Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2004.00159


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin

Gerichtssekretär Schetty

Urteil vom 28. September 2004

in Sachen

X.___, geb. 2000


Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    Der im Jahre 2000 geborene X.___ erlitt intrauterin eine CMV-Infektion, welche in den ersten Lebensmonaten zu einer Cerebralparese führte (Urk. 8/31). Aufgrund dieser schweren Behinderung übernahm die SVA, IV-Stelle, schon mehrfach Kosten für medizinische Massnahmen, Hilfsmittel sowie Sonderschulmassnahmen. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2003 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren betreffend dem Hilfsmittel "Jelly Bean Taster" ab (Urk. 8/6) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2004 fest (Urk. 8/1 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Mutter des Versicherten am 27. Februar 2004 Beschwerde und beantragte die Kostengutsprache für das genannte Hilfsmittel (Urk. 1).

    Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2004 die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. April 2004 geschlossen (Urk. 9).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.     
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).

1.2    In ständiger Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass die im Anhang zur HVI enthaltene Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel insofern abschliessend ist, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt, wogegen bei jeder Hilfsmittelkategorie zu prüfen ist, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel (innerhalb der Kategorie) ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 121 V 260 Erw. 2b, 117 V 181 Erw. 3b mit Hinweisen).

1.3    Gemäss Ziffer 15.02 der im Anhang zur HVI enthaltenen Liste haben sprech- und schreibunfähige Versicherte Anspruch auf elektrische und elektronische Kommunikationsgeräte, die zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt dienen, sofern die Leistungsempfänger über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zu deren Verwendung verfügung.


2.

2.1    Die IV-Stelle begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass in Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers durch die Benützung des fraglichen Geräts kein erheblicher Eingliederungserfolg realisierbar sei, und hielt an dieser Einschätzung in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 8. Oktober 2003 (Urk. 8/53) fest (Urk. 2).

2.2    Die Vertreterin des Beschwerdeführers machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin die Kompetenz und Fähigkeit langjähriger Fachleute in Frage stelle, welche einen Einsatz des "Jelly Bean Tasters" befürworten würden (Urk. 1 S. 3).

2.3

2.3.1    Z.___, behandelnde Ergotherapeutin im Rehabilitationszentrum A.___, hielt in ihrem Bericht vom 28. Juli 2003 fest, dass der Vorgang von Ursache und Wirkung dem Beschwerdeführer mittlerweile klar sei. Zuerst sei das in Betrieb setzen von Spielsachen mittels eines Knopfes nur mit Führung möglich gewesen, mittlerweile sei aber eine selbständige Bedienung möglich (Urk. 3/1 S. 3).

    B.___ und C.___ von der Stiftung D.___ hielten in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2004 fest, dass es dem Beschwerdeführer im Moment noch nicht möglich sei, ein Kommunikationsgerät mit mehreren Tasten zu bedienen, weshalb ein schrittweiser Aufbau mit Hilfe des "Jelly Bean Tasters" nötig sei. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass es gang und gäbe sei, solche Geräte im Rahmen der Kommunikationsanbahnung in der Früherziehung einzusetzen. Weiter weise auch die spezialisierte Literatur immer häufiger auf die Bedeutung des frühen Einsatzes der "Unterstützten Kommunikation" für die Entwicklung nicht sprechender Kinder hin (Urk. 3/9.1 S. 3).

    E.___ hielt in ihrem Bericht vom 23. Februar 2004 fest, dass sie seit August 2003 1-2mal wöchentlich als Heilpädagogin mit dem Beschwerdeführer arbeite. Auf Grund dessen Mehrfachbehinderung sei es ihm nicht möglich, über die verbale Sprache mit seiner Umwelt in Kontakt zu treten. Das in Frage stehende Hilfsmittel erlaube es ihm, Ursache-Wirkungszusammenhänge erkennen zu lernen und so aktiver auf seine Umwelt Einfluss zu nehmen. Dies sei eine wichtige Voraussetzung für seine soziale, emotionale und kognitive Weiterentwicklung (Urk. 3/7).

2.3.2    Es ist unbestritten, dass der in Frage stehende "Jelly Bean Taster" als Kommunikationsgerät den Hilfsmitteln zuzuordnen ist. Die Beschwerdegegnerin macht denn auch nicht geltend, dass eine Kostenübernahme grundsätzlich ausser Betracht falle, sondern weist lediglich darauf hin, dass aufgrund des Alters des Beschwerdeführers kein Eingliederungserfolg realisiert werden könne. Aus den vorliegenden Fachberichten geht jedoch klar hervor, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, den "Jelly Bean Taster" einzusetzen und so die nötigen Grundlagen für eine weitere Entwicklung seiner Kommunikationsmöglichkeiten zu schaffen. Weiter geht insbesondere aus dem Bericht der Stiftung D.___ vom 20. Februar 2004 hervor, dass ein zeitiger Einsatz der in Frage stehenden Kommunikationshilfsmittel sinnvoll ist, was auch der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht.


3.    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen betreffend der Kostengutsprache für den "Jelly Bean Taster" erfüllt, was zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Gutheissung der Beschwerde führt.




Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SVA, IV-Stelle, vom 29. Januar 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Vergütung der Kosten des Hilfsmittels "Jelly Bean Taster" hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtssekretär




DaubenmeyerSchetty