Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00158
IV.2004.00158

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Brügger



Urteil vom 23. Dezember 2004

in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1955, arbeitete seit dem 1. Januar 1994 mit einem Pensum von 15 Stunden pro Woche als Spetterin beim Amt A.___ der Stadt B.___ (Urk. 7/44). Nachdem die Versicherte ab dem 19. Oktober 2000 krankheitsbedingt ihre dortige Arbeit nicht mehr ausgeübt hatte, löste die Stadt B.___ das Arbeitsverhältnis wegen Erlöschen des Besoldungsanspruchs per 31. Oktober 2001 auf (Urk. 7/44). Ausserdem ist S.___ seit dem 1. Mai 1995 bei der Apotheke C.___ für ein Pensum von rund 10 Stunden pro Woche (vgl. Urk. 7/43) und seit September 1998 bei Dr. med. D.___, für 1-2 Stunden pro Woche (vgl. Urk. 7/42) als Putzfrau tätig. Wegen "Mobbing am Arbeitsplatz nach wahrheitsgetreuer Aussage über einen Vorfall während der Arbeitszeit sowie Rückenbeschwerden" meldete sich die Versicherte am 20. Juni 2001 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/49). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arbeitgeberberichte des Amtes A.___ der Stadt B.___ vom 29. November 2001 (Urk. 7/44), der Apotheke C.___ vom 10. Dezember 2001 (Urk. 7/43) und von Dr. D.___ vom 9. August 2002 (Urk. 7/42) sowie den Arztbericht von Dr. med. E.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 19. Oktober 2001 (Urk. 7/17/1) ein. Ausserdem forderte sie von der Pensionskasse der Stadt B.___ deren medizinischen Unterlagen über die Versicherte an (Urk. 7/47). Schliesslich nahm die IV-Stelle Abklärungen im Haushalt der Versicherten vor (vgl. Abklärungsbericht vom 22. Oktober 2002, Urk. 7/37) und liess sie durch Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, psychiatrisch begutachten (vgl. Gutachten vom 21. April 2003, Urk. 7/14). Mit Eingabe vom 10. Oktober 2003 liess die Versicherte der IV-Stelle mitteilen, dass sie auf die Prüfung der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Härtefallrente verzichte (Urk. 7/27). Mit Verfügung vom 5. November 2003 sprach die IV-Stelle der Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 eine Viertelsrente zu (Urk. 7/3 und Urk. 7/5). Dagegen liess die Versicherte durch G.___ am 19. November 2003 Einsprache erheben (Urk. 7/23), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 5. Februar 2004 abwies (Urk. 2 = Urk. 7/2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob S.___ am 26. Februar 2004 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten, unter Prüfung des Härtefalles (Urk. 1). Die IV-Stelle verzichtete am 22. April 2004 auf Stellungnahme zur Beschwerde und schloss auf deren Abweisung (Urk. 6). Am 18. Mai 2004 reichte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, eine Stellungnahme zur Berechnung des Härtefalles ein, wobei sie darauf verwies, dass die Versicherte auf dessen Abklärung ausdrücklich verzichtet habe, womit er nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides sei (Urk. 10). Die Versicherte präzisierte ihren Antrag am 1. Juni 2004 dahingehend, dass bei ihr anerkanntermassen kein Härtefall vorliege und nur die von der IV-Stelle vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades zu überprüfen sei (Urk. 14). Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 19. Juli 2004 geschlossen (Urk. 18).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2bis festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin geht zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 62 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und zu 38 % den Haushalt führen würde. Im Haushalt nimmt sie aufgrund des Abklärungsberichtes vom 22. Oktober 2002 (Urk. 7/37) eine Einschränkung von 5,4 % an. Im erwerblichen Bereich kommt die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeiten bei der Stadt B.___ (Anteil 35,7 %) und bei der H.___ (Anteil 3,23 %) nicht mehr ausüben könne. Hingegen seien ihr die Arbeiten bei der Apotheke C.___ (Anteil 19,5 %) und bei Dr. D.___ (Anteil 3,57 %) noch vollumfänglich zumutbar. Gesamthaft ergebe sich somit ein Invaliditätsgrad von rund 41 % (Haushalt: 5,4 % von 38 % = 2 %; Erwerbstätigkeit: 35,7 % + 3,23 % = 38,93 %), welcher Anspruch auf eine Viertelsrente einräume (siehe Urk. 7/5).
2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Anteile der von ihr ausgeführten Erwerbstätigkeiten falsch berechnet. Die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit bei der Stadt B.___ betrage nicht 42, sondern 41 Stunden, womit die Beschwerdeführerin mit ihren 15 Stunden nicht ein Pensum von 35,7 %, sondern ein solches von 36,59 % ausgeübt habe. Genau umgekehrt verhalte es sich bei der Apotheke C.___, wo statt von einem 41- von einem 42-Stunden-Pensum pro Woche auszugehen sei. Somit erreiche die Beschwerdeführerin mit den weiterhin zumutbaren acht Stunden pro Woche lediglich ein Pensum von 19,0 % statt 19,5 %. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bei der Apotheke C.___ in den Jahren 2001 und 2002 effektiv ein durchschnittliches Pensum von 11,5 Stunden pro Woche geleistet habe. Die zusätzlichen 3,5 Stunden entsprächen einem Pensum von 8,33 %, für welches ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit vorliege. Schliesslich ergibt die Berechnung der Beschwerdeführerin auch beim Pensum bei der H.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin eine leichte Abweichung (3,57 % statt 3,23 %). Die Beschwerdeführerin kommt somit zum Ergebnis, dass der Invaliditätsgrad 53,63 % betrage (Haushalt: 5,4 % von 29 % = 1,57 %, Erwerbstätigkeit: 36,59 % + 8,33 % +3,57 % + 3,57 % = 52,07 %). Dabei sei noch nicht berücksichtigt, dass sie im Haushalt wesentlich mehr eingeschränkt sei als nur zu 5,4 %, habe doch die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin die psychischen Beeinträchtigungen unbeachtet gelassen. Schliesslich sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausgedehnt hätte, da sich ihre Kinder nun in einem Alter befänden, in dem sie nicht mehr so intensiv betreut werden müssten (Urk. 1).

3.
3.1     Dr. med. I.___, FMH Innere Medizin, speziell Onkologie, berichtete der Pensionskasse der Stadt B.___ am 14. Dezember 2000 (Urk. 7/47/4) über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Die Ärztin hielt fest, es sei aufgrund von Vorfällen am Arbeitsplatz bei der Beschwerdeführerin zu einer psychischen Dekompensation verbunden mit Angstmomenten und Schuldgefühlen gekommen. Anlässlich der Konsultation sei die Beschwerdeführerin in psychisch desolatem Zustand gewesen, sie habe geweint, geschrieen und immer wieder betont, dass sie unschuldig sei. Man habe ihr bei der Stadt B.___ Arbeiten in einem Ausmass zugewiesen, die für eine Einzelperson nicht zu bewältigen gewesen wären, und sie immer wieder beschuldigt, dass sie "sporca" sei. Bei der klinischen Untersuchung habe sie Berührungsängste gezeigt, habe an den Weichteilen und am ganzen Körper Schmerzen angegeben. Für die Arbeit bei der Stadt B.___ sei die Beschwerdeführerin seit dem 20. Oktober 2000 zu 100 % arbeitsunfähig aufgrund eines agitiert-depressiven Zustandsbildes mit Angstmomenten, ausgelöst durch die Konflikte am Arbeitsplatz. Sie sei derzeit auf intensive medikamentöse und psychotherapeutische Hilfe angewiesen. Erwähnenswert sei allerdings, dass sie ein anderes Teilzeitpensum in einer Apotheke problemlos bewältigen könne, da sie sich dort aufgehoben fühle, das Klima gut sei und ihre Arbeit geschätzt werde.
         In einem zweiten Bericht vom 26. April 2001 (Urk. 7/47/2) führte Dr. I.___ aus, die Beschwerdeführerin wirke im Gespräch unverändert, unruhig und agitiert. Sie habe starke Schmerzen am ganzen Körper. Sie fühle sich durch den städtischen Arbeitgeber am Boden zerstört und mache ihn verantwortlich für ihre körperlichen Beschwerden. Es fänden regelmässig psychotherapeutische Gespräche statt, die Beschwerdeführerin weigere sich jedoch, die medikamentöse Therapie voll auszuschöpfen. Eine Rückkehr an den Arbeitsplatz bei der Stadt sei nicht denkbar, so dass für dieses Pensum definitiv eine volle Invalidität zu attestieren sei.
3.2     Der Hausarzt Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. Oktober 2001 (Urk. 7/17/1) eine paranoide Persönlichkeitsstörung, welche sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe daneben ein panvertebrales Syndrom bei starker muskulärer Insuffizienz, mässiger Fehlhaltung und leichten degenerativen Veränderungen. Für das bisherige Pensum als Raumpflegerin in einem Grossbetrieb (Stadt B.___) und ein zusätzliches Pensum in einem Kleinbetrieb (Apotheke) bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % seit dem 20. Oktober 2000. Für Einsätze ausschliesslich in Kleinbetrieben liege die Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 % und 70 %.
3.3     Laut dem Gutachten von Dr. F.___ vom 21. April 2003 (Urk. 7/14) leidet die Beschwerdeführerin unter einer paranoiden Persönlichkeitsstörung. Dadurch verschlimmere sich die Schmerzsymptomatik, welche wahrscheinlich ausagiert werde. Die Beschwerdeführerin klage darüber, dass es nicht gut gehe. Sie leide unter Rückenschmerzen, Gefühlsstörungen in den Fingerspitzen, wahrscheinlich infolge mangelnder Durchblutung, und Schmerzen im Brustkorb, die nach hinten ausstrahlen würden. Sie könne auch kaum sitzen, zum Fernsehen müsse sie liegen. Ehemann und Kinder müssten viel zuhause helfen. Bereits die etwas schwereren Arbeiten könne sie keinesfalls selber ausführen. In der Apotheke, wo sie immer noch 8 Stunden pro Woche arbeite, gehe es genau um solche leichte Arbeiten, weshalb diese Tätigkeit trotz allem noch möglich sei. Die Beschwerdeführerin könne das Unrecht, das ihr widerfahren sei, nicht vergessen. Die Arbeitsfähigkeit liege bei 33 %, wovon ca. 20 % für die leichten Putzarbeiten in der Apotheke eingesetzt würden. Die Abklärung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt durch die Beschwerdegegnerin habe wohl eine zu geringe Einschränkung ergeben. Glaube man den Schilderungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, sei diese wesentlich grösser. Insgesamt seien der Beschwerdeführerin somit höchstens 8 Stunden pro Woche leichte Reinigungsarbeiten zuzumuten, wobei dann die Beziehung zum Arbeitgeber langfristig etabliert sein müsse. An einen Ausbau könne auch wegen der paranoiden Persönlichkeitsstörung kaum gedacht werden.
3.4     Gemäss dem Haushaltsabklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2002 (Urk. 7/37) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie zunehmend unter Rückenschmerzen und auch unter Schmerzen im linken Arm leide. Für die Tätigkeit bei der Stadt B.___ sei sie seit dem 19. Oktober 2000 zu 100 % krank geschrieben und erhalte seit November 2001 von der Pensionskasse eine Rente von 100 % für den ihrem Pensum von ca. 35 % entsprechenden Verdienst. Die Arbeit als Ferienablösung bei der H.___ habe sie seit dem Jahr 2000 nicht mehr ausgeübt, da sie keinen Auftrag mehr erhalten habe. Dagegen erledige sie die Arbeiten in der Apotheke und bei Dr. D.___ weiterhin ununterbrochen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie bei voller Gesundheit weiterhin im Rahmen von 15 Stunden pro Woche bei einem anderen Arbeitgeber als der Stadt B.___, 8 Stunden pro Woche in der Apotheke und zusätzlich noch die 1-2 Stunden pro Woche bei Dr. D.___ gearbeitet hätte. Von der H.___ habe sie nicht behinderungsbedingt keinen Auftrag mehr erhalten.
         Bezüglich der Einschränkung im Haushalt kam die Abklärerin der Beschwerdegegnerin zu folgendem Ergebnis:
         Aufgabe:       Gewichtung: Einschränkung: Behinderung:
         Haushaltführung      5 %    0 %    0 %
         Ernährung     35 %   8 %    2,8 %
         Wohnungspflege       18 %   8 %    1,4 %
         Einkauf         10 %   0 %    0 %
         Wäsche/Kleiderpflege 15 %   8 %    1,2 %
         Kinderbetreuung      15 %   0 %    0 %
         Verschiedenes 2 %    0 %    0 %
         TOTAL           100 %           5,4 %

4.
4.1     In den Berichten von Dr. I.___ (Urk. 7/47/2-5) wird ausschliesslich die Arbeitsfähigkeit für die Stelle bei der Stadt B.___ beurteilt, während es an Angaben über die Arbeitsfähigkeit für andere Stellen in der angestammten Tätigkeit als Putzfrau bzw. in einer allfälligen Verweisungstätigkeit gänzlich fehlt. Die Pensionskasse der Stadt B.___ hat gestützt auf die Angaben von Dr. I.___ der Beschwerdeführerin zwar eine Invalidenrente zugesprochen, dieser Entscheid ist für die Beschwerdegegnerin jedoch unverbindlich, und es ist auch zu beachten, dass die Pensionskassen im Rahmen der überobligatorischen beruflichen Vorsorge den Anspruch auf eine Invalidenrente im Gegensatz zur Invalidenversicherung nicht nur bei Erwerbsunfähigkeit, sondern bereits bei Berufsunfähigkeit gewähren können.
4.2     Dr. E.___ unterscheidet bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Putzfrau danach, ob die Beschwerdeführerin in einem Gross- oder einem Kleinbetrieb tätig ist. Die Beschwerdeführerin kann ihre Arbeit bei der Stadt B.___ aber nicht deshalb nicht mehr ausüben, weil es sich um einen Grossbetrieb handelt, sondern weil sie sich bei dieser Arbeitgeberin aufgrund bestimmter Vorkommnisse ungerecht behandelt, benachteiligt und verfolgt fühlte. Eine solche Situation ist aber auch bei einem Kleinbetrieb möglich, wogegen es in einem Grossbetrieb nicht ausgeschlossen ist, dass in einem kleinen Team in vertrauter und familiärer Atmosphäre gearbeitet werden kann. Es erscheint somit nicht angebracht, bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine solche Differenzierung vorzunehmen. Abgesehen davon sind gerade als Putzfrau unzählige Stellen in Kleinbetrieben und in Privathaushalten vorhanden, so dass sich die Annahme einer diesbezüglichen generellen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht rechtfertigt. Nachdem laut Dr. E.___ das von ihm diagnostizierte panvertebrale Syndrom keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat, erscheint es ausserdem auch nicht als nachvollziehbar, inwiefern psychisch bedingt eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Putzfrau besteht. Schliesslich fehlen im Bericht von Dr. E.___ jegliche Angaben über die Arbeitsfähigkeit in einer allfälligen Verweisungstätigkeit.
4.3     Das Gutachten von Dr. F.___ weist ebenfalls diverse Mängel auf. Der Gutachter war gemäss eigenen Angaben kaum in der Lage, irgendeinen persönlichen Kontakt zur Beschwerdeführerin herzustellen, da sie sich sehr abweisend verhielt. Im Sinne einer objektiven Abklärung erscheint es ausserdem nicht als opportun, während der ganzen Untersuchung die Anwesenheit des Ehemannes zuzulassen. Ebenso ist daran zu zweifeln, ob als Übersetzer Herr J.___ geeignet war, welcher sich offensichtlich stark für die Belange der Beschwerdeführerin einsetzt und ihr unter anderem auch bei der Verfassung der vorliegenden Beschwerdeschrift behilflich war. Was die Diagnose von Dr. F.___ anbelangt, so hat er übereinstimmend mit dem von Dr. I.___ beigezogenen Psychiater Dr. med. K.___ (vgl. Bericht vom 4. April 2001, Urk. 7/17/6) eine paranoide Persönlichkeitsstörung festgestellt. Ob gleichzeitig ein psychogenes Schmerzsyndrom vorliegt, konnte Dr. F.___ mangels entsprechender rheumatologischer bzw. orthopädischer Untersuchungen nicht beurteilen. Es kann allerdings nicht angehen, von solchen Untersuchungen wegen einer "nicht unbedeutenden weiteren Regressionsgefahr" abzusehen, sondern der Gutachter hätte sich vielmehr über die Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines Schmerzsyndroms zu äussern gehabt, und die Notwendigkeit weiterer Abklärungen in somatischer Hinsicht wäre danach zu bestimmen gewesen. In keiner Art und Weise kann sodann nachvollzogen werden, weshalb Dr. F.___ die Arbeitsfähigkeit auf genau 33 % festlegt, fehlt es dafür doch an einer hinreichenden Begründung. Soweit von dieser Arbeitsfähigkeit 20 % für die leichten Putzarbeiten in der Apotheke eingesetzt werden sollen, fehlt es an einer Erklärung, in welchem Bereich die Beschwerdeführerin die restlichen 13 % verwenden soll. Es besteht ausserdem ein Widerspruch, indem Dr. F.___ in Ziffer 7 des Gutachtens festhält, dass der Beschwerdeführerin höchstens noch 8 Stunden leichte Reinigungsarbeiten zumutbar seien, was einer Arbeitsfähigkeit von rund 20 % entspricht. Nachdem er keine somatischen Abklärungen vorgenommen hat, ist ausserdem auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin lediglich noch leichte Reinigungsarbeiten ausführen können sollte. Im Weiteren empfiehlt Dr. F.___ eine Neuabklärung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt, wobei er die Ansicht, die Beschwerdegegnerin habe in diesem Bereich eine zu hohe Arbeitsfähigkeit festgelegt, nicht auf eigene Beobachtungen stützt, sondern einzig auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Ehemannes, über deren Glaubwürdigkeit er sich offenbar nicht im Klaren war. Schliesslich fehlen auch im Gutachten von Dr. F.___ Angaben über die Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit.
4.4 Insgesamt vermag damit keiner der von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Arztberichte die Anforderungen zu erfüllen, wonach es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb zusätzliche medizinische Abklärungen - im Vordergrund steht die Einholung eines umfassenden polydisziplinären Gutachtens (MEDAS) - vorzunehmen haben. Insbesondere sind eine präzise Diagnosestellung und genaue Angaben über Art und Umfang der der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Tätigkeiten notwendig. Es ist ausserdem eine klare Unterscheidung zu treffen, ob der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht mehr zumutbar ist oder ob sie bloss bei einigen konkreten Arbeitgebern bzw. generell in einer bestimmten Art von Betrieben nicht mehr eingesetzt werden kann. Schliesslich bedarf es der Angaben über allfällige Einschränkungen im Haushalt, insbesondere auch in psychischer Hinsicht.

5.
5.1 Abgesehen davon, dass sie auf ungenügenden medizinischen Abklärungen basiert, ist die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin in einigen Punkten auch grundsätzlich falsch. Nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin die gemischte Methode angewendet hat. Bezüglich des Haushaltabklärungsberichtes wird allerdings zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit mit dem Erreichen des Oberstufenschulalters der jüngeren Tochter nicht effektiv ausgedehnt hätte. Dass die Beschwerdeführerin an einer Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit interessiert war, bestätigt auch Dr. D.___ in seinem Schreiben vom 9. August 2002 (Urk. 7/16), wonach er von der Beschwerdeführerin wiederholt gedrängt worden ist, ihre Dienste vermehrt in Anspruch zu nehmen. Bezüglich der Einschränkung in den einzelnen Aufgabenbereichen ist je nach Ausgang der medizinischen Abklärungen eine Neuevaluation vorzunehmen, insbesondere sind allfällige Auswirkungen in psychischer Hinsicht zusätzlich zu berücksichtigen.
5.2     Zur strittigen Frage, wie hoch die Sollarbeitszeit für ein 100%-Pensum bei den einzelnen Arbeitgebern ist, gilt es anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Arbeitgeberberichte der Stadt B.___ (Urk. 7/44) und der Apotheke C.___ (Urk. 7/43) zu Recht von einer Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche bei der Stadt und von 41 Stunden pro Woche bei der Apotheke ausgegangen ist, wogegen sich die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei genau umgekehrt, als aktenwidrig erweist. Als zutreffend erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie in den Jahren 2001 und 2002 durchschnittlich 11,5 Stunden pro Woche (ohne Berücksichtigung von Ferien) in der Apotheke gearbeitet hat (vgl. Lohnabrechnungen Urk. 3/15/1-2). Dies zeigt aber gerade, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens ohne weiteres noch ein grösseres Pensum ausüben konnte als lediglich die von Dr. F.___ angegebenen 8 Stunden pro Woche. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe die Arbeitstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen Anfang 2003 massiv reduzieren müssen, ist nicht ausgewiesen, zumal sie laut den Lohnabrechnungen (Urk. 3/15/3) im Februar 46, im März 41, im August 73 und im November 39,5 Arbeitsstunden in der Apotheke geleistet hat, es mithin also Monate gab, wo sie deutlich mehr als nur 8 Stunden pro Woche arbeitete. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin begründet, weshalb sie die Tätigkeit bei Dr. D.___ nicht mehr soll ausüben können.
5.3     Die Festlegung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich ist aber ohnehin gänzlich anders vorzunehmen, erweist sich doch die Aufschlüsselung nach Arbeitsverhältnissen bei verschiedenen Arbeitgebern nicht als rechtskonform, und es kann auch keine Unterscheidung nach der Zumutbarkeit des Arbeitsklimas bei einzelnen Arbeitgebern getroffen werden. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin statt einem Einkommens- einen Betätigungsvergleich vorgenommen (siehe Urk. 7/4-5), was hier nicht angehen kann. Vielmehr ist - nach der Festlegung des hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit - ein Gesamteinkommen festzulegen, welches die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden erzielen würde (Valideneinkommen). Ebenso ist - abhängig von der durch die Ärzte festzustellenden medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit - zu ermitteln, welches Einkommen die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch erzielen kann (Invalideneinkommen). Ob die Beschwerdeführerin ihr Einkommen bei einem oder mehreren Arbeitgebern erzielt hat bzw. weiterhin erzielen wird, ist irrelevant, und auch die Unzumutbarkeit der Ausübung einer Tätigkeit bei bestimmten Arbeitgebern spielt keine Rolle, solange nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr in der Lage ist, einen Arbeitgeber zu finden, der ihren besonderen Bedürfnissen in gesundheitsbedingter Hinsicht entspricht. Alle diese Punkte wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen der von ihr im Anschluss an die zusätzlichen medizinischen Abklärungen vorzunehmenden rechtskonformen Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen haben.

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Februar 2004 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.

7.
7.1     Die unvertretene Beschwerdeführerin beantragt eine Entschädigung, da sie zur Verfassung der Beschwerdeschrift Herrn J.___, den Sohn der Nachbarin, habe beiziehen müssen.
7.2     Ein Anspruch auf Ersatz der durch die Prozessführung entstehenden Parteikosten besteht für eine nicht vertretene Person nach der Praxis nur ausnahmsweise. Unabhängig davon, ob es sich bei der nicht vertretenen Partei um einen Anwalt oder um einen juristischen Laien handelt, ist eine solche Ausnahmesituation anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind (vgl. BGE 110 V 134):
         -        es sich um eine komplizierte Sache handelt,
         -        die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht,         der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- und         zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegen-        heiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand,         welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit         erheblich beeinträchtigt,
         -        zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessen-        wahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht.
7.3     Die Beschwerdeführerin obsiegt zwar, es geht vorliegend jedoch weder um eine komplizierte Sache, noch ist der Beschwerdeführerin ein Arbeitsaufwand entstanden, der ihre normale Betätigung erheblich eingeschränkt hätte. Demnach ist der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Februar 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beschwerdeführerin wird kein Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).