecksehnenfaches               bei Tenovaginitis de Quervain Juli 1992
         -        St. n. Excision eines volaren Handgelenkganglions rechts März 1992
         Therapieresistenter Schulterschmerz rechts mit erheblicher Bewegungseinschränkung bei
         -        St. n. indirektem Schultertrauma rechts April 1999
-        St. n. arthroskopischer Limbusrefixation und Defilée-Erweiterung rechts Januar 2000 bei anteriorer/superiorer Instabilität der rechten Schulter bei SLAP-Läsion und Überdehnung des Ligamentum gleno-humerale medius und Impingement subacromial
         Residualzustand mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung der linken Schulter bei
-         St. n. arthroskopischer Limbusrefixation links im Januar 1999 bei arthroskopisch verifizierter, ausgedehnter Limbusläsion bis SLAP-Läsion links
          -        St. n. anamnestischem Sturz 1991
         Anhaltender Leistenschmerz links
         -        St. n. Inguinalhernien-Operation beidseits 05/2001"

         Dr. J.___ hielt fest, dass aktuell ein anhaltender, therapierefraktärer hyperpathischer Schmerzzustand im gesamten rechten Vorderarmbereich und der rechten Hand radial unter Einbezug der Finger I bis III mit ausgeprägten bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen und Kraftverminderung bestehe. An den Neurologen stelle sich die Frage, ob die Symptomatik Ausdruck einer Kausalgie sei. Aus rheumatologischer Sicht bestünden einwandfreie Verhältnisse im Bereich des rechten Ellbogen-, rechten Hand- und sämtlicher Fingergelenke. Betreffend die linke Schulter weise der Beschwerdeführer weiterhin eine leichte bis mittelschwere schmerzhafte Bewegungseinschränkung, insbesondere bezüglich seitlicher Abduktion, auf. Im Bereich der rechten Schulter weise der Beschwerdeführer eine therapierefraktäre, erhebliche und schmerzhafte Bewegungseinschränkung auf mit zusätzlicher Entwicklung eines anhaltenden cervikobrachialen Syndroms rechtsbetont. Hinweise für eine cervikoradikuläre Reiz- oder Ausfallsympotmatik seien nicht zu erkennen. Die angegebenen Nackenschmerzen seien Ausdruck eines myofascialen Reizzustandes bei Status nach Schulteroperation rechts und mehrfachen Eingriffen am Vorderarm rechts. Bezüglich der angegebenen Leistenschmerzen links ergebe sich aus rheumatologischer Sicht keine schlüssige Erklärung. In Anbetracht des Zustandes nach Inguinalhernien-Operation stelle sich die Frage nach einer Neuropathie des N. genitofemoralis oder des N. iliohypogastricus (Urk. 8/20/3 S. 5 f.).
         Dr. J.___ erachtete den Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht als Mitarbeiter in einer Metzgerei sowie für jegliche körperlich schwere und mittelschwere Arbeiten, für Tätigkeiten mit ständig repetitiven oder kraftaufwändigen manuellen Arbeiten sowie für Arbeiten an beziehungsweise über der Schulterhorizontalen zu 100 % arbeitsunfähig. Aus rheumatologischer Sicht bestehe indes eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % für leichte, wechselbelastende Arbeiten unter der Schulterhorizontalen ohne grosse Kraftanstrengungen und unter den oberwähnten Einschränkungen (Urk. 8/20/3 S. 6).
4.5     Am 31. Juli 2002 erfolgte die neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. K.___. Dieser stellte die Diagnose eines Brachialgiesyndroms rechts bei kausalgieähnlichem Residualzustand an Vorderarm und Hand sowie bei komplexer Schulterproblematik (Urk. 8/20/4 S. 1). Vordergründig bestehe am radialen Vorderarm eine Problematik in Form rezidivierender Thendovaginitiden der Strecksehnen des ersten Sehnenfaches, wiederholt operativ angegangen und revidiert, daneben eine Partialverletzung des R. superficialis N. radialis mit wiederholter Neurombildung und zwischenzeitlicher Hyperalgesie in diesem Innervationsgebiet. Es handle sich hier um eine Allodynie ohne weitere typische Kennzeichen der Kausalgie. Für ein nach der neuren Taxonomie komplexes regionales Schmerzsyndrom (= Complex regional pain syndrome = CRPS Typ II) fehlten jedoch eine Ausweitung des Hypästhesie-Areals (es sei auf das Dermatom des Nervus radialis beschränkt) und lokal vegetative Veränderungen. Gemäss Dr. K.___ sei von einem Endzustand auszugehen, die Abhärtungstherapie werde vom Beschwerdeführer weitergeführt, auch habe er eine Basisbehandlung mit Neurontin 2400mg/d und Saroten 50mg abends, was sicherlich sinnvoll sei und möglicherweise dazu verholfen habe, dass es nicht zu einer eigentlichen schwereren Störung im Sinne eines Morbus Sudeck (CRPS Typ I) gekommen sei. Aus neurologischer Sicht sei dieser Arm nur vermindert einsetzbar im Sinne einer funktionellen Hilfshand für leichte Tätigkeiten. Damit sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Hilfsmetzger zu 100 % arbeitsunfähig. In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit wäre er hingegen aus neurologischer Sicht zu 100 % einsetzbar. Die linksseitige Inguinalproblematik sei nicht arbeitsrelevant. Sichere Hinweise für eine relevante Nervenverletzung fehlten, funktionell sei das Gangbild ebenaus nicht beeinträchtigt (Urk. 8/20/4 S. 2 f.).
4.6     Die psychiatrische Beurteilung erfolgte durch Dr. med. L.___ am 17. April 2002. Dieser hielt fest, dass beim Beschwerdeführer eine gereizte, dysphorische Stimmungslage bestehe, die einerseits im Zusammenhang mit den noch nicht geklärten Verhältnissen mit der Versicherung stehe, andererseits sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren zahlreiche chirurgische Eingriffe an Schultern und am rechten Vorderarm habe hinnehmen müssen. Die zu beobachtende dysphorische Stimmungslage könne als Anpassungsstörung nach diesen chirurgischen Eingriffen und als Reaktion auf die versicherungstechnischen Unklarheiten gewertet werden. Die diagnostizierte Anpassungsstörung mit dysphorisch gereizter Stimmungslage (ICD 10 F43.21) rechtfertige eine um 50 % verminderte Arbeitsfähigkeit. Eine eventuell darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeit müsste ausschliesslich somatisch begründet werden können. Weitere psychopathologische Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden nicht. Vor allem bestünden keine neuropsychologischen Defizite, weshalb keine Indikation für eine neuropsychologische Abklärung bestehe. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus psychischen Gründen generell um 50 % eingeschränkt, unabhängig von der Art der Arbeit, die der Beschwerdeführer ausführe (Urk. 8/20/5 S. 2 f.).
4.7     Am 22. April 2002 beantwortete Dr. med. M.___, FMH ORL, Hals- und Gesichtschirurgie, die Anfrage der MEDAS D.___. Nach einer Radikaloperation an beiden Ohren, die diesbezüglichen Unterlagen lägen Dr. M.___ nicht vor, liege beidseits eine deutliche Schallleitungsschwerhörigkeit vor. Sicher könne das Gehör mit Hörgeräten beidseits sehr gut versorgt werden. Natürlich sei der Beschwerdeführer mit Hörgeräten in einem lauten Betrieb gehindert, jedoch scheine er sonst voll arbeitsfähig zu sein (vgl. Urk. 8/20/1 S. 13 Ziff. 1.1.2 und S. 21 Ziff. 3).
4.8     Gesamthaft wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 8/20/1 S. 21 f. Ziff. 4):
         "Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit:
         Hyperpathischer Residualzustand im Bereiche des rechten Vorderarmes und der rechten Hand radial mit sekundärer Zervikobrachialgie rechts bei
                   -        kausalgieähnlichem Residualzustand an Vorderarm und Hand                              (Umschreibung des Neurologen)
                   -        Status nach Revision des Nervus radialis Ramus superficialis mit                           Verlagerung intraossär in den Radius und Revision des ersten                                   Strecksehnenfaches am 18.05.1002 bei aktivierter Tenovaginitis                            de Quervain
                   -        Status nach Tieferlagerung des Ramus supervicialis Nervi radialis                         und des Musculus brachioradialis am 19.01.2001
                   -        Status nach Narbenexzision und Neuromresektion des Ramus                              superficialis Nervi radialis und Neurolyse Mai 1993
                   -        Status nach Narbenrevision rechts und Spaltung des ersten                                 Strecksehnenfaches bei Tenovaginitis de Quervain Juli 1992
                   -        Status nach Exzision eines volaren Handgelenkganglions rechts                           März 1992
         Therapieresistenter Schulterschmerz rechts mit erheblicher Bewegungseinschränkung bei
                   -        Status nach indirektem Schultertrauma rechts April 1999
                            -        Status nach arthroskopischer Limbusrefixation und                                            Defileeerweiterung rechts im Januar 2000 bei                                                      anteriorer/superiorer Instabilität der rechten Schulter bei                           SLAP-Läsion und Überdehnung des Ligamentum                                               glenohumerale medius und Impingement subakromial
         Residualzustand mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung der linken Schulter bei
                   -        Status nach arthroskopischer Limbusrefixation links im Januar                            1999 bei arthroskopisch verifizierter, ausgedehnter Limbusläsion                     bis SLAP-Läsion links
                            -        Status nach anamnestischem Sturz 1991
         Anhaltender Leistenschmerz links
                   -        Status nach Inguinalhernien-Operation beidseits 05/2001
         Anpassungsstörung mit dysphorisch gereizter Stimmungslage

         Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert:
         Adipositas, 168 cm gross, 84 kg schwer, BMI 30 kg/m2
         Totale Schallleitungsschwerhörigkeit
                   -        aktuell beidseitige Hörapparateversorgung
         Pathologische Werte für Cholesterin und Triglyceride"

         Die Schlussbesprechung ergab folgende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/20/1 S. 22 f. Ziff. 5):
         Die bis anhin ausgeübte Tätigkeit als Hilfsmetzger sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Arbeitsfähigkeit 0 %). Limitierend seien die rheumatologischen und die neurologischen, weniger die psychiatrischen Befunde. In körperlich leichten, wechselnd belastenden Tätigkeiten unterhalb der Schulterhorizontalen und ohne grosse Kraftanstrengungen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Jede körperlich schwere und mittelschwere Arbeit sowie Arbeiten mit ständig repetitiven oder kraftaufwändigen manuellen Arbeiten sowie Arbeiten an beziehungsweise über der Schulterhorizontalen seien nicht mehr möglich. Limitierend seien hier rheumatologische, neurologische und psychiatrische Befunde zu gleichen Teilen. Die geschätzte, reduzierte Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Datum der Schlussbesprechung, mithin ab 28. August 2002. Die polydisziplinäre Abkärung der MEDAS ergebe aber Hinweise darauf, dass diese Arbeitsfähigkeit schon über längere Zeit Bestand habe. Die Gutachter äusserten die Meinung, dass ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nach Abschluss der Behandlung der Hernien (Operation vom 30. April 2001) Geltung bekommen habe.

5.
5.1     Die medizinische Aktenlage ist nach Gesagtem genügend klar und ergibt ein überzeugendes Bild betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Danach ist aufgrund des nachvollziehbar begründeten, in Kenntnis der Vorakten abgegebenen, die geklagten Beschwerden berücksichtigenden, umfassenden Gutachtens der MEDAS D.___ vom 4. September 2002 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsmetzger zu 100 % arbeitsunfähig ist, in einer leidensangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit unterhalb der Schulterhorizontalen indes lediglich zu 50 % eingeschränkt ist, wobei die Einschränkung sowohl auf somatischen als auch auf psychischen Gründen beruht. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass die aus psychischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % zusätzlich zu der aus rheumatologischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit von ebenfalls 50 % hinzukomme (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5), kann nicht gefolgt werden. Beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen überschneiden sich deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls auf Grund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist. Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist deshalb nicht zulässig (Urteil des Eidgenössischen Versichicherungsgerichts in Sachen K. vom 27. August 2004, I 85/04, Erw. 2.3 mit Hinweisen). Richtig ist, dass der Psychiater Dr. L.___, der die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischer Sicht auf 50 % einschätzte, festhielt, dass eine darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich somatisch begründet werden müsste (Urk. 8/20/5 S. 3). Dies heisst aber nicht, dass eine Addition der aus rheumatologischer Sicht für eine leidensangepasste Tätigkeit attestierten Arbeitsunfähigkeit von ebenfalls 50 % zu der Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht stattzufinden hätte. Vielmehr kamen die an der Schlussbesprechung beteiligten Ärzte in Kenntnis sämtlicher Teilgutachten zur abschliessenden, gesamthaften Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und Einschätzung derselben auf 50 % (Urk. 8/20/1 S. 23 Ziff. 5.2).
         Der Einwand des Beschwerdeführers, dass seine Schwerhörigkeit überhaupt nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6), greift angesichts der ausdrücklichen Erwähnung im Gutachten als Diagnose ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert (Urk. 8/20/1 S. 22 Ziff. 4.2), und der vorgängig eingeholten Auskunft bei Dr. M.___ (Urk. 8/20/1 S. 13 Ziff. 1.1.2 und S. 21 Ziff. 3) völlig ins Leere.
5.2     Die Gutachter hielten sodann fest, dass die geschätzte Arbeitsunfähigkeit sicher ab dem Datum der Schlussbesprechung, mithin ab 28. August 2002, gelte, wobei aber die polydisziplinäre Abklärung Hinweise ergeben habe, dass diese Einschätzung schon über längere Zeit Bestand habe, ihrer Ansicht nach seit Abschluss der Behandlung der Hernien (Operation vom 30. April 2001; Urk. 8/20/1 S. 23 Ziff. 5.4). Angesichts von Art. 88a Abs. 1 IVV und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV, wonach bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, wobei sie in jedem Fall zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird, sowie wonach die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt, erübrigen sich weitere Abklärungen betreffend Beginn der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, da sich die gesundheitlichen Verhältnisse spätestens per Ende August 2002 geändert haben und eine allfällige Herabsetzung der Rente ab 1. Juli 2003 zu erfolgen hätte. Davon ging auch die Beschwerdegegnerin aus (vgl. Urk. 8/4).

6.
6.1     Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns - beziehungsweise Revisionszeitpunktes - abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
         Nach Gesagtem ist vorliegend auf die Gegebenheiten im Jahre 2003 abzustellen (vgl. vorne Erw. 5.2).
6.2
6.2.1   Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b). Der Beschwerdeführer wäre im Gesundheitsfall unbestrittenermassen weiterhin als Hilfsmetzger tätig, weshalb es sich bei der Berechnung des Valideneinkommens rechtfertigt, an das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Erwerbseinkommen bei der A.___ anzuknüpfen. Aus dem Fragebogen für den Arbeitgeber ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahre 2000 ein monatliches Einkommen von Fr. 4'980.-- hätte erzielen können (Urk. 8/59 Ziff. 16). Aus der beigelegten Unterlage geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1998 eine Gratifikation in der Höhe eines Monatslohnes erhalten hat (Urk. 8/59). Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2000 ein Einkommen von Fr. 64'740.-- (inkl. Gratifikation) hätte erzielen können, wovon auch die Beschwerdegegnerin ausgegangen ist (vgl. Urk. 8/6). Unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung für die Jahre 2001, 2002 und 2003 in der Höhe von 2,5 %, 1,8 % und 1,4 % (Die Volkswirtschaft 11/2004 S. 87 Tabelle B10.2) resultiert ein Valideneinkommen für das Jahr 2003 von Fr. 68'499.--.
6.2.2   Neben seiner Tätigkeit als Hilfsmetzger verrichtete der Beschwerdeführer von 1990 bis 2000 Reinigungsarbeiten für die B.___ AG (Urk. 8/36 Ziff. 1, 5 und 6). Beim Valideneinkommen ist ein Nebenerwerbseinkommen zu berücksichtigen, sofern es im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre, ohne Rücksicht auf den hiefür zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand (RKUV 2003 Nr. U 476 S. 108, 2000 Nr. U 400 S. 381, 1989 Nr. U 69 S. 181 Erw. 2c; ZAK 1980 S. 593 Erw. 2a). Der Beschwerdeführer hat seine Nebenerwerbstätigkeit als Reiniger während mehreren Jahren ausgeübt und dabei ausgewiesenermassen in den Jahren 1997 und 1998 Einkommen von Fr. 9'477.-- beziehungsweise von Fr. 10'491.-- erzielt (Urk. 3/3 und Urk. 3/5). Es spricht nichts dafür, dass er diese zusätzliche Arbeit ohne Gesundheitsschaden über kurz oder lang wieder aufgegeben hätte. Daher ist mit dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 8) ein dem bis 1998 erzielten Zusatzeinkommen entsprechendes hypothetisches Nebenerwerbseinkommen im Rahmen der Invaliditätsbemessung beim Valideneinkommen mitzuberücksichtigen, was die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung im Grundsatz auch anerkannte (Urk. 7). Auf das Jahr 2003 aufgerechnet entspricht dies einem Betrag von Fr. 11'278.-- (Fr. 10'491.-- + 0,3 % +1,3 % +2,5 % +1,8 % +1,4 %). Damit resultiert insgesamt ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 79'777.-- (Fr. 68'499.-- + Fr. 11'278.--), wovon auszugehen ist.
6.3    
6.3.1   Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Invalideneinkommen mit Fr. 30'881.--. Dabei stützte sie sich auf die Angaben der IV-Berufsberatung, die drei Profile der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) betreffend Tätigkeiten als Monteur, Filzbearbeiter und Mitarbeiter interne Post beigezogen hatte (Urk. 8/7). Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, angesichts seines Alters hätte vom Minimum der Löhne ausgegangen werden müssen. Sodann habe die Beschwerdegegnerin es unterlassen, einen Leidensabzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). Insbesondere sei zu bemängeln, dass lediglich drei DAP-Blätter zugezogen worden seien. Es wäre angezeigt gewesen, auf den Tabellenlohn abzustellen und davon einen Leidensabzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 11 S. 2 Ziff. 2).
6.3.2   Die Beschwerdegegnerin hat ihrer Invaliditätsbemessung lediglich drei DAP-Arbeitsplätze zugrunde gelegt, was für eine zuverlässige Festsetzung des Invalideneinkommens nicht genügt. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt vielmehr voraus, dass, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 472). Praxisgemäss ist daher hinsichtlich des Invalideneinkommens auf lohnstatistische Zahlen abzustellen. Denn nach der Rechtsprechung können für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2004 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Somit sind vorliegend bei der Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne beizuziehen. Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich im Jahre 2002 auf monatlich Fr. 4'557.-- (LSE 2002, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2004, Tabelle A1, Niveau 4, Total). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass diesem eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor zwölf zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung von 1,4 % im Jahre 2003 sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2003 von Fr. 4'817.-- pro Monat beziehungsweise von Fr. 57'804.-- pro Jahr. Bei einer Arbeitstätigkeit von 50 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 28'902.--.
6.3.3   Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Berücksichtigt man, dass der Beschwerdeführer keine körperlich schweren Arbeiten mehr verrichten kann, sondern die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit nur in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit unterhalb der Schulterhorizontalen ausüben kann, und auch dort eingeschränkt ist, sowie angesichts des Umstandes, dass statistisch gesehen teilzeitbeschäftigte Männer im Vergleich zu ihren vollzeitbeschäftigten Kollegen verhältnismässig weniger verdienen und zwar unabhängig vom Anforderungsniveau (vgl. LSE 2002, S. 28 Tabelle 8*), rechtfertigt sich eine Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 15 %. Das Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 24'567.--.
6.4     Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 79'777.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 24'567.-- beläuft sich die Einkommenseinbusse auf Fr. 55'210.-- und damit der Invaliditätsgrad auf 69,2 %, was in Anwendung der vorliegend massgebenden Rechtsvorschriften (vgl. Erw. 1.1) zum Anspruch auf eine ganze Rente mit entsprechender Zusatzrente für die Ehegattin führt.

7.       Nach Gesagtem ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Januar 2004 aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 1. Juli 2003 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mit entsprechender Zusatzrente für die Ehegattin hat.
         Anzumerken ist, dass die Zusatzrente auch nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 unter den bisherigen Voraussetzungen weitergewährt wird (lit. e der Schlussbestimmungen; vgl. Erw. 1.3). Angesichts von lit. f der Schlussbestimmungen und des Alters des Beschwerdeführers, der am 11. September 1954 geboren wurde (vgl. Urk. 8/64 Ziff. 1.3), mithin im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung am 1. Januar 2004 das 50. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hatte, ist sodann festzuhalten, dass die bei einem Invaliditätsgrad von unter 70 % gewährte ganze Rente einer erneuten Revision zu unterziehen ist (vgl. Erw. 1.3).

8.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.




Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Januar 2004 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 1. Juli 2003 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mit entsprechender Zusatzrente für die Ehegattin hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).